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Document 32020D2058

    Beschluss (EU) 2020/2058 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (über Ursprungsregeln) zu dem genannten Abkommen zu vertreten ist

    ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2022; Aufgehoben durch 32022D0598

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2058/oj

    15.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 424/19


    BESCHLUSS (EU) 2020/2058 DES RATES

    vom 7. Dezember 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (über Ursprungsregeln) zu dem genannten Abkommen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Das Protokoll Nr. 4 zum EWR-Abkommen legt die Ursprungsregeln fest. Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der mit Artikel 92 des EWR-Abkommens eingesetzte Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) beschließen, das Protokoll Nr. 4 zu ändern.

    (3)

    Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

    (4)

    Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

    (6)

    Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die EWR-Staaten sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

    (7)

    Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (3).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1).

    (2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

    (3)  Siehe Dokument ST 10297/20 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


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