Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R0689

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 174 vom 3.6.2020, p. 211–340 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/oj

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/211


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/689 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 29, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 280 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Tiergesundheitsrecht sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil II Kapitel 2, 3 und 4 des Tiergesundheitsrechts betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ sowie der in Teil IX zu Übergangsbestimmungen bezüglich bestehender Überwachungs- oder Tilgungsprogramme und des bestehenden Status „seuchenfrei“ erforderlich.

(2)

Diese Vorschriften stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit vielen anderen Bestimmungen, die gemeinsam anzuwenden sind. Um eine Vereinfachung und mehr Transparenz zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(3)

Überwachung ist ein Kernbestandteil jedes Tilgungsprogramms, und der Status „seuchenfrei“ ist in der Regel das Ergebnis eines erfolgreichen Überwachungs- und Tilgungsprozesses. Darüber hinaus ist die Überwachung — neben anderen Maßnahmen — als Schlüsselinstrument erforderlich, um den einmal erlangten Status „seuchenfrei“ aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“, einschließlich Übergangsvorschriften, dienen oft gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern, Tierärzten und zuständigen Behörden. Daher ist es angemessen, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement für eine effiziente und wirksame Seuchenpräventions- und -bekämpfungspolitik. Es sollte von Unternehmern und von der zuständigen Behörde gemeinsam umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es so konzipiert sein, dass das Ziel der Früherkennung von Ausbrüchen aller gelisteten und neu auftretenden Seuchen erreicht und die Einhaltung der Kriterien für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ nachgewiesen wird.

(5)

Die zuständige Behörde sollte ein grundlegendes allgemeines Überwachungssystem für gelistete und neu auftretende Seuchen von Landtieren einrichten, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert.

(6)

Diese allgemeinen Überwachungsanforderungen für Landtiere sollten — je nach dem erwarteten Ergebnis der Überwachung — durch spezifischere Anforderungen ergänzt werden. Sie sollten so konzipiert sein, dass sie verschiedenen spezifischen Zwecken im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe und der Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen dienen, zum Beispiel Überwachungsprogrammen in der Union, obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen, dem Nachweis des Status „seuchenfrei“ sowie Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(7)

Bei der Festlegung allgemeiner Überwachungsanforderungen für Wassertiere ist der Ansatz ähnlich wie bei Landtieren, jedoch nicht mit diesem identisch. Alle Aquakulturbetriebe müssen ein grundlegendes Überwachungssystem einführen, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert. Darüber hinaus muss die Überwachung im Hinblick auf gelistete und neu auftretende Seuchen bei Wassertieren bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, wenn solche Maßnahmen in Aquakulturbetrieben erforderlich sind.

(8)

Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsanforderungen, die für alle Aquakulturbetriebe vorgeschrieben sind, gelten für bestimmte zugelassene Aquakulturbetriebe spezifische Überwachungsanforderungen. Zu diesen spezifischen Maßnahmen gehört die Durchführung eines risikobasierten Überwachungsprogramms ausgehend von der Einschätzung des Ansteckungs- und Ausbreitungsrisikos, das in einem Betrieb hinsichtlich einer Wassertierseuche besteht, unabhängig davon, ob diese gelistet ist oder nicht.

(9)

Die spezifischen Überwachungsanforderungen beziehen sich auch auf die Durchführung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen, um in Bezug auf die betreffende Seuche den Status „seuchenfrei“ zu erhalten und nach der Zuerkennung aufrechtzuerhalten.

(10)

Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Überwachung in Form von Überwachungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie C auf Betriebsebene durchzuführen, ohne auf ein Seuchentilgungsprogramm zurückzugreifen. Überwachungsprogramme unterscheiden sich von Tilgungsprogrammen dadurch, dass sie auf einem System der gezielten Überwachung beruhen, das zwar umfassend ist, aber nicht alle Elemente eines Tilgungsprogramms enthält. Im Gegensatz zu Tilgungsprogrammen bieten Überwachungsprogramme nicht die Möglichkeit der Zuerkennung des amtlichen Status „seuchenfrei“.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Tilgungs- und Überwachungsprogramme dienen dazu, die Gesundheitsanforderungen an bestimmte Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Union und in bestimmten Fällen an Tiere und tierische Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden, umzusetzen.

(12)

Das Tiergesundheitsrecht schreibt vor, dass die Vorschriften für gelistete Seuchen bei gelisteten Arten anzuwenden sind. Eine Überwachung ist möglicherweise nicht für alle Kategorien von Tieren gelisteter Arten relevant, insbesondere nicht für wildlebende Tiere oder bestimmte Kategorien von gehaltenen Tieren. Daher sollte diese Verordnung Bestimmungen enthalten, in denen die überwachungsrelevante Zieltierpopulation festgelegt wird. Darüber hinaus sollte die Zieltierpopulation auf nicht gelistete gehaltene Arten ausgedehnt werden können, um eine Früherkennung neu auftretender Seuchen sicherzustellen.

(13)

Ausnahmen sollten es auch ermöglichen, die Zielpopulationen von Landtieren noch stärker einzugrenzen, wenn es um spezifische Überwachungsziele geht, nämlich i) Überwachungsprogramme in der Union, ii) obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme und iii) überwachungsbasierte Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(14)

Sowohl die Diagnosemethoden und die dazu erforderlichen Probenahmen als auch die Verfahren, die Validierung und die Interpretation sind technisch äußerst anspruchsvoll und unterliegen aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts häufigen Änderungen. Um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind, sollten die entsprechenden Vorschriften die Wahl und die Anwendungsweise der Diagnosemethoden flexibel regeln. Im Bereich Tierseuchen gibt es bezüglich wissenschaftlicher Standards für Diagnosemethoden unterschiedliche potenzielle Quellen. Daher muss unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angegeben werden, in welcher hierarchischen Reihenfolge diese Methoden zur Anwendung kommen sollen.

(15)

Um eine optimale Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen und unnötige Verwaltungslast und Kosten aufseiten der Unternehmer und der zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte beim Nachweis gelisteter und neu auftretender Seuchen auf Informationen zurückgegriffen werden, die bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben wurden, die nicht vorrangig zur Überwachung dieser Seuchen durchgeführt wurden.

(16)

Die Bestätigung einer Seuche gemäß ihrer Falldefinition liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörde; sie sollte durch geeignete Untersuchungen gestützt werden, den Verdacht auf eine Seuche bestätigen oder ausschließen zu können. Solche Untersuchungen sind relevant, wenn die Bestätigung der Seuche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auslösen würde, sowie unter bestimmten anderen Umständen, je nachdem, welche Folgen eine Bestätigung der Seuche hätte. Diese zusätzlichen Umstände, unter denen eine Bestätigung der Seuche erforderlich ist, müssen in dieser Verordnung daher festgelegt werden.

(17)

Es ist von zentraler Bedeutung, genau zu definieren, wann ein Verdachtsfall und wann ein bestätigter Fall einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche vorliegt. Damit wird klargestellt, wann Unternehmer, Tierärzte und andere an der Überwachung beteiligte Interessenträger die zuständige Behörde einschalten müssen und wann die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwenden muss. Daher sind allgemeine Kriterien zur Definition von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen festzulegen und gegebenenfalls — je nach den spezifischen Merkmalen bestimmter Seuchen — seuchenspezifische Definitionen vorzusehen.

(18)

Ein Überwachungsprogramm in der Union ist ein Überwachungsprogramm, das für die gesamte Union relevant ist. Es ist erforderlich, um bei der Überwachung einer bestimmten Seuche eine bessere unionsweite Harmonisierung aufgrund ihrer besonderen Relevanz für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu erreichen. Daher müssen die Kriterien für Seuchen festgelegt werden, die für Überwachungsprogramme in der Union in Frage kommen.

(19)

Der Beschluss 2010/367/EU der Kommission (3) enthält Mindestanforderungen für Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza und in ihren Anhängen entsprechende technische Leitlinien. Die vorliegende Verordnung sollte einen Anhang mit ähnlichen technischen Leitlinien umfassen. Allerdings ist die vorliegende Verordnung weniger detailliert gehalten, damit leichter auf Veränderungen im Zusammenhang mit der Überwachung der aviären Influenza reagiert werden kann. Somit beziehen sich die technischen Anforderungen des Überwachungsprogramms in der Union für aviäre Influenza ausschließlich auf die Ziele, den Umfang und die vorgeschriebenen methodischen Prinzipien.

(20)

Im Tiergesundheitsrecht werden die Bestimmungen für die Anwendung obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C in den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Seuchen oder Seuchengruppen haben bestimmte Merkmale. Ihre Tilgung sollte nach einer auf die betreffende Seuche abgestimmten Seuchenbekämpfungsstrategie erfolgen. Sie sollte zumindest Folgendes umfassen: i) die zur Erreichung des Status „seuchenfrei“ als endgültiges Ziel durchzuführende Überwachung; ii) den Zeitraum; iii) eine Definition der Tierpopulation, die dem Tilgungsprogramm unterliegt; iv) das Gebiet, in dem das Tilgungsprogramm durchgeführt wird und v) spezifische Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, die in der Tilgungsphase gegen die Seuche ergriffen werden.

(21)

Wenn das Gebiet, in dem ein Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, die Außengrenze des Mitgliedstaats umfasst, sollte die zuständige Behörde sich bemühen, das Risiko einer Einschleppung der Seuche über diese Grenze einzudämmen.

(22)

Mit einem Tilgungsprogramm soll in dem betreffenden Gebiet der Status „seuchenfrei“ erreicht werden. Wenn es um Landtiere geht, sollte das Programm daher idealerweise das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassen, in dem die Seuche auftritt. Ist dies nicht möglich, sollte das Mindestgebiet festgelegt werden, das noch akzeptabel ist. Bei der Festlegung der Mindestfläche sollten Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen berücksichtigt und eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Seuche ermöglicht werden.

(23)

Die qualitativen oder quantitativen Ziele des Programms sollten von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Grundlage für die endgültigen Ziele sollten die Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ bilden, während die Zwischenziele auch andere Tätigkeiten oder Schritte umfassen können, die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ wichtig sind und der Entwicklung des Programms entsprechen.

(24)

Die zuständige Behörde sollte die Laufzeit der Tilgungsprogramme festlegen. Im Falle optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorie C wird eine maximale Laufzeit für das Programm festgelegt, um eine unverhältnismäßige und langfristige Unterbrechung von Verbringungen innerhalb der Union zu vermeiden. Die zuständige Behörde kann das Tilgungsprogramm vor dessen Genehmigung durch die Kommission einleiten, sollte aber in diesem Stadium noch keine Verbringungsbeschränkungen innerhalb der Union in Kraft setzen. Den Mitgliedstaaten sollte außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Kommission eine Verlängerung der Laufzeit zu verlangen, wenn begründete Umstände vorliegen.

(25)

Bei bestimmten Seuchen könnte die Tilgungsstrategie auf der Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen. Die seuchenspezifischen Maßnahmen gegen diese Seuchen sollten zu Gruppen zusammengefasst werden und genau festgelegte Verpflichtungen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden enthalten.

(26)

Die Zieltierpopulation des Seuchentilgungsprogramms sollte je nach Seuche festgelegt werden. Auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde, bestimmte Tierpopulationen zusätzlich in das Programm aufzunehmen, sollte sich nach der jeweiligen Seuche richten.

(27)

Die Hauptverantwortung für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Betriebs liegt beim Unternehmer, da er der primäre Nutznießer der mit diesem Status verbundenen Vorteile ist. Daher muss der Unternehmer für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bestimmte Verpflichtungen erfüllen.

(28)

Sobald der Unternehmer die allgemeinen und seuchenspezifischen Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ erfüllt hat, obliegt es der zuständigen Behörde, diesen Status zu gewähren. Sind die spezifischen Kriterien nicht mehr erfüllt, muss die zuständige Behörde den Status entweder aussetzen oder aberkennen.

(29)

Darüber hinaus sollten die Verpflichtungen der Unternehmer und zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des spezifischen Seuchenprofils genau festgelegt werden. Die seuchenspezifischen Anforderungen sind technischer Natur und sind in den Anhängen dieser Verordnung für die einzelnen Seuchen erläutert.

(30)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (4) werden die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex für obligatorische Tilgungsprogramme gelistet, Enzootische Leukose der Rinder, die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis und die Bovine Virus Diarrhoe für optionale Tilgungsprogramme. Tilgungsprogramme bezüglich dieser Seuchen sollten darauf basieren, dass einem Betrieb der Status „seuchenfrei“ gewährt wird.

(31)

Tilgungsprogramme, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollten alle Betriebe erfassen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden. Die zuständige Behörde sollte jedoch bestimmte Arten von Betrieben und Schlachthöfe von dem Tilgungsprogramm ausnehmen können, wenn dort geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(32)

Bei Tilgungsprogrammen, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, verschiedenen epidemiologischen Einheiten unterschiedliche Gesundheitsstatus zuzuweisen.

(33)

Bei Landtieren beziehen sich die Anforderungen an den Nachweis des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene auf das Nichtauftreten einer Infektion, gestützt durch das Test- und Überwachungssystem, die Bedingungen für die Überführung von Tieren und Zuchtmaterial in die Betriebe und gegebenenfalls durch Impfbeschränkungen. Sind die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt, gelten für die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung dieses Status spezifische Anforderungen. Wegen ihres technischen Charakters sind die genauen seuchenspezifischen Anforderungen und die Liste der Diagnosemethoden, die für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status anzuwenden sind, in Anhängen erläutert.

(34)

Die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene waren in folgenden Unionsvorschriften festgelegt, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren: Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) bezüglich Rinderbrucellose und Rindertuberkulose und Richtlinie 91/68/EWG des Rates (6) bezüglich Schaf- und Ziegenbrucellose. Diese Bestimmungen sind im Tiergesundheitsrecht aufgehoben worden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission (7) wurde außerdem die Bandbreite der Erreger für Brucellose und Rindertuberkulose an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (8) („Gesundheitskodex für Landtiere“) angepasst. Nunmehr ist von der Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis und von der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex die Rede. Daher wird empfohlen, die technischen Anforderungen in Bezug auf den Status dieser Seuchen zu überprüfen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen für diese Seuchen eine Angleichung an den Gesundheitskodex für Landtiere zu erreichen.

(35)

Bei Seuchentilgungsprogrammen für Landtiere, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen, sollte die zuständige Behörde bei Verdacht oder Bestätigung einer Seuche Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Ausbreitung ergreifen. Diese Maßnahmen sind primär in dem Betrieb durchzuführen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, doch die zuständige Behörde sollte die Maßnahmen auch auf sonstige Tiere oder Betriebe ausdehnen können, wenn das Risiko einer Ausbreitung der Seuche besteht.

(36)

Werden die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen als Reaktion auf einen vermuteten oder bestätigten Fall ergriffen, sollte die zuständige Behörde bestimmte Verbringungen von Tieren verbieten. Die zuständige Behörde sollte jedoch auch die Möglichkeit haben, die Verbringung bestimmter Tiere aus dem Betrieb, in dem ein vermuteter oder bestätigter Fall aufgetreten ist, zu genehmigen, um den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung zu tragen und nachhaltigere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(37)

Nach der Bestätigung eines Falles sollten zumindest alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, entfernt werden. Die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob diese Tiere geschlachtet werden, was bedeutet, dass ihr Fleisch in die Nahrungskette gelangt, oder ob sie getötet werden, ihr Fleisch also nicht zum Verzehr bestimmt sein soll.

(38)

Für bestimmte Seuchen, die durch infizierte Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Infektionsträger übertragbar sind oder potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, sollte die zuständige Behörde in infizierten Betrieben Maßnahmen verhängen, um die Ausbreitung der Seuchen durch diese Erzeugnisse oder Infektionsträger zu verhindern. Entsprechende Risikominderungsmaßnahmen sollten daher in dieser Verordnung festgelegt werden.

(39)

Bei Landtieren sollte es, wenn der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zuerkannt wurde, nach einer gewissen Zeit des durchgehenden Status „seuchenfrei“ in einem Betrieb möglich sein, den Umfang der Überwachungstätigkeiten schrittweise zu verringern.

(40)

Für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“) war nach den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, eine obligatorische Tilgung vorgeschrieben. Für diese Seuche ist nun gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine optionale Tilgung vorgesehen.

(41)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthielten bewährte und wirksame Grundsätze und Kriterien für die Anerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung des amtlichen Status „EBL-frei“. Viele Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften bei der Umsetzung früherer EBL-Tilgungsprogramme mit Erfolg angewandt. Sie wurden vor dem Hintergrund des Gesundheitskodex für Landtiere überprüft und in diese Verordnung aufgenommen.

(42)

Mitgliedstaaten oder Zonen, die seit mehreren Jahren EBL-frei sind und deren Tiergesundheitssituation daher eine stabile EBL-Freiheit erreicht hat, sollten das Nichtauftreten der Infektion weiterhin nachweisen. Die risikobasierte Überwachung ist ein geeignetes Mittel, um EBL-Freiheit zu belegen und um bei einer Wiedereinschleppung der Seuche eine Früherkennung zu gewährleisten. Daher sollten die Mitgliedstaaten mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein geeignetes Überwachungssystem einführen.

(43)

In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“) waren in den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen vorgesehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften mit Erfolg angewandt und in der in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Schweinepopulation die Infektion mit ADV getilgt. Die in dieser Verordnung vorgesehene Strategie zur Tilgung der ADV-Infektion trägt dem Gesundheitskodex für Landtiere Rechnung, ebenso bestimmten Kriterien, die sich bei der Tilgung der Infektion mit ADV bewährt haben.

(44)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“) basieren auf der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (9) mit Bestimmungen über ergänzende Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern. Diese umfassen Voraussetzungen für die Erlangung, Aufrechterhaltung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf das bovine Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1) auf Betriebsebene. Die Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der Normen des Gesundheitskodex für Landtiere und des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA (10) festgelegt.

(45)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthalten keine Bestimmungen bezüglich der Bovinen Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“) außer in Bezug auf den Handel mit Zuchtmaterial. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist BVD zurzeit als Seuche der Kategorie C für die optionale Tilgung gelistet. Daher umfasst diese Verordnung Bestimmungen über Tilgungsprogramme und die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD.

(46)

Im Gesundheitskodex für Landtiere gibt es kein Kapitel zu BVD und keine Kriterien für BVD-Freiheit und entsprechende Verbringungen von Tieren. Allerdings ist im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Kapitel zu BVD enthalten. Diese Diagnosestandards wurden bei den Bestimmungen zu BVD in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

(47)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Tollwut-Virus als Seuche der Kategorie B gelistet. Daher enthält die vorliegende Verordnung Bestimmungen zu obligatorischen Tilgungsprogrammen und zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf die Infektion mit dem Tollwut-Virus.

(48)

Wilde Füchse stellen in der EU das Hauptreservoir für das Tollwut-Virus dar. Daher ist es angebracht, bei den Maßnahmen der Tilgungsprogramme primär die Wildfuchspopulation in den Blick zu nehmen. Doch auch alle anderen Säugetierarten sind empfänglich für diese Seuche, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind viele weitere Tierarten für diese Seuche gelistet. Die zuständigen Behörden sollten weitere Tierpopulationen in ihren Tilgungsprogrammen berücksichtigen, wenn ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(49)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit Tollwut basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere wichtige Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Heimtieren und Überwachung der Impfwirksamkeit. Da die Impfvorschriften sehr technischer Natur sind, sind sie in einem Anhang erläutert.

(50)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wird die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) (Infektion mit BTV) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die ein optionales Tilgungsprogramm vorgesehen ist. Dementsprechend muss die Strategie zur Bekämpfung dieser Seuche geändert werden, da in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (11), die vor dieser Verordnung galt, eine unmittelbare Tilgung vorgeschrieben war. In der vorliegenden Verordnung werden neue Bestimmungen festgelegt, um dem neuen Status der Seuche Rechnung zu tragen.

(51)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit BTV basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial sowie Minimierung der Gefährdung durch Vektoren.

(52)

In ihrer Stellungnahme (12) zur Kontrolle, Überwachung und Verbringung von Tieren im Falle einer Infektion mit BTV weist die EFSA darauf hin, dass für eine erfolgreiche Tilgung mindestens 95 % der empfänglichen Rinder und Schafe für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren geimpft werden sollten. Daher sollten die Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV eine Impfkampagne umfassen, in der vorliegenden Verordnung sollte jedoch auch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, um den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen.

(53)

Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird, sollten vor der Einschleppung jeglicher BTV-Serotypen aufgrund der Verbringung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial geschützt werden. Daher sollten in den Bestimmungen über Tilgungsprogramme Vorschriften enthalten sein, die die Überführung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial in Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten regeln, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird. Dies sollte auch in den Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ berücksichtigt werden. Die gleichen Grundsätze sollten für Verbringungen von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen hindurch gelten, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird.

(54)

Darüber hinaus sollte die zuständige Behörde angesichts der eventuell unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten die Möglichkeit haben, die Überführung von Tieren oder Zuchtmaterial auf der Basis von Ad-hoc-Bestimmungen zuzulassen, sofern diese Überführung den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährdet. Es ist daher angebracht, in dieser Verordnung die Anforderungen und Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Überführung genehmigungsfähig ist. Diese Anforderungen sollten sich — unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone — nach dem Status der Tiere oder des Zuchtmaterials richten.

(55)

In einem Tilgungsprogramm für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder C sollten die Art der Überwachungsanforderungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sowie die spezifischen Gegebenheiten des Gebiets und der Tierpopulation, die unter das Programm fallen sollen, ebenso berücksichtigt werden wie die Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms. Das Tilgungsprogramm sollte auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, die in infizierten Betrieben mit Wassertieren durchzuführen sind.

(56)

In einem Tilgungsprogramm für Wassertierseuchen sollten auch die Zwischenziele und endgültigen Ziele festgelegt, anhand derer die Fortschritte bei der Erlangung des Status „seuchenfrei“ bewertet werden können. Gegebenenfalls sollten diese Ziele dem Risiko Rechnung tragen, das wild lebende Tiere für den Erfolg des Tilgungsprogramms darstellen. Insbesondere sollten bei der Festlegung der Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms sämtliche Möglichkeiten einer Abweichung von der geplanten sechsjährigen Laufzeit berücksichtigt werden.

(57)

Wenn es um Wassertierseuchen geht, umfasst die Population, auf die sich das Tilgungsprogramm erstrecken soll, alle in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Möglichkeit haben, Arten, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Vektor gelistet sind, von dem Programm auszunehmen, wenn sie eine Risikobewertung durchgeführt hat, in deren Ergebnis das von diesen Tieren ausgehende Risiko als vernachlässigbar eingestuft wurde.

(58)

Die zuständige Behörde sollte zusätzliche Wasserpopulationen in das Tilgungsprogramm aufnehmen können, wenn diese Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus darstellen. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bestimmte Betriebe mit geringem Risiko von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, wenn dies den erfolgreichen Abschluss des Programms nicht gefährdet.

(59)

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, sich an einem Tilgungsprogramm bezüglich einer Seuche der Kategorie C zu beteiligen, so sind die betreffenden Unternehmer verpflichtet, die Bedingungen für Einstallungen von Tieren gelisteter Arten zu erfüllen, Verdachtsfälle gelisteter Seuchen zu melden, bei Verdacht auf eine Seuche oder deren Bestätigung entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einzuhalten und alle sonstigen vorgeschriebenen Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich Impfungen, zu ergreifen.

(60)

Wird in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, das Auftreten einer gelisteten Wassertierseuche vermutet oder bestätigt, sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche ergreifen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten daher in dieser Verordnung verankert werden. Dazu gehört die Einrichtung einer Sperrzone, wenn sich das Auftreten einer gelisteten Seuche in einem an dem Tilgungsprogramm teilnehmenden Betrieb oder in einem als seuchenfrei erklärten Betrieb bestätigt hat. Dies umfasst auch die Mindestanforderungen an die geografische Abgrenzung einer Sperrzone und die Faktoren, die diese beeinflussen.

(61)

Nach der Bestätigung einer gelisteten Wassertierseuche in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, führt die zuständige Behörde strenge Kontrollen in infizierten Betrieben und in anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben durch. Die Art der Kontrollen und die Flexibilität der zuständigen Behörde bei Verbringungen sind in dieser Verordnung festgelegt. Flexibilität darf nur dann möglich sein, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist.

(62)

Sobald in einem Betrieb eine Wassertierseuche aufgetreten ist und dieser Betrieb ein Tilgungsprogramm weiterführt oder aufnimmt, müssen tote und sterbende Wassertiere sowie Wassertiere, die klinische Anzeichen zeigen, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten und der Verordnung (EG) 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) entsprechenden Frist entfernt werden. Auf diese Weise kann die Seuche unter Kontrolle gebracht werden.

(63)

Nach dem Tiergesundheitsrecht muss die Kommission detaillierte Vorschriften dafür ausarbeiten, wann Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten der Status „seuchenfrei“ gewährt wird. Diese Vorschriften sollten seuchenspezifische Kriterien für den Nachweis des Nichtauftretens der Seuche in der Zieltierpopulation und allgemeine Kriterien zur Unterstützung einer wirksamen Kontrolle des Gesundheitsstatus dieser Zieltierpopulation enthalten.

(64)

Die allgemeinen Kriterien umfassen den räumlichen Anwendungsbereich, die Überwachung, den Schutz vor biologischen Gefahren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und eine konsequente Umsetzung weiterer im Tiergesundheitsrecht festgelegter operativer Regelungen in Bezug auf die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit von Tieren und auf Verbringungsanforderungen.

(65)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die darauf basieren, dass gelistete Arten nicht vorkommen oder dass der Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann. Diese Kriterien sollten flexibel gehalten sein, damit die zuständige Behörde die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ aufgrund einer bestimmten Einzelfallsituation begründen kann. Daher wird durch diese Verordnung anhand allgemeiner Anforderungen geregelt, auf welcher Grundlage ein Mitgliedstaat die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder eine Zone desselben oder, in Bezug auf Wassertiere, für Kompartimente beantragen kann.

(66)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die sich auf die Ergebnisse des Tilgungsprogramms sowie auf historische Daten und Überwachungsdaten stützen. Diese Kriterien basieren auf Überwachungsergebnissen, Ergebnissen durchgeführter Maßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche und Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen.

(67)

Wegen ihres technischen Charakters sind diese Kriterien in Anhängen erläutert und gemeinsam mit den Kriterien zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nach Seuchen zusammengefasst.

(68)

Es ist angebracht, dass mit dieser Verordnung zeitgemäße Anforderungen an die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, des Gesundheitskodex für Landtiere und des Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und, sofern keine entsprechenden Bestimmungen vorhanden sind, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(69)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 wird Befall mit Varroa spp. (Varroose) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die eine optionale Tilgung vorgesehen ist. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Befall mit Varroa spp. (Varroose).

(70)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit als Seuche der Kategorie A gelistet, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Daher enthält die vorliegende Verordnung keine Bestimmungen für ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. Für die zuständige Behörde sollte es jedoch möglich sein, den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten zuzuerkennen.

(71)

Bei Wassertieren sind zwei Arten von Kompartimenten möglich. Unabhängige Kompartimente werden unter genau definierten Bedingungen betrieben, um die Unabhängigkeit vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer sicherzustellen. Abhängige Kompartimente dagegen werden vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer beeinflusst und daher unter flexibleren Bedingungen betrieben. Abhängige Kompartimente werden jedoch erst dann festgelegt, wenn die zuständige Behörde eine Reihe epidemiologischer Faktoren bewertet und die jeweils erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Einschleppung von Seuchen in das Kompartiment zu verhindern.

(72)

Bei Wassertieren und angesichts des geringeren Risikos von Einzelbetrieben, die von den benachbarten Gewässern unabhängig sind, enthält diese Verordnung besondere Bestimmungen für unabhängige Kompartimente, wenn solche Betriebe Aquakulturtätigkeiten erstmals oder nach einer Produktionsunterbrechung erneut aufnehmen. In solchen Fällen sollte der Status „seuchenfrei“ sofort erklärt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es werden auch Bestimmungen für unabhängige Kompartimente festgelegt, in denen eine Seuche ausgebrochen ist. Um sicherzustellen, dass solche Ausbrüche durch die im Anschluss an die Bestandsräumung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Stilllegung erfolgreich bekämpft worden sind, sollte eine Stichprobe der Tiere, die für die Wiederbelegung des Kompartiments bestimmt sind, getestet werden, bevor der Status „seuchenfrei“ erklärt werden kann.

(73)

Sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ aufgrund des Verdachts oder der Bestätigung der Seuche nicht mehr erfüllt, sollte die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten in den verschiedenen Phasen der Seuchenbekämpfung angewendet werden, vom Zeitpunkt des Verdachts eines Seuchenausbruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis beendet ist und der Status „seuchenfrei“ wiederzuerkannt wird.

(74)

Stellt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment einen Verstoß gegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ fest, sollten Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, den Status „seuchenfrei“ auszusetzen, wenn dies noch möglich ist, um den Verstoß in zufriedenstellender Weise zu beheben, sodass der Status „seuchenfrei“ nicht von der Kommission entzogen wird.

(75)

Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine gelistete Wassertierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben, die mehr als 75 % seines Hoheitsgebiets ausmacht oder die er mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland teilt, den Status „seuchenfrei“ erhalten will, beantragt er bei der Kommission die Genehmigung. In allen anderen Fällen kommt ein Eigenerklärungssystem zur Anwendung.

(76)

Die Eigenerklärung der Freiheit von Wassertierseuchen für Zonen und Kompartimente, für die nicht die Kommission den Status „seuchenfrei“ genehmigt hat, erfolgt im Rahmen eines Systems, das die Transparenz des Verfahrens sicherstellen soll und die Erklärung des Status „seuchenfrei“ für die Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Das gesamte Verfahren wird elektronisch abgewickelt, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission äußern Bedenken, die nicht in zufriedenstellender Weise ausgeräumt werden können. Bestehen Bedenken, die sich nicht in zufriedenstellender Weise ausräumen lassen, wird die Erklärung dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt.

(77)

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder deren Zonen. Diese können von den Vorschriften abweichen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren. Um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Regelung für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu den neuen Anforderungen zu gewährleisten, sind geeignete Übergangsvorschriften erforderlich.

(78)

Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Entscheidung 2000/428/EG der Kommission (14), die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (15), die Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (16), die Entscheidung 2006/437/EG der Kommission (17), die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (18), die Entscheidung 2008/896/EG der Kommission (19) und der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/1554 (20) durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Das Tiergesundheitsrecht gilt ab dem 21. April 2021. Daher sollten auch die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.

(2)   In Teil II Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften für die Überwachung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen und der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten neu auftretenden Seuchen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Gestaltung der Überwachung, einschließlich der Zieltierpopulation und der Diagnosemethoden;

b)

die Bestätigung einer Seuche und die Falldefinition;

c)

Überwachungsprogramme in der Union.

(3)   In Teil II Kapitel 2 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Landtierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

b)

die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

c)

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(4)   In Teil II Kapitel 3 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Seuchen von Wassertieren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

b)

die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

c)

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

(5)   In Teil II Kapitel 4 dieser Verordnung werden die Vorschriften für den Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf bestimmte Landtier- und Wassertierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten und Zonen;

b)

die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden;

c)

die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

d)

die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“.

(6)   In Teil III der vorliegenden Verordnung werden Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, und zwar in Bezug auf

a)

die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, als seuchenfrei anerkannt sind;

b)

die Genehmigung von Tilgungsprogrammen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die über ein genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm gemäß den Rechtsvorschriften verfügen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche, die innerhalb der Union überwacht werden muss, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429;

2.

„Zieltierpopulation“ die Population von Tieren gelisteter Arten, definiert nach Arten und gegebenenfalls nach Kategorien, die für die Überwachungstätigkeiten, die Tilgungsprogramme oder den Status „seuchenfrei“ einer bestimmten Seuche relevant ist;

3.

„zusätzliche Tierpopulation“ eine Population von gehaltenen oder wildlebenden Tieren gelisteter Arten, die optionalen Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, die erforderlich sind, um den Status „seuchenfrei“ einer Zieltierpopulation zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;

4.

„Seuche der Kategorie A“ eine gelistete Seuche, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429;

5.

„Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429;

6.

„Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betroffene gelistete Seuche gibt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429;

7.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

8.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

9.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

10.

„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

11.

„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden, und die Teil eines Zirkus sein kann;

12.

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

13.

„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;

14.

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

15.

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

16.

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

17.

„saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet“ das gesamte Territorium eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben, für das die zuständige Behörde gemäß Artikel 40 Absatz 3 auf der Grundlage eines vektorfreien Zeitraums und des Nachweises, dass die Seuche bei gelisteten Tierarten nicht aufgetreten ist, einen befristeten Status der Freiheit von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) („Infektion mit BTV“) gewährt hat;

18.

„vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 von der zuständigen Behörde gewährt wird;

19.

„Bünnschiff“ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;

20.

„Stilllegung“ einen Vorgang im Rahmen der Seuchenbekämpfung, bei dem alle Tiere aus Aquakultur, die gelisteten Arten angehören, und nach Möglichkeit auch das Wasser aus einem Betrieb entfernt werden;

21.

„Qualifikationszeitraum“ den Zeitraum, der vor der Beantragung des Status „seuchenfrei“ durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls vor der elektronischen Veröffentlichung der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a genannten vorläufigen Erklärung verstreichen muss;

22.

„nicht gelistete Art“ eine Tierart oder eine Gruppe von Tierarten, die in Bezug auf eine bestimmte Seuche nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind;

23.

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

24.

„DIVA-Impfung“ (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals, Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) eine Impfung mit Impfstoffen, die in Verbindung mit geeigneten serologischen Diagnosemethoden die Erkennung infizierter Tiere in einer geimpften Population ermöglicht;

25.

„DIVA-geimpfte Tiere“ Tiere, die im Rahmen einer DIVA-Impfung geimpft wurden;

26.

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;

27.

„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

28.

„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

29.

„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

30.

„vektorfreier Zeitraum“ in einem definierten Gebiet den Zeitraum der Inaktivität des Vektors Culicoides, der gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 festgelegt wird;

31.

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

32.

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

33.

„stichprobenartige jährliche Überwachung“ die Überwachung einer Zieltierpopulation anhand mindestens einer Erhebung, die im Lauf des Jahres durchgeführt wird und bei der die zu untersuchenden Einheiten mittels wahrscheinlichkeitsbasierter Probenahmeverfahren ausgewählt werden.

TEIL II

ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

KAPITEL 1

Überwachung

Abschnitt 1

Gestaltung der Überwachung, Zieltierpopulation und Diagnosemethoden

Artikel 3

Gestaltung der Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Landtieren und sonstigen Tieren unter Berücksichtigung

a)

der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

i)

einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

ii)

geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

iii)

einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

iv)

der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

v)

der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

b)

spezifischer Überwachungsanforderungen

i)

in Überwachungsprogrammen in der Union;

ii)

im Rahmen obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme;

iii)

in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

iv)

im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

v)

im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe;

vi)

bei Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

(2)   Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Wassertieren unter Berücksichtigung

a)

der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

i)

einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

ii)

geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

iii)

einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

iv)

der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

v)

der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

vi)

von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

b)

spezifischer Überwachungsanforderungen

i)

im Rahmen des in Anhang VI Teil I Kapitel 1 erläuterten risikobasierten Überwachungsprogramms, bei dem eine Risikoeinstufung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 und 3 vorgesehen sind;

ii)

im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6;

iii)

in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

iv)

zum Nachweis entsprechend den in Anhang VI Teil III Kapitel 1 bis 6 erläuterten Überwachungsprogrammen, dass Betriebe, die nicht an dem in Ziffer ii genannten Tilgungsprogramm teilnehmen bzw. die den in Ziffer iii genannten Status „seuchenfrei“ nicht erhalten haben, nicht infiziert sind;

v)

bei Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

Artikel 4

Zieltierpopulation

(1)   Die zuständige Behörde gibt für jede gelistete Seuche und gegebenenfalls für jede neu auftretende Seuche die für die Überwachung gemäß Artikel 3 relevante Zieltierpopulation an, einschließlich

a)

gehaltener Tiere gelisteter Arten;

b)

wildlebender Tiere gelisteter Arten, sofern

i)

diese einem Überwachungsprogramm der Union, einem obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramm oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung unterliegen,

ii)

die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer Arten in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment beeinträchtigen könnte, oder

iii)

die Überwachung erforderlich ist, um Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union oder Verbringungen innerhalb der Union zu beurteilen.

(2)   Um die Früherkennung einer neu auftretenden Seuche bei anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Arten sicherzustellen, nimmt die zuständige Behörde in die Zieltierpopulation auch gehaltene Tiere von Arten auf, die für die betreffende gelistete Seuche nicht gelistet sind, wenn folgende Kriterien zutreffen:

a)

Sie werden in Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment verbracht, und

b)

die zuständige Behörde ist aufgrund der Anzahl der Tiere oder der Häufigkeit der Verbringungen der Auffassung, dass diese Tiere ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer gehaltener Tiere in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment beeinträchtigen könnte, wenn eine Seuche bei dieser Art auftreten sollte.

Artikel 5

Ausschluss bestimmter gehaltener Landtiere aus der Zieltierpopulation

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Zieltierpopulation für die Überwachung einer anderen Seuche als einer Seuche der Kategorie A auf die Kategorien von gehaltenen Tieren gelisteter Arten beschränken, die in Bezug auf die betreffende Seuche Folgendem unterliegen:

a)

Überwachungsprogrammen der Union,

b)

obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung oder

c)

überwachungsbasierten Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kategorien von gehaltenen Tieren können auf dem Alter der Tiere, ihrem Geschlecht, dem Standort und der Erzeugungsart basieren.

Artikel 6

Diagnosemethoden

(1)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Probenahmen, die Verfahren, die Validierung und die Interpretation der Diagnosemethoden zu Überwachungszwecken mit Folgendem im Einklang stehen:

a)

mit den spezifischen Rechtsvorschriften, die entsprechend der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, sowie den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien, die auf den Websites der EU-Referenzlabors und der Kommission zugänglich gemacht wurden;

b)

wenn sie nicht durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften, Merkmale und Leitlinien abgedeckt sind: mit den Probenahmen, den Verfahren, der Validierung und der Interpretation der Diagnosemethoden, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit („Terrestrial Manual“) (21) in der geänderten Fassung bzw. im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren („Aquatic Manual“) (22) in der geänderten Fassung festgelegt sind;

c)

wenn sie nicht durch die Buchstaben a und b abgedeckt sind: mit den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Methoden.

(2)   Die Diagnosemethoden für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sind festgelegt in:

a)

Anhang III Abschnitt 1 für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Anhang III Abschnitt 2 für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Myobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (im Folgenden „MTBC“);

c)

Anhang III Abschnitt 3 für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“);

d)

Anhang III Abschnitt 4 für die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“);

e)

Anhang III Abschnitt 5 für die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“);

f)

Anhang III Abschnitt 6 für die Bovine Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“);

g)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Virale Hämorrhagische Septikämie (im Folgenden „VHS“);

h)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (im Folgenden „IHN“);

i)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (im Folgenden „HPR-deletiertes ISAV“);

j)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Marteilia refringens;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia exitiosa;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia ostreae;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (im Folgenden „WSSV“).

Artikel 7

Beitrag amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Tiergesundheitsüberwachung

(1)   Die zuständige Behörde bezieht gegebenenfalls die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Gestaltung der Überwachung nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung mit ein. Diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten umfassen

a)

Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen;

b)

Inspektionen an Grenzkontrollstellen;

c)

amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf Märkten und bei Auftrieben;

d)

amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten bei der Beförderung lebender Tiere;

e)

Inspektionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und Probenahmen in Betrieben;

f)

alle sonstigen amtlichen Kontrollen, bei denen Betriebe, Tiere oder Proben kontrolliert oder untersucht werden.

(2)   Ergibt sich im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ein Verdacht auf eine gelistete Seuche oder eine neu auftretende Seuche, stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle einschlägigen Behörden informiert werden. Dies erfolgt

a)

bei einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche sofort;

b)

bei sonstigen Seuchen unverzüglich.

Abschnitt 2

Bestätigung einer Seuche und Falldefinitionen

Artikel 8

Kriterien für die amtliche Bestätigung gelisteter Seuchen, mit Ausnahme von Seuchen der Kategorie A, und bestimmter neu auftretender Seuchen und anschließende Bestätigung des Ausbruchs

(1)   Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf gelistete Seuchen, die nicht zur Kategorie A gehören, oder auf eine neu auftretende Seuche eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser Seuche bestätigen oder ausschließen zu können, wenn

a)

der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments ermittelt werden muss oder

b)

die notwendigen Informationen über das Auftreten der Seuche für einen der folgenden Zwecke erfasst werden müssen:

i)

das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit,

ii)

die Umsetzung von Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen von Tieren oder Erzeugnissen oder

iii)

die Erfüllung der Anforderungen eines Überwachungsprogramms der Union.

(2)   Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer der in Absatz 1 genannten Seuchen, wenn sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren gemäß Artikel 9 Absatz 2 als bestätigten Fall dieser Seuchen eingestuft hat.

Artikel 9

Falldefinitionen

(1)   Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als Verdachtsfall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)

klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, Post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für diese Seuche sprechen,

b)

die Ergebnisse einer Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Seuche hindeuten oder

c)

ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als bestätigten Fall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

a)

der Seuchenerreger, mit Ausnahme von Impfstämmen, bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde,

b)

spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Seuchenerregers, die nicht infolge einer Impfung aufgetreten sind, in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder

c)

eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das nicht die Folge einer Impfung ist.

(3)   Die seuchenspezifischen Definitionen für einen Verdachtsfall und einen bestätigten Fall gelisteter Seuchen sind für Landtiere in Anhang I und für Wassertiere in Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6 Abschnitt 5 Nummer 3 festgelegt.

(4)   Liegen keine seuchenspezifischen Definitionen gemäß Absatz 3 vor, gelten zur Definition eines Verdachtsfalls und eines bestätigten Falls einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche die Kriterien der Absätze 1 und 2.

Abschnitt 3

Überwachungsprogramm in der Union

Artikel 10

Kriterien und Inhalte von Überwachungsprogrammen in der Union

(1)   Eine Seuche der Kategorie E unterliegt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 einem Überwachungsprogramm in der Union, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie stellt eine besondere Bedrohung für die Tiergesundheit und möglicherweise die menschliche Gesundheit im gesamten Gebiet der Union dar, mit möglichen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft und die Gesamtwirtschaft;

b)

es besteht die Gefahr, dass sich das Seuchenprofil weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier;

c)

infizierte wildlebende Tiere stellen eine besondere Bedrohung für die Einschleppung der Seuche in einen Teil oder in das gesamte Gebiet der Union dar;

d)

es ist unerlässlich, durch Überwachungsmaßnahmen regelmäßig aktualisierte Informationen zur Entwicklung der Zirkulation und zu den spezifischen Merkmalen des Seuchenerregers zu erhalten, die Risiken zu bewerten und die Risikominderungsmaßnahmen entsprechend anzupassen.

(2)   Die zuständige Behörde führt im Hinblick auf die betreffende Seuche Überwachungsprogramme in der Union mit den in Anhang II festgelegten Inhalten durch.

Artikel 11

Erforderliche Informationen bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und der entsprechenden Berichterstattung

(1)   Bei der Vorlage eines Überwachungsprogramms in der Union stellt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen bereit:

a)

eine Beschreibung der epidemiologischen Situation der Seuche vor Beginn der Durchführung des Programms und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Seuche;

b)

die Zieltierpopulationen, epidemiologischen Einheiten und Zonen des Programms;

c)

die Organisation der zuständigen Behörde, die Überwachung der Programmdurchführung, die amtlichen Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Programms und die Rolle aller maßgeblichen Unternehmer, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzte, tiergesundheitlichen Laboratorien und sonstigen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;

d)

eine Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird;

e)

Indikatoren zur Messung des Programmfortschrittes;

f)

die eingesetzten Diagnosemethoden, die Anzahl der untersuchten Proben, die Häufigkeit der Probenahmen und die Probenahmemuster;

g)

die Risikofaktoren, die bei der Gestaltung einer risikobasierten gezielten Überwachung zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei der Berichterstattung zu einem Überwachungsprogramm in der Union nimmt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen in ihren Bericht auf:

a)

eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstaben b sowie d bis f übermittelten Informationen, sowie

b)

die Ergebnisse der Verlaufskontrolle der epidemiologischen Entwicklung der Seuche bei Vorliegen eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten Falls.

KAPITEL 2

Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12

Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

(1)   Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Landtieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

a)

das Gebiet und die Tierpopulation, auf die sich das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstreckt,

b)

die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 14, und

c)

die seuchenspezifischen Anforderungen nach

i)

den Artikeln 16 bis 31 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD;

ii)

den Artikeln 32 bis 36 bezüglich der Infektion mit dem Tollwut-Virus (im Folgenden „RABV“);

iii)

den Artikeln 37 bis 45 bezüglich der Infektion mit BTV.

(2)   Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass die Programmziele verwirklicht werden und die Ergebnisse von Dauer sind.

Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

Artikel 13

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulationen

(1)   Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)

des erfassten Gebiets und

b)

der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Zieltierpopulationen.

(2)   Das Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a, das vom Tilgungsprogramm erfasst wird, umfasst

a)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

b)

eine oder mehrere Zonen, vorausgesetzt, dass jede der Zonen einer oder mehreren Verwaltungseinheiten von mindestens 2 000 km2 entspricht und mindestens eine der Regionen gemäß der Festlegung in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 einschließt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Zonen von weniger als 2 000 km2 festlegen, vorausgesetzt, dass

a)

die Mindestfläche von 2 000 km2 nicht wesentlich unterschritten wird oder

b)

natürliche Hindernisse bestehen, die in Bezug auf das Seuchenprofil relevant sind.

Artikel 14

Endgültige Ziele und Zwischenziele

(1)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm endgültige qualitative und quantitative Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen nach Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

a)

sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Absatz 1 und

b)

gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in den Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ enthalten sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

Artikel 15

Laufzeit

(1)   Die zuständige Behörde legt die Laufzeit des Tilgungsprogramms unter Berücksichtigung der Ausgangssituation und der Zwischenziele nach Artikel 14 Absatz 2 fest.

(2)   Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt seiner ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Abschnitt 2

Tilgungsprogramme auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

Artikel 16

Seuchenbekämpfungsstrategie auf der Grundlage des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

(1)   Die zuständige Behörde legt die Seuchenbekämpfungsstrategie eines Tilgungsprogramms im Hinblick auf die in Betrieben gehaltene Zieltierpopulation für folgende Seuchen von Landtieren fest:

a)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Infektion mit MTBC;

c)

EBL;

d)

IBR/IPV;

e)

Infektion mit ADV;

f)

BVD.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsstrategien der Tilgungsprogramme basieren auf

a)

der Durchführung seuchenspezifischer Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 31, bis alle relevanten Betriebe den Status „seuchenfrei“ erreicht haben;

b)

der Gewährung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf alle relevanten Betriebe durch die zuständige Behörde;

c)

der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen;

d)

der optionalen Durchführung von Impfprogrammen.

Artikel 17

Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde wendet ein obligatorisches Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)

bei der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder, gehaltene Schafe und gehaltene Ziegen;

b)

bei der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder.

(2)   Die zuständige Behörde wendet das optionale Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

a)

bei EBL auf gehaltene Rinder;

b)

bei IBR/IPV auf gehaltene Rinder;

c)

bei der Infektion mit ADV auf gehaltene Schweine;

d)

bei BVD auf gehaltene Rinder.

(3)   Die zuständige Behörde schließt zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffenden Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 oder 2 genannten Tiere darstellen.

Artikel 18

Verpflichtungen von Unternehmern in Bezug auf Tilgungsprogramme für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer, in deren Betrieben — mit Ausnahme von Schlachthöfen — Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten werden, müssen die folgenden allgemeinen und seuchenspezifischen Anforderungen erfüllen, um den Status „seuchenfrei“ für ihre Betriebe zu erhalten und aufrechterhalten zu können:

a)

Allgemeine Anforderungen:

i)

Überwachung der Zieltierpopulationen und zusätzlicher Tierpopulationen im Hinblick auf die betreffende Seuche entsprechend den Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1;

ii)

bei Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulationen: Sicherstellung, dass der Gesundheitsstatus der Betriebe nicht gefährdet wird, wenn Tiere der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen oder deren Erzeugnisse in die Betriebe transportiert oder dort eingestallt werden;

iii)

Impfung von gehaltenen Tieren der Zieltierpopulationen gegen die betreffende Seuche;

iv)

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche;

v)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Absonderung der Tiere je nach ihrem Gesundheitsstatus durch Maßnahmen zum physischen Schutz und betriebstechnische Maßnahmen;

b)

seuchenspezifische Anforderungen gemäß

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 bezüglich IBR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 bezüglich BVD.

(2)   Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten und geschlachtet werden, müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iv und v erfüllen.

Artikel 19

Ausnahmen in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Betriebe

Abweichend von Artikel 18 und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zieltierpopulationen den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen, kann die zuständige Behörde beschließen, dass die für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht für Unternehmer gelten, die folgende Arten von Betrieben führen:

a)

geschlossene Betriebe;

b)

Betriebe, in denen Tiere nur für Auftriebe gehalten werden;

c)

Betriebe, in denen Tiere nur für Dressurnummern gehalten werden;

d)

Wanderzirkusse.

Artikel 20

Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Gewährung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

(1)   Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene gewährt, wenn die Unternehmer der Betriebe die Anforderungen in Artikel 18 erfüllen.

(2)   Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene ausgesetzt oder aberkannt, wenn die Bedingungen für eine Aussetzung oder Aberkennung erfüllt wurden. Diese Bedingungen sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich IPR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich BVD.

(3)   Die zuständige Behörde legt Folgendes fest:

a)

die Einzelheiten des Testverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt oder aberkannt wird, und

b)

den maximalen Zeitraum, für den der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt werden kann, wenn gegen die in Absatz 2 genannten Bedingungen verstoßen wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann verschiedenen epidemiologischen Einheiten ein und desselben Betriebs einen jeweils unterschiedlichen Gesundheitsstatus zuweisen, sofern der Unternehmer

a)

der zuständigen Behörde die Informationen über die verschiedenen epidemiologischen Einheiten innerhalb des Betriebs zwecks Gewährung eines unterschiedlichen Gesundheitsstatus vor einem Verdacht auf die Seuche oder einer Bestätigung der Seuche gemäß den Artikeln 21 und 24 zur Prüfung vorgelegt hat,

b)

ein System eingerichtet hat, zu dem die zuständige Behörde auf Antrag Zugang hat, um die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial zu, aus und zwischen den epidemiologischen Einheiten zu verfolgen, und

c)

die epidemiologischen Einheiten durch physische und betriebstechnische Maßnahmen voneinander getrennt und alle von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck geforderten Risikominderungsmaßnahmen getroffen hat.

Artikel 21

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf einen Fall der betreffenden Seuche Untersuchungen durch, leitet eine epidemiologische Untersuchung ein und setzt den Status „seuchenfrei“ des Betriebs, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, so lange aus, bis die Untersuchungen und die epidemiologische Untersuchung abgeschlossen sind.

(2)   Solange die Ergebnisse der Untersuchungen und der epidemiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, muss die zuständige Behörde

a)

die Verbringung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt;

b)

wenn sie dies zur Eindämmung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche für erforderlich hält,

i)

soweit technisch möglich, die Isolierung der Verdachtsfälle in dem Betrieb anordnen;

ii)

die Einstallung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation in dem Betrieb einschränken;

iii)

die Verbringung von Erzeugnissen der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb oder in den Betrieb einschränken.

(3)   Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

Artikel 22

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen aus:

a)

auf relevante zusätzliche Tierpopulationen, die in dem Betrieb gehalten werden;

b)

auf alle Betriebe, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist.

(2)   Besteht der Verdacht auf die Seuche bei wildlebenden Tieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen auf die Betriebe aus, für die ein Infektionsrisiko besteht.

Artikel 23

Ausnahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die zuständige Behörde in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, den Status „seuchenfrei“ nicht für den gesamten Betrieb auszusetzen, wenn verschiedene epidemiologische Einheiten gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorhanden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert;

b)

im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

(3)   Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, sofern die Tiere, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht werden, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt.

(4)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch, so muss sie

a)

den Status „seuchenfrei“ des Bestimmungsbetriebs der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, bis zum Ende der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen aussetzen;

b)

bis zur Beendigung der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen die Verbringung von Tieren aus dem betreffenden Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren Direkttransport zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung genehmigt;

c)

bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC das Verbot gemäß Buchstabe b auch nach Beendigung der Untersuchung aufrechterhalten, bis alle Tiere, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in den Betrieb verbracht wurden, geschlachtet worden sind.

(5)   Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Artikel 24

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben den Status „seuchenfrei“ abzuerkennen;

b)

in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 25 bis 31 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf diejenigen epidemiologischen Einheiten beschränken, in denen ein Fall bestätigt wurde.

(3)   Wird die Seuche bei wildlebenden Tieren bestätigt, führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durch. Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)

ordnet sie gemäß den Artikeln 21 bis 25 und Artikel 30 einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Betrieben an, in denen die Zieltierpopulation und zusätzliche Tierpopulationen gehalten werden;

b)

führt sie sonstige proportionale und erforderliche Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Population wildlebender Tiere oder in deren Habitat durch bzw. ordnet diese an.

Artikel 25

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1)   Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

b)

Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 21 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben anzuwenden sowie

c)

die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2)   Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, muss die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere zusätzlicher Tierpopulationen in Erwägung ziehen.

(3)   Über diese Umstände informiert die zuständige Behörde schnellstmöglich

a)

die Unternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen sind, und

b)

die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

Artikel 26

Verbringung von Tieren in infizierte Betriebe oder aus infizierten Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde untersagt Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt.

(2)   Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

a)

ordnet sie die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle in dem Betrieb an, soweit dies technisch möglich ist;

b)

schränkt sie die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation innerhalb des Betriebs ein;

c)

schränkt sie die Einstallung von Tieren der Zieltierpopulation in dem Betrieb ein;

d)

schränkt sie die Verbringung der Erzeugnisse von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb und in den infizierten Betrieb ein.

(3)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie dies für erforderlich hält, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Tiere und Erzeugnisse aus zusätzlichen Tierpopulationen aus, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

Artikel 27

Testen und Entfernen von Tieren aus infizierten Betrieben

(1)   Nach der Bestätigung einer Seuche ordnet die zuständige Behörde an, dass in infizierten Betrieben innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums folgende Tests durchgeführt werden:

a)

Tests an jenen Tieren, bei denen Tests für notwendig erachtet werden, um die epidemiologische Untersuchung abzuschließen,

b)

Tests zur Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich IPR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich BVD sowie

c)

sämtliche weiteren Tests, die sie für notwendig erachtet, um die rasche Erkennung infizierter Tiere sicherzustellen, die zu einer Ausbreitung der Seuche beitragen könnten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b werden keine Tests angeordnet, wenn der Status „seuchenfrei“ gemäß folgenden Bestimmungen wiederzuerkannt wird:

i)

Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

ii)

Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit MTBC;

iii)

Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich EBL;

iv)

Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

v)

Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit ADV;

vi)

Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich BVD.

(3)   Die zuständige Behörde ordnet an, dass in infizierten Betrieben alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, und gegebenenfalls alle Tiere, die als Verdachtsfälle anerkannt wurden, innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums geschlachtet werden.

(4)   Die Schlachtung der in Absatz 3 genannten Tiere erfolgt unter amtlicher Aufsicht in einem benannten Schlachthof.

(5)   Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 3 genannten Tiere nicht geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.

(6)   Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Tilgung der Seuche in den infizierten Betrieben erforderlich ist.

Artikel 28

Umgang mit Erzeugnissen aus infizierten Betrieben

(1)   Die zuständige Behörde ordnet in allen Betrieben, die mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC infiziert sind, Folgendes an:

a)

Milch von bestätigten Fällen darf entweder nur an Tiere im gleichen Betrieb verfüttert werden, nachdem sie verarbeitet wurde, um die Inaktivierung des Seuchenerregers sicherzustellen, oder sie muss beseitigt werden;

b)

Dung, Stroh, Futtermittel oder sonstiges Material und sonstige Stoffe, die mit einem bestätigten Fall oder mit kontaminiertem Material in Berührung gekommen sind, sind entweder so schnell wie möglich zu sammeln und zu beseitigen oder nach einer geeigneten Risikobewertung zu lagern und zu verarbeiten, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf ein annehmbares Niveau zu senken.

(2)   Bei einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ordnet die zuständige Behörde an, dass in allen infizierten Betrieben Föten, totgeborene Tiere, nach der Geburt an der Seuche verstorbene Tiere und Plazenten gesammelt und beseitigt werden müssen.

(3)   Bei einer Infektion mit einer Seuche der Kategorie C ordnet die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 an, wenn sie dies für erforderlich hält.

(4)   Wenn sie es für erforderlich hält, ordnet die zuständige Behörde die Rückverfolgung, die Verarbeitung oder die Beseitigung aller Erzeugnisse aus infizierten Betrieben an, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

Artikel 29

Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren aus infizierten Betrieben

(1)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — in einen unter ihrer amtlichen Aufsicht stehenden Betrieb genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Tiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin,

b)

die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert, und

c)

im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

(2)   Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, vorausgesetzt

a)

die Tiere werden, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt, und

b)

die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin.

(3)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, erkennt sie dem Bestimmungsbetrieb der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, den Status „seuchenfrei“ ab und

a)

ordnet die Verbringung der Tiere innerhalb eines von ihr festgelegten maximalen Zeitraums per Direkttransport vom Bestimmungsbetrieb zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung an oder

b)

ordnet — im Falle einer Seuche der Kategorie C — an, die in den Artikeln 26 bis 30 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, bis der Status „seuchenfrei“ des Betriebs wiederhergestellt ist.

(4)   Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

Artikel 30

Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen

(1)   Die zuständige Behörde verpflichtet alle Unternehmer infizierter Betriebe und alle Unternehmer, die Tiere aus infizierten Betrieben aufnehmen, zur Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls zur sicheren Beseitigung von

a)

allen Teilen der Betriebe, die nach der Entfernung der bestätigten Fälle und Verdachtsfälle und vor der Wiederbelegung kontaminiert worden sein könnten;

b)

allen Futtermitteln, Materialien, Stoffen, tierhaltungsbezogenen, medizinischen und produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenständen, die möglicherweise kontaminiert worden sind;

c)

sämtlicher Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet wurden;

d)

sämtlichen Transportmitteln, Behältern und Ausrüstungen nach dem Transport von Tieren oder Erzeugnissen aus infizierten Betrieben;

e)

Ladeflächen für Tiere nach jedem Gebrauch.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3)   Von der zuständigen Behörde wird die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung überwacht und dem Betrieb der Status „seuchenfrei“ erst wieder zuerkannt bzw. erneut gewährt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung abgeschlossen sind.

(4)   Die zuständige Behörde kann auf der Basis einer Risikobewertung eine Weide als kontaminiert einstufen und ihre Nutzung für gehaltene Tiere mit einem höheren Gesundheitsstatus als dem der Zieltierpopulation oder, falls epidemiologisch relevant, für weitere Tierpopulationen so lange untersagen, bis das Risiko der Persistenz des Seuchenerregers als vernachlässigbar betrachtet werden kann.

Artikel 31

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Einstellung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der einschlägigen Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt sind, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

a)

Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren sowie

b)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

Abschnitt 3

Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

Artikel 32

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1)   Bei der Aufstellung eines Tilgungsprogramms für die Infektion mit RABV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)

Impfung der Tiere der von ihr als relevant erachteten Zieltierpopulation;

b)

Maßnahmen zur Minderung des Kontaktrisikos mit infizierten Tieren;

c)

Risikokontrolle bezüglich einer Ausbreitung und Einschleppung der Seuche in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats.

(2)   Bei der Umsetzung des Tilgungsprogramms berücksichtigt die zuständige Behörde, dass das Programm

a)

auf einer Risikobewertung zu basieren hat und gegebenenfalls je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage immer wieder aktualisiert werden muss;

b)

von öffentlichen Informationskampagnen gestützt sein muss, in die alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden;

c)

gegebenenfalls mit einschlägigen Behörden abgestimmt werden muss, die für die öffentliche Gesundheit, für Populationen wildlebender Tiere oder für die Jagd zuständig sind;

d)

nach einem gebietsbezogenen risikobasierten Ansatz dimensioniert werden muss.

(3)   Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.

Artikel 33

Zieltierpopulation für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene und wildlebende Tiere von Arten der Familien Carnivora, Bovidae, Suidae, Equidae, Cervidae und Camelidae.

(2)   Die zuständige Behörde richtet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms in erster Linie auf wildlebende Füchse aus, die das Hauptreservoir von RABV darstellen.

(3)   Die zuständige Behörde wendet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms auch auf andere Zieltierpopulationen außer wildlebenden Füchsen an, wenn sie der Auffassung ist, dass die entsprechenden Tiere ein erhebliches Risiko darstellen.

(4)   Die zuständige Behörde kann wildlebende Tiere von Arten der Ordnung Chiroptera in die gemäß Artikel 4 für die Überwachung relevante Zieltierpopulation aufnehmen.

Artikel 34

Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

(1)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)

führt Überwachungsmaßnahmen bezüglich der Infektion mit RABV durch mit dem Ziel

i)

einer Früherkennung der Infektion und

ii)

einer Nachverfolgung der Entwicklung der Fallzahlen infizierter Tiere, zu der entsprechend dem risikobasierten Ansatz auch das Sammeln und Testen tot aufgefundener wildlebender Füchse und anderer wildlebender Fleischfresser gehört;

b)

führt bei Verdacht auf eine Infektion mit RABV oder deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 35 und 36 durch;

c)

ergreift gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, um die Ausbreitung von RABV durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu verhindern.

(2)   Die zuständige Behörde ordnet, wenn sie es für erforderlich hält, Folgendes an:

a)

die Impfung und die Überwachung der Wirksamkeit der Impfung gemäß Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 2 bei wildlebenden Füchsen und gegebenenfalls sonstigen in Artikel 33 Absatz 3 genannten Tieren;

b)

die Identifizierung und Registrierung von Hunden, Katzen und Frettchen;

c)

Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Tiere relevanter Arten entsprechend Artikel 33 Absatz 3, die nicht wie in Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 1 vorgesehen gegen die Infektion mit RABV geimpft sind;

d)

die in Artikel 35 festgelegten Maßnahmen, wenn ein Tier einer gelisteten Art einen Menschen oder ein anderes Tier ohne nachvollziehbaren Grund und entgegen seinem üblichen Verhalten verletzt hat oder wenn es eine unerklärliche Verhaltensänderung gezeigt hat und anschließend innerhalb von zehn Tagen gestorben ist.

Artikel 35

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit RABV

Bei einem Verdacht auf die Infektion mit RABV muss die zuständige Behörde

a)

weitere Untersuchungen durchführen, um den Verdacht auf die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können;

b)

einschlägige Verbringungsbeschränkungen oder das Töten von Verdachtsfällen anordnen, um Menschen und Tiere vor dem Risiko einer Infektion zu schützen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen;

c)

sämtliche vertretbaren Risikominderungsmaßnahmen anordnen, um das Risiko einer Übertragung von RABV auf Menschen oder Tiere einzudämmen.

Artikel 36

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit RABV

Bestätigt sich die Infektion mit RABV, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Übertragung der Seuche auf Tiere und Menschen; dazu

a)

führt sie eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der u. a. der beteiligte RABV-Stamm identifiziert wird, um die wahrscheinliche Infektionsquelle und etwaige epidemiologische Zusammenhänge ermitteln zu können;

b)

schließt sie, sofern sie nicht weitere Untersuchungen für erforderlich hält, eine Infektion mit RABV bei Tieren mit einem epidemiologischen Zusammenhang aus, wenn

i)

ein Mindestzeitraum von drei Monaten seit Auftreten des epidemiologischen Zusammenhangs mit dem bestätigten Fall verstrichen ist, und

ii)

keine klinischen Anzeichen an diesen Tieren festgestellt worden sind;

c)

ergreift sie, wenn sie es für erforderlich hält, eine oder mehrere der in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Maßnahmen;

d)

stellt sie sicher, dass die Tierkörper von bestätigten Fällen infizierter wildlebender Tiere im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

Abschnitt 4

Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV

Artikel 37

Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Bei der Aufstellung eines optionalen Tilgungsprogramms für die Infektion mit BTV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

a)

Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1;

b)

Impfung der relevanten Zieltierpopulation zur Tilgung der Seuche mittels regelmäßiger Impfkampagnen, die gegebenenfalls im Rahmen einer langfristigen Strategie durchgeführt werden;

c)

Verbringungsbeschränkungen für die Zieltierpopulation gemäß den Anforderungen der Artikel 43 und 45;

d)

Risikominderungsmaßnahmen zur Minimierung der Übertragung einer Infektion mit BTV durch Vektoren.

(2)   Bei der Durchführung des Tilgungsprogramms trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

a)

sie alle Serotypen 1–24, die in dem unter das Tilgungsprogramm fallenden Gebiet auftreten, erkennt und vernichtet;

b)

das unter das Tilgungsprogramm fallende Gebiet

i)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist oder

ii)

eine oder mehrere Zonen sind, die ein Gebiet innerhalb eines Mindestradius von 150 km um jeden infizierten Betrieb einschließen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde die unter das Tilgungsprogramm fallende(n) Zone(n) anpassen an

a)

die geografische Lage des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe und die Grenzen der entsprechenden Verwaltungseinheiten;

b)

die ökologischen und meteorologischen Bedingungen;

c)

die Anzahl, Aktivität und Verteilung der in der/den Zone(n) befindlichen Vektoren;

d)

den beteiligten BTV-Serotyp;

e)

die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 42;

f)

die Ergebnisse der Überwachungsaktivitäten.

Artikel 38

Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.

(2)   Wenn sie es für erforderlich hält, wendet die zuständige Behörde das Tilgungsprogramm auf die folgenden zusätzlichen Tierpopulationen an: wildlebende Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.

Artikel 39

Verpflichtungen der Unternehmer im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die Unternehmer von Betrieben, mit Ausnahme von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten werden, sind verpflichtet,

a)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

b)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der entomologischen Überwachung zu erfüllen;

c)

Tiere der Zieltierpopulation auf Weisung der zuständigen Behörde impfen zu lassen;

d)

auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

e)

die Anforderungen an die Verbringung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu erfüllen;

f)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

(2)   Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten und geschlachtet werden, sind verpflichtet,

a)

die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

b)

auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

c)

sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

Artikel 40

Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

(1)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet, in dem Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt,

a)

das erfasste Gebiet entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 in geografische Einheiten einzuteilen,

b)

in den einzelnen geografischen Einheiten, soweit dies für die epidemiologische Situation relevant ist, die Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1 durchzuführen,

c)

bei Verdacht auf die Seuche oder deren Bestätigung die in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden,

d)

die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, und

e)

die Anforderungen gemäß den Artikeln 43 und 45 auf die Verbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation anzuwenden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde beschließen, Unternehmer nicht anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, wenn sie im Anschluss an eine Risikobewertung hinreichend begründen kann, dass die Durchführung anderer Maßnahmen zur Tilgung der Seuche ausreicht.

(3)   Die zuständige Behörde weist, wenn sie dies für notwendig hält und wenn es möglich ist, ein saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet gemäß Anhang V Teil II Kapitel 5 aus. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten

a)

Nachweise darüber, dass die spezifischen Kriterien für die Festlegung des saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraums erfüllt sind;

b)

das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums;

c)

Nachweise darüber, dass die Übertragung von BTV in dem Gebiet zum Stillstand gekommen ist, sowie

d)

die Abgrenzung des Gebiets, das den Mindestanforderungen gemäß Artikel 13 entspricht.

Artikel 41

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit BTV

(1)   Bei Verdacht auf die Infektion mit BTV führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch, um die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können.

(2)   So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

b)

einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich und technisch durchführbar ist, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern.

(3)   Wenn sie dies für erforderlich hält, dehnt die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Maßnahmen auf Betriebe aus, in denen Tiere der Zieltierpopulation in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt waren wie die Verdachtsfälle.

(4)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

Artikel 42

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit BTV

(1)   Wird die Infektion mit BTV bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

den Ausbruch zu bestätigen und gegebenenfalls die Zone, in der das Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, festzulegen oder zu erweitern;

b)

gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

c)

die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

d)

die Verbringung von Zuchtmaterial von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, einzuschränken;

e)

einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn diese nach ihrer Auffassung erforderlich und technisch durchführbar sind, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern;

f)

die in Artikel 41 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf alle Betriebe anzuwenden, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, einschließlich derjenigen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, die in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt sind wie der bestätigte Fall.

(2)   Über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen hinaus und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche kann die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält,

a)

die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anweisen, ihre Tiere gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d gegen die Infektion mit dem betreffenden BTV-Serotyp bzw. den betreffenden BTV-Serotypen impfen zu lassen;

b)

den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulation in der Nähe des Betriebs, in dem der bestätigte Fall gehalten wird, untersuchen und überwachen.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

Artikel 43

Verbringung von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn sie mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 erfüllen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in das unter das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

a)

sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

b)

sie die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat untersagt, und zwar

i)

für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung oder

ii)

so lange, bis ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 1–24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden,

c)

die Überwachung gegebenenfalls entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 6 anpasst und

d)

die Tiere jede der Anforderungen erfüllen, die in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 vorgesehen sind.

(3)   Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn es mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 erfüllt.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

a)

sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

b)

sie die Verbringung dieses Zuchtmaterials in einen anderen Mitgliedstaat untersagt und

c)

das Zuchtmaterial die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 4 erfüllt.

(5)   Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 anwendet, ist sie verpflichtet,

a)

die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen;

b)

Tiere oder Zuchtmaterial der Zieltierpopulation zu akzeptieren, die die Anforderungen der entsprechenden Ausnahmeregelung erfüllen, und zwar unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone des Tieres oder des Zuchtmaterials.

(6)   Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 nicht mehr anwendet, setzt sie die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis.

Artikel 44

Vektorgeschützter Betrieb

(1)   Die zuständige Behörde kann Betrieben oder Einrichtungen, die die in Anhang V Teil II Kapitel 3 festgelegten Kriterien erfüllen, auf Antrag des betreffenden Unternehmers den Status „vektorgeschützter Betrieb“ zuerkennen.

(2)   Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zu Beginn, während und am Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die mit Hilfe einer Vektorfalle in dem Betrieb durchgeführt wurden.

(3)   Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Status „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Behörde sofort aberkannt.

Artikel 45

Verbringung von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

(1)   Die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation durch ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann,

a)

wenn die Tiere der Zieltierpopulation mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 erfüllen oder

b)

wenn die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt wurden und wenn die Tiere während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen werden oder die Tiere nur in einem vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auch die Verbringung von Tieren einer Zieltierpopulation durch ein Gebiet genehmigen, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, wenn die Anforderungen in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

KAPITEL 3

Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

(1)   Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Wassertieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

a)

die Art der Überwachungsanforderungen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zu erfüllen;

b)

das Gebiet und die Tierpopulation, die unter das Tilgungsprogramm gemäß den Artikeln 47 und 51 fallen;

c)

die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 49, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 48;

d)

die seuchenspezifischen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65.

(2)   Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Programme verwirklicht wird und die Ergebnisse von Dauer sind.

Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

Artikel 47

Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulation

(1)   Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

a)

des erfassten Gebiets und

b)

der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Tierpopulationen.

(2)   Das Gebiet, das unter das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Tilgungsprogramm fällt, kann sich erstrecken auf

a)

das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

b)

eine oder mehrere Zonen oder

c)

den geografischen Standort der Betriebe, aus denen das Kompartiment oder die Kompartimente bestehen.

(3)   Alle Betriebe innerhalb des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments, der/die/das unter das Tilgungsprogramm fällt, werden in das Tilgungsprogramm einbezogen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde Aquakulturbetriebe, die kein erhebliches Risiko für den Erfolg des Programms darstellen und die von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausgenommen sind, von dem Tilgungsprogramm ausnehmen.

Artikel 48

Endgültige Ziele und Zwischenziele

(1)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative endgültige Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.

(2)   Soweit dies technisch möglich ist, nimmt die zuständige Behörde, die ein Tilgungsprogramm durchführt, in dieses Programm auch qualitative und quantitative endgültige Ziele im Hinblick auf den Gesundheitsstatus von Populationen wildlebender Tiere auf, die eine Bedrohung für die Erreichung des Status „seuchenfrei“ darstellen.

(3)   Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

a)

alle in Absatz 1 genannten seuchenspezifischen Anforderungen und die in Absatz 2 genannten Ziele sowie

b)

gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in die Anforderungen für die Erteilung des Status „seuchenfrei“ eingeschlossen sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

Artikel 49

Laufzeit

(1)   Die Laufzeiten von Tilgungsprogrammen für gelistete Wassertierseuchen sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 2 und 3 von

a)

Kapitel 1 bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 bezüglich der Infektion mit WSSV.

(2)   Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

Abschnitt 2

Anforderungen an Tilgungsprogramme

Artikel 50

Mindestanforderungen an ein Tilgungsprogramm

Die zuständige Behörde legt bei einem Tilgungsprogramm für eine bestimmte Seuche der Kategorie B oder C in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment folgende Maßnahmen zugrunde:

a)

die Bestimmung des Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments durch Ermittlung der Gesundheitsstatus aller Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden;

b)

die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Betrieben, in denen Verdachtsfälle und bestätigte Fälle aufgetreten sind;

c)

die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, um das Infektionsrisiko der gelisteten Arten in einem Betrieb zu verringern;

d)

in bestimmten Fällen Impfungen im Rahmen des Tilgungsprogramms.

Artikel 51

In Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C einzubeziehende Tierpopulationen

(1)   Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm auf gelistete Arten an, die in Betrieben im Gebiet des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, auf der Grundlage einer Risikobewertung Betriebe von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, die nur Vektorarten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 halten.

(3)   Falls dies technisch durchführbar ist, nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm auf, wenn die betreffenden Tiere

a)

ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 genannten Tiere darstellen;

b)

aufgrund der geringen Anzahl von Aquakulturbetrieben in das Tilgungsprogramm aufgenommen werden und ihre Einbeziehung erforderlich ist, um eine zufriedenstellende epidemiologische Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments zu erreichen.

Artikel 52

Zu ergreifende Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die unter Tilgungsprogramme fallen

(1)   Um den Fortschritt von Tilgungsprogrammen zu überwachen, nimmt die zuständige Behörde eine Einstufung des Gesundheitsstatus aller Betriebe vor, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden; dabei legt sie Folgendes zugrunde:

a)

den bei Beginn des Tilgungsprogramms bekannten Gesundheitsstatus der einzelnen Betriebe;

b)

die Einhaltung der Bedingungen für die Verbringung von Tieren gelisteter Arten in den Betrieb;

c)

die Einhaltung der Verpflichtung durch den Unternehmer, die zuständige Behörde über jeden Verdacht auf die Seuche oder Nachweis der Seuche in Kenntnis zu setzen;

d)

die Durchführung der bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

e)

die möglicherweise für Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden, vorgesehenen Impfungen;

f)

alle zusätzlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.

(2)   Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

a)

das Tilgungsprogramm in Abhängigkeit davon, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Betriebe erfüllt sind oder nicht, einzuleiten, aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen;

b)

die Unternehmer der betreffenden Betriebe über die Entwicklung des Gesundheitsstatus und über die zur Gewährung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

(3)   Die Unternehmer erfüllen die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Anforderungen, damit das Tilgungsprogramm so lange durchgeführt werden kann, bis es erfolgreich abgeschlossen ist oder eingestellt wird.

Artikel 53

Ausnahme von geschlossenen Betrieben von der Einstufung des Gesundheitsstatus

Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, den Gesundheitsstatus geschlossener Betriebe nicht einzustufen, wenn die in diesen geschlossenen Betrieben gehaltene Tierpopulation geeigneten Risikominderungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass sie kein Seuchenausbreitungsrisiko darstellt.

Artikel 54

Impfung

Die zuständige Behörde kann unter ihrer amtlichen Aufsicht folgende Maßnahmen in die Tilgungsprogramme aufnehmen:

a)

Impfung gelisteter Arten;

b)

Impfung einer zusätzlichen Population gehaltener Tiere;

c)

Impfung einer zusätzlichen Population wildlebender Tiere.

Artikel 55

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde führt bei einem Verdacht auf eine bestimmte Seuche in einem Betrieb die erforderlichen Untersuchungen durch.

(2)   So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in den Betrieb zu untersagen;

b)

in dem Betrieb, in dem Verdachtsfälle gehalten werden, die Isolierung von Einheiten anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

c)

die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

d)

die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

(3)   Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

Artikel 56

Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

(1)   Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen aus auf

a)

alle Betriebe, für die aufgrund hydrodynamischer Gegebenheiten ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie sich die Seuche aus dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb zuziehen;

b)

alle Betriebe, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb aufweisen.

(2)   Besteht ein Seuchenverdacht bei wildlebenden Wassertieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffenen Betriebe aus.

Artikel 57

Ausnahme von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Seuchenverdacht

(1)   Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

c)

im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche, und

d)

die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

(2)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

a)

bis zum Ende der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Untersuchung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

b)

bis zum Ende der Untersuchung die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport zu einem Betrieb genehmigt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zwecks sofortiger Schlachtung oder Verarbeitung, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden.

(3)   Die zuständige Behörde kann von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt,

a)

geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

b)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind, und

c)

der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wassertieren gewonnene tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

Artikel 58

Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

den Betrieb bzw. die Betriebe für infiziert zu erklären;

b)

den Gesundheitsstatus des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe neu einzustufen;

c)

eine Sperrzone von angemessener Größe einzurichten;

d)

in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 59 bis 65 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Mindestanforderungen, die für die Festlegung der Sperrzone gelten, sind in Anhang VI Teil II dargelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone einzurichten, wenn

a)

ein infizierter Betrieb keine unbehandelten Abwässer in benachbarte Gewässer ableitet und

b)

die in dem Betrieb bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren einem Standard entsprechen, bei dem sichergestellt ist, dass die Infektion vollständig darin eingeschlossen wird.

(4)   Die zuständige Behörde kann in Bezug auf folgende Aktivitäten in der Sperrzone Risikominderungsmaßnahmen ergreifen:

a)

Verbringungen auf Bünnschiffen durch die Sperrzone;

b)

Fischereitätigkeiten;

c)

sonstige Tätigkeiten, die das Risiko einer Seuchenausbreitung bergen.

(5)   Wenn die Seuche bei wildlebenden Wassertieren bestätigt wird, kann die zuständige Behörde

a)

Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ausarbeiten und durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Seuche auf gehaltene Tiere gelisteter Arten oder auf zusätzliche Tierpopulationen zu verhindern;

b)

bei wildlebenden Wassertierpopulationen und in Betrieben, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchführen;

c)

Maßnahmen zur Tilgung der Seuche aus der betreffenden wildlebenden Wassertierpopulation ergreifen, soweit dies möglich ist.

Artikel 59

Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

(1)   Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

b)

Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben zu ergreifen;

c)

die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

(2)   Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, zieht die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere in Erwägung.

(3)   Die zuständige Behörde informiert schnellstmöglich

a)

die Unternehmer und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen ist, und

b)

die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

Artikel 60

Verbringungen in einen oder aus einem infizierten Betrieb und alle/n anderen in der Sperrzone befindliche/n Betriebe/n

(1)   In allen infizierten Betrieben und allen anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

b)

die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs der für die betreffende Seuche gelisteten Arten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

c)

die Verbringung von Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in den Betrieb bzw. die Betriebe zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies in hinreichend begründeten Fällen genehmigt;

d)

die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

(2)   Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c auf gehaltene Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn von ihnen das Risiko einer Ausbreitung der Seuche ausgeht.

Artikel 61

Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus infizierten Betrieben

(1)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb, der sich innerhalb derselben Sperrzone befindet, unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

c)

im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche;

d)

die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

(2)   Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

a)

den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

b)

die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden. In allen Fällen werden tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt;

c)

den Bestimmungsbetrieb so lange ihrer amtlichen Aufsicht zu unterstellen, bis die Reinigung, die Desinfektion und die gebotene Stilllegung des Betriebs abgeschlossen sind.

(3)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in andere infizierte Betriebe, die kein Tilgungsprogramm für die betreffende Seuche durchführen, genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen;

b)

der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet, und

c)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

(4)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Schlacht- und Verarbeitungseinrichtungen genehmigen, die keine Betriebe sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

b)

die Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung befindet sich nicht in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das ein Tilgungsprogramm für diese spezifische Seuche durchführt oder für seuchenfrei erklärt wurde;

c)

der Gesundheitsstatus von Wassertieren, die zu der Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung unterwegs sind oder sich in deren Nähe befinden, wird durch die Verbringung nicht gefährdet;

d)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

(5)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zusätzlicher Tierpopulationen aus dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben in andere Betriebe uneingeschränkt genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

es wurde eine abschließende Risikobewertung durchgeführt,

b)

es werden gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist, und

c)

die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 62

Entfernung infizierter Tiere

(1)   Wenn die Seuche bestätigt wurde, ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf Wassertiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in allen infizierten Betrieben für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum folgende Maßnahmen an:

a)

Entfernung aller toten Tiere;

b)

Entfernung und Tötung aller sterbenden Tiere;

c)

Entfernung und Tötung aller Tiere, die Krankheitssymptome zeigen;

d)

Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder — im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden — Entnahme der nach Abschluss der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis c in dem Betrieb bzw. den Betrieben verbleibenden Tiere aus dem Wasser.

(2)   Die zuständige Behörde kann in hinreichend begründeten Fällen die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder, im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden, die Entfernung aus dem Wasser anordnen, und zwar für

a)

alle Tiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben, ohne diese Tiere zu testen;

b)

Verdachtsfälle, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem bestätigten Fall aufweisen.

(3)   Die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder die Entfernung der in Absatz 1 genannten Tiere aus dem Wasser erfolgt unter amtlicher Aufsicht, und zwar entweder in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben mit anschließender Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(4)   Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere aus Aquakultur zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Bekämpfung der Seuche erforderlich ist.

(5)   Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 1 genannten Tiere und Tiere nicht gelisteter Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.

(6)   Alle tierischen Nebenprodukte von Tieren, die gemäß diesem Artikel geschlachtet oder getötet werden, werden gemäß den Artikeln 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt.

Artikel 63

Reinigung und Desinfektion

(1)   Die zuständige Behörde ordnet für alle infizierten Betriebe an, dass vor der Wiederbelegung folgende Strukturen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden müssen:

a)

die Betriebe, soweit dies technisch möglich ist, nach der Entfernung der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Tiere und aller möglicherweise kontaminierten Futtermittel;

b)

alle mit der Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausrüstung für die Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsboote;

c)

alle produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Käfige, Netze, Gestelle, Taschen und Langleinen;

d)

sämtliche Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet werden;

e)

alle Transportmittel, einschließlich Becken und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.

(2)   Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.

(3)   Die zuständige Behörde überwacht die Reinigung und Desinfektion und erkennt den Betrieben den Status „seuchenfrei“ erst wieder zu bzw. gewährt ihn erneut, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und die Desinfektion abgeschlossen sind.

Artikel 64

Stilllegung

(1)   Die zuständige Behörde ordnet die Stilllegung aller infizierten Betriebe an. Die Stilllegung erfolgt nach Abschluss des Reinigungs- und Desinfektionsprozesses gemäß Artikel 63.

(2)   Die Dauer der Stilllegung muss auf den jeweiligen Erreger und die Art des Produktionssystems, das in den infizierten Betrieben verwendet wird, abgestimmt sein. In Anhang VI Teil II sind bestimmte Stilllegungszeiträume festgelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit WSSV.

(3)   Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone an. Die gleichzeitige Stilllegung kann auf der Grundlage einer Risikobewertung auch auf andere Betriebe ausgedehnt werden. Die Dauer der gleichzeitigen Stilllegung und die Größe der Fläche, in der diese Stilllegung erfolgen soll, sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in

a)

Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich VHS und IHN;

b)

Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

c)

Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

d)

Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

e)

Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

f)

Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 65

Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

Vor oder nach der Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der relevanten Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt werden, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren;

b)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

KAPITEL 4

Der Status „seuchenfrei“

Abschnitt 1

Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

Artikel 66

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“

Mitgliedstaaten und deren Zonen darf der Status „seuchenfrei“ nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)

Allgemeine Kriterien:

i)

der räumliche Anwendungsbereich entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 13 bzw. 47;

ii)

die Überwachung in Bezug auf die Seuche entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2;

iii)

die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

iv)

die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf die Seuche bzw. bei einer Bestätigung der Seuche erfüllen folgende Anforderungen:

bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD die Anforderungen der Artikel 21 bis 31;

bezüglich der Infektion mit RABV die Anforderungen der Artikel 35 und 36;

bezüglich der Infektion mit BTV die Anforderungen der Artikel 41 und 42;

bezüglich VHS, IHN, der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, der Infektion mit Marteilia refringens, der Infektion mit Bonamia exitiosa, der Infektion mit Bonamia ostreae und der Infektion mit WSSV den Anforderungen in den Artikeln 55 bis 65;

v)

die Betriebe wurden — je nach Art des Betriebs — registriert oder zugelassen;

vi)

die Identifizierung von Tieren der Zieltierpopulation bzw. die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial wurden sichergestellt;

vii)

bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union und ihren Eingang in die Union;

b)

spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Artikel 67 bis 7(1)

Artikel 67

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

b)

die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

(2)   Der Mitgliedstaat muss einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis muss die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte belegen:

a)

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in einer Zone desselben wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

b)

die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in eine Zone desselben wurde als vernachlässigbar eingestuft.

Artikel 68

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

c)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

d)

der Seuchenerreger wird diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um ihn zu vernichten.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Artikel 69

Status „seuchenfrei“ für Landtiere auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für gelistete Seuchen von Landtieren

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für die betreffende gelistete Seuche gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger wurde nachweislich nicht übertragen;

c)

die Übertragung des Seuchenerregers hängt vollkommen vom Vorhandensein gelisteter Vektoren ab, und es ist kein anderer natürlicher Übertragungsweg bekannt;

d)

die gelisteten Vektoren sind in dem Mitgliedstaat oder dessen Zonen nicht in der Natur vorhanden;

e)

die zufällige oder absichtliche Überführung gelisteter Vektoren in der Vergangenheit oder in Zukunft ist unwahrscheinlich;

f)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben der gelisteten Vektoren nicht vereinbar ist, ist erreicht;

g)

die gelisteten Vektoren werden diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um sie zu vernichten.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Ist die Seuche aufgetreten, erbringt der Mitgliedstaat schriftliche Nachweise dafür, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % durch Überwachung nachgewiesen werden konnte, dass die Prävalenzrate der Seuche unter 1 % betrug.

Artikel 70

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)

die Seuche ist entweder in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben nie gemeldet worden oder sie ist in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht mehr gemeldet worden;

b)

die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt, und die in Artikel 72 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)

Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

b)

Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

c)

Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72;

d)

Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Mitgliedstaats oder der Zone nicht bekannt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Kommission Mitgliedstaaten oder Zonen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status „seuchenfrei“ gewähren bezüglich

a)

der Infektion mit RABV, wenn diese gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig war und gegebenenfalls eine Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) erfolgt ist und in den letzten zwei Jahren kein Fall bei gelisteten Tierarten gemeldet wurde;

b)

der Infektion mit BTV, wenn alle Sperrzonen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben wurden.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien für den Erhalt des Status „seuchenfrei“ gelten ausschließlich

a)

in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder

b)

für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(5)   Abweichend von Absatz 4 gilt für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten der Höchstzeitraum von zwei Jahren nicht in Bezug auf:

a)

den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

b)

den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung.

(6)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

b)

Infektion mit MTBC;

c)

EBL;

d)

IBR/IPV;

e)

Infektion mit ADV;

f)

VHS;

g)

IHN;

h)

Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

i)

Infektion mit Bonamia ostreae;

j)

Infektion mit Marteilia refringens.

Artikel 71

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

a)

die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 12 oder 46 durchgeführt, und

b)

die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in Bezug auf Wassertiere der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn eine Zone weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein anderes Drittland reicht.

Artikel 72

Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

Die seuchenspezifischen Anforderungen an die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für einen Mitgliedstaat oder eine Zone sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern und in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

g)

Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

h)

Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

i)

Anhang V Teil III Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

j)

Anhang V Teil IV Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

n)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

o)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

p)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

q)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Abschnitt 2

Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

Artikel 73

Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

(1)   Der Status „seuchenfrei“ darf einem Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

a)

Allgemeine Kriterien:

i)

der räumliche Anwendungsbereich erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c;

ii)

die Überwachung in Bezug auf die Seuche erfüllt die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 4 und in den Artikeln 6 bis 9;

iii)

die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

iv)

die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf eine Seuche oder der Bestätigung einer Seuche werden eingehalten.;

v)

die Betriebe, aus denen das Kompartiment besteht, sind zugelassen;

vi)

die Rückverfolgbarkeit der Tiere der Zieltierpopulation ist sichergestellt worden;

vii)

bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union oder ihren Eingang in die Union;

b)

spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 74 bis 77.

(2)   Der Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 kann gewährt werden für

a)

Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind, und

b)

Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer zwar abhängig sind, in denen aber Bedingungen herrschen, die zwischen dem Kompartiment und anderen möglicherweise infizierten Wassertierpopulationen eine wirksame seuchenspezifische Trennung bewirken.

(3)   Im Falle abhängiger Kompartimente gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde verpflichtet,

a)

mindestens folgende epidemiologischen Faktoren zu bewerten:

i)

den geografischen Standort der einzelnen Betriebe in dem Kompartiment und die Art der Wasserversorgung;

ii)

den Gesundheitsstatus anderer Aquakulturbetriebe in dem Wassersystem;

iii)

den Standort der in Ziffer ii genannten Betriebe und ihre Entfernung von dem abhängigen Kompartiment;

iv)

den Produktionsumfang der in Ziffer ii genannten Betriebe sowie deren Produktionsmethoden und die Herkunft ihrer Tiere;

v)

das Vorhandensein und die Anzahl wildlebender Wassertiere der betreffenden gelisteten Arten in dem Wassersystem sowie deren Gesundheitsstatus;

vi)

Informationen darüber, ob es sich bei den in Ziffer v genannten Arten um ortsgebundene oder wandernde Arten handelt;

vii)

die Möglichkeit, dass die in Ziffer v genannten wildlebenden Wassertiere in das Kompartiment gelangen;

viii)

die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Kompartiment;

ix)

die allgemeinen hydrologischen Gegebenheiten in dem Wassersystem;

b)

alle Betriebe in dem Kompartiment als Hochrisikobetriebe entsprechend Anhang VI Teil I Kapitel 1 einzustufen;

c)

sämtliche Maßnahmen anzuordnen, die als erforderlich erachtet werden, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern.

(4)   Erhält die Kommission gemäß Artikel 83 eine Erklärung über den Status „seuchenfrei“ für ein abhängiges Kompartiment, übermittelt die zuständige Behörde eine Bewertung entsprechend Absatz 3 Buchstabe a sowie Einzelheiten zu allen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der Seuche in das Kompartiment zu verhindern.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission alle nachträglichen Änderungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten epidemiologischen Faktoren und die Maßnahmen zur Minderung ihrer Auswirkungen unverzüglich mit.

Artikel 74

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

b)

die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

(2)   Der Mitgliedstaat legt einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis belegt die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

a)

die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten in dem Kompartiment wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

b)

die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Kompartiment wurde als vernachlässigbar eingestuft.

Artikel 75

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit des Seuchenerregers gelten folgende Kriterien:

a)

die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

b)

die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

c)

der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

d)

der Seuchenerreger wird diesem kritischen Parameter über einen für seine Vernichtung ausreichenden Zeitraum ausgesetzt.

(2)   Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

a)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

b)

in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

Artikel 76

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

a)

die Seuche ist entweder in dem Kompartiment nie gemeldet worden oder sie ist in dem Kompartiment getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht gemeldet worden;

b)

die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Kompartiment getilgt, und die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für das Kompartiment erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

a)

Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

b)

Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

c)

Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78;

d)

Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Kompartiments nicht bekannt ist.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten ausschließlich

a)

in einem neuen Mitgliedstaat und während eines Zeitraums von maximal zwei Jahren nach dessen Beitritt zur Union oder

b)

für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Geltungsbeginn der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakte, in denen die betreffende Seuche erstmals als Seuche der Kategorie B oder C eingestuft wird.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b gilt die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten nicht in Bezug auf folgende Seuchen:

a)

VHS;

b)

IHN;

c)

Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

d)

Infektion mit Bonamia ostreae;

e)

Infektion mit Marteilia refringens.

Artikel 77

Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

(1)   Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

a)

die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 46 durchgeführt, und

b)

die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission den Abschlussbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78 erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn ein Kompartiment weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und das Wassereinzugsgebiet für die Versorgung des Kompartiments nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht.

Artikel 78

Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

Die seuchenspezifischen Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für ein Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, sind festgelegt in

a)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

b)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

c)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

d)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

e)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

f)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

g)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 79

Spezifische Anforderungen an Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind

(1)   Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, kann ein Kompartiment, das einen oder mehrere Einzelbetriebe umfasst, in dem bzw. in denen der Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Seuche vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig ist, den Status „seuchenfrei“ erhalten, wenn es die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(2)   Ein unabhängiges Kompartiment kann bestehen aus

a)

einem Einzelbetrieb, der als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen wird, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der Tiere in den benachbarten natürlichen Gewässern beeinflusst wird, oder

b)

mehreren Betrieben, wobei jeder einzelne Betrieb in dem Kompartiment die Kriterien gemäß Buchstabe a und gemäß den Absätzen 3 bis 6 erfüllt, diese Betriebe jedoch aufgrund umfangreicher Verbringungen von Tieren zwischen ihnen als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen werden, vorausgesetzt, dass alle Betriebe ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren anwenden.

(3)   Die Wasserversorgung eines unabhängigen Kompartiments hat auf folgende Weise zu erfolgen:

a)

über eine Wasseraufbereitungsanlage, die den betreffenden Seuchenerreger inaktiviert, oder

b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle.

Stammt das Wasser für die Wasserversorgung aus einer Quelle außerhalb des Betriebs, ist es auf direktem Weg und über Einrichtungen, die einen angemessenen Infektionsschutz bieten, in den Betrieb zu leiten.

(4)   Durch natürliche oder künstliche Hindernisse ist zu verhindern, dass Wassertiere aus den benachbarten natürlichen Gewässern in die einzelnen Betriebe des Kompartiments gelangen.

(5)   Das Kompartiment ist gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Eindringen von Wasser aus den benachbarten natürlichen Gewässern zu schützen.

(6)   Das Kompartiment erfüllt die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen.

Artikel 80

Besondere Bestimmungen für Kompartimente aus Einzelbetrieben, die Aquakulturtätigkeiten erstmals aufnehmen oder erneut aufnehmen und in denen der Gesundheitsstatus bezogen auf eine bestimmte Seuche unabhängig ist vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer

(1)   Ein neuer Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit aufnimmt, wird als seuchenfrei betrachtet, wenn er

a)

den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absätze 3 bis 5 entspricht, und

b)

die Aquakulturtätigkeit mit Tieren aus Aquakultur aufnimmt, die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment stammen.

(2)   Ein Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt und die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllt, gilt ohne die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Überwachung als seuchenfrei, wenn

a)

der zuständigen Behörde die Gesundheitsgeschichte des Betriebs bekannt ist und in dem Betrieb keine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C bestätigt wurde;

b)

der Betrieb gegebenenfalls vor der Wiederbelegung gereinigt, desinfiziert und stillgelegt wird.

(3)   Ein Betrieb, der nach der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C seine Tätigkeit erneut aufnimmt, gilt als frei von der bestätigten Seuche, wenn

a)

eine repräsentative Stichprobe der Tiere, mit denen der Betrieb nach seiner Reinigung, Desinfektion und Stilllegung wiederbelegt wurde und die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment kommen, auf die betreffende Seuche getestet wird, und zwar frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate, nachdem die Tiere Bedingungen — einschließlich der Wassertemperatur — ausgesetzt wurden, die den klinischen Verlauf der Seuche begünstigen;

b)

die in dem entsprechenden Kapitel in Anhang VI Teil II vorgesehenen Probenahme- und Diagnosetests durchgeführt werden und bei so vielen Tieren Proben entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass die betreffende Seuche mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt;

c)

die Ergebnisse der unter Buchstabe b beschriebenen Tests negativ sind.

Abschnitt 3

Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

Artikel 81

Spezifische Kriterien für Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

(1)   Die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente dürfen den Status „seuchenfrei“ nur aufrechterhalten, wenn sie über die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Durchführung hinreichender Überwachungstätigkeiten, um die Früherkennung der Seuche und den Nachweis des Status „seuchenfrei“ zu ermöglichen;

b)

Durchführung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die von der zuständigen Behörde angesichts der festgestellten Risiken angeordnet wurden, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;

c)

die in Artikel 66 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii bzw. in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii enthaltenen operativen Regelungen.

(2)   In Bezug auf Wassertiere kann ein Mitgliedstaat, der hinsichtlich einer oder mehrerer der gelisteten Seuchen für seuchenfrei erklärt wurde, die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q einstellen und seinen Status „seuchenfrei“ aufrechterhalten, wenn das Risiko einer Einschleppung der betreffenden Seuche bewertet wurde und Bedingungen herrschen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche begünstigen.

In seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, sowie in allen Fällen, in denen keine günstigen Bedingungen für den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche herrschen, wird die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q fortgesetzt.

(3)   Die seuchenspezifischen Anforderungen an Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind festgelegt in

a)

Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bzw. in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

b)

Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

c)

Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

d)

Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

e)

Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

f)

Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

g)

Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

h)

Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

i)

Anhang V Teil III Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

j)

Anhang V Teil IV Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

k)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

l)

Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

m)

Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

n)

Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

o)

Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

p)

Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

q)

Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

Artikel 82

Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

(1)   Wenn die Seuche bestätigt wurde und somit die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments nicht erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

a)

unverzüglich die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;

b)

spezifische Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um das Ausmaß des Ausbruchs zu bewerten;

c)

sämtliche erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen.

(2)   Wenn die Seuche zwar nicht bestätigt wurde, aber gegen eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments verstoßen wurde, ergreift die zuständige Behörde geeignete Abhilfemaßnahmen und bewertet das Risiko der geänderten Gesundheitssituation.

(3)   Anstelle der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission kann die zuständige Behörde gegebenenfalls als Übergangsmaßnahme den Status „seuchenfrei“ des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments aussetzen. Während dieser Aussetzung hat die zuständige Behörde

a)

alle erforderlichen Präventions-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bewältigen,

b)

die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten sowie

c)

die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der Situation und über ihren Standpunkt hinsichtlich der Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ bzw. der Verlängerung seiner Aussetzung oder seiner Aberkennung durch die Kommission zu unterrichten.

(4)   Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment den Status „seuchenfrei“ wiederzuerkennen, indem sie die Aussetzung aufhebt.

Abschnitt 4

Ausnahmen von der Genehmigung durch die Kommission

Artikel 83

Ausnahmen von der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission bei bestimmten Wassertierseuchen

(1)   Abweichend von den in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu erhalten, wird diese Genehmigung in Bezug auf Wassertierseuchen in Zonen oder Kompartimenten, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmachen und für deren Versorgung das Wassereinzugsgebiet nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht, nach folgendem Verfahren zuerkannt:

a)

ein Mitgliedstaat gibt eine vorläufige Erklärung über die Seuchenfreiheit der Zone oder des Kompartiments ab, die bzw. das die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ erfüllt;

b)

der Mitgliedstaat veröffentlicht die vorläufige Erklärung elektronisch, und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auf diese Veröffentlichung aufmerksam gemacht;

c)

60 Tage nach der Veröffentlichung wird die vorläufige Erklärung wirksam, und die in diesem Absatz genannte Zone bzw. das in diesem Absatz genannte Kompartiment erhält den Status „seuchenfrei“.

(2)   Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von 60 Tagen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf die vorgelegten Nachweise des Mitgliedstaats, der die vorläufige Erklärung abgegeben hat, Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangen.

(3)   Gehen innerhalb des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums schriftliche Stellungnahmen von mindestens einem Mitgliedstaat oder der Kommission ein, in denen Bedenken hinsichtlich der Nachweise zur Stützung der Erklärung geäußert werden, prüft die Kommission die vorgelegten Nachweise gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat, der Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat, um diese Bedenken auszuräumen.

In einem solchen Fall verlängert sich der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zeitraum automatisch um 60 Tage ab dem Datum, an dem erstmals Bedenken vorgebracht wurden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

(4)   Führt das Verfahren nach Absatz 3 zu keinem Ergebnis, gelten Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429.

TEIL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 84

Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei“

(1)   In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

a)

frei von der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

i)

bei Rinderpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

ii)

bei Schaf- und Ziegenpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ („frei von B. melitensis“) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG gewährt wurde;

b)

frei von der Infektion mit MTBC, wenn der Status „tuberkulosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

c)

frei von EBL, wenn der Status „EBL-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

d)

frei von der Infektion mit IBR/IPV, wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

e)

frei von der Infektion mit ADV, wenn der Status „frei von der Aujeszkyschen Krankheit“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

f)

frei vom Befall mit Varroa spp. (Varroose), wenn der Status „varroatosefrei“ gemäß der Richtlinie 92/65/EWG (24) des Rates gewährt wurde;

g)

frei von der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung, wenn der Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfend“ gemäß der Richtlinie 2009/158/EG gewährt wurde;

h)

frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (25) gewährt wurde;

i)

frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

j)

frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

k)

frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

l)

frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

m)

frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(2)   In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

a)

frei von hochpathogener aviärer Influenza, wenn das Kompartiment in Bezug auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission (26) zugelassen wurde;

b)

frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

c)

frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

d)

frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

e)

frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

f)

frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

g)

frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über einen genehmigten Status „seuchenfrei“ verfügen, stellen sicher, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

Artikel 85

Übergangsbestimmungen für bestehende Tilgungs- oder Überwachungsprogramme

(1)   In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

a)

IBR/IPV, wenn das Tilgungsprogramm für IBR/IPV gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

b)

die Infektion mit ADV, wenn das Tilgungsprogramm für die Aujeszkysche Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

c)

VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

d)

IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

e)

die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

f)

die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

g)

die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

h)

die Infektion mit WSSV, wenn das Tilgungsprogramm für die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

(2)   In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

a)

VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

b)

IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

c)

die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

d)

die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

e)

die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

f)

die Infektion mit WSSV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

(3)   Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, stellen sicher, dass die Maßnahmen dieses Programms mit den in dieser Verordnung für Tilgungsprogramme festgelegten Maßnahmen übereinstimmen.

Artikel 86

Aufhebung

Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben:

Entscheidung 2000/428/EG;

Entscheidung 2002/106/EG;

Entscheidung 2003/422/EG;

Entscheidung 2006/437/EG;

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission;

Entscheidung 2008/896/EG;

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 87

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

(6)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

(8)  Gesundheitskodex für Landtiere, Weltorganisation für Tiergesundheit, 2018.

(9)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(10)  The EFSA Journal (2006) 311, Opinion on the „Definition of a BoHV-1-free animal and a BoHV-1-free holding, and the procedures to verify and maintain this status“.

(11)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. P 327 vom 22.12.2000, S. 74).

(12)  AHAW-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Animal Health and Welfare, Wissenschaftliches Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA), 2017. Wissenschaftliches Gutachten „Bluetongue: control, surveillance and safe movement of animals“. EFSA Journal 2017; 15(3):4698, S. 126.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(14)  Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 22).

(15)  Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

(16)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(17)  Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 238 vom 27.10.2007, S. 37).

(19)  Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 30).

(20)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden (ABl. L 247 vom 23.9.2015, S. 1).

(21)  http://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-manual/access-online/

(22)  http://www.oie.int/en/standard-setting/aquatic-manual/access-online/

(23)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(24)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(25)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten und Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die Aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16).


ANHANG I

BESONDERE FALLDEFINITION FÜR SEUCHEN VON LANDTIEREN

Abschnitt 1

Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

1.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall von HPAI anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

2.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall von HPAI anzusehen, wenn

a)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

b)

in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den HPAI-Erreger spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

c)

bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

3.

Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger entweder

a)

ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 oder ein Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 oder

b)

ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 sein, das an der Spaltstelle des Hämagglutininmoleküls (HA0) eine Sequenz von multiplen basischen Aminosäuren aufweist, die der bei anderen HPAI-Isolaten festgestellten Sequenz ähnelt.

Abschnitt 2

Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza (LPAIV)

1.

Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.