This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32020D2200
Commission Implementing Decision (EU) 2020/2200 of 17 December 2020 on the extension of the periods for the collection of statements of support for certain European citizens’ initiatives pursuant to Regulation (EU) 2020/1042 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2020) 9226) (Only the English text is authentic)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9226) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2200 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9226) (Nur der englische Text ist verbindlich)
C/2020/9226
ABl. L 434 vom 23.12.2020, pp. 56–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
23.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 434/56 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2200 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2020
über die Verlängerung der Fristen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für bestimmte Europäische Bürgerinitiativen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9226)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1042 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung befristeter Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fristen für die Stadien der Sammlung, der Überprüfung und der Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 angesichts des COVID-19-Ausbruchs, (1) insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
Nach Anhörung des Ausschusses für die Europäische Bürgerinitiative gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) 2020/1042 sind befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Europäischen Bürgerinitiative festgelegt, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Organisatoren von Bürgerinitiativen, die nationalen Verwaltungen und die Organe der Union konfrontiert waren, nachdem die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 im März 2020 zu einer weltweiten Pandemie erklärt hatte. In den auf diese Erklärung folgenden Monaten haben die Mitgliedstaaten restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlichen Gesundheitskrise erlassen. Dadurch kam das öffentliche Leben in fast allen Mitgliedstaaten zum Stillstand. Mit der Verordnung wurden daher bestimmte in der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Fristen verlängert. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1042 wird die Kommission auch ermächtigt, die Sammlungsfristen bei Initiativen, für die zum Zeitpunkt eines neuerlichen COVID-19-Ausbruchs bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt werden, unter bestimmten Umständen um weitere drei Monate zu verlängern. Für eine weitere Verlängerung gelten ähnliche Bedingungen wie für die nach dem COVID-19-Ausbruch im März 2020 beschlossene ursprüngliche Verlängerung, nämlich dass mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten oder eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die mehr als 35 % der Bevölkerung der Union repräsentieren, Maßnahmen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie anwendet, die die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich einschränken. |
|
(3) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2020/1042 im Juli 2020 verfolgt die Kommission aufmerksam die Lage in den Mitgliedstaaten. Der erhebliche Anstieg der COVID-19-Inzidenz in der Union im Oktober 2020 hat zu einer Verschärfung der restriktiven Maßnahmen in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten geführt. Bis Ende Oktober 2020 hatten die Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit der Bürger innerhalb verschiedener Mitgliedstaaten einschränken, um die Übertragung von COVID-19 zu stoppen oder zu verlangsamen, erheblich zugenommen. |
|
(4) |
Aufgrund der verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine weitere Verlängerung der Sammlungsfristen am 1. November 2020 erfüllt waren. Zu diesem Zeitpunkt hatten vier Mitgliedstaaten nationale Eindämmungsmaßnahmen gemeldet, die die Bewegungsfreiheit der Bürger in ihrem Hoheitsgebiet unterbinden oder erheblich einschränken. Darüber hinaus hatten neun Mitgliedstaaten gemeldet, dass zwar keine nationalen Eindämmungsmaßnahmen, aber Maßnahmen mit ähnlichen restriktiven Auswirkungen auf das öffentliche Leben in ihrem Land oder zumindest in wesentlichen Teilen davon angewandt würden. Durch diese Maßnahmen wird auch die Fähigkeit der Organisatoren, Unterstützungsbekundungen in Papierform zu sammeln und die Öffentlichkeit über ihre laufenden Initiativen zu informieren, wesentlich eingeschränkt. Diese negativen Auswirkungen sind das Ergebnis einer Kombination aus restriktiven Maßnahmen, einschließlich lokaler Ausgangsbeschränkungen, eingeschränktem Zugang zum öffentlichen Raum, der Schließung oder eingeschränkten Öffnung von Geschäften, Restaurants und Gaststätten, starker Kapazitätsbeschränkungen für öffentliche und private Versammlungen und Zusammenkünfte sowie der Verhängung von Ausgangsperren. Nach den derzeit verfügbaren Informationen dürften diese Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in Kraft sein. |
|
(5) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens ein Viertel der Mitgliedstaaten und mehr als 35 % der Bevölkerung der Union. |
|
(6) |
Daraus folgt, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Sammlungsfristen bei Bürgerinitiativen, für die zum 1. November 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden, erfüllt sind. Die betreffenden Sammlungsfristen sollten daher um 3 Monate verlängert werden. |
|
(7) |
Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. November 2020 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses begonnen hat, sollte die Sammlungsfrist bis zum 1. Februar 2022 verlängert werden. |
|
(8) |
Für Bürgerinitiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. November 2020 und dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses ausgelaufen ist, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Wurden für eine Europäische Bürgerinitiative (im Folgenden „Initiative“) am 1. November 2020 bereits Unterstützungsbekundungen gesammelt, wird die maximale Sammlungsfrist für diese Initiative um drei Monate verlängert.
(2) Hat die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative zwischen dem 1. November 2020 und dem 17. Dezember 2020 begonnen, wird die Sammlungsfrist für diese Initiative bis zum 1. Februar 2022 verlängert.
Artikel 2
Für die folgenden Initiativen gelten folgende neue Sammlungsfristen:
|
— |
Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“: 6. Februar 2021; |
|
— |
Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“: 7. Februar 2021; |
|
— |
Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“: 10. Februar 2021; |
|
— |
Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“: 22. April 2021; |
|
— |
Bürgerinitiative mit dem Titel „Grow Scientific Progress: crops matter! “ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“) 25. April 2021; |
|
— |
Initiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“: 12. Juni 2021; |
|
— |
Initiative „Maßnahmen gegen Klimakatastrophen“: 23. Juni 2021; |
|
— |
Initiative „Bienen und Bauern retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“: 30. Juni 2021; |
|
— |
Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“: 31. Oktober 2021; |
|
— |
Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“: 11. Dezember 2021; |
|
— |
Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“: 25. Dezember 2021; |
|
— |
Initiative „Libertà di condividere“: 1. Februar 2022; |
|
— |
Initiative „Recht auf Behandlung“: 1. Februar 2022. |
Artikel 3
Für Initiativen, deren Sammlungsfrist zwischen dem 1. November 2020 und dem Tag der Annahme dieses Beschlusses endete, gilt dieser Beschluss rückwirkend.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Schnelle, gerechte und wirksame Lösung zur Bekämpfung des Klimawandels“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Aufhebung der Steuerbefreiung für Flugtreibstoff in Europa“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Bepreisung von CO2-Emissionen zur Bekämpfung des Klimawandels“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel „Grow Scientific Progress: Crops Matter!“ („Den wissenschaftlichen Fortschritt steigern: Kulturpflanzen sind wichtig!“); |
|
— |
die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimakrise“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Bienen und Landwirte retten! Eine bienenfreundliche Landwirtschaft für eine gesunde Umwelt“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Abtrennen von Flossen und Handel damit stoppen“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Wählerinnen und Wähler ohne Grenzen – uneingeschränkte politische Rechte für Bürgerinnen und Bürger der EU“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) in der gesamten EU“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Libertà di condividere“; |
|
— |
die Organisatorengruppe der Initiative „Recht auf Behandlung“. |
Brüssel, den 17. Dezember 2020
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vize-Präsidentin
(1) ABl. L 231 vom 17.7.2020, S. 7.
(2) Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55).