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Document 32020D1111

    Beschluss (EU) 2020/1111 des Rates vom 20. Juli 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

    ST/8356/2020/INIT

    ABl. L 244 vom 29.7.2020, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1111/oj

    Related international agreement

    29.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/8


    BESCHLUSS (EU) 2020/1111 DES RATES

    vom 20. Juli 2020

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 10. September 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Regierung der Volksrepublik China über ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

    (2)

    Mit dem Abkommen sollen der höchstmögliche Schutz für geografische Angaben erreicht und Instrumente gegen irreführende Praktiken und die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben geschaffen werden.

    (3)

    Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens — im Namen der Union — zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben und deren Schutz wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens -genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. KLOECKNER


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


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