Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D1787

Beschluss (EU) 2020/1787 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 403 vom 1.12.2020, pp. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1787/oj

1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 403/8


BESCHLUSS (EU) 2020/1787 DES RATES

vom 23. November 2020

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen unter anderem aufgrund von Verzögerungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 bei Ablauf des gegenwärtigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, ist es notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 weiter zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen. (3) Der AKP-EU-Botschafterausschuss wird daher die Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ändern.

(5)

Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es angemessen, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden weiterhin angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, besteht darin, den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden im Einklang mit dem Zweck und Ziel des Artikels 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angewandt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).


Top