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Document 32019R2104

    Verordnung (EU) 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1 und 8 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/8725

    ABl. L 318 vom 10.12.2019, p. 74–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2104/oj

    10.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/74


    VERORDNUNG (EU) 2019/2104 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2019

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1 und 8

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

    (2)

    Im Rahmen seines Projekts zur Verbesserung der Kommunikation in der Finanzberichterstattung („Better Communication in Financial Reporting“), mit dem die Art und Weise, wie Abschlussadressaten über Finanzinformationen unterrichtet werden, verbessert werden soll, hat das International Accounting Standards Board am 31. Oktober 2018 in seiner Verlautbarung „Definition von ‚wesentlich‘ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)“ die Definition von „wesentlich“ geschärft, um Unternehmen Wesentlichkeitseinschätzungen zu erleichtern und die Relevanz der Anhangangaben im Abschluss zu erhöhen.

    (3)

    Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

    (4)

    Aufgrund der Änderungen an IAS 1 und IAS 8 müssen konsequenterweise auch IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen geändert werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

    a)

    IAS 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    b)

    IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    c)

    IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    d)

    IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    e)

    IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres an.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


    ANHANG

    Definition von „wesentlich“

    Änderungen an IAS 1 und IAS 8

    Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

    Paragraph 7 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert und Paragraph 139T wird hinzugefügt.

    DEFINITIONEN

    7.

    ...

    Wesentlich:

    Informationen sind wesentlich, wenn unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass ihre unterlassene, falsche oder verschleierte Angabe die von den Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst.

    Wesentlichkeit hängt von der Art oder dem Umfang der Informationen oder von beidem ab. Ein Unternehmen beurteilt, ob eine Information für sich allein genommen oder in Verbindung mit anderen Informationen vor dem Hintergrund seines gesamten Abschlusses wesentlich ist.

    Eine Information ist verschleiert, wenn sie so kommuniziert wird, dass sie für die Hauptadressaten des Abschlusses eine ähnliche Wirkung hat wie eine unterlassene oder falsche Information. Im Folgenden sind Beispiele von Situationen aufgeführt, die zu einer verschleierten Darstellung von Informationen führen können:

    a)

    Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist im Abschluss enthalten aber vage oder unklar formuliert.

    b)

    Die Information über einen wesentlichen Posten, eine wesentliche Transaktion oder ein anderes wesentliches Ereignis ist über den gesamten Abschluss verstreut dargestellt.

    c)

    Nicht ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise aggregiert dargestellt.

    d)

    Ähnliche Posten, Transaktionen oder sonstige Ereignisse sind in unangemessener Weise getrennt dargestellt.

    e)

    Die Verständlichkeit des Abschlusses wird dadurch eingeschränkt, dass wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden, sodass die Hauptadressaten nicht erkennen können, welche Informationen wesentlich sind.

    Um beurteilen zu können, ob unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass eine in seinem Abschluss für allgemeine Zwecke enthaltene Information die von den Hauptadressaten getroffenen Entscheidungen beeinflusst, muss ein Unternehmen die Eigenschaften dieser Adressaten und gleichzeitig die eigene Unternehmenssituation berücksichtigen.

    Viele bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger können von den berichtenden Unternehmen nicht verlangen, dass diese ihnen die Informationen direkt zur Verfügung stellen und stützen sich daher für zahlreiche Finanzinformationen auf deren Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Sie sind daher die Hauptadressaten der Abschlüsse für allgemeine Zwecke. Die Abschlüsse richten sich an Adressaten, die eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten besitzen und die Informationen sorgfältig lesen und prüfen. Auch fachkundige und sorgfältige Adressaten müssen zuweilen die Hilfe eines Beraters in Anspruch nehmen, um Informationen über komplexe wirtschaftliche Phänomene zu verstehen.

    ...

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    ...

    139T

    Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurden Paragraph 7 von IAS 1 und Paragraph 5 von IAS 8 geändert und Paragraph 6 von IAS 8 gestrichen. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

    Änderungen an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

    Paragraph 5 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert. Paragraph 6 wird gestrichen und Paragraph 54H wird angefügt.

    DEFINITIONEN

    5.

    ...

    Der Begriff „wesentlich“ ist in IAS 1 Paragraph 7 definiert und wird im vorliegenden Standard mit derselben Bedeutung verwendet.

    ...

    6.

    [gestrichen]

    ...

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    ...

    54H

    Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurden Paragraph 7 von IAS 1 und Paragraph 5 von IAS 8 geändert und Paragraph 6 von IAS 8 gestrichen. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben.

    Änderungen an anderen IFRS-Standards und -Veröffentlichungen

    Änderungen an IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

    Paragraph 21 wird geändert und Paragraph 23C wird angefügt.

    Nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

    21.

    Sind nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Abschlussstichtag wesentlich, ist unter normalen Umständen davon auszugehen, dass ihre unterlassene Angabe die von den Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst. Demzufolge hat ein Unternehmen folgende Informationen über jede bedeutende Art von nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

    a)

    die Art des Ereignisses und

    b)

    eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.

    ...

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    ...

    23C

    Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurde Paragraph 21 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es die geänderte Definition von „wesentlich“ in IAS 1 Paragraph 7 und IAS 8 Paragraphen 5 und 6 anwendet.

    Änderungen an IAS 34 Zwischenberichterstattung

    Paragraph 24 wird geändert und Paragraph 58 wird angefügt.

    Wesentlichkeit

    ...

    24.

    IAS 1 Darstellung des Abschlusses enthält eine Definition für wesentliche Informationen und verlangt die getrennte Angabe wesentlicher Posten, darunter (beispielsweise) aufgegebene Geschäftsbereiche, und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler verlangt die Angabe von Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen, von Fehlern und Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Beide Standards enthalten keine quantifizierten Leitlinien hinsichtlich der Wesentlichkeit.

    ...

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    ...

    58.

    Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurde Paragraph 24 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es die geänderte Definition von „wesentlich“ in IAS 1 Paragraph 7 und IAS 8 Paragraphen 5 und 6 anwendet.

    Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

    Paragraph 75 wird geändert und Paragraph 104 wird angefügt.

    RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN

    ...

    75.

    Allein durch einen Restrukturierungsbeschluss des Managements oder eines Aufsichtsorgans vor dem Abschlussstichtag entsteht noch keine faktische Verpflichtung zum Abschlussstichtag, sofern das Unternehmen nicht vor dem Abschlussstichtag:

    a)

    mit der Umsetzung des Restrukturierungsplans begonnen hat oder

    b)

    den Betroffenen gegenüber die Hauptpunkte des Restrukturierungsplans ausreichend detailliert mitgeteilt hat, um in diesen eine gerechtfertigte Erwartung zu wecken, dass die Restrukturierung von dem Unternehmen durchgeführt wird.

    Wenn ein Unternehmen mit der Umsetzung eines Restrukturierungsplans erst nach dem Abschlussstichtag beginnt oder den Betroffenen die Hauptpunkte erst nach dem Abschlussstichtag ankündigt, ist eine Angabe gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag erforderlich, sofern die Restrukturierung wesentlich ist und unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass ihre unterlassene Angabe die von den Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst.

    ...

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    ...

    104.

    Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurde Paragraph 75 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es die geänderte Definition von „wesentlich“ in IAS 1 Paragraph 7 und IAS 8 Paragraphen 5 und 6 anwendet.


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