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Document 32020D2109

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2109 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG der Kommission im Hinblick auf die Einträge der Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von bestimmten Landtierseuchen anerkannt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9301) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/9301

    ABl. L 427 vom 17.12.2020, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2109/oj

    17.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 427/4


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2109 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2020

    zur Änderung der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG der Kommission im Hinblick auf die Einträge der Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von bestimmten Landtierseuchen anerkannt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9301)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (2), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 64/432/EWG werden viehseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union geregelt. Darin ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose, Brucellose, Rinderleukose und infektiöse bovine Rhinotracheitis sowie in Bezug auf Schweinebestände amtlich als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt werden können.

    (2)

    Zwar sind die Kanalinseln und die Insel Man als autonome, unmittelbar der englischen Krone unterstehende Gebiete nicht Teil der Union, haben aber eine spezielle begrenzte Beziehung zur Union. Daher gelten nach der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) das Vereinigte Königreich, die Kanalinseln und die Insel Man für die Anwendung unter anderem der Tiergesundheitsvorschriften als ein Mitgliedstaat.

    (3)

    In der Richtlinie 91/68/EWG werden tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt. Darin ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (Br. melitensis) anerkannt werden können.

    (4)

    Nach Artikel 2 der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (4) werden die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG in Bezug auf Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucellose (Br. melitensis) anerkannt. Das Vereinigte Königreich wird in Anhang I der genannten Entscheidung als amtlich frei von Brucellose (Br. melitensis)) aufgeführt.

    (5)

    Nach Artikel 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (5) werden die in Anhang I Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Tuberkulose anerkannt. In Bezug auf das Vereinigte Königreich werden die Gebiete Schottland und die Insel Man als amtlich frei von Tuberkulose anerkannte Regionen aufgeführt.

    (6)

    Nach Artikel 2 der Entscheidung 2003/467/EG werden die in Anhang II Kapitel 2 der genannten Entscheidung aufgeführten Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Brucellose anerkannt. In Bezug auf das Vereinigte Königreich werden die Gebiete England, Schottland und Wales, Nordirland und die Insel Man als amtlich frei von Brucellose anerkannte Regionen aufgeführt.

    (7)

    Nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/467/EG werden die in Anhang III der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rinderleukose anerkannt. In Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG wird das Vereinigte Königreich als amtlich anerkannt rinderleukosefreier Mitgliedstaat aufgeführt, und in Kapitel 2 desselben Anhangs werden Jersey und die Insel Man als amtlich anerkannt rinderleukosefreie Regionen aufgeführt.

    (8)

    In der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (6) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG ergänzende Garantien in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis anwenden dürfen. Jersey ist in Anhang II der genannten Entscheidung als Region, in der in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten, aufgeführt.

    (9)

    In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission (7) sind zusätzliche Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. Das Vereinigte Königreich wird in Anhang I der genannten Entscheidung als frei von der Aujeszky-Krankheit aufgeführt. Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der genannten Entscheidung enthält eine Liste der Institute, die für die ELISA-Qualitätskontrolle in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind. In der Liste wird auch ein Institut im Vereinigten Königreich aufgeführt. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 36 des Protokolls zu Irland/Nordirland sind Bezugnahmen auf nationale Referenzlaboratorien in den in jenem Abschnitt aufgeführten Rechtsakten nicht so zu verstehen, dass sie das Referenzlabor im Vereinigten Königreich umfassen.

    (10)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinien 64/432/EWG und 91/68/EWG sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG, in Anhang II Kapitel 2 und in Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sowie in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

    (11)

    Des Weiteren sind die Verweise auf das Vereinigte Königreich aus Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG, aus Anhang III Kapitel 2 der genannten Entscheidung, aus Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG und aus Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG zu streichen.

    (12)

    Die Anhänge der Entscheidungen 93/52/EWG, 2003/467/EG, 2004/558/EG und 2008/185/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG, Anhang II Kapitel 2 und Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sowie Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Anhang I Kapitel 2 und Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG, Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sowie Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    (3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).

    (4)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).

    (5)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

    (6)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

    (7)  Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).


    ANHANG I

    Teil 1

    In Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält die Tabelle folgende Fassung:

    „ISO-Code

    Mitgliedstaat (*1)

    BE

    Belgien

    CZ

    Tschechische Republik

    DK

    Dänemark

    DE

    Deutschland

    EE

    Estland

    IE

    Irland

    CY

    Zypern

    LV

    Lettland

    LT

    Litauen

    LU

    Luxemburg

    HU

    Ungarn

    NL

    Niederlande

    AT

    Österreich

    PL

    Polen

    RO

    Rumänien

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei

    FI

    Finnland

    SE

    Schweden

    UK(NI)

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Teil 2

    Anhang II Kapitel 2der Entscheidung 2003/467/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Amtlich anerkannt brucellosefreie Regionen von Mitgliedstaaten  (*2)

    (*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“"

    2.

    Der Eintrag des Vereinigten Königreichs erhält folgende Fassung:

    „Im Vereinigten Königreich (Nordirland):

    Nordirland.“

    Teil 3

    In Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält die Tabelle folgende Fassung:

    „ISO-Code

    Mitgliedstaat (*3)

    BE

    Belgien

    CZ

    Tschechische Republik

    DK

    Dänemark

    DE

    Deutschland

    EE

    Estland

    IE

    Irland

    CY

    Zypern

    LV

    Lettland

    LT

    Litauen

    LU

    Luxemburg

    HU

    Ungarn

    NL

    Niederlande

    AT

    Österreich

    PL

    Polen

    RO

    Rumänien

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei

    FI

    Finnland

    SE

    Schweden

    UK(NI)

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Teil 4

    Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    AD-freie Mitgliedstaaten  (*4) oder Regionen, in denen die Impfung verboten ist

    (*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“"

    2.

    Der Eintrag des Vereinigten Königreichs erhält folgende Fassung:

    „UK(NI)

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)

    Nordirland.“


    (*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“

    (*4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.““


    (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“

    (*3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.“


    ANHANG II

    Teil 1

    In Anhang I Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

    Teil 2

    In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

    Teil 3

    In Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.

    Teil 4

    In Anhang III Nummer 2 Buchstabe d der Entscheidung 2008/185/EG wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.


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