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Document 32020D2065

    Beschluss (EU) 2020/2065 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2065/oj

    15.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 424/33


    BESCHLUSS (EU) 2020/2065 DES RATES

    vom 7. Dezember 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2014/495/Euratom des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

    (2)

    Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. I“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. I kann der mit Artikel 74 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Zoll-Unterausschuss (im Folgenden „Zoll-Unterausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. I zu ändern.

    (3)

    Der Zoll-Unterausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

    (4)

    Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Zoll-Unterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

    (6)

    Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. I aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

    (7)

    Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und Georgien sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

    (8)

    In der Kumulierungszone, welche die EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine umfasst, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärungen anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED oder Ursprungserklärungen EUR-MED — als Ausnahme von den Bestimmungen des Übereinkommens für die diagonale Kumulierung zwischen diesen Teilnehmern — beibehalten werden.

    (9)

    Daher sollte der Standpunkt der Union im Zoll-Unterausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Zoll-Unterausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. I zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Zoll-Unterausschusses (3).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 2014/495/Euratom des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 261vom 30.8.2014, S. 744).

    (2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

    (3)  Siehe Dokument ST 11080/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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