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Document 32020D2140

    Beschluss (EU) 2020/2140 des Rates vom 15. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 430 vom 18.12.2020, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2140/oj

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 430/21


    BESCHLUSS (EU) 2020/2140 DES RATES

    vom 15. Dezember 2020

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/952 des Rates (2) geschlossen und trat am 2. August 2020 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingesetzt, um die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten.

    (3)

    Nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

    (4)

    Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.

    (5)

    Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union rechtswirksam sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).

    (2)   Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. KLOECKNER


    (1)  ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2020/952 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 10).

    (3)  Siehe Dokument ST 13483/20 unter http://register.consilium.europa.eu


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