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Document 32020R0688

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 174, 3.6.2020, p. 140–210 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj

3.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/140


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 146 Absatz 1, Artikel 147, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 160, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 3-5 sind die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener und wild lebender Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb der Union festgelegt. Mit der Verordnung wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung zu erlassen. Um sicherzustellen, dass der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert, ist es daher angezeigt, derartige Vorschriften zu erlassen.

(2)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Risikominderungsmaßnahmen sind zur Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 3-5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union erforderlich, um sicherzustellen, dass von diesen Waren kein erhebliches Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen ausgeht, die in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der genannten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission (2) geänderten Fassung aufgeführt und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einer Kategorie zugeordnet sind. Zweck der Verordnung (EU) 2016/429 ist die Schaffung eines — im Vergleich zu dem vor ihrem Erlass geltenden Recht — einfacheren und flexibleren Regelwerks, mit dem zugleich ein stärker risikobasierter Ansatz für Tiergesundheitsanforderungen und eine verbesserte Handlungsbereitschaft, Verhütung und Bekämpfung auf dem Gebiet der Tierseuchen sichergestellt werden soll. Ferner sollen so die Vorschriften zu Tierseuchen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, sodass sie nicht länger über verschiedene Rechtsakte verteilt sind. Mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu bestimmtem Zuchtmaterial, insbesondere zu Bruteiern, wird derselbe Ansatz verfolgt. Die Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden, da sie für alle Unternehmer gelten, die gehaltene oder wild lebende Landtiere oder Bruteier verbringen. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz, aber auch um die Anwendung der Vorschriften zu vereinfachen und Überschneidungen zu vermeiden, sollten diese in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen festgelegt werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission geänderten Fassung ist eine Liste derjenigen Tierseuchen aufgeführt, die für das Handeln der Union von besonderer Bedeutung sind, während in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission die Seuchen auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden spezifischen Maßnahmen kategorisiert sind und eine Liste der Tierarten aufgeführt ist, für die diese Vorschriften gelten sollten. Seuchen der Kategorie D gelten hinsichtlich der Verbringung von Tieren zwischen Mitgliedstaaten als mit einem erheblichen Ausbreitungsrisiko verbunden.

(4)

Für die Tilgung von Seuchen der Kategorie B oder C existieren Tilgungsprogramme. Die Vorschriften für diese Programme sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (4) festgelegt. Je nach Seuche gelten diese Tilgungsprogramme für einen Betrieb, eine Zone oder einen Mitgliedstaat, und die erforderlichen Maßnahmen umfassen bestimmte Tiergesundheitsgarantien für Verbringungen von Tieren. Ferner enthält die vorgenannte Delegierte Verordnung Vorschriften für die Anerkennung seuchenfreier Mitgliedstaaten und Zonen, nachdem das jeweilige Tilgungsprogramm erfolgreich abgeschlossen wurde. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch derartige Tiergesundheitsgarantien hinsichtlich Verbringungen von Tieren in andere Mitgliedstaaten oder Zonen, die Tilgungsprogramme durchführen oder über einen anerkannten Status „seuchenfrei“ verfügen, vorsehen.

(5)

Um das Risiko der Seuchenausbreitung zwischen Mitgliedstaaten zu mindern, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Seuchen, die diesen in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 jeweils zugeordneten Tierarten, die Tilgungsprogramme sowie den Status „seuchenfrei“ festzulegen. Ebenfalls berücksichtigt werden sollten die von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in ihrem Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards.

(6)

In Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 sind zum einen die erforderlichen Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung von Tieren festgelegt; zum anderen wurde der Kommission darin die Befugnis übertragen, ergänzende Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln für gehaltene Landtiere sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, damit die möglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung von Tieren innerhalb der Union gemindert werden können. Demzufolge müssen in der vorliegenden Verordnung genauere Vorschriften über strukturelle Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container sowie ausführlichere Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Tieren festgelegt sowie bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Unternehmer, die bestimmtes Zuchtmaterial, insbesondere Bruteier von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, transportieren; daher sollten auf der Grundlage von Artikel 157 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 auch derartige Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(7)

Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Minderung der möglichen Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Tiertransportvorgängen wurden in den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften festgelegt, insbesondere in den Richtlinien 64/432/EWG (5), 91/68/EWG (6), 2009/156/EG (7) und 2009/158/EG (8) des Rates über die Beförderung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteiern. Diese Anforderungen haben sich zur Verhütung des Risikos der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch Beförderungen als wirksam erwiesen. Daher ist es angezeigt, diese Anforderungen im Kern beizubehalten und sie an die Beförderung von allen gehaltenen Landtieren und Bruteiern anzupassen.

(8)

Gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission eine Höchstfrist festlegen, innerhalb der der Unternehmer eines Schlachthofes, der gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nimmt, die Schlachtung dieser Tiere sicherstellen sollte. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine solche Höchstfrist für die Schlachtung von Tieren vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus dieser Tiere nicht den Gesundheitsstatus der Tiere am Bestimmungsort gefährdet. Ferner enthält die Verordnung (EU) 2016/429 Vorschriften für die Verbringung von Sendungen von Huftieren, die für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) anfällig sind, das aufgrund der Seuchenübertragung durch Vektoren ein spezifisches Ausbreitungsrisiko bergen kann. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung einige besondere Bestimmungen über die Schlachtung dieser Tiere festgelegt werden.

(9)

Für Verbringungen von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat wurde der Kommission mit Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften über Haltungszeiträume, den Zeitraum, in dem die Einstallung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung beschränkt werden muss, sowie über zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung festzulegen. Daher ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit und zur Verhütung der Ausbreitung von Seuchen durch Verbringungen von Huftieren, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festzulegen. Bei diesen Maßnahmen sollten die Vorschriften berücksichtigt werden, die vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Solche Vorschriften für Huftiere, Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel wurden in den Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/158/EG, 2009/156/EG des Rates und (teilweise) in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9) festgelegt. Sofern relevant, sollten neue bzw. andere Anforderungen in diese Vorschriften aufgenommen werden, insbesondere zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Entwicklungen und Standards oder der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 sowie der Kategorisierung von Seuchen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

(10)

Ebenso wird der Kommission mit Artikel 160 Absatz 2 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von Geflügel und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, d. h. Bruteiern, in andere Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zu erlassen. Somit muss die vorliegende Verordnung auch Vorschriften zu diesem Aspekt enthalten.

(11)

Grundsätzlich sollten Verbringungen von Landtieren in einen anderen Mitgliedstaat auf direktem Weg vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Abweichend hiervon kann eine solche Verbringung jedoch unterbrochen werden, und Tiere dürfen aufgetrieben werden. Von diesen Auftrieben geht ein spezifisches Risiko der Ausbreitung von Tierseuchen aus. Nach Artikel 135 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften erlassen, die in den Artikeln 133 und 134 der genannten Verordnung zu Auftrieben von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird, festgelegt sind. Daher ist es erforderlich, derartige Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festzulegen.

(12)

Nach den vor der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG, 91/68/EWG und 2009/156/EG wurden manche Sendungen von Huftieren nicht auf direktem Weg von einem Herkunftsbetrieb in einen Bestimmungsbetrieb verbracht. Bei Händlern, in Sammelstellen und Sammelzentren wurden Tiere mit demselben Gesundheitsstatus zusammengeführt, die dort in Sendungen aus verschiedenen Betrieben zum Versand an ihren jeweiligen Bestimmungsort eingetroffen waren. Die Vorschriften dieser Richtlinien haben sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten sie im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands aktualisiert werden. Es sollte Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung getragen werden, dem zufolge Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben dürfen.

(13)

Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 140 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 Ausnahmen von den Vorschriften für Auftriebe für Huftiere vorgesehen werden, die an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, da mit getroffenen alternativen Risikominderungsmaßnahmen das Risiko der Ausbreitung gelisteter Seuchen über diese Auftriebe gesenkt wird. Diese Ausnahmen sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

(14)

Mit Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, genaue Vorschriften für die Verbringung von bestimmten gehaltenen Landtieren zwischen Mitgliedstaaten festzulegen, bei denen es sich nicht um gehaltene Huftiere oder gehaltenes Geflügel handelt.

(15)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die EU-Rechtsvorschriften zur Verbringung bestimmter gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten, darunter Primaten, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen und Hummeln, Hunde, Katzen und Frettchen, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Diese Vorschriften haben sich zur Minderung des Risikos einer Ausbreitung gelisteter Seuchen zwischen Mitgliedstaaten als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern auch in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollten in der vorliegenden Verordnung mögliche Ausnahmeregelungen für Fälle vorgesehen werden, in denen alternative Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.

(16)

Mit Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Folglich müssen bestimmte Vorschriften hierzu in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(17)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind die Arten von Carnivora aufgeführt, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Echinococcus multilocularis und des Tollwut-Virus bergen, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden. Daher sollten ergänzende Tiergesundheitsanforderungen für sonstige Carnivora aufgenommen werden, um das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuchen zwischen Mitgliedstaaten zu mindern.

(18)

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 137 Absatz 1 der genannten Verordnung genaue Vorschriften festlegen, zum einen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, zum anderen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass derartige Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

(19)

Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von Landtieren, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. In den Artikeln 95 und 137 der Verordnung (EU) 2016/429 ist das Konzept eines „geschlossenen Betriebs“ als „einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Dementsprechend sollten diese früheren Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden. Ferner sollte für Primaten die im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere empfohlenen einschlägigen Standards berücksichtigt werden.

(20)

Mit Artikel 138 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde des Bestimmungsorts ergänzend zu den Vorschriften des Artikels 138 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung Ausnahmen hinsichtlich der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken gewähren kann. Vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 war in der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehen, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, nicht gegen Tollwut geimpft werden müssen und dass Hunde keiner Behandlung gegen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen werden müssen, wenn diese Tiere für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

(21)

Mit Artikel 140 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Artikeln 126 bis 136 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Zirkusse, Ausstellungen und sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, festzulegen.

(22)

Vor der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über Verbringungen von in Zirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren auf der Grundlage der Richtlinie 92/65/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission (10) festgelegt, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (11) aufgehoben wird. Angesichts der Tatsache, dass diese Tiere derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn der Zirkus oder die Dressurnummer, dem/der sie angehören, weiterzieht, sollte in der vorliegenden Verordnung die Möglichkeit derartiger Verbringungen innerhalb der Union beibehalten werden. Aus diesem Grund ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in andere Mitgliedstaaten festzulegen und eine Ausnahme von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorzusehen.

(23)

Vor Geltungsbeginne der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, in der Richtlinie 92/65/EWG und in anderen Rechtsakten festgelegt.

(24)

Um das Risiko der bei Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten möglichen Ausbreitung gelisteter Seuchen zu vermeiden, ist es angezeigt, die Unionsvorschriften über Verbringungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel für Ausstellungen in einem anderen Mitgliedstaat in der vorliegenden Verordnung beizubehalten. Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung auch Sonderbestimmungen für Raubvögel enthalten, die an Flugjägerschauen in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, sowie für Brieftauben, die zu Sportveranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden.

(25)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen des Artikels 143 Absatz 1 der genannten Verordnung für zwischen Mitgliedstaaten verbrachte gehaltene Landtiere zu gewähren.

(26)

Nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/156/EG dürfen registrierte Equiden derzeit ohne eine sie begleitende Veterinärbescheinigung zwischen denjenigen Mitgliedstaaten verbracht werden, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine andere Kontrollregelung mit einschlägigen Tiergesundheitsgarantien anwenden, die denen der Veterinärbescheinigung gleichwertig sind. In der vorliegenden Verordnung sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Es sollten jedoch besondere Bedingungen für die Verbringung dieser Tiere festgelegt werden, unter anderem das Einverständnis des Bestimmungsmitgliedstaats.

(27)

Mit Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Veterinärbescheinigungsanforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere, bei denen es sich nicht um Huftiere, Geflügel oder für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere handelt, in andere Mitgliedstaaten in Fällen festzulegen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die betreffende Verbringung die Tiergesundheitsanforderungen der Artikel 124 bis 142 der Verordnung (EU) 2016/429 erfüllt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen an Veterinärbescheinigungen enthalten, nach denen Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Hummelzuchtbetrieben), Primaten, Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora gestattet sind.

(28)

Ferner wurde der Kommission mit Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an Veterinärbescheinigungen und Meldungen hinsichtlich Verbringungen von Zuchtmaterial anderer gehaltener Landtiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Geflügelzuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten festzulegen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Anforderungen an Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel in andere Mitgliedstaaten gestatten.

(29)

Auch Verbringungen von anderen Carnivora als Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten sollten in Fällen gestattet sein, in denen es keinen zugelassenen Tollwutimpfstoff für diese Carnivora im Herkunftsmitgliedstaat gibt und die Impfung im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durchgeführt wird, der eine Verwendung von Arzneimitteln vorsieht, die nicht von den Bedingungen der erteilten Zulassung abgedeckt ist.

(30)

Gemäß Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 muss die Kommission genaue Vorschriften und zusätzliche Informationen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten festschreiben. Ferner muss die Kommission gemäß Artikel 162 Absatz 3 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen erlassen, die für Verbringungen von Bruteiern zwischen Mitgliedstaaten in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen, wobei diejenigen Informationen zu berücksichtigen sind, die die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 162 Absatz 1 mindestens enthalten muss. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass der Inhalt der Bescheinigungen, die die Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern bei Verbringungen in einen anderen Mitgliedstaat begleiten sollen, festgelegt werden.

(31)

Mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass die Tiersendung von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um bestimmte Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Veterinärbescheinigung für vor Erreichen des endgültigen Bestimmungsorts erfolgende Verbringungen von Huftieren und Geflügel durch Betriebe enthalten, die Auftriebe gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2016/429 durchführen.

(32)

Um zu gewährleisten, dass durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportierte gehaltene Landtiere, für die eine Bescheinigung für die Ausfuhr in ein Drittland ausgestellt wurde, die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung innerhalb der Union erfüllen, sollten Unternehmer sicherstellen, dass diese Tiersendungen von Veterinärbescheinigungen mit Attestierungen begleitet werden, für die mindestens ebenso strenge Kriterien erfüllt werden müssen wie bei der Verbringung von gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel, die/das zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind/ist, in dem sich der Ausgangsort befindet.

(33)

Mit Artikel 149 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physische Kontrollen sowie Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere zu erlassen, die vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Tiergesundheitsanforderungen zu überprüfen. Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung erstreckt sich auch auf Bruteier, weshalb diese Bestimmung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden muss; hierzu werden die nötigen Vorschriften festgelegt, einschließlich der Fristen für die Durchführung solcher Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen und für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern sowie der Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen und der Bedingungen für deren Verlängerung.

(34)

Nach den Artikeln 152, 153 und 163 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine geplante Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat vorab zu melden und alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die diese zuständige Behörde benötigt, um die Verbringung von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu melden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung genaue Vorschriften zu den Anforderungen festgelegt werden, die für die Voranmeldung durch die Unternehmer, für die Informationen, die für die Meldung derartiger Verbringungen erforderlich sind, und für die Notfallverfahren für diese Meldungen gelten.

(35)

Artikel 153 Absätze 2 und 4, Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 163 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 sehen die Nutzung des TRACES-Systems zu Meldezwecken vor, wenn Sendungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen. TRACES ist das in den Entscheidungen 2003/24/EG (13) und 2004/292/EG der Kommission (14) vorgesehene integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Da Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) die Errichtung eines Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) vorsieht, in das Funktionen des TRACES-Systems integriert werden, sollte in der vorliegenden Verordnung nicht auf TRACES, sondern auf IMSOC Bezug genommen werden.

(36)

In Artikel 155 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Bedingungen für die Verbringung wild lebender Landtiere aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat dargelegt. In der vorliegenden Verordnung sollten die Anforderungen an Tiergesundheit, Bescheinigungen und Meldungen für derartige Verbringungen nach den in Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Befugnissen festgelegt werden.

(37)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für:

a)

gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;

b)

Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;

c)

Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;

d)

Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;

e)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischen Mitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, die zusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb eines Mitgliedstaats gelten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

2.

„Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren oder Eiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

3.

„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;

4.

„Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

5.

„Betrieb, der frei von ‚Seuche‘ ist“ einen Betrieb, dem der Status „seuchenfrei“ gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;

6.

„Status frei von ‚Seuche‘  “ den Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben, der in Übereinstimmung mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;

7.

„  ‚Seuche‘ wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;

8.

„zur Schlachtung bestimmte ‚Tiere‘  “ gehaltene Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof transportiert werden sollen;

9.

„zugelassener Quarantänebetrieb“ einen Betrieb, dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Zulassung erteilt wurde;

10.

„zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;

11.

„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

12.

„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

13.

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

14.

„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

15.

„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

16.

„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

17.

„sonstige gehaltene Huftiere“ andere gehaltene Huftiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae;

18.

„vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, die durch den Einsatz geeigneter physischer und betriebswirtschaftlicher Mittel vor Angriffen von Culicoides geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wird;

19.

„vektorfreier Zeitraum“ die Dauer der Inaktivität von Culicoides in einem abgegrenzten Gebiet, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmt wird;

20.

„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

21.

„Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;

22.

„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

23.

„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;

24.

„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „Hühnerbeständen frei von spezifizierten Pathogenen“ gemäß dem Europäischen Arzneibuch (16) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;

25.

„registrierte Equiden“:

a)

reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;

b)

gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);

26.

„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;

27.

„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

28.

„Hummeln“ Tiere der Gattung Bombus;

29.

„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

30.

„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

31.

„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

32.

„sonstige Carnivora“ andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen;

33.

„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

34.

„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zweck einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;

35.

„Brieftauben“ Tauben, die aus ihrem Taubenschlag in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden oder für einen solchen Transport bestimmt sind, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückfliegen.

TEIL II

VERBRINGUNGEN VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND VON BRUTEIERN INNERHALB DER UNION

KAPITEL 1

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union

Abschnitt 1

Seuchenpräventionsmaßnahmen hinsichtlich des Transports innerhalb der Union in Ergänzung zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Maßnahmen

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen an Transportmittel

Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass das zum Transport von gehaltenen Landtieren oder von Bruteiern verwendete Transportmittel, ausgenommen Transportmittel für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)

so konstruiert ist, dass:

i)

Tiere oder Bruteier nicht entweichen bzw. herausfallen können;

ii)

eine Sichtprüfung der Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, möglich ist;

iii)

das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;

iv)

im Falle von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;

b)

sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, Bruteiern oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere oder Bruteier aufgeladen werden.

Artikel 5

Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1)   Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden, ausgenommen Transportbehälter/Container für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)

den Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen;

b)

ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art, derselben Kategorie, desselben Typus und desselben Gesundheitsstatus enthalten;

c)

eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter werden sie nach der ersten Verwendung vernichtet;

oder

ii)

sie werden nach Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einer erneuten Verwendung getrocknet bzw. trocknen gelassen.

(2)   Im Falle von Geflügel und Bruteiern stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltenes Geflügel und Bruteier im Transportmittel transportiert werden, folgende Angaben tragen:

a)

bei Eintagsküken und Bruteiern:

i)

den Namen des Herkunftsmitgliedstaats;

ii)

die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

iii)

die Art des betreffenden Geflügels;

iv)

die Anzahl der Tiere bzw. der Bruteier;

b)

bei Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs.

(3)   Im Falle von gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 transportierten Honigbienenköniginnen stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportbehälter/Container oder die gesamte Sendung unmittelbar nach der Sichtkontrolle durch den amtlichen Tierarzt zur Bescheinigung der Tiergesundheit mit einem feinen Netz einer Maschenweite von höchstens 2 mm bespannt werden.

(4)   Im Falle von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass diese während des Transports in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert sind, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Transportbehälter/Container gehalten wird, der vor der Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde.

Artikel 6

Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1)   Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von:

a)

Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;

b)

Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt;

c)

Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind.

(2)   Die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für den Transport von Equiden innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, diese Equiden sind zur Schlachtung bestimmt.

(3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:

a)

innerhalb eines Betriebs, wenn

i)

die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;

und

ii)

das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;

oder

b)

zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn

i)

die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören;

und

ii)

die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden.

(4)   Die Anforderungen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transport von Honigbienen und Hummeln.

Abschnitt 2

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen von Landtieren in andere Mitgliedstaaten hinsichtlich Impfungen

Artikel 7

Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A

Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A eingeführt hat, verbringen Unternehmer Landtiere oder Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere und Bruteier die spezifischen Bedingungen erfüllen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 für die entsprechende Seuche der Kategorie A und für Tiere von für diese Seuche gelisteten Arten festgelegt wurden.

Abschnitt 3

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus anderen Mitgliedstaaten in Empfang nehmen

Artikel 8

Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten

Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird.

Artikel 9

Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen

(1)   Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und mindestens eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen:

a)

Sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission;

oder

b)

sie erfüllen die Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

(2)   Für den Fall, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch transportiert werden und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 nicht erfüllen, stellen Unternehmer von Schlachthöfen neben den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen sicher, dass diese Tiere spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden.

KAPITEL 2

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Rinder

Artikel 10

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Rindern, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Rinderpopulation;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als 12 Monate;

oder

iv)

die Tiere sind kastriert;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist, und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)“;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und dessen Befund negativ war;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als sechs Wochen;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

i)

außer im Falle gehaltener Rinder im Sinne von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 erfüllen die Tiere mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

j)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 11

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und

i)

falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar

entweder an Proben, die zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere unter Quarantäne gestellt waren und nicht mit den anderen Rindern des Betriebs in Berührung gekommen sind;

oder

an einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die an zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;

oder

ii)

die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden anhand einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,

i)

befindet sich der Betrieb entweder in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“ oder er wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang der Tiere Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;

oder

ii)

die Tiere wurden vor ihrem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund positiv war.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 12

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die enzootische Leukose der Rinder, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang der Tiere kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und

i)

falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar

entweder

anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden;

oder

anhand von Proben, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurden, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;

oder

iii)

die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, im Falle von Tieren, die mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft wurden, von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iv)

die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

oder

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,

i)

befindet sich der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe;

oder

iii)

der Betrieb wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;

oder

iv)

die Tiere wurden vor dem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;

oder

v)

die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen,

und

i)

die Tiere wurden entweder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde, deren Befund positiv war.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder im Sinne des Artikels 14.

Artikel 13

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 14

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)

kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)

sie sind kastriert;

oder

iii)

es handelt sich um unkastrierte Rinder über zwölf Monate und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

b)

die Tiere

i)

kommen entweder aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist;

oder

ii)

wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 2

Schafe und Ziegen

Artikel 15

Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe und Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

außer wenn sie gemäß Artikel 16 verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und

es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Schafs- und Ziegenpopulation;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)

die Tiere sind jünger als sechs Monate;

oder

iv)

die Tiere sind kastriert;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

h)

außer wenn die Tiere gemäß Artikel 17 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

i)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schafe nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden.

(3)   Unternehmer verbringen gehaltene Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden, und während dieses Zeitraums

i)

nur Ziegen aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden.

(4)   Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;

b)

die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.

(5)   Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen im Sinne des Artikels 18.

Artikel 16

Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“

Abweichend von den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für Schafe und Ziegen verbringen, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, der mit Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.

Artikel 17

Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 18

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind entweder gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichnet oder sie haben sich vor dem Abgang mindestens 21 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 21 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten.

b)

die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)

kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)

sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)

sie sind kastriert;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 3

Schweine

Artikel 19

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang

entweder

i)

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden;

oder

ii)

bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

nur Schweine aus Betrieben, die die in Ziffer i oder in dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

— falls bei in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde — Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 3 ergriffen wurden.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

Artikel 20

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen, nicht gegen Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;

oder

ii)

die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Bei unter vier Monate alten Schweinen, die von mit einem Markerimpfstoff (negativer gE-Marker) geimpften Muttertieren geboren wurden, kann zum Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit die in Anhang I Teil 7 vorgesehene Diagnosemethode verwendet werden. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)

die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für das Virus der Aujeszkyschen Krankheit, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen und entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)

Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;

oder

ii)

der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit;

oder

iii)

gegebenenfalls wurden die Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)

falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)

sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)

sie wurden gegebenenfalls mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

Artikel 21

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten

(1)   Abweichend von den in Artikel 19 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

(2)   Abweichend von den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügt, wenn sie den Anforderungen in Absatz 1 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;

b)

die Tiere werden auf direktem Weg zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert, ohne in diesem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben oder in einem Durchfuhrmitgliedstaat oder in einer Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat, aufgetrieben zu werden.

Abschnitt 4

Equiden

Artikel 22

Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen Equiden nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Equiden mit Ausnahme der in Ziffer i genannten kastrierten Equiden mithilfe der in Anhang I Teil 8 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf Beschälseuche unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 90 Tagen vor dem Abgang kein Fall von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang ein Fall/Fälle von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe der in Anhang I Teil 9 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens drei Monaten nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben befindet, in dem/der in den letzten 2 Jahren ein Fall/Fälle von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde(n), erfüllen sie die Bedingungen gemäß Ziffer i und entweder die Bedingungen gemäß Ziffer ii oder gemäß Ziffer iii:

i)

über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur oberhalb des physiologischen Normalbereichs ermittelt wurde, wurden mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit Negativbefund unterzogen;

und

ii)

die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und

entweder

mindestens 60 Tage und höchstens zwölf Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft;

oder

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

iii)

die Tiere wurden

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte;

und

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

f)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

g)

die Tiere sind nicht mit gehaltenen Tieren von Arten in Berührung gekommen, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Seuchen gelistet sind und die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang nicht die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen und in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang nicht die unter Buchstabe f aufgeführte Anforderung erfüllt haben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbringungsbeschränkungen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte in dem Betrieb befindliche Tier einer der Arten, die für die jeweilige in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Seuche gelistet sind, entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde gibt der Unternehmer, der die in Artikel 76 genannte Veterinärbescheinigung beantragt, die Adressdaten derjenigen Equidenbetriebe an, in denen die zu verbringenden Equiden in den letzten 30 Tagen vor der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gehalten wurden.

Abschnitt 5

Camelidae

Artikel 23

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Camelidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Camelidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden, und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Camelidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

i)

nur Camelidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Camelidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 3 ergriffen wurden;

f)

für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Camelidae gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

i)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

j)

außer wenn die Tiere gemäß Artikel 24 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

k)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae im Sinne des Artikels 25.

Artikel 24

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Camelidae, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 25

Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

c)

in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 6

Cervidae

Artikel 26

Anforderungen an die Verbringung gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Cervidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Cervidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem während der letzten 30 Tage vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden;

e)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Cervidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

i)

nur Cervidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

ii)

— falls für in dem Betrieb gehaltene Cervidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 3 ergriffen wurden;

f)

für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Cervidae gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

h)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

i)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

j)

außer wenn sie gemäß Artikel 27 verbracht werden, entsprechen sie mindestens einer der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

k)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Cervidae im Sinne des Artikels 28.

Artikel 27

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Cervidae, die nicht die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 28

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Cervidae in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 26 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)

in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

b)

in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

c)

in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 7

Sonstige Huftiere

Artikel 29

Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen sonstige gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit sonstigen gehaltenen Huftieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;

c)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;

d)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

e)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;

f)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;

g)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

h)

– im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für Surra (Trypanosoma evansi) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)

die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;

und

ii)

die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die an Proben, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

i)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; dieser Buchstabe gilt nicht für in Artikel 30 genannte sonstige gehaltene Huftiere;

j)

die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere gemäß Artikel 31.

Artikel 30

Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 31

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 29 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen,

a)

wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;

b)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

c)

— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

Abschnitt 8

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

Artikel 32

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Der Transport erfolgt in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“;

b)

die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt;

und

i)

der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;

oder

ii)

die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb entladen;

oder

iii)

die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen;

c)

die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

i)

sie wurden gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, die in den letzten zwei Jahren in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden, und sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Impfstoffs garantiert wird;

oder

ii)

sie wurden mit Positivbefund einer serologischen Untersuchung zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;

d)

die Tiere sind zur Schlachtung bestimmt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Tiere genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Tiere erfüllen die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts festgelegt wurden, damit sichergestellt wird, dass die Tiere vor dem Abgang einen ausreichenden immunologischen Schutz in Bezug auf alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) haben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;

oder

b)

die Tiere erfüllen die unter Buchstabe a dieses Absatzes oder die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Anforderungen, damit sichergestellt wird, dass sie gegen die Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit geschützt sind, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet und in diesem Zeitraum im Bestimmungsmitgliedstaat oder in der Zone desselben nicht gemeldet wurden.

Artikel 33

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt

(1)   Unternehmer verbringen Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Die Tiere erfüllen mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

oder

b)

die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt;

und

i)

der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;

oder

ii)

die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums abgeladen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringungen von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Durchfuhrmitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind.

KAPITEL 3

Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Geflügel

Artikel 34

Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel

(1)   Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar:

i)

seit dem Schlupf;

oder

ii)

über einen Zeitraum von mindestens:

42 Tagen vor dem Abgang im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern;

oder

21 Tagen vor dem Abgang im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;

b)

die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben:

i)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

ii)

im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iii)

im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

c)

die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben:

entweder

i)

wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

oder

ii)

der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

d)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

e)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall von Infektionen mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;

f)

im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;

g)

im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;

h)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 35

Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

(1)   Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar:

i)

seit dem Schlupf;

oder

ii)

mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 36

Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken

(1)   Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei;

b)

die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die:

i)

die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden;

oder

ii)

aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

(2)   Im Falle von Eintagsküken, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union gelangt sind, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Eintagsküken die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen Bestimmungsorts in Kenntnis, dass die Bruteier aus einem Drittland in die Union gelangt sind.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verbringung von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, die im Sinne des Artikels 37 verbracht werden.

Artikel 37

Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;

d)

die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;

e)

im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;

f)

die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;

g)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.

Abschnitt 2

Bruteier von Geflügel

Artikel 38

Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern

Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben;

c)

sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen;

d)

sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet;

e)

sie wurden desinfiziert;

f)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.

Artikel 39

Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem registrierten Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die:

i)

sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben;

ii)

keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

iii)

die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;

c)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.

Artikel 40

Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern

Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer spezifiziert pathogenfreie Eier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem zugelassenen Geflügelbetrieb;

b)

sie kommen aus spezifiziert pathogenfreien Beständen im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, und die Ergebnisse aller für diesen speziellen Status erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen sind vorteilhaft ausgefallen;

c)

sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.

Abschnitt 3

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen

Artikel 41

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.

Abschnitt 4

Spezifische Bedingungen in Bezug auf Verbringungen in Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Artikel 42

Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)

Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel:

i)

sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:

kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)

wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war;

b)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder:

i)

nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

oder

ii)

gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)

im Falle von Eintagsküken:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;

iii)

sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;

d)

im Falle von Geflügelbruteiern:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

KAPITEL 4

Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 43

Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

(1)   Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

a)

Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht;

b)

der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen.

(2)   Auf Verlangen der zuständigen Behörde legt der Unternehmer, der die Veterinärbescheinigung zwecks Übereinstimmung mit Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt, einen Verbringungsverlauf (mit sämtlichen Auftrieben) für die Tiere der Sendung seit ihrem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb vor.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von 20 Tagen beim Transport von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

Artikel 44

Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe

Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden.

Artikel 45

Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben

(1)   Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass:

a)

der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden;

b)

die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.

(2)   Unternehmer, die Auftriebe gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels auf Transportmitteln durchführen, stellen sicher, dass die Reifen der Transportmittel vor Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden.

Artikel 46

Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen

(1)   Die Bedingungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Artikel 134 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Verbringungen gehaltener Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Teilnahme an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2)   Die Genehmigung des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/429 ist nicht erforderlich, wenn einzeln zertifizierte, registrierte Equiden gemeinsam auf einem Transportmittel in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, um dort an einer der in Absatz 1 genannten Aktivitäten teilzunehmen.

KAPITEL 5

Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 1

Primaten

Artikel 47

Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere

entweder

(1)

in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden;

oder

(2)

aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden.

Abschnitt 2

Honigbienen und Hummeln

Artikel 48

Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.;

b)

sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens:

i)

3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist;

ii)

100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49;

iii)

100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist.

Artikel 49

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen:

a)

In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;

b)

die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;

c)

die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren;

d)

die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren;

e)

sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht.

Artikel 50

Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 48 entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“;

b)

sie sind während des Transports gegen einen Befall mit Varroa spp. geschützt.

Artikel 51

Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hummeln nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie zeigen keine Anzeichen für einen Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer);

b)

sie kommen aus einem Betrieb, der sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens 100 km um den Betrieb kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Diese Anforderungen gelten nicht für Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben, die gemäß Artikel 52 verbracht werden.

Artikel 52

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde;

b)

im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt.

Abschnitt 3

Hunde, Katzen und Frettchen

Artikel 53

Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)

entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

oder

ii)

in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)

die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass

i)

das gekennzeichnete Tier aus einem Betrieb kommt, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden, und mindestens 21 Tage vor der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;

ii)

an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden.

Artikel 54

Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis

(1)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Unternehmers ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;

oder

ii)

aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

(2)   Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Hunde, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, auf direktem Weg in einen geschlossenen Betrieb verbringen.

Artikel 55

Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)

entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

oder

ii)

in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)

die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass

i)

das gekennzeichnete Tier mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß den Bedingungen laut Artikel 56 verbracht werden;

ii)

an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden.

Artikel 56

Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Abweichend von Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i dürfen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:

a)

der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und

b)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Heimtierhalters ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;

oder

ii)

aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

Artikel 57

Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die generelle Akzeptanz von in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 56 Buchstaben a genannten aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Hunden, Katzen und Frettchen zur Verfügung, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen.

Abschnitt 4

Sonstige Carnivora

Artikel 58

Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;

c)

die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;

d)

im Falle von Canidae wurden an den Tieren die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 2 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt;

e)

soweit nach der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen mit anderen für Carnivora oder für bestimmte Carnivora-Arten gelisteten Seuchen als Tollwut erlassen wurden, wurden an den Tieren der mit diesen Maßnahmen erfassten Arten die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 für diese Carnivora-Arten innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen auf zu diesen Carnivora-Arten gehörende Tiere zu fordern, durchgeführt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege

a)

in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;

oder

b)

in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (17) gehalten werden.

Abschnitt 5

In Gefangenschaft gehaltene Vögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Artikel 59

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

(1)   Unternehmer verbringen andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel als Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere haben sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb aufgehalten;

b)

die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen und bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;

c)

die Tiere zeigen keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

d)

für den Fall, dass die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden, standen sie entsprechend den Anforderungen an den Eingang in die Union im zugelassenen Bestimmungsquarantänebetrieb in der Union unter Quarantäne;

e)

im Falle von Tauben sind die Tiere gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und kommen aus einem Betrieb, in dem Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit vorgenommen werden;

f)

die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.

(2)   Unternehmer verbringen Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Bedingungen gemäß Absatz 1;

b)

die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem es in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang keine bestätigten Fälle von Chlamydiose der Vögel gab und in dem, sollte es dort in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang bestätigte Fälle von Chlamydiose der Vögel gegeben haben, folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:

i)

infizierte Vögel und Vögel, die infiziert sein dürften, wurden einer Behandlung unterzogen;

ii)

im Anschluss an die abgeschlossene Behandlung wurden die betroffenen Tiere einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel mit Negativbefund unterzogen;

iii)

nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

iv)

nach Abschluss der in Ziffer iii genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;

c)

für den Fall, dass die Tiere mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose der Vögel festgestellt worden ist, in Berührung gekommen sind, wurden die Tiere mindestens 14 Tage nach dem Kontakt einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel unterzogen, deren Befund negativ war;

d)

die Tiere sind entsprechend Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.

Artikel 60

Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie kommen aus einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb;

b)

sie kommen aus Beständen, die in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden;

c)

sie kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

d)

sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.

Artikel 61

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Für den Fall, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder die Herkunftsbestände der Bruteier mit anderen Impfstoffen als mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.

Artikel 62

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn die Anforderungen der Artikel 59 bis 61 für die jeweilige Ware erfüllt sind und wenn diese Tiere und Bruteier folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)

Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

sind die Tiere nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

waren die Tiere über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem zugelassenen Quarantänebetrieb isoliert, wo:

keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)

wurden die Tiere in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

b)

im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

ii)

sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

KAPITEL 6

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe

Artikel 63

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb

(1)   Unternehmer verbringen andere gehaltene Landtiere als Primaten, die aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben kommen, nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Tiere werden über einen Zeitraum unter Quarantäne gestellt, der für die Seuchen angebracht ist, die für die Arten der zu verbringenden Tiere gelistet sind, in jedem Fall jedoch über mindestens 30 Tage, wobei sie während dieses Zeitraums:

entweder

i)

vor ihrer Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb oder aber in Quarantäneeinrichtungen eines anderen geschlossenen Betriebs gehalten werden;

oder

ii)

nach ihrer Verbringung in einer Quarantäneeinrichtung des geschlossenen Betriebs am endgültigen Bestimmungsort gehalten werden;

b)

zum Zeitpunkt der Verbringung zeigen die Tiere keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;

c)

die Tiere erfüllen die für die jeweilige Spezies relevanten Identifizierungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

d)

die Tiere erfüllen die für ihre Verbringung geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar

a)

im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;

oder

b)

im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats.

Artikel 64

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere auf der Grundlage der Ergebnisse des Überwachungsplans für diese Tiere kein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Seuchen darstellen, für die sie gelistet sind.

(2)   Unternehmer verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

KAPITEL 7

Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen

Artikel 65

Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen ihre Zirkusse und Dressurnummern nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Sie legen der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor;

b)

das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert;

und

i)

in das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden/jede/jedes der zu verbringenden Hunde, Katzen und Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;

ii)

das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert;

c)

in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden:

i)

Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen;

ii)

Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen;

iii)

Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

d)

alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden.

(2)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 66

Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern:

a)

der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist;

b)

die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind;

c)

alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 67

Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind

(1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Sofern es sich nicht um Flugjägerschauen für Raubvögel handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass:

a)

der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden;

b)

der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar

entweder

i)

durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen;

oder

ii)

dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden;

c)

ein Tierarzt

i)

bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die vor ihrem Einlass in die Ausstellung für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden, Identitätskontrollen durchführt;

ii)

den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.

(3)   Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von derartigen Ausstellungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet;

oder

b)

im Falle von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere von einer Erklärung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Tierarztes begleitet, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet worden ist, sowie, als Anhang zu dieser Erklärung, die gültige ursprüngliche Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;

oder

c)

im Falle von Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere, sofern sie zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden, von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel zu der Flugschau ausgestellt wurde.

(4)   Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Erklärung aus, wenn:

a)

die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden;

b)

Regelungen dahin gehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;

c)

die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind.

Artikel 68

Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat

Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL 8

Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Abschnitt 1

Anforderungen an Veterinärbescheinigungen

Artikel 69

Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung registrierter Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, wenn:

a)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausnahme genehmigt hat;

b)

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen unter den in den Buchstaben c und d aufgeführten Bedingungen genehmigt sind;

c)

Equiden, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen;

d)

die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Systeme eingerichtet haben, mit denen die Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden, die unter den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen verbracht werden, sichergestellt wird.

Artikel 70

Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in einen anderen Mitgliedstaat.

Artikel 71

Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere

(1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 3 von Ausstellungen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Raubvögel von der Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel aus dem Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zu einer Flugschau in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, während der Rückkehr der Vögel von dieser Ausstellung in den Herkunftsmitgliedstaat begleitet werden, wenn die Verbringung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung stattfindet.

Artikel 72

Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.

Abschnitt 2

Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier

Artikel 73

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Rinder, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 10 und gegebenenfalls der in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 14 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 74

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2;

b)

im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3;

c)

im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4;

d)

Artikel 17, soweit zutreffend.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h;

b)

entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16;

c)

Artikel 17, soweit zutreffend.

(3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 18 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 75

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Schweine, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 19 und gegebenenfalls der in Artikel 20 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 21 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 76

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung

a)

wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt;

oder

b)

kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden,

i)

die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

oder

ii)

die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.

Artikel 77

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Camelidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 23 und gegebenenfalls der in Artikel 24 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 25 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 78

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Cervidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 26 und gegebenenfalls der in Artikel 27 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 28 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 79

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten sonstigen gehaltenen Huftiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 29 und gegebenenfalls der in Artikel 30 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 80

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

b)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

c)

im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;

d)

im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend.

Artikel 81

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen.

(3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Brieftauben enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 68 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 82

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)

im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;

b)

im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;

c)

im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40.

Artikel 83

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 72 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 60 und — soweit für die spezifische Kategorie Eier zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 84

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Honigbienen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 48 und gegebenenfalls der in den Artikeln 49 und 50 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben) enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 51 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 85

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Primaten enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 47 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 86

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen

(1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hunde, Katzen und Frettchen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 53 und gegebenenfalls der in Artikel 54 vorgesehenen Anforderungen.

(2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 55 und gegebenenfalls der in Artikel 56 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument.

Artikel 87

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 58 vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 88

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 64 vorgesehenen Anforderungen.

Abschnitt 3

Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 89

Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen

Die zuständige Behörde stellt die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung für die Verbringung von aufzutreibenden Huftieren und aufzutreibendem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat aus, wenn:

a)

die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen vor Ausstellung der ersten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung durchgeführt werden, und zwar:

entweder

i)

im Herkunftsbetrieb, wo die Tiere bestimmt sind für

die Verbringung auf direktem Weg in einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat;

oder

einen Auftrieb auf einem Transportmittel im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat;

oder

ii)

in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb, wo die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

oder

iii)

in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb in einem Durchfuhrmitgliedstaat, falls die Tiere in solch einem Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;

b)

die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung auf der Grundlage amtlicher Informationen ausgefüllt ist,

i)

die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung standen;

oder

ii)

die in der ersten oder zweiten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung angegeben waren, die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Durchfuhrmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung stand, falls zutreffend.

Artikel 90

Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union

Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Huf- oder Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportiert werden, von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, mit denen bestätigt wird, dass:

i)

die Tiere mindestens die Anforderungen gemäß diesem Kapitel für die Verbringung gehaltener Huf- oder Geflügeltiere, die zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem sich der Ausgangsort befindet, erfüllen;

und

ii)

— im Falle von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — die Tiere mindestens Artikel 33 entsprechen, wenn sich der Ausgangsort in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür befindet.

Abschnitt 4

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

Artikel 91

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung

(1)   Vor Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch, um die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen:

a)

bei gehaltenen Huftieren: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

b)

bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

c)

bei zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

d)

bei Eintagsküken: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

e)

bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:

i)

eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung;

ii)

eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

f)

bei Geflügelbruteiern: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands und gegebenenfalls der in der Versandbrüterei geführten Unterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und

entweder

i)

eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

oder

ii)

monatliche Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands und eine Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen;

g)

bei Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

h)

bei Honigbienen und Hummeln eine Identitätskontrolle und

entweder

i)

eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp. bei Honigbienen oder von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) bei Hummeln;

oder

ii)

bei Honigbienenköniginnen, für die gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: eine Dokumentenkontrolle der Unterlagen der monatlichen Gesundheitskontrolle während der Produktionssaison, eine Sichtkontrolle der Einzelkäfige zum Zweck der Überprüfung der maximalen Anzahl der Pflegebienen pro Käfig und eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp.;

i)

bei Primaten: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

j)

bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;

k)

bei Landtieren aus einem geschlossenen Betrieb, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2)   Der amtliche Tierarzt führt die in Absatz 1 vorgesehenen Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus, und zwar:

a)

bei gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme von Equiden: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb;

b)

bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; oder bei in Artikel 92 Absatz 2 genannten Equiden: am letzten Arbeitstag vor dem Abgang;

c)

im Falle von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

d)

im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: innerhalb der letzten 5 Tage vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

e)

im Falle von Eintagsküken: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

f)

im Falle von Bruteiern von Geflügel:

i)

im Fall von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, einer klinischen Inspektion des Herkunftsbestands und der Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus des Bestands anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen: innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;

ii)

im Fall monatlicher Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands: innerhalb der letzten 31 Tage vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;

g)

im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

h)

im Falle von Honigbienen und Hummeln: innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb, und im Falle von Honigbienenköniginnen, für die unter Anwendung einer Ausnahmeregelung eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

i)

im Falle von Primaten: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

j)

im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;

k)

im Falle von Landtieren, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 gilt die Veterinärbescheinigung für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

Artikel 92

Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung

(1)   Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

(2)   Ebenfalls abweichend von Artikel 91 Absatz 3 gilt die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bescheinigung für Equiden für 30 Tage, sofern:

a)

der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde;

oder

b)

der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das eine für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte Lizenz aufgenommen wird, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.

(3)   Während der Gültigkeitsdauer genügt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung für

a)

mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten;

b)

die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb.

Abschnitt 5

Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Artikel 93

Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Hummeln im Voraus.

Artikel 94

Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wanderzirkussen und Dressurnummern meldet der Unternehmer der Wanderzirkusse und Dressurnummern der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Wanderzirkusse und Dressurnummern mindestens 10 Tage im Voraus.

Artikel 95

Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten

Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus.

Artikel 96

Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;

b)

Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

Artikel 97

Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:

a)

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;

b)

Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.

Artikel 98

Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 95 der vorliegenden Verordnung Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern bereit.

Artikel 99

Notfallverfahren

Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.

Artikel 100

Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen

Bei der Benennung von Regionen für die Verwaltung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Verbringungsmeldungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:

a)

alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer Region erfasst sind;

b)

jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser Region für die Veterinärbescheinigung benannt wurde;

c)

die für die benannte Region zuständige Behörde auf das IMSOC zugreifen kann;

d)

das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz des IMSOC zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Informationen erworben hat.

TEIL III

VERBRINGUNGEN WILD LEBENDER LANDTIERE

Artikel 101

Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat, wenn sie sie auf direktem Weg auf ein Transportmittel laden, das in ein Habitat oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat gebracht werden soll, und kein Eingang der Tiere in einen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet.

(2)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass das Transportmittel, das für den Transport wild lebender Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, verwendet wird,

a)

so konstruiert ist, dass:

i)

Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

ii)

eine Sichtprüfung der Tiere auf dem Transportmittel möglich ist;

iii)

das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;

iv)

sofern es sich um die Beförderung von Vögeln handelt, das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;

v)

die Tiere erforderlichenfalls in der Bewegung eingeschränkt oder für den Transport ruhiggestellt werden können;

b)

unverzüglich nach jedem Transport von Tieren oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden.

(3)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen wild lebende Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, transportiert werden,

a)

die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen;

b)

nur wild lebende Tiere enthalten, die von derselben Art sind und aus demselben Habitat kommen;

c)

mit Angaben zur Art und zur Anzahl der Tiere gekennzeichnet sind;

d)

entweder als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden oder nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einem erneuten Gebrauch getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

(4)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Mehrzahl der Tiere der Sendung hat sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit der Geburt in dem Herkunftshabitat aufgehalten und ist während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;

b)

jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der in Absatz 1 genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in einen Betrieb in dem Habitat eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit allen anderen Tieren in diesem Betrieb und in diesem Habitat in Berührung kommen;

c)

diese Tiere kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:

i)

Infektion mit dem Tollwut-Virus in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;

ii)

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;

iii)

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;

iv)

Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in einem Umkreis von 150 km bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang;

v)

Milzbrand bei Huftieren in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang;

vi)

Surra (Trypanosoma evansi) in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;

d)

bei Tieren, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, erfüllt das Herkunftshabitat mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

e)

von diesen Tieren ist nicht bekannt, dass sie in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang mit wild lebenden Landtieren in Berührung gekommen sind, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe c erfüllt haben.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,

a)

der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;

oder

b)

der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.

Artikel 102

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere enthält die in Anhang VIII Nummer 3 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 4 und, falls zutreffend, der in Artikel 101 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.

Artikel 103

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

(1)   Vor Unterzeichnung der in Artikel 102 vorgesehenen Veterinärbescheinigung für die Verbringung wild lebender Landtiere führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Identitätskontrollen und Untersuchungen durch:

a)

eine Untersuchung der verfügbaren Informationen, anhand derer belegt wird, dass die in Artikel 101 Absatz 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind;

b)

eine Identitätskontrolle;

c)

eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete oder neu auftretende Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.

(2)   Innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung aus dem Habitat führt der amtliche Tierarzt die Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus.

(3)   Die Veterinärbescheinigung gilt für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum.

(4)   Abweichend von Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten wild lebender Landtiere auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.

Artikel 104

Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies mindestens 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung im Voraus.

Artikel 105

Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Zum Zweck der in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Meldung stellen Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen über jede Sendung dieser in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Tiere bereit.

Artikel 106

Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden wild lebenden Landtieren bereit.

Artikel 107

Notfallverfahren

Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der wild lebenden Landtiere an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 108

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(6)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

(7)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).

(9)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(12)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(13)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).

(14)  Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

(15)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(16)  http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG I

DIAGNOSEMETHODEN

Teil 1

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

1.

Serologische Untersuchungen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Camelidae:

a)

gepufferte Brucella-Antigen-Tests;

b)

Komplementbindungstest;

c)

indirekter ELISA (I-ELISA; ELISA = enzyme-linked immunosorbent assay);

d)

Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);

e)

kompetitiver ELISA (C-ELISA).

2.

Serologische Untersuchungen bei Schweinen:

a)

gepufferte Brucella-Antigen-Tests;

b)

Komplementbindungstest;

c)

indirekter ELISA (I-ELISA);

d)

Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);

e)

kompetitiver ELISA (C-ELISA).

3.

Brucellin-Hauttest bei Schafen, Ziegen und Schweinen

Teil 2

Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)

1.

Intrakutane Tuberkulinprobe:

a)

intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT);

b)

simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT).

2.

Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

a)

Gamma-Interferon-Test.

Teil 3

Surra (Trypanosoma evansi)

Serologische Untersuchungen:

a)

ELISA auf Trypanosomiasis;

b)

Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4.

Teil 4

Enzootische Leukose der Rinder

Serologische Untersuchungen:

a)

Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

i)

Agargel-Immundiffusionstest (AGID);

ii)

blockierender ELISA (B-ELISA);

iii)

indirekter ELISA (I-ELISA).

b)

Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:

i)

indirekter ELISA (I-ELISA).

Teil 5

Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

 

Methoden:

Nicht geimpfte Rinder

BoHV-1 I-ELISA (1)

gB B-ELISA (2)

mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpfte Rinder

gE B-ELISA (3)

Teil 6

Bovine Virus Diarrhoe

1.

Direkte Methoden:

a)

Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (Echtzeit-RT-PCR);

b)

ELISA-Antigennachweis auf das Virus der Bovine Virus Diarrhoe (BVDV).

2.

Serologische Untersuchungen:

a)

indirekter ELISA (I-ELISA);

b)

blockierender ELISA (B-ELISA).

Teil 7

Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

 

Methoden:

Schweine

ELISA (4) auf das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

Weniger als 4 Monate alte Schweine, die von mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Muttertieren stammen

gE-ELISA (5)

Teil 8

Beschälseuche

Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von 1:5.

Teil 9

Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Serologische Untersuchungen:

a)

Agargel-Immundiffusionstest (AGID);

b)

ELISA auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer.

Teil 10

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

1.

Serologische Untersuchungen:

a)

Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;

b)

Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis.

2.

Direkte Methode:

Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis.


(1)  ELISA (enzyme-linked immunosorbent assay) zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus.

(2)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Bei angeforderten Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus kann diese Methode ebenfalls angewandt werden.

(3)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein.

(4)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren.

(5)  ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren.


ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) BEI ZIEGEN, CAMELIDAE UND CERVIDAE

Teil 1

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Ziegen gemäß Artikel 15 Absatz 3 muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Ziegen, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, gewonnen wurden.

Teil 2

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Camelidae

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Camelidae gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Camelidae aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Camelidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Camelidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Blutproben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, gewonnen wurden.

Teil 3

Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Cervidae

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Cervidae gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Cervidae aus dem Betrieb;

b)

eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Cervidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;

c)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

d)

eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Cervidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.

2.

Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae gemeldet;

b)

der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Cervidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, zweifach im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) getestet wurden. Der erste Test muss frühestens 6 Monate nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, an Cervidae oder an von Cervidae gewonnenen Proben durchgeführt werden.

ANHANG III

MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS BEI SCHWEINEN

1.

Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii muss mindestens folgende Schritte umfassen:

a)

einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;

b)

wenn die Schweine zu Zuchtzwecken in dem Betrieb gehalten werden, eine jährliche immunologische Untersuchung des Schweinebestands dieses Betriebs anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethoden, durch die bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis vorliegt.

2.

Abweichend von Nummer 1 müssen der Tiergesundheitsbesuch gemäß Nummer 1 Buchstabe a und die Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Risiko für eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in dem Mitgliedstaat oder der Zone dieses Mitgliedstaats als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

In den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand gehaltener Schweine keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet;

b)

in den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand wild lebender Tiere der gelisteten Arten keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und in diesem Zeitraum wurden Wildschweine in die Zieltierpopulation für die Überwachung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einbezogen;

c)

der Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats ist im Hinblick auf die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.

3.

Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, zweifach mit Negativbefund getestet wurden. Der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 3 Monate nach dem Entfernen der infizierten Tiere und der Tiere, die anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethode positiv getestet wurden, gewonnen wurden. Der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 6 Monate und spätestens 12 Monate nach dem ersten Test gewonnen wurden.

ANHANG IV

UNTERSUCHUNG VON ENTEN UND GÄNSEN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA

In der Woche vor dem Verladen für den Versand müssen Enten und Gänse bei einer virologischen Untersuchung negativ auf die hochpathogene Aviäre Influenza getestet worden sein, und zwar entweder mittels Virusisolationstest oder mittels Molekulartest, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.


ANHANG V

ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN MIT WENIGER ALS 20 GEFLÜGELTIEREN (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL) ODER WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL)

1.

Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) müssen gemäß Nummer 2 je nach der betreffenden gelisteten Art negativ auf die folgenden Seuchenerreger getestet worden sein:

a)

Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae;

b)

Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis).

2.

Untersuchung:

a)

bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel müssen die Tiere innerhalb der 21 Tage vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein;

b)

bei Bruteiern und Eintagsküken muss der Herkunftsbestand in den 21 Tagen vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)

wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotypen gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur eine bakteriologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellungsmethode muss eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme ermöglichen.


ANHANG VI

KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von

a)

unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 (50 % Embryo-Infektionsdosis) verabreicht werden; oder

b)

unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.


ANHANG VII

GÜLTIGKEIT DER TOLLWUTIMPFUNG UND RISIKOMINDERUNGSMABNAHMEN IN BEZUG AUF ANDERE SEUCHEN ALS TOLLWUT

Teil 1

Gültigkeit der Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und andere Carnivora

Die Gültigkeitsanforderungen für Impfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Vorschriften.

Wenn in einem Mitgliedstaat für andere Carnivora als Hunde, Katzen und Frettchen keine Tollwutimpfung zugelassen ist, sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG durchgeführte Tollwutimpfungen als gültig anzusehen.

Teil 2

Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut

1.

Die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii entsprechen den Maßnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 (2) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission (3).

2.

Abweichend von Nummer 1 ist die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung anderer Canidae als Hunde gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgeführten Mitgliedstaat oder in eine dort aufgeführte Zone eines Mitgliedstaats durchzuführen und zu dokumentieren.

3.

Bei den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassene vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen, die auf die betroffenen Arten von Carnivora Anwendung finden.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).


ANHANG VIII

IN VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN UND MELDUNGEN VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Teil 1

In der Veterinärbescheinigung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Landtiere und Bruteier vorgeschriebene Informationen

1.

Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie und gegebenenfalls die Identifikation;

e)

Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)

den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand der Tiere, einschließlich gegebenenfalls der Untersuchungsergebnisse;

iii)

die zu versendenden Tiere, einschließlich gegebenenfalls Untersuchungsergebnissen oder Impfungen;

f)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

2.

Die in Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für Bruteier, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

die Kategorie von Bruteiern;

e)

die Angaben, die eine Identifizierung der Bruteier ermöglichen:

i)

die Art und gegebenenfalls die Identifikation der Tiere, von denen sie stammen;

ii)

gegebenenfalls die Kennzeichnung der Bruteier;

iii)

Ort und Datum ihrer Sammlung;

f)

Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)

den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;

ii)

den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;

iii)

die Tiere, von denen die Bruteier stammen, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;

iv)

die zu versendenden Bruteier;

g)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

3.

Die in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden;

c)

Bestimmungsort, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsort um das Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie;

e)

Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

Teil 2

In der Meldung von Verbringungen bestimmter Landtiere, für die keine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, vorgeschriebene Informationen

Die Meldung zur Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben in einen anderen Mitgliedstaat muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;

b)

Name, Anschrift und individuelle Zulassungsnummer des Versandbetriebs;

c)

Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder

ii)

wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)

Tierart und -kategorie sowie Anzahl und Größe der Völker;

e)

Versanddatum.


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