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Document 32020R0591

Delegierte Verordnung (EU) 2020/591 der Kommission vom 30. April 2020 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

C/2020/2885

OJ L 140, 4.5.2020, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/591/oj

4.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/591 DER KOMMISSION

vom 30. April 2020

zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten ist die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere Käse, zurückgegangen. Durch die Ausbreitung der Krankheit und die ergriffenen Maßnahmen stehen weniger Arbeitskräfte zur Verfügung, wodurch es insbesondere auf den Stufen der Erzeugung, der Sammlung und der Verarbeitung von Milch zu Engpässen kommt. Zudem hat die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben das Gastgewerbe und die Gastronomie zum Stillstand gebracht, was zu erheblichen Veränderungen bei der Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen geführt hat. Auf das Gastgewerbe und die Gastronomie entfallen rund 15 % der Binnennachfrage nach Käse in der Union. Darüber hinaus kündigen Käufer in der Union und auf dem Weltmarkt Verträge und zögern den Abschluss neuer Verträge hinaus, da sie mit weiteren Preisrückgängen rechnen. Die Käseausfuhren in Drittländer machen 8 % der gesamten Käseproduktion der Union aus.

(2)

Deshalb wird ein Teil der Rohmilch nun vermehrt zu unverpackten, lang haltbaren, lagerfähigen und weniger arbeitsintensiven Erzeugnissen wie Magermilchpulver und Butter verarbeitet. In vielen Käse-Herstellungsbetrieben in der Union besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Milch zu anderen Erzeugnissen zu verarbeiten, sodass dort weiterhin Käse hergestellt werden muss, für den die Nachfrage stark zurückgegangen ist.

(3)

Der Käsesektor ist daher aufgrund eines starken Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage von Marktstörungen betroffen. Folglich ist ohne Maßnahmen gegen diese Marktstörung mit einem Rückgang der Käsepreise in der Union zu rechnen, und der Preisdruck nach unten dürfte sich fortsetzen.

(4)

Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren Interventionsmaßnahmen erscheinen unzureichend, um die Marktstörung zu beheben, da sie auf andere Erzeugnisse wie z. B. Butter und Magermilchpulver ausgerichtet oder auf Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe begrenzt sind.

(5)

Die Störung des Käsemarktes kann durch Lagerhaltung behoben werden. Daher ist es angezeigt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse zu gewähren.

(6)

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor. Käse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe machen jedoch nur einen geringen Anteil der gesamten Käseherstellung der Union aus. Aus Gründen der operativen und administrativen Effizienz sollte für alle Käsesorten eine einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung eingeführt werden.

(7)

Käse, der nicht für die Lagerhaltung geeignet ist, sollte ausgeschlossen werden.

(8)

Es sollte eine Obergrenze für die Menge festgesetzt werden, auf die die Regelung anwendbar ist, und eine Aufschlüsselung der Gesamtmenge nach Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Käseproduktion vorgenommen werden.

(9)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (5) wurden Bestimmungen über die Durchführung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten‚ sinngemäß für die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte einheitliche Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gelten.

(10)

Der Beihilfebetrag sollte im Voraus festgesetzt werden, um ein schnelles und flexibles Durchführungssystem zu ermöglichen. Die Höhe der Beihilfe sollte auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, eine Beihilfe zu den Fixkosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse sowie eine je Tag der Lagerung gewährte Beihilfe für die Kosten der Lagerung und die Finanzkosten festzusetzen.

(11)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollten sich die Anträge nur auf bereits eingelagerten Käse beziehen, und es sollte keine Sicherheit verlangt werden.

(12)

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Vereinfachung sollte die Mindesterzeugnismenge pro Antrag festgelegt werden.

(13)

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie können sich auf die Einhaltung der Anforderungen an Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 auswirken. Den von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten sollte Flexibilität eingeräumt und gestattet werden, Warenkontrollen nur an einer repräsentativen statistischen Stichprobe vorzunehmen, den Zeitraum für die Durchführung der Einlagerungskontrollen zu verlängern oder diese durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen und von den vorgeschriebenen unangekündigten Kontrollen abzusehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte daher von einigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 abgewichen werden.

(14)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und bei der Stabilisierung der Preise hilft, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 2 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.

(2)   Die maximale Erzeugnismenge je Mitgliedstaat, für die die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die ihnen zugewiesenen Höchstmengen nicht überschritten werden.

(3)   Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten, sinngemäß für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 1 Absatz 1 (im Folgenden die „Beihilfe“) in Betracht zu kommen, muss der Käse von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und seinen Ursprung in der Union haben. Der Käse muss an dem Tag, an dem der Lagervertrag beginnt, ein Mindestalter haben, das der Reifezeit, die in der Produktspezifikation für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt ist, oder einer von den Mitgliedstaaten für die übrigen Käsesorten festgelegten gewöhnlichen Reifezeit entspricht.

Artikel 3

Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

(1)   Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

(2)   Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

(3)   Die Mindestmenge je Antrag beträgt 0,5 Tonnen.

Artikel 4

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1)   Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

15,57 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung;

0,40 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2)   Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3)   Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 60 und 180 Tagen beträgt.

Artikel 5

Kontrollen

(1)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von Artikel 60 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung

a)

den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder

b)

für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

(2)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 werden Warenkontrollen zur Überprüfung der vertraglichen Menge an einer repräsentativen statistischen Stichprobe von mindestens 5 % der Partien durchgeführt, die mindestens 5 % der insgesamt eingelagerten Mengen abdecken.

(3)   Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe und für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).


ANHANG

Mitgliedstaat

Höchstmengen (in Tonnen)

Belgien

1 130

Bulgarien

889

Tschechien

1 265

Dänemark

4 373

Deutschland

21 726

Estland

434

Irland

2 180

Griechenland

2 121

Spanien

4 592

Frankreich

18 394

Kroatien

300

Italien

12 654

Zypern

270

Lettland

459

Litauen

978

Luxemburg

27

Ungarn

809

Malta

28

Niederlande

8 726

Österreich

1 959

Polen

8 277

Portugal

775

Rumänien

931

Slowenien

157

Slowakei

413

Finnland

843

Schweden

792

Vereinigtes Königreich

4 499


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