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Document 32020D0919

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/919 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Serbiens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4236) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4236

ABl. L 209 vom 2.7.2020, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/919/oj

2.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/919 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2020

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Serbiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4236)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der BSE-Einstufung auf Unionsebene beschlossen werden kann, wenn die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat. In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird auf die OIE Bezug genommen, da diese Organisation eine führende Rolle bei der Einstufung von OIE-Mitgliedstaaten und -Zonen anhand ihrer BSE-Risikoeinstufung gemäß den Vorschriften des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (2) spielt.

(3)

Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (3) ist der BSE-Status von Ländern oder Gebieten je nach ihrem BSE-Risiko in Teil A, B oder C aufgeführt. Die in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Länder und Gebiete gelten als Länder und Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Länder und Gebiete als Länder und Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko, während gemäß Teil C dieses Anhangs die nicht in Teil A oder Teil B aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder und Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko gelten.

(4)

Serbien fällt als Land mit unbestimmtem BSE-Risiko derzeit unter Teil C des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG.

(5)

Am 28. Mai 2019 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 19 „Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten“ (4) an, die am 31. Mai 2019 in Kraft treten sollte. In dieser Entschließung wurde anerkannt, dass Serbien mit Ausnahme des von den Vereinten Nationen verwalteten Kosovo im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Landtiere der OIE ein vernachlässigbares BSE-Risiko aufweist. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund dieser OIE-Entschließung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue OIE-Status dieses Drittlands in Bezug auf BSE im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.

(6)

Die Liste der Länder und Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Serbien im Sinne des Artikels 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (5) in Teil A des genannten Anhangs aufgeführt und unter die Länder und Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgenommen wird.

(7)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG wird die Liste unter der Überschrift „Drittländer“ wie folgt geändert:

1.

Nach dem Eintrag für Peru und vor dem Eintrag für Singapur wird folgender Eintrag eingefügt:

„—

Serbien (*)“

2.

Die folgende Fußnote wird am Ende dieser Liste angefügt:

„(*)

Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/

(3)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

(4)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/Resolutions/2019/A_R19_BSE_risk.pdf

(5)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.


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