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Document 32019R2072

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission

OJ L 319, 10.12.2019, p. 1–279 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj

10.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2072 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/2031 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit die darin enthaltenen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden, müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, welche Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sowie die entsprechenden Anforderungen regeln, die zum Schutz des Gebiets der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit notwendig sind.

(2)

In Anbetracht dessen sollten besondere Vorschriften zur Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens in den jeweiligen Gebieten der Union oder auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erlassen werden.

(3)

Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) und in Anhang II Teil A Kapitel I der genannten Richtlinie aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwecks Aufstellung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus dieser Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, ob sie die Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung hinsichtlich des Gebiets der Union und des Anhangs I Abschnitt 1 der genannten Verordnung erfüllen.

(4)

Infolge dieser Neubewertung sollten einige der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge nicht in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, weil sie nicht die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen.

(5)

Bei bestimmten anderen Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten.

(6)

Infolge der Neubewertung sollten einige der Schädlinge, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, als Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten, in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, da ihr Auftreten in bestimmten Teilen des Gebiets nachgewiesen ist.

(7)

Die Bezeichnungen bestimmter Schädlinge sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Diese Schädlinge sind zusammen mit den jeweiligen von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) zugewiesenen Codes aufzuführen. Dies ist notwendig, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen in Zukunft ändern sollten.

(8)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (3) anerkannten Schutzgebiete und die entsprechenden in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge wurden von der Kommission neu bewertet. Mit dieser Neubewertung sollte festgestellt werden, ob die jeweiligen Schädlinge der Beschreibung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen.

(9)

Diese Neubewertung beruht auf den jeweiligen Anträgen der Mitgliedstaaten auf Anerkennung, Änderung oder Aufhebung von Schutzgebieten, regelmäßigen Berichten über die Erhebungen aus den Mitgliedstaaten, Inspektionen durch die Kommission und verschiedenen anderen wissenschaftlichen und technischen Daten.

(10)

Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen und daher in die Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten. Die genannten Schädlinge sollten mit den jeweiligen von der EPPO zugewiesenen Codes aufgeführt werden, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen künftig ändern sollten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte aufgehoben werden, um Überschneidungen mit der Auflistung von Schutzgebieten in der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(12)

Die EPPO hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der in Anhang I der Richtlinie 66/401/EWG (4) unter Nummer 3 aufgeführten Bestände sowie unter Nummer 6 aufgeführten Schädlinge sowie der Schädlinge in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates (5) und in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG des Rates (6) sowie der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates (7) erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind, sowie in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates (8), in Anhang I und Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates (9) und in den gemäß Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 und Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (10), in den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates (11) sowie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates (12) erlassenen Rechtsakten, vorgenommen.

(13)

Diese Neubewertung war erforderlich, um den pflanzengesundheitlichen Status der genannten Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, inwieweit sie die einschlägigen Kriterien des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union sowie des Anhangs I Abschnitt 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(14)

Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den genannten Richtlinien aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge („RNQPs“) aufgenommen werden sollten. Gemäß Artikel 37 Absatz 7 der genannten Verordnung sind in dieser Liste die spezifischen Kategorien der maßgeblichen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen anzugeben, auf die in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG Bezug genommen wird.

(15)

In bestimmten Fällen sollten die entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb ihres Gebiets verbracht werden, falls das Auftreten der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome auf diesen Pflanzen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wie in Artikel 37 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt. Wie weiter in dem genannten Artikel festgelegt ist, ist dieser Schwellenwert nur dann festzulegen, wenn die Unternehmer sicherstellen können, dass die Inzidenz dieses RNQP auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht den Schwellenwert übersteigt, und wenn nachprüfbar ist, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

(16)

Gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Maßnahmen berühren, die die Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen, betreffen sowie den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Gebieten oder auf Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder die durch physische Maßnahmen vor diesen geschützt werden, die Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen, oder die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(17)

Des Weiteren sollten die Bestimmungen über RNQPs der vorliegenden Verordnung die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unberührt lassen, die diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen, die Lieferung von Pflanzen an Erbringer bestimmter Dienstleistungen, die Verbringung von Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke, noch nicht anerkanntes (nicht endgültig zertifiziertes) Saatgut, Saatgut, das den Ausnahmeregelungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 (13) unterliegt, sowie nachweislich für die Ausfuhr bestimmte Pflanzen ausnehmen.

(18)

Das Verbringen der in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in die Union ist verboten.

(19)

Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für das Gebiet der Union und der Aktualisierung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge überprüft.

(20)

Aufgrund dieser Überprüfung sind bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände daher gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern aufzuführen, für die das genannte Verbot gilt. Ein solches Verbot ist notwendig, weil der pflanzengesundheitliche Schutz der Union mit weniger strengen einschlägigen Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann.

(21)

Angesichts der Neubewertung der Unionsquarantäneschädlinge sollten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 neue Bestimmungen über das Einführen in die Union von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen wie auch Bestimmungen über die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb der Union sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen erlassen werden.

(22)

In der Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union besonderen Anforderungen unterliegt, sollte die Angabe von KN-Codes nicht verpflichtend sein. Diese Vorgehensweise erscheint verhältnismäßig, weil die KN-Codes lediglich zur Identifizierung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände benötigt werden, wenn diese aus einem Drittland in die Union eingeführt werden. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031, dem zufolge in der Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die ein Pflanzenpass benötigt wird, keine solchen Codes vorgesehen sind.

(23)

Das Verbringen der in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und gegebenenfalls mit Blick auf ihr Ursprungsdrittland ist verboten. Des Weiteren dürfen die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nur in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden, wenn sie die jeweiligen besonderen Anforderungen erfüllen.

(24)

Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für die jeweiligen Schutzgebiete und der Aktualisierung der Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der Schutzgebiete überprüft.

(25)

Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern und Gruppen von Ursprungsdrittländern aufgeführt werden, für die das genannte Verbot gilt.

(26)

Des Weiteren sollten einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, wie in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehen.

(27)

Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen.

(28)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wurde gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt, dass für das Einführen in das Gebiet der Union von Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Es wurde jedoch festgestellt, dass bestimmte Früchte die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Kriterien erfüllen; diese wurden als Pflanzen ermittelt, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Für das Einführen der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgeführten Früchte in die Union sollte deshalb kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich sein.

(29)

Aus Gründen der Klarheit sollten Artikel 2 und Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden, um Überschneidungen mit der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(30)

Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in die jeweiligen Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der jeweiligen Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(31)

Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(32)

Damit den Unternehmern keine Anforderungen auferlegt werden müssen, sollten die genannten Pflanzenpässe nicht für die Verbringung von Saatgut vorgeschrieben werden, für welches Ausnahmen von den Anforderungen der entsprechenden Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut gelten. Dies ist angemessen, da die vorliegende Verordnung unbeschadet der Maßnahmen gilt, die gemäß den genannten Richtlinien erlassen wurden, und den Unternehmern keine zusätzlichen Zertifizierungslasten auferlegen sollte, die über die derzeit in den genannten Richtlinien festgelegten Pflichten hinausgehen.

(33)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufzustellen, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Pflanzenpässe sollten die Bezeichnung „PZ“ tragen, damit sie von den Pflanzenpässen unterschieden werden können, die für die Verbringung innerhalb des gesamten Gebiets der Union benötigt werden. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(34)

Um zu verhindern, dass Änderungen bei den Anforderungen betreffend RNQPs den Handelsverkehr stören, sollte für Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die im Einklang mit den Anforderungen betreffend das Auftreten von RNQPs, die vor dem 14. Dezember 2019, dem Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung, gelten, bereits in der Union erzeugt worden sind, in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht worden sind, ein begrenzter Übergangszeitraum eingeräumt werden. Dieses Saatgut und diese anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen während eines begrenzten Zeitraums weiterhin gemäß den genannten Anforderungen in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden. Es wäre ebenfalls verhältnismäßig vorzuschreiben, dass Pflanzenpässe nur bescheinigen, dass das genannte Saatgut und die genannten anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit den geltenden Anforderungen an Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen vereinbar sind. Ein solches Vorgehen erscheint erforderlich angesichts der großen Mengen an Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, die vor dem genannten Datum galten und als in Bezug auf das Auftreten von RNQPs keine Pflanzenpässe vorgeschrieben waren, erzeugt werden oder wurden. Diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden bereits zertifiziert, und es wäre unverhältnismäßig, eine weitere Zertifizierung nach den neuen Vorschriften vorzuschreiben. Daher ist ein Übergangszeitraum von einem Jahr erforderlich, um die reibungslose Aufnahme dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vom Markt zu gewährleisten und den zuständigen Behörden und den Unternehmern die Anpassung an die neuen Vorschriften zu erleichtern.

(35)

Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer so lange wie möglich Zeit haben, sich auf ihre Anwendung vorzubereiten.

(36)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem selben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031, also ab dem 14. Dezember 2019.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

(2)   Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„praktisch frei von Schädlingen“ bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;

b)

„amtliche Feststellung“ bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;

c)

„Systemansatz“ bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen.

Artikel 3

Liste der Unionsquarantäneschädlinge

Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, ist in Anhang II Teil A und die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten, ist in Anhang II Teil B festgelegt.

Artikel 4

Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten

Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge („RNQPs“) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.

Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1)   Die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)

Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;

b)

den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;

c)

Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;

d)

die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(3)   Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen ausnehmen und Folgendes umfassen:

a)

Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

b)

Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist;

c)

Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;

d)

Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;

e)

Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die noch nicht endgültig zertifiziert sind;

f)

Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;

g)

Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Artikel 7

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist

Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 8

Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

(1)   Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 9

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

Die in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 10

Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 11

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden

(1)   Die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Die Liste der Pflanzen, für die die in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehene Befreiung vom Pflanzengesundheitszeugnis gilt, ist in Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3)   Alle Pflanzen, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflanzen handelt, werden nur dann in die Union eingeführt, wenn sie im Einklang mit Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die verfügbaren KN-Codes für diese Pflanzen sind in Anhang XI Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 12

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 13

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

(1)   Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:

a)

es unterliegt den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausnahmeregelungen; und

b)

es unterliegt nicht den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X.

Artikel 14

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird

Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung „PZ“.

Artikel 15

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird aufgehoben.

Artikel 16

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird gestrichen;

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 17

Übergangsmaßnahmen

Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG betreffend das Auftreten von RNQPs vor dem genannten Datum in das Gebiet der Union eingeführt, innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder dort erzeugt wurden, dürfen bis zum 14. Dezember 2020 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Artikel 5 und 6 für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

Pflanzenpässe, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigt werden und für die der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt, werden bis zum 14. Dezember 2020 ausschließlich benötigt, um ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften betreffend Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zu bescheinigen.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

(5)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

(6)  Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

(7)  Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(8)  Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

(9)  Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

(10)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(11)  Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

(12)  Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 der Kommission vom 16. März 2017 zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission (ABl. L 73 vom 18.3.2017, S. 29).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die in Teil A aufgeführten Begriffe, soweit sie in den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, die Begriffsbestimmungen der in Teil B Spalte 2 genannten Richtlinien.

TEIL A

Liste von Begriffen

Vorstufensaatgut;

Basissaatgut;

Zertifiziertes Saatgut;

Standardsaatgut;

Reben;

Vorstufenvermehrungsgut;

Basisvermehrungsgut;

Vorstufenmaterial;

Basismaterial;

Zertifiziertes Material;

Standardmaterial;

Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen;

Forstliches Vermehrungsgut;

Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial;

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung;

Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial;

Mutterpflanze für Vorstufenmaterial;

Mutterpflanze für Basismaterial;

Zertifizierte Mutterpflanze;

CAC-Material (Conformitas Agraria Communitatis);

Futterpflanzensaatgut;

Getreidesaatgut;

Gemüsesaatgut;

Pflanzkartoffeln;

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen.

TEIL B

Liste der Richtlinien und Anhänge

1.

ANHÄNGE DIESER VERORDNUNG

2.

RICHTLINIEN

ANHANG IV Teil A

(RNQP bei Futterpflanzensaatgut)

ANHANG V Teil A

(Maßnahmen in Bezug auf Futterpflanzensaatgut)

Richtlinie 66/401/EWG

ANHANG IV Teil B

(RNQP bei Getreidesaatgut)

ANHANG V Teil B

(Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut)

Richtlinie 66/402/EWG

ANHANG IV Teil C

(RNQP bei Vermehrungsgut von Reben)

Richtlinie 68/193/EWG

ANHANG IV Teil D

(RNQP bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen)

ANHANG V Teil C

(Maßnahmen in Bezug auf Zierpflanzen)

Richtlinie 98/56/EG

ANHANG IV Teil E

(RNQP bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut)

ANHANG V Teil D

(Maßnahmen in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut)

Richtlinie 1999/105/EG

ANHANG IV Teil F

(RNQP bei Gemüsesaatgut)

ANHANG V Teil E

(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsesaatgut)

Richtlinie 2002/55/EG

ANHANG IV Teil G

(RNQP bei Pflanzkartoffeln)

ANHANG V Teil F

(Maßnahmen in Bezug auf Pflanzkartoffeln)

Richtlinie 2002/56/EG

ANHANG IV Teil H

(RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

ANHANG V Teil G

(Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

Richtlinie 2002/57/EG

ANHANG IV Teil I

RNQP bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

ANHANG V Teil H

(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial)

Richtlinie 2008/72/EG

ANHANG IV Teil J

(RNQP bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung)

Richtlinie 2008/90/EG

ANHANG XIII Nummer 4

Getreidesaatgut

Richtlinie 66/402/EWG

ANHANG XIII Nummer 5

Gemüsesaatgut

Richtlinie 2002/55/EG

ANHANG XIII Nummer 6

Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Richtlinie 2002/57/EG


ANHANG II

Liste der Unionsquarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code

INHALTSVERZEICHNIS

Teil A: Schädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde

A.

Bakterien

B.

Pilze und Oomyzeten

C.

Insekten und Milben

D.

Nematoden

E.

Parasitäre Pflanzen

F.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

Teil B: Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten

A.

Bakterien

B.

Pilze und Oomyzeten

C.

Insekten und Milben

D.

Weichtiere

E.

Nematoden

F.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

TEIL A

SCHÄDLINGE, DEREN AUFTRETEN IM GEBIET DER UNION NICHT FESTGESTELLT WURDE

 

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

A. Bakterien

1.

Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF]

2.

Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM]

3.

Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS]

4.

Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins & Jones [CORBFL]

5.

Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters [ERWIST]

6.

Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS]

7.

Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al. [RALSSC]

8.

Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al.[RALSSI]

9.

Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. [XANTOR]

10.

Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings et al. [XANTTO]

11.

Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTAU]

12.

Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. [XANTCI]

B. Pilze und Oomyzeten

1.

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN]

2.

Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO]

3.

Atropellis spp. [1ATRPG]

4.

Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka [PHYOPI]

5.

Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]

6.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR]

7.

Cronartium spp. [1CRONG], außer Cronartium gentianeum, Cronartium pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und Cronartium ribicola Fischer [CRONRI]

8.

Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield [CERAVI]

9.

Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU]

10.

Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI]

11.

Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA]

12.

Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL]

13.

Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô [GUIGLA]

14.

Gymnosporangium spp. [1GYMNG], außer:

Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. ex F. Kern, Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malenc ßon, Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch., Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg, Gymnosporangium gracile Pat., Gymnosporangium minus Crowell, Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd., Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminali-juniperini E. Fisch., Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]

15.

Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU]

16.

Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE]

17.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA]

18.

Melampsora medusae f. sp. tremuloidis Shain [MELMMT]

19.

Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL]

20.

Phoma andina Turkensteen [PHOMAN]

21.

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI]

22.

Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL]

23.

Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM]

24.

Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]

25.

Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN]

26.

Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD]

27.

Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT]

28.

Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM]

29.

Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl, Verkley & Crous. [MYCOPP]

30.

Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd [GNOMUL]

31.

Thecaphora solani Thirumulachar & O’Brien) Mordue [THPHSO]

32.

Tilletia indica Mitra [NEOVIN]

33.

Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA]

C. Insekten und Milben

1.

Acleris spp. (außereuropäisch) [1ACLRG]

2.

Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI]

3.

Agrilus anxius Gory [AGRLAX]

4.

Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL]

5.

Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT]

6.

Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO]

7.

Amauromyza maculosa (Malloch) [AMAZMA]

8.

Anomala orientalis Waterhouse [ANMLOR]

9.

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL]

10.

Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI]

11.

Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU]

12.

Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR]

13.

Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU]

14.

Anthonomus signatus Say [ANTHSI]

15.

Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI]

16.

Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP]

17.

Bactericera cockerelli (Sulc.) [PARZCO]

18.

Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), bekanntermaßen Vektor für Viren [BEMITA]

19.

Carposina sasakii Matsumara [CARSSA]

20.

Choristoneura spp. (außereuropäisch) [1CHONG]

21.

Cicadellidae (außereuropäisch) [1CICDF], bekanntermaßen Vektor für Xylella fastidiosa, wie:

a)

Carneocephala fulgida Nottingham [CARNFU]

b)

Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]

c)

Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]

d)

Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]

22.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE]

23.

Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI]

24.

Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO]

25.

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH]

26.

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN]

27.

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ]

28.

Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI]

29.

Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE]

30.

Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN]

31.

Grapholita packardi Zeller [LASPPA]

32.

Grapholita prunivora (Walsh) [LASPPR]

33.

Heliothis zea (Boddie) [HELIZE]

34.

Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH]

35.

Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY]

36.

Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA]

37.

Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA]

38.

Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO]

39.

Margarodes, außereuropäische Arten [1MARGG] wie:

a)

Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]

b)

Margarodes vitis (Philippi) [MARGVI]

c)

Margarodes vredendalensis de Klerk [MARGVR]

40.

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) [1MONCG]

41.

Myndus crudus van Duzee [MYNDCR]

42.

Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE]

43.

Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL]

44.

Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI]

45.

Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD]

46.

Pissodes cibriani O’Brien

47.

Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA]

48.

Pissodes nemorensis Germar [PISONE]

49.

Pissodes nitidus Roelofs [PISONI]

50.

Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU]

51.

Pissodes strobi (Peck) [PISOST]

52.

Pissodes terminalis Hopping [PISOTE]

53.

Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU]

54.

Pissodes zitacuarense Sleeper

55.

Polygraphus proximus Blandford [POLGPR]

56.

Premnotrypes spp. (außereuropäisch) [1PREMG]

57.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI]

58.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR]

59.

Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi [RHIOHI]

60.

Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA]

61.

Saperda candida Fabricius [SAPECN]

62.

Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU]

63.

Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI]

64.

Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO]

65.

Scolytidae spp. (außereuropäisch) [1SCOLF]

66.

Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER]

67.

Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR]

68.

Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI]

69.

Tecia solanivora (Povolný) [TECASO]

70.

Tephritidae (außereuropäisch) [1TEPHF] wie:

a)

Anastrepha fraterculus (Wiedemann) [ANSTFR]

b)

Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]

c)

Anastrepha obliqua (Macquart) [ANSTOB]

d)

Anastrepha suspensa (Loew) [ANSTSU]

e)

Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]

f)

Bactrocera tryoni (Froggatt) [DACUTR]

g)

Bactrocera tsuneonis (Miyake) [DACUTS]

h)

Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]

i)

Dacus ciliatus Loew [DACUCI]

j)

Epochra canadensis (Loew) [EPOCCA]

k)

Pardalaspis cyanescens Bezzi [CERTCY]

l)

Pardalaspis quinaria Bezzi [CERTQU]

m)

Pterandrus rosa (Karsch) [CERTRO]

n)

Rhacochlaena japonica Ito [RHACJA]

o)

Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) [RHAGFA]

p)

Rhagoletis indifferens Curran [RHAGIN]

q)

Rhagoletis mendax Curran [RHAGME]

r)

Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]

s)

Rhagoletis ribicola Doane [RHAGRI]

t)

Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU]

u)

Zeugodacus cucurbitae (Coquillett) [DACUCU]

71.

Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE]

72.

Thrips palmi Karny [THRIPL]

73.

Unaspis citri (Comstock) [UNASCI]

D. Nematoden

1.

Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], außer:

Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall, Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]

2.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI]

3.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA]

4.

Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAA]

5.

Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC]

6.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA]

7.

Xiphinema inaequale khan et Ahmad [XIPHNA]

8.

Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo

9.

Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso [XIPHRI]

10.

Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA]

E. Parasitäre Pflanzen

1.

Arceuthobium spp. [1AREG], außer:

Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl and Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]

F. Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Beet curly top virus [BCTV00]

2.

Black raspberry latent virus [TSVBL0]

3.

Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0]

4.

Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00]

5.

Citrus tristeza virus (Nicht-EU-Isolate) [CTV000]

6.

Citrus leprosis viruses [CILV00]:

a)

CiLV-C [CILVC0]

b)

CiLV-C2 [CILVC2]

c)

HGSV-2 [HGSV20]

d)

Citrus-Stamm von OFV [OFV00] (Citrus-Stamm)

e)

CiLV-N sensu novo

7.

Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]

8.

Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel wie:

a)

Andean potato latent virus [APLV00]

b)

Andean potato mottle virus [APMOV0]

c)

Arracacha virus B, oca strain [AVBO00]

d)

Potato black ringspot virus [PBRSV0]

e)

Kartoffelvirus T [PVT000]

f)

Außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und Potato leafroll virus [PVA000, PVM000, PVS000, PVV000, PVX000, PVY000 (einschließlich Yo, PVYN00, PVYC00)] und [PLRV00]

9.

Satsuma dwarf virus [SDV000]

10.

Tobacco ringspot virus [TRSV00]

11.

Tomato ringspot virus [TORSV0]

12.

Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L., wie:

a)

Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]

b)

Cherry rasp leaf virus [CRLV00]

c)

Peach mosaic virus [PCMV00]

d)

Peach rosette mosaic virus [PRMV00]

e)

American plum line pattern virus [APLPV0]

f)

Raspberry leaf curl virus [RLCV00]

g)

Strawberry witches‘ broom phytoplasma [SYWB00]

h)

Außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

13.

Begomoviren, außer:

Abutilon mosaic virus [ABMV00], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarquia virus [TYLCAX]

14.

Cowpea mild mottle virus [CPMMV0]

15.

Lettuce infectious yellows virus [LIYV00]

16.

Melon yellowing-associated virus [MYAV00]

17.

Squash vein yellowing virus [SQVYVX]

18.

Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0]

19.

Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0]

20.

Tomato chocolate virus [TOCHV0]

21.

Tomato marchitez virus [TOANV0]

22.

Tomato mild mottle virus [TOMMOV]

23.

Witches’ broom disease of lime phytoplasma [PHYPAF]

TEIL B

SCHÄDLINGE, DIE BEKANNTERMAßEN IM GEBIET DER UNION AUFTRETEN

 

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

A. Bakterien

1.

Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. [CORBSE]

2.

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. [RALSSL]

3.

Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]

B. Pilze und Oomyzeten

1.

Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP]

2.

Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

3.

Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO]

4.

Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN]

C. Insekten und Milben

1.

Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN]

2.

Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN]

3.

Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU]

4.

Pityophthorus juglandis Blackman [PITOJU]

5.

Popillia japonica Newman [POPIJA]

6.

Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI]

7.

Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER]

D. Weichtiere

1.

Pomacea (Perry) [1POMAG]

E. Nematoden

1.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al. [BURSXY]

2.

Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA]

3.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO]

4.

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. [MELGCH]

5.

Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA]

F. Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64]

2.

Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND]


ANHANG III

Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

a)

das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats;

b)

oder das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;

c)

oder nur den in Klammern bezeichneten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

EPPO-Code

Schutzgebiete

a)   Bakterien

1.

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

ERWIAM

a)

Estland;

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’ Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’ Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));

c)

Frankreich (Korsika);

d)

Italien (Abruzzo, Basilicata, Calabria, Campania, Lazio, Liguria, Marche, Molise, Piedmont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalleto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) sowie Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbria, Valle d’Aosta);

e)

Lettland;

f)

Finnland;

g)

Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln);

h)

bis 30. April 2020: Irland (ausgenommen die Stadt Galway);

i)

bis 30. April 2020: Italien (Apúlia, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Milano, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venice, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padova und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona));

j)

bis 30. April 2020: Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas));

k)

bis 30. April 2020: Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Schnellstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

l)

bis 30. April 2020: Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)).

2.

Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterin et al.

XANTPR

Bis 30. April 2020: Vereinigtes Königreich

b)   Pilze und Oomyzeten

1.

Colletotrichum gossypii Southw

GLOMGO

Griechenland

2.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.

ENDOPA

a)

Tschechische Republik;

b)

Irland;

c)

Schweden;

d)

Vereinigtes Königreich.

3.

Entoleuca mammata (Wahlenb.) Rogers & Ju

HYPOMA

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

4.

Gremmeniella abietina (Lagerberg) Morelet

GREMAB

Irland

5.

Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld (EU-Isolate)

PHYTRA

Bis 30. April 2023: Frankreich (ausgenommen das Département Finistère (Bretagne))

c)   Insekten und Milben

1.

Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)

BEMITA

a)

Irland;

b)

Schweden;

c)

Vereinigtes Königreich.

2.

Cephalcia lariciphila Wachtl

CEPCAL

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey).

3.

Dendroctonus micans Kugelan

DENCMI

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey).

4.

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

DRYCKU

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich.

5.

Gilpinia hercyniae Hartig

GILPPO

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey).

6.

Gonipterus scutellatus Gyllenhal

GONPSC

a)

Griechenland;

b)

Portugal (Azoren).

7.

Ips amitinus Eichhoff

IPSXAM

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich.

8.

Ips cembrae Heer

IPSXCE

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man).

9.

Ips duplicatus Sahlberg

IPSXDU

a)

Irland;

b)

Griechenland;

c)

Vereinigtes Königreich.

10.

Ips sexdentatus Bőrner

IPSXSE

a)

Irland;

b)

Zypern;

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man).

11.

Ips typographus Heer

IPSXTY

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich.

12.

Leptinotarsa decemlineata Say

LPTNDE

a)

Irland;

b)

Spanien (Ibiza und Menorca);

c)

Zypern;

d)

Malta;

e)

Portugal (Azoren und Madeira);

f)

Finnland (Provinzen Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa);

g)

Schweden (Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne);

h)

Vereinigtes Königreich.

13.

Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

LIRIBO

a)

Irland;

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

14.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

LIRIHU

a)

Bis 30. April 2020: Irland;

b)

bis 30. April 2020: Vereinigtes Königreich (Nordirland).

15.

Liriomyza trifolii (Burgess)

LIRITR

a)

Bis 30. April 2020: Irland;

b)

bis 30. April 2020: Vereinigtes Königreich (Nordirland).

16.

Paysandisia archon (Burmeister)

PAYSAR

a)

Irland;

b)

Malta;

c)

Vereinigtes Königreich.

17.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

RHYCFE

a)

Irland;

b)

Portugal (Azoren).

c)

Vereinigtes Königreich.

18.

Sternochetus mangiferae Fabricius

CRYPMA

a)

Spanien (Granada und Malaga);

b)

Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira).

19.

Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

THAUPI

Vereinigtes Königreich

20.

Thaumetopoea processionea L.

THAUPR

a)

Irland;

b)

bis 30. April 2020: Vereinigtes Königreich (ausgenommen die Gebietskörperschaften Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham and Wycombe).

21.

Viteus vitifoliae (Fitch)

VITEVI

Zypern

d)   Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Beet necrotic yellow vein virus

BNYVV0

a)

Irland;

b)

Frankreich (Bretagne);

c)

Portugal (Azoren);

d)

Finnland;

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland).

2.

Candidatus Phytoplasma ulmi

PHYPUL

Vereinigtes Königreich

3.

Citrus tristeza virus (EU-Isolate)

CTV000

Malta


ANHANG IV

Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPS) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten gemäß Artikel 5

INHALTSVERZEICHNIS

Teil A:

RNQPS bei Futterpflanzensaatgut

Teil B:

RNQPS bei Getreidesaatgut

Teil C:

RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben

Teil D:

RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Teil E:

RNQPS bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

Teil F:

RNQPS bei Gemüsesaatgut

Teil G:

RNQPS bei Pflanzkartoffeln

Teil H:

RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Teil I:

RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut

Teil J:

RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Teil K:

RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum

Teil L:

RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut

TEIL A

RNQPS bei Futterpflanzensaatgut

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufensaatgut

Schwellenwert für Basissaatgut

Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut

Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]

Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

TEIL B

RNQPS bei Getreidesaatgut

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufensaatgut

Schwellenwert für Basissaatgut

Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut

Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Oryza sativa L.

0 %

0 %

0 %

Pilze

Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]

Oryza sativa L.

praktisch frei

praktisch frei

praktisch frei

TEIL C

RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material

Schwellenwert für Standardmaterial

Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM]

Vitis L.

0 %

0 %

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material

Schwellenwert für Standardmaterial

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Nicht veredelte Vitis vinifera L.

0 %

0 %

Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI]

Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L.

praktisch frei

praktisch frei

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material

Schwellenwert für Standardmaterial

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Vitis L.

0 %

0 %

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Vitis L.

0 %

0 %

Grapevine fanleaf virus [GFLV00]

Vitis L.

0 %

0 %

Grapevine fleck virus [GFKV00]

Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L.

0 % für Vorstufenvermehrungsgut

Gilt nicht für Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Material

Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1]

Vitis L.

0 %

0 %

Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3]

Vitis L.

0 %

0 %

TEIL D

RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

0 %

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.

0 %

Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus L.

0 %

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L.

0 %

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L.

0 %

Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L.

0 %

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L.

0 %

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Castanea L.

0 %

Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pinus L.

0 %

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pinus L.

0 %

Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pinus L.

0 %

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Samen

Helianthus annuus L.

0 %

Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Chrysanthemum L.

0 %

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fuchsia L.

0 %

Opogona sacchari Bo[OPOGSC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

0 %

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

0 %

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium L.

0 %

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

0 %

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Malus Mill.

0 %

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus L.

0 %

Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pyrus L.

0 %

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Lavandula L.

0 %

Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.

0 %

Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L.

0 %

Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis

Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

0 %

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L.

0 %

Plum pox virus [PPV000]

Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:

Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

0 %

Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis

Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

0 %

TEIL E

RNQPS bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende forstliche Vermehrungsgut

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Castanea sativa Mill.

0 %

Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]

Pinus L.

0 %

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]

Pinus L.

0 %

Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Pinus L.

0 %

TEIL F

RNQPS bei Gemüsesaatgut

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. [XANTPH]

Phaseolus vulgaris L.

0 %

Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. [XANTFF]

Phaseolus vulgaris L.

0 %

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut

Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB]

Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.

0 %

Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]

Pisum sativum L.

0 %

Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]

Vicia faba L

0 %

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium porrum L.

0 %

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut

Pepino mosaic virus [PEPMV0]

Solanum lycopersicum L.

0 %

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

TEIL G

RNQPS bei Pflanzkartoffeln

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Basispflanzgut

Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifizierten Pflanzkartoffeln

PBTC

PB

Anzeichen von Virosen

Solanum tuberosum L.

0 %

0,5 %

4,0 %

10,0 %


RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Basispflanzgut

Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von zertifizierten Pflanzkartoffeln

PBTC

PB

Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])

Solanum tuberosum L.

0 %

praktisch frei

praktisch frei

praktisch frei

Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO]

Solanum tuberosum L.

0 %

1,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

5,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

5,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU]

Solanum tuberosum L.

0 %

1,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

3,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

3,0 %

Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen

Mosaiksymptome, verursacht durch Viren

und

Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]

Solanum tuberosum L.

0 %

0,1 %

0,8 %

6,0 %

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

TEIL H

RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für Vorstufensaatgut

Schwellenwert für Basissaatgut

Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut

Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI]

Linum usitatissimum L.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]

Linum usitatissimum L. — Faserlein (Flachs)

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var. linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL]

Linum usitatissimum L. — Öllein

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI]

Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L.

5 %

5 %

5 %

Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI]

Linum usitatissimum L.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]

Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]

Glycine max (L.) Merr

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex

Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Linum usitatissimum L.

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

5 %

befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Helianthus annuus L.

0 %

0 %

0 %

Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]

Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC]

Sinapis alba L.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

TEIL I

RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. [CORBMI]

Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [XANTEU]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al [XANTGA]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas perforans Jones et al. [XANTPF]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. [XANTVE]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

Asparagus officinalis L.

0 %

Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR]

Asparagus officinalis L.

0 %

Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE]

Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L.

0 %

Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Cynara cardunculus L.

0 %

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Allium cepa L., Allium sativum L.

0 %

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Leek yellow stripe virus [LYSV00]

Allium sativum L.

1 %

Onion yellow dwarf virus [OYDV00]

Allium cepa L., Allium sativum L.

1 %

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

0 %

Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00]

Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.

0 %

Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0]

Solanum lycopersicum L.

0 %

TEIL J

RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]

Cydonia oblonga Mill.,

Juglans regia L.,

Malus Mill.,

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L.

0 %

Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG]

Rubus L.

0 %

Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR]

Fragaria L.

0 %

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. [ERWIAM]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Pseudomonas avellanae Janse et al. [PSDMAL]

Corylus avellana L.

0 %

Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardan et al. [PSDMSA]

Olea europaea L.

0 %

Pseudomonas syringae pv. morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP]

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Pseudomonas syringae pv. syringae van Hall [PSDMSY]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L.

0 %

Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF]

Prunus armeniaca L.

0 %

Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA]

Rubus L.

0 %

Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Xanthomonas arboricola pv. corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY]

Corylus avellana L.

0 %

Xanthomonas arboricola pv. juglandi (Pierce) Vauterin et al. [XANTJU]

Juglans regia L.

0 %

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. [XANTPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus amygdalus Batsch, Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI]

Ficus carica L.

0 %

Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU]

Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC]

Fragaria L.

0 %

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Castanea sativa Mill.

0 %

Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST]

Ribes L.

0 %

Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA]

Vaccinium L.

0 %

Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA]

Vaccinium L.

0 %

Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Godronia cassandrae (anamorphe Topospora myrtilli) Peck [GODRCA]

Vaccinium L.

0 %

Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR]

Ribes L.

0 %

Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN]

Castanea sativa Mill.

0 %

Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA]

Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU]

Rubus L.

0 %

Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC]

Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM]

Castanea sativa Mill., Pistacia vera L.

0 %

Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN]

Castanea sativa Mill.

0 %

Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR]

Pistacia vera L.

0 %

Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG]

Rubus L.

0 %

Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP]

Fragaria L.

0 %

Podosphaera mors-uvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU]

Ribes L.

0 %

Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR]

Fragaria L.

0 %

Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE]

Pistacia vera L.

0 %

Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold [VERTAA]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Verticillium dahliae Kleb [VERTDA]

Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI]

Ribes L.

0 %

Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU]

Ficus carica L.

0 %

Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR]

Fragaria L.

0 %

Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE]

Ribes L.

0 %

Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE]

Juglans regia L.

0 %

Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY]

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

0 %

Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV]

Corylus avellana L.

0 %

Phytonemus pallidus Banks [TARSPA]

Fragaria L.

0 %

Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE]

Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L.

0 %

Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE]

Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L.

0 %

Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE]

Rubus L.

0 %

Tetranychus urticae Koch [TETRUR]

Ribes L.

0 %

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL]

Fragaria L.

0 %

Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR]

Fragaria L.

0 %

Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI]

Fragaria L., Ribes L.

0 %

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Fragaria L., Ribes L.

0 %

Heterodera fici Kirjanova [HETDFI]

Ficus carica L.

0 %

Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT]

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L.

0 %

Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL]

Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L.

0 %

Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA]

Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR]

Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA]

Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN]

Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA]

Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE]

Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L.Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU]

Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L

0 %

Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI]

Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L.

0 %

Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN]

Pistacia vera L.

0 %

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L.

0 %

Apple dimple fruit viroid [ADFVD0]

Malus Mill.

0 %

Apple flat limb agent [AFL000]

Malus Mill.

0 %

Apple mosaic virus [APMV00]

Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L.

0 %

Apple star crack agent [APHW00]

Malus Mill.

0 %

Apple rubbery wood agent [ARW000]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L.

0 %

Apple scar skin viroid [ASSVD0]

Malus Mill.

0 %

Apple stem-grooving virus [ASGV00]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Apple stem-pitting virus [ASPV00]

Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L.

0 %

Apricot latent virus [ALV000]

Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch

0 %

Arabis mosaic virus [ARMV00]

Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination

Ribes L.

0 %

Black raspberry necrosis virus [BRNV00]

Rubus L.

0 %

Blackcurrant reversion virus [BRAV00]

Ribes L.

0 %

Blueberry mosaic associated virus [BLMAV0]

Vaccinium L.

0 %

Blueberry red ringspot virus [BRRV00]

Vaccinium L.

0 %

Blueberry scorch virus [BLSCV0]

Vaccinium L.

0 %

Blueberry shock virus [BLSHV0]

Vaccinium L.

0 %

Blueberry shoestring virus [BSSV00]

Vaccinium L.

0 %

Candidatus Phytoplasma asteris Lee et al. [PHYPAS]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]

Fragaria L.

0 %

Candidatus Phytoplasma fragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG]

Fragaria L.

0 %

Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider [PHYPMA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Malus Mill.

0 %

Candidatus Phytoplasma pruni [PHYPPN]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pyrus L.

0 %

Candidatus Phytoplasma rubi Malembic-Maher et al. [PHYPRU]

Rubus L.

0 %

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Fragaria L., Vaccinium L.

0 %

Cherry green ring mottle virus [CGRMV0]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

Cherry leaf roll virus [CLRV00]

Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

Cherry mottle leaf virus [CMLV00]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0]

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

Chestnut mosaic agent

Castanea sativa Mill.

0 %

Citrus cristacortis agent [CSCC00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Citrus exocortis viroid [CEVD00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Citrus impietratura agent [CSI000]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Citrus leaf Blotch virus [CLBV00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Citrus psorosis virus [CPSV00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

0 %

Citrus variegation virus [CVV000]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Clover phyllody phytoplasma [PHYP03]

Fragaria L.

0 %

Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB]

Vaccinium L.

0 %

Cucumber mosaic virus [CMV000]

Ribes L., Rubus L.

0 %

Fig mosaic agent [FGM000]

Ficus carica L.

0 %

Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart

Malus Mill.

0 %

Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00]

Ribes L.

0 %

Hop stunt viroid [HSVD00]

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf.

0 %

Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20])

Prunus avium L., Prunus cerasus L.

0 %

Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0]

Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley

0 %

Olive leaf yellowing associated virus [OLYAV0]

Olea europaea L.

0 %

Olive vein yellowing-associated virus [OVYAV0]

Olea europaea L.

0 %

Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV]

Olea europaea L.

0 %

Peach latent mosaic viroid [PLMVD0]

Prunus persica (L.) Batsch

0 %

Pear bark necrosis agent [PRBN00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

Pear bark split agent [PRBS00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

Pear blister canker viroid [PBCVD0]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

Pear rough bark agent [PRRB00]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

Plum pox virus [PPV000]

Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley.

Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind.

0 %

Prune dwarf virus [PDV000]

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0]

Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley

0 %

Quince yellow blotch agent [ARW000]

Cydonia oblonga Mill., Pyrus L.

0 %

Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00]

Rubus L.

0 %

Raspberry leaf mottle virus [RLMV00]

Rubus L.

0 %

Raspberry ringspot virus [RPRSV0]

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L.

0 %

Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00]

Rubus L.

0 %

Raspberry yellow spot [RYS000]

Rubus L.

0 %

Rubus yellow net virus [RYNV00]

Rubus L.

0 %

Strawberry crinkle virus [SCRV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0]

Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L.

0 %

Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Strawberry mottle virus [SMOV00]

Fragaria L.

0 %

Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75]

Fragaria L.

0 %

Strawberry vein banding virus [SVBV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L.

0 %

Tomato black ring virus [TBRV00]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L.

0 %

TEIL K

RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Schwellenwert für die Samen

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

TEIL L

RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut

Pilze und Oomyzeten

RNQPS

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Humulus lupulus L.

0 %

Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO]

Humulus lupulus L.

0 %


ANHANG V

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

INHALTSVERZEICHNIS

Teil A:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Futterpflanzensaatgut

1.

Feldbesichtigung

2.

Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

3.

Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Teil B:

Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut

1.

Feldbesichtigung

2.

Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

3.

Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

Teil C:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Teil D:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

1.

Visuelle Kontrollen

2.

Maßnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie

Teil E:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsesaatgut

Teil F:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Pflanzkartoffeln

Teil G:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

1.

Feldbesichtigung

2.

Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

3.

Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Teil H:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut

Teil I:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Solanum tuberosum

Teil J:

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut

TEIL A

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Futterpflanzensaatgut

1.   Feldbesichtigung

1.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob RNQPS auftreten, und um sicherzustellen, dass die für RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß dieser Tabelle nicht überschritten werden:

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]

Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

Medicago sativa L.

0 %

0 %

0 %

Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

2.

Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.

3.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde amtlich zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

2.   Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

1.

Die zuständige Behörde:

a)

nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;

b)

ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;

c)

vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;

d)

überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.

2.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

3.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.

3.   Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden führen bei bestimmten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, und zwar betreffend:

1.

Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass:

a)

das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind; oder

b)

der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder

c)

der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus gilt, und der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 % nicht überschreitet;

2.

Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass:

a)

auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemaßnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern; oder

b)

auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder

c)

das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurde.

TEIL B

Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut

1.   Feldbesichtigung

1.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß dieser Tabelle nicht überschritten werden:

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU]

Oryza sativa L.

Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):

Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):

Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE]

Oryza sativa L.

0 %

0 %

0 %

Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

2.

Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.

3.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Mindestens 5 % der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen Behörde amtlich geprüft.

2.   Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

1.

Die zuständige Behörde:

a)

nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;

b)

ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung;

c)

vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;

d)

überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.

2.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

3.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestimmungen der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG Anwendung.

3.   Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Aphelenchoides besseyi ist;

b)

es wurde von den zuständigen Behörden durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getestet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden;

c)

es wurde einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.

TEIL C

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Die folgenden Maßnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind;

oder

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode visuell kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus persica (L.) Batsch,

Prunus salicina Lindl.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie sind;

oder

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;

oder

c)

nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Spiroplasma citri Saglio

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädling visuell kontrolliert und als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurden, und

a)

die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Spiroplasma citri Saglio sind; oder

b)

die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden; oder

c)

nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen bei einer visuellen Kontrolle zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und alle befallenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus L.

a)

Die Pflanzen wurden in einem Gebiet erzeugt, dass bekanntermaßen frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. ist; oder

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder

c)

an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie wurden bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome festgestellt, und diese Pflanzen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. verursacht werden; oder

d)

bei immergrünen Arten wurden die Pflanzen vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv. pruni Vauterin et al. befunden.

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Capsicum annuum L.

1)

Samen:

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.

2)

Pflanzen außer Samen:

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

und

b)

Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.

Capsicum annuum L.

1)

Samen:

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.

2)

Pflanzen außer Samen:

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Capsicum annuum L.

1)

Samen:

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforansJones et al. befunden.

2)

Pflanzen außer Samen:

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhindern.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Capsicum annuum L.

1)

Samen:

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.

2)

Pflanzen außer Samen:

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;

und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

Maßnahmen

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Castanea L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind;

oder

b)

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt;

oder

c)

Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt, und die verbleibenden Pflanzen wurden wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Verbringung wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt.

Dothistroma pini Hulbary

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet

Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow

Pinus L.

a)

Die Pflanzen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind;

oder

b)

auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt;

oder

c)

es wurden geeignete Behandlungen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und die Pflanzen wurden vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen der Nadelbräune befunden.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni

Samen von Helianthus annuus L.

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni sind;

oder

b)

bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche des Saatguts keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt;

oder

c)

i)

auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt;

und

ii)

bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet;

und

iii)

bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;

oder

d)

i)

auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt;

und

ii)

alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet;

und

iii)

bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden;

oder

e)

die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.

Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkleys sind;

oder

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;

oder

c)

nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Puccinia horiana P. Hennings

Chrysanthemum L.

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome festgestellt;

oder

b)

Mutterpflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen im Umkreis von 1 Meter wurden entfernt und vernichtet, und die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen befunden.

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Aculops fuchsiae Keifer

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Fuchsia L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Aculops fuchsiae Keifer sind;

oder

b)

an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, wurden bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings keine Symptome festgestellt;

oder

c)

vor der Verbringung wurden die Pflanzen einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und bei einer anschließenden Kontrolle als frei von dem Schädling befunden.

Opogona sacchari Bojer

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Opogona sacchari Bojer sind;

oder

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der bei visuellen Kontrollen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Verbringen mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt;

oder

c)

auf der Produktionsfläche wird ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt, und jede Partie wurde vor dem Verbringen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae, außer Früchte und Samen, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören:

Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

a)

Die Pflanzen haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der zuständigen amtlichen Stelle nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt wurde;

b)

die Pflanzen standen während der letzten beiden Jahre vor ihrer Verbringung auf einer Produktionsfläche in der Union unter vollständigem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) oder auf einer Produktionsfläche in der Union, in der geeignete Präventivbehandlungen gegen diesen Schädling angewandt wurden;

c)

die Pflanzen wurden mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen Kontrolle unterzogen und dabei als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden.

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Allium sp. L.

a)

Die Pflanzen oder Samenträger wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder

b)

die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Sternbergia Waldst. & Kit., Scilla L., Tulipa L.

a)

Die Pflanzen wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder

b)

die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Malus Mill.

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurden; und

b)

i)

die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind;

oder

ii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;

oder

iii)

nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden.

Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Prunus L.

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die einer visuellen Kontrolle unterzogen und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurden;

und

b)

i)

die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider sind;

oder

ii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;

oder

iii)

nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider befunden.

Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Pyrus L.

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und

b)

i)

die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider sind; oder

ii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von dem Schädling befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder

c)

nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Lavandula L.

a)

Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. ist;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt;

oder

c)

Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. wurden entfernt und vernichtet, und die Partie wurde anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von dem Schädling befunden.

Chrysanthemum stunt viroid

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.

Die Pflanzen stammen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden.

Citrus exocortis viroid

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L.

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden;

und

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode anhand visueller Kontrollen der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von dem Schädling befunden wurde.

Citrus tristeza virus (EU-Isolate)

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden

a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus befunden wurden;

und

b)

i)

die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Citrus tristeza virus sind;

oder

ii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Citrus tristeza virus befunden wurde;

oder

iii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus befunden;

oder

iv)

bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus in einer Partie wurden alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet, und die als befallen befundenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.

Impatiens necrotic spot tospovirus

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis, Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

a)

Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;

und

b)

i)

auf der Produktionsflächewurden während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt; oder

ii)

alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Impatiens necrotic spot tospovirus befunden.

Potato spindle tuber viroid

Capiscum annuum L.

a)

Am Ort der Erzeugung wurden während der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder

b)

die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.

Plum pox virus

Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:

Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., — Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, — Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp. domestica L., Prunus domestica ssp. insititia (L.) K. Schneid, Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. and Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., Prunus L., anfällig für Plum pox virus

a)

Vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus, die von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden; und

b)

i)

das Vermehrungsmaterial wurde in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Plum pox virus sind; oder

ii)

auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder

iii)

auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen der Partie, in der Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von dem Schädling befunden. Ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei visueller Kontrolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, kann auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schädlings bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden.

Tomato spotted wilt tospovirus

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

a)

Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis und Thrips tabaci) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;

und

b)

auf der Produktionsfläche wurden während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder

c)

alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die während der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Tomato spotted wilt tospovirus befunden.

TEIL D

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

1.   Visuelle Kontrollen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

a)

Forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut, von Castanea sativa Mill. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Ort der Erzeugung als frei von Cryphonectria parasitica befunden;

b)

forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut, von Pinus spp. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Ort der Erzeugung als frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola befunden.

Die visuellen Kontrollen finden einmal im Jahr in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie der betreffenden Schädlinge am besten geeigneten Zeit für den Nachweis dieser Schädlinge statt.

2.   Anforderungen nach Gattung oder Art und Kategorie

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und alle anderen Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Gattungen oder Arten durch, um sicherzustellen, dass:

Castanea sativa Mill.

a)

das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica sind; oder

b)

am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt wurden; oder

c)

forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche entfernt wurde und das übrige Material wöchentlich kontrolliert wurde und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Verbringung des Materials am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche keine Symptome eines Befalls mit diesem Schädling festgestellt wurden;

Pinus spp.

a)

das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola sind; oder

b)

keine Symptome eines Befalls mit Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola, während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche oder in deren unmittelbarer Nähe festgestellt wurden; oder

c)

am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche geeignete Maßnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola, durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsmaterial vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola befunden wurde.

TEIL E

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsesaatgut

Die folgenden Maßnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Spalte 3 der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.

Solanum lycopersicum L.

a)

Das Saatgut wurde durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen;

und

b)

i)

das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. sind;

oder

ii)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

iii)

das Saatgut wurde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.

Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.

Phaseolus vulgaris L.

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. sind;

oder

b)

der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden;

oder

c)

eine repräsentative Probe der Samen wurde getestet und dabei als frei von Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al. befunden.

Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.

Phaseolus vulgaris L.

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. sind;

oder

b)

der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuellen Kontrollen unterzogen und als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden;

oder

c)

eine repräsentative Probe der Samen wurde untersucht und dabei als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al. befunden.

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Capsicum annuum L.

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Solanum lycopersicum L.

a)

Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und

b)

die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. sind;

oder

c)

i)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

ii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. befunden.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.

Capsicum annuum L.

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.

Solanum lycopersicum L.

a)

Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und

b)

die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. sind;

oder

c)

i)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

ii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al. befunden.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Capsicum annuum L.

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Solanum lycopersicum L.

a)

Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und

b)

die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas perforans Jones et al. sind;

oder

c)

i)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Jones et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

ii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Jones et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Jones et al. befunden.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Capsicum annuum L.

a)

Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind;

oder

b)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

c)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Solanum lycopersicum L.

a)

Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und

b)

die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. sind;

oder

c)

i)

bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. verursachten Krankheit festgestellt;

oder

ii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. befunden.

Insekten und Milben

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Acanthoscelides obtectus (Say)

Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.

a)

Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und

b)

das Saatgut wurde als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden.

Bruchus pisorum (L.)

Pisum sativum L.

a)

Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und

b)

das Saatgut wurde als frei von Bruchus pisorum (L.) befunden.

Bruchus rufimanus L.

Vicia faba L

a)

Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und

b)

das Saatgut wurde als frei von Bruchus rufimanus L. befunden.

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Allium cepa L., Allium porrum L.

a)

Der Feldbestand wurde seit dem Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und dabei wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;

oder

b)

die geernteten Samen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;

oder

c)

das Pflanzgut wurde einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen, und nach Labortests an einer repräsentativen Probe wurden die Samen als frei von diesem Schädling befunden.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Pepino mosaic virus

Solanum lycopersicum L.

a)

Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen; und

b)

i)

die Samen stammen aus Gebieten, in denen Pepino mosaic virus bekanntermaßen nicht vorkommt; oder

ii)

an den Pflanzen im Vermehrungsbetrieb wurden in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt; oder

iii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.

Potato spindle tuber viroid

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

i)

Die Samen stammen aus Gebieten, in denen Potato spindle tuber viroid bekanntermaßen nicht vorkommt; oder

ii)

im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder

iii)

die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.

TEIL F

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Pflanzkartoffeln

Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp.; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp.)

Solanum tuberosum L.

a)

Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln:

Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya Samson et al. spp. und Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. sind.

b)

Alle Kategorien:

Der Vermehrungsbestand wurde amtlichen Feldbesichtigungen durch zuständige Behörden unterzogen.

Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al.

Solanum tuberosum L.

a)

Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln:

Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind.

b)

Alle Kategorien:

i)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind, unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren;

oder

ii)

bei den von zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. festgestellt.

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al.

Solanum tuberosum L.

a)

Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln:

Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. sind.

b)

Alle Kategorien:

i)

auf der Vermehrungsfläche wurden bei amtlichen Feldbesichtigungen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. festgestellt;

oder

ii)

alle Pflanzen auf der Vermehrungsfläche, die Symptome aufwiesen, wurden mit ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, wurden Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al sind.

Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und:

Symptome, verursacht durch:

Blattrollvirus

Solanum tuberosum L.

a)

Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln:

Es stammt von Mutterpflanzen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X, Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus sind.

Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.

Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung am Klonbestand festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.

b)

Alle Kategorien:

Der Vermehrungsbestand wurde einer amtlichen Feldbesichtigung durch die zuständigen Behörden unterzogen.

Potato spindle tuber viroid

Solanum tuberosum L.

a)

Klonbestand:

Amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung haben ergeben, dass er von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind.

b)

Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut von Kartoffeln:

Es wurden keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt;

oder

in jeder Partie wurden Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle Tuber Viroid befunden.

c)

Zertifizierte Pflanzkartoffeln:

Bei amtlichen visuellen Kontrollen wurde festgestellt, dass sie frei von dem Schädling sind, und sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, werden Tests durchgeführt.


RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Anzeichen von Virosen

Solanum tuberosum L.

Bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft darf die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang IV genannten Prozentsatz nicht überschreiten.


RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al.

Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.

Ditylenchus destructor Thorne

Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.

Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk

Solanum tuberosum L

Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.

Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh.

Solanum tuberosum L

Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.

Zusätzlich führen die zuständigen Behörden amtliche Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPS im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Basispflanzgut

Schwellenwert für wachsende Pflanzen für zertifizierte Pflanzkartoffeln

PBTC

PB

Schwarzbeinigkeit (Dickeya Samson et al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Hauben et al. spp. [1PECBG])

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

1,0  %

4,0  %

Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. [LIBEPS]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. [PHYPSO]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

Mosaiksymptome, verursacht durch Viren

und

Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]

Solanum tuberosum L.

0 %

0,1  %

0,8  %

6,0  %

Potato spindle tuber viroid [PSTVD0]

Solanum tuberosum L.

0 %

0 %

0 %

0 %

TEIL G

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

1.   Feldbesichtigung

1.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA]

Helianthus annuus L.

0 %

0 %

0 %

Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

2.

Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.

3.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

2.   Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

1)

Die zuständige Behörde:

a)

nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;

b)

ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;

c)

vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben;

d)

überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.

2.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige Behörde eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 % der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

3.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht.

4.

Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG.

3.   Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

1.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii

a)

Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind;

oder

b)

auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt;

oder

c)

i)

auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und

ii)

bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und

iii)

bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden;

oder

d)

i)

auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und

ii)

alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und

iii)

bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara. halstedii gefunden, und eine repräsentative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.

2.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

3.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora (Diaporthe phaseolorum var. caulivora)

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora (Diaporthe phaseolorum var. caulivora) wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

4.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var. sojae

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var. sojae wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

5.

Maßnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

6.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var. linicola

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var. linicola wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.

7.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.

8.

Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

a)

Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell, wurde durchgeführt;

oder

b)

die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

TEIL H

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen

Visuelle Kontrolle

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass:

a)

die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;

b)

Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;

c)

im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen befunden wurde.

Zusätzlich führt die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.

Solanum lycopersicum L.

Die Pflanzen wurden aus Samen gezogen, die die Anforderungen in Anhang V Teil E erfüllen und durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.

Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al.

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Xanthomonas perforans Jones et al.

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und

b)

die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und

b)

die Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.

Pilze und Oomyzeten

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell

Asparagus officinalis L.

a)

i)

Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt; oder

ii)

der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und

b)

die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt.

Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk

Asparagus officinalis L.

a)

i)

Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt; oder

ii)

der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und

b)

die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt.

Stromatinia cepivora Berk.

Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L.

a)

Die Pflanzen sind in Kulturgefäßen gezogene Jungpflanzen, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind;

oder

b)

i)

der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder

der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Stromatinia cepivora Berk. aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;

und

ii)

die Pflanzen oder Pflanzen-Sets wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.

Stromatinia cepivora Berk.

Allium sativum L.

a)

i)

Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder

ii)

der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;

und

b)

die Pflanzen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.

Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Cynara cardunculus L.

a)

Mutterpflanzen stammen von pathogengetestetem Material; und

b)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen; und

c)

die Pflanzen wurden zu geeigneten Zeitpunkten seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.

Nematoden

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Allium cepa L., Allium sativum L.

Pflanzen, außer Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:

a)

Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;

oder

b)

i)

der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev auf, und

ii)

die von diesem Schädling befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt, und

iii)

die Pflanzen wurden anschließend durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden;

oder

c)

die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden.

Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:

a)

Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;

oder

b)

i)

der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings kontrolliert;

ii)

Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt, und

iii)

die Pflanzen wurden durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden;

oder

c)

die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Leek yellow stripe virus

Allium sativum L.

a)

Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt;

oder

b)

der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, wiesen bei einer abschließenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome auf.

Onion yellow dwarf virus

Allium cepa L., Allium sativum L.

a)

Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt;

oder

b)

i)

der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf virus aufwiesen; und

ii)

die von diesem Schädling befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt; und

iii)

bei einer abschließenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit diesem Schädling auf.

Potato spindle tuber viroid

Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.

a)

An den Pflanzen am Ort der Erzeugung wurden während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder

b)

die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.

Tomato spotted wilt tospovirus

Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.

a)

Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren (Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und

b)

i)

auf Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden in der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder

ii)

alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von dem Schädling befunden.

Tomato yellow leaf curl virus

Solanum lycopersicum L.

a)

An den Pflanzen wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt;

oder

b)

am Ort der Erzeugung wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt.

TEIL I

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von RNQPS auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind:

a)

Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder

b)

im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder

c)

die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.

TEIL J

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus L., außer Samen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Spalte 3 der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Pilze

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA]

Humulus lupulus L.

a)

Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae befunden wurden; und

b)

i)

die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung erzeugt, der bekanntermaßen frei von Verticilium dahliae ist; oder

ii)

die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und

die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae befunden; und

die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium dahliae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.

Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO]

Humulus lupulus L.

a)

Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae befunden wurden; und

b)

i)

die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung erzeugt, der bekanntermaßen frei von Verticilium nonalfalfae ist; oder

ii)

die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und

die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae befunden; und

die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von Verticillium nonalfalfae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.


ANHANG VI

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist

 

Warenbezeichnung

KN-Code

Drittland, Gruppe von Drittländern oder bestimmtes Drittlandsgebiet

1.

Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 20

ex 0604 20 40

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

2.

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

3.

Pflanzen von Populus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten

4.

Lose Rinde von Castanea Mill.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Alle Drittländer

5.

Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten

6.

Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten

7.

Lose Rinde von Populus L.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amerika

8.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

9.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. und ihren Hybriden, und Fragaria L., außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigte Staaten, außer Hawaii

10.

Pflanzen von Vitis L., außer Früchte

0602 10 10

0602 20 10

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

11.

Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

0602 20 30

ex 0602 20 80

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Alle Drittländer

12.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Photinia Ldl., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte

ex 0602 10 90

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Republik Korea und Vereinigte Staaten

13.

Pflanzen von Phoenix spp., außer Samen und Früchte

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Algerien, Marokko

14.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, außer Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae und Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

ex 0602 90 50

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

15.

Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln

0701 10 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

16.

Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollenbildende Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

ex 0601 10 90

ex 0601 20 90

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

17.

Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten

ex 0601 10 90

ex 0601 20 90

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer außer:

a)

Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,

oder

b)

Länder, die folgende Bestimmungen einhalten:

i)

dazu zählen:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine

und

ii)

sie sind entweder nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. anerkannt, oder

ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt.

18.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen

ex 0602 90 30

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

19.

Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht

ex 2530 90 00

ex 3824 99 93

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

20.

Kultursubstrat als solches, außer Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt

ex 2530 10 00

ex 2530 90 00

ex 2703 00 00

ex 3101 00 00

ex 3824 99 93

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz


ANHANG VII

Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union

 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

KN-Code

Ursprung

Besondere Anforderungen

1.

Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen

nicht anwendbar (1)

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der dazugehörigen Pflanzen:

i)

frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

ii)

vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

iii)

einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

iv)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der Befallsfreiheit gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist;

und

in allen unter den Ziffern i) bis iv) genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Quarantäneschädlingen zu halten;

und

b)

seit der Einpflanzung:

i)

geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu halten, mindestens durch:

physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen,

Hygienemaßnahmen,

Verwendung von Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist;

oder

ii)

in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat und gegebenenfalls die Erde mit Wasser, das frei von Unionsquarantäneschädlingen ist, vollständig abgespült wurde. Eine Umpflanzung kann in dem Kultursubstrat vorgenommen werden, das die Anforderungen unter Buchstabe a erfüllt. Es werden geeignete Bedingungen beibehalten, um die Freiheit von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Buchstabe b zu sichern.

2.

Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

ex 8432 10 00

ex 8432 21 00

ex 8432 29 10

ex 8432 29 30

ex 8432 29 50

ex 8432 29 90

ex 8432 31 00

ex 8432 39 11

ex 8432 39 19

ex 8432 39 90

ex 8432 41 00

ex 8432 42 00

ex 8432 80 00

ex 8432 90 00

ex 8433 40 00

ex 8433 51 00

ex 8433 53 10

ex 8433 53 30

ex 8433 53 90

ex 8436 80 10

ex 8701 20 90

ex 8701 91 10

ex 8701 92 10

ex 8701 93 10

ex 8701 94 10

ex 8701 95 10

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass Maschinen, Geräte und Fahrzeuge gereinigt und frei von Erde und Pflanzenresten sind.

3.

Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen

ex 0601 20 30

ex 0601 20 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0706 90 10

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

der Ort der Erzeugung bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist,

und

b)

die Pflanzen von einer Anbaufläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.

4.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

0602 10 90

0602 20 20

0602 20 80

0602 30 00

0602 40 00

0602 90 20

0602 90 30

0602 90 41

0602 90 45

0602 90 46

0602 90 47

0602 90 48

0602 90 50

0602 90 70

0602 90 91

0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a)

aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist;

oder

b)

von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Thrips palmi Karny erklärt wurde;

oder

c)

unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen wurden, die in den Pflanzengesundheitszeugnissen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 detailliert angegeben ist, und amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.

5.

Ein- und zweijährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Poaceae und Samen

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

in Baumschulen angezogen wurden;

b)

frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;

c)

zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;

d)

als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und

e)

entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

6.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe Lag., Bouteloua Lag., Calamagrostis Adan., Cortaderia Stapf, Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix L., Molinia Schnrak, Phalaris L., Shibataea Mak. Ex Nakai, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

ex 0602 90 50

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

in Baumschulen angezogen wurden;

b)

frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind;

c)

zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden;

d)

als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und

e)

als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

7.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Vegetationsruhe, Pflanzen in Gewebekultur, Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome.

Die relevanten Unionsquarantäneschädlinge sind:

Begomoviren, außer: Abutilon mosaic virus, Sweet potato leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl virus, Tomato yellow leaf curl Sardinia virus, Tomato yellow leaf curl Malaga virus, Tomato yellow leaf curl Axarquia virus,

Cowpea mild mottle virus,

Lettuce infectious yellows virus,

Melon yellowing-associated virus,

Squash vein yellowing virus,

Sweet potato chlorotic stunt virus,

Sweet potato mild mottle virus,

Tomato mild mottle virus

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer, in denen die relevanten Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten

 

 

 

 

a)

Wo ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge nicht bekannt ist

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden.

 

 

 

b)

Wo Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) oder andere Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der relevanten Unionsquarantäneschädlinge beobachtet wurden,

und

a)

die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge sind,

oder

b)

die Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für einen Nachweis des Schädlings als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der relevanten Unionsquarantäneschädlinge befunden wurde,

oder

c)

die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und den anderen Vektoren der Unionsquarantäneschädlinge unterzogen und vor der Ausfuhr als frei von ihnen befunden wurden.

8.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Samen, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

ex 0706 90 10

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Anauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist;

oder

b)

von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) erklärt wurde;

oder

c)

unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.

9.

Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, der Familien Caryophyllaceae (außer Dianthus L.), Compositae (außer Chrysanthemum L.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (außer Fragaria L.)

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

in Baumschulen angezogen wurden,

b)

frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

c)

zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden,

d)

als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und

e)

entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

10.

Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

sauber (d. h. frei von Pflanzenresten) und frei von Blüten und Früchten sind,

b)

in Baumschulen angezogen wurden,

c)

zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von Symptomen eines Befalls mit schädlichen Bakterien, Viren und virusähnlichen Organismen befunden wurden und entweder als frei von Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit schädlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilzen befunden oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

11.

Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

12.

Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L.

0706 10 00

0706 90 10

0706 90 30

0706 90 90

ex 0709 99 90

ex 0714 10 00

ex 0714 20 10

ex 0714 20 90

ex 0714 30 00

ex 0714 40 00

ex 0714 50 00

ex 0714 90 20

ex 0714 90 90

ex 0910 11 00

ex 0910 30 00

ex 0910 99 91

ex 1212 91 80

ex 1212 94 00

ex 1212 99 95

ex 1214 90 10

ex 1214 90 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

13.

Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen von Solanum tuberosum

0601 10 10

0601 10 20

0601 10 30

0601 10 40

0601 10 90

0601 20 10

0601 20 30

0601 20 90

ex 0706 90 10

ex 0910 11 00

ex 0910 20 10

ex 0910 30 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

14.

Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Sendung oder Partie netto nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthält.

15.

Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

aus einem Land stammen, in dem ein Auftreten von Tecia solanivora (Povolný) nicht festgestellt wurde;

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tecia solanivora (Povolný) anerkannt wurde.

16.

Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Knollen aus Ländern stammen, die bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. sind;

oder

b)

Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouioui et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten werden.

17.

Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer, in denen Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Knollen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival (alle Rassen außer Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) sind, und dass während eines angemessenen Zeitraums weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival festgestellt wurden;

oder

b)

Bestimmungen, deren Gleichwertigkeit mit den Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 anerkannt ist, im Ursprungsland eingehalten wurden.

18.

Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

0701 10 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen von einer Vermehrungsfläche stammen, die bekanntermaßen frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens ist.

19.

Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

0701 10 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten;

oder

b)

in Gebieten, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten, die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurde oder nach durchgeführten Maßnahmen zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von diesen Schädlingen betrachtet wird.

20.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten,

oder

b)

in Gebieten, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten:

i)

die Knollen aus einem Vermehrungsbetrieb stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung über Wirtspflanzen durch visuelle Kontrollen von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrollen sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von im Vermehrungsbetrieb gewachsenen Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde, oder

ii)

nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG über die Verschließung sowohl äußerlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

21.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer zum Anpflanzen bestimmte Knollen

0701 90 10

0701 90 50

0701 90 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen nicht auftreten.

22.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. oder Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. and Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. befunden wurden,

oder

b)

an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al. festgestellt wurden.

23.

Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt ist,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist.

24.

Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Beet curly top virus festgestellt wurden.

25.

Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

0603 12 00

0603 14 00

ex 0603 19 70

ex 0603 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) anerkannt wurde,

oder

b)

am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,

oder

c)

die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen die relevanten Schädlinge unterzogen wurden.

26.

Pflanzen von Chrysanthemum L. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)

in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,

oder

b)

in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde,

oder

c)

an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt ist, was durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls durch Tests bestätigt wurde.

27.

Pflanzen von Pelargonium L’Herit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt:

 

 

 

a)

Wo ein Auftreten von Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder anderen Vektoren des Tomato ringspot virus nicht festgestellt wurde

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

direkt von Orten der Erzeugung stammen, die bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,

oder

b)

höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.

 

 

b)

Wo Xiphinema americanum Cobb sensu stricto, Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham, Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema inaequale khan et Ahmad, Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo, Xiphinema rivesi (Nicht-EU Populationen) Dalmasso und Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo oder andere Vektoren des Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

direkt von Orten der Erzeugung stammen, deren Böden oder Pflanzen bekanntermaßen frei von Tomato ringspot virus sind,

oder

b)

höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus befunden wurden.

28.

Schnittblumen, von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

0603 12 00

0603 14 00

ex 0603 19 70

0709 40 00

ex 0709 99 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:

a)

aus einem Land stammen, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist,

oder

b)

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

29.

Schnittblumen, von Orchidaceae

0603 13 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a)

aus einem Land stammen, das frei von Thrips palmi Karny ist,

oder

b)

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.

30.

Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einem amtlich überwachten Kontrollsystem unterliegen,

b)

die Pflanzen in den unter Buchstabe a genannten Baumschulen:

i)

mindestens in dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum:

in Töpfe eingepflanzt waren, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen;

geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, welche die Befallsfreiheit von außereuropäischen Rostarten gewährleisten; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ angegeben;

mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Unionsquarantäneschädlinge kontrolliert wurden und diese Untersuchungen auch an Pflanzen in unmittelbarer Nähe der unter Buchstabe a genannten Baumschulen vorgenommen wurden, mindestens durch visuelle Kontrolle jeder Reihe des Feldes oder der Baumschule und durch visuelle Kontrolle aller oberhalb des Kultursubstrats wachsenden Pflanzenteile bei einer Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Anzahl der Pflanzen dieser Gattung 3 000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn mehr als 3 000 Pflanzen dieser Gattung vorhanden sind;

bei diesen Kontrollen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden, befallene Pflanzen entfernt wurden und die übrigen Pflanzen gegebenenfalls wirksam behandelt und über einen angemessenen Zeitraum gehalten und kontrolliert wurden, um Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten;

entweder in unbenutztem künstlichen Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;

unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen gehalten wurde, und in den zwei Wochen vor dem Versand:

geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten wurden oder

geschüttelt und mit sauberem Wasser abgespült wurden, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann erneut in Kultursubstrat gepflanzt wurden, das den unter Ziffer i fünfter Gedankenstrich genannten Bedingungen entspricht, oder

geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Unionsquarantäneschädlingen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Entseuchung und/oder Desinfizierung“ angegeben;

ii)

in verschlossenen Behältern verpackt wurden, die amtlich verplombt und mit der Registrierungsnummer der eingetragenen Baumschule versehen sind; diese Nummer ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben, damit die Sendungen identifiziert werden können.

31.

Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 20

0604 20 40

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen von einem Ort der Erzeugung stammen, der frei von Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper ist.

32.

Pflanzen von Nadelbäumen (Pinales), außer Früchte und Samen, von mehr als 3 m Höhe

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 99

ex 0604 20 20

ex 0604 20 40

ex 1404 90 00

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung erzeugt wurden, der frei von Scolytidae spp. (außereuropäisch) ist.

33.

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe Symptome von Cronartium spp., ausgenommen Cronartium gentianeum, Cronartium pini und Cronartium ribicola, festgestellt wurden.

34.

Pflanzen von Quercus L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. deBeer, Marinc., T.A. Duong & M.J. Wingf., comb. nov. sind.

35.

Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

von einem Ort der Erzeugung stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes bei amtlichen Kontrollen am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist.

36.

Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

37.

Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

von einem Ort der Erzeugung einschließlich seiner unmittelbaren Nähe im Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, wobei die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde;

oder

c)

von einem Ort der Erzeugung stammen, wo sie in vollständiger physischer Isolation gehalten und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und durch die Art der Handhabung und Verpackung ein Befall nach Verlassen des Ortes der Erzeugung verhütet wurde.

38.

Pflanzen von Betula L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.

39.

Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist:

i)

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)

der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Kontrollen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr., unterzogen wurde,

und

iii)

in dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festzustellen.

40.

Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Ort der Erzeugung oder in seiner unmittelbaren Nähe keine Symptome von Melampsora medusae f.sp. tremuloidis Shain festgestellt wurden.

41.

Pflanzen von Populus L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Amerika

Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome von Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl., Verkley & Crous festgestellt wurden.

42.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Propfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen, von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2013 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius anerkannt ist:

i)

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)

der zweimal jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Saperda candida Fabricius untersucht wurde,

und

iii)

wo die Pflanzen:

auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Eintragung von Saperda candida Fabricius gestanden haben,

oder

auf einer von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgebenen Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden, deren Befallsfreiheit von Saperda candida Fabricius durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iv)

wo die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Saperda candida Fabricius, vor allem im Stamm der Pflanzen, kontrolliert wurden, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme.

43.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller anerkannt ist:

i)

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

ii)

der jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings amtlich auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurde,

und

iii)

wo die Pflanzen auf einer Produktionsfläche unter Anwendung geeigneter Präventivbehandlungen angezogen wurden und durch jährlich zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres für den Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführte amtliche Erhebungen bestätigt wurde, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller ist,

und

iv)

die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gründlich auf Grapholita packardi Zeller kontrolliert wurden;

oder

c)

auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller gestanden haben.

44.

Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, in denen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass auf Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.

45.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, in denen außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen oder Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekanntermaßen an den betreffenden Gattungen auftreten

Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen sowie Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. verursachten Krankheit festgestellt wurden.

46.

Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer, in denen Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus

bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen:

i)

im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,

oder

ii)

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatoren oder gleichwertigen Verfahren zumindest auf Cherry rasp leaf virus und Tomato ringspot virus amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde;

b)

weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Cherry rasp leaf virus oder Tomato ringspot virus verursachten Krankheit festgestellt wurden.

47.

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b)

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0802 11 10

ex 0802 11 90

ex 0802 12 10

ex 0802 12 90

ex 1209 99 10

ex 1209 99 91

ex 1209 99 99

a)

Drittländer, in denen Tomato ringspot virus bekanntermaßen auftritt

b)

Drittländer, in denen American plum line pattern virus, Cherry rasp leaf virus, Peach mosaic virus, Peach rosette mosaic virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen:

i)

im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Schädlingen befunden wurde,

oder

ii)

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationszyklen zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,

b)

weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.

48.

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen im Fall von b)

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 1202 99 99

a)

Drittländer, in denen Tomato ringspot virus, Black raspberry latent virus bekanntermaßen auftreten,

b)

Drittländer, in denen Raspberry leaf curl virus, Cherry rasp leaf virus bekanntermaßen auftreten

a)

Die Pflanzen sind frei von Blattläusen einschließlich ihrer Eier;

b)

amtliche Feststellung, dass

i)

die Pflanzen:

im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde,

oder

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf die relevanten Unionsquarantäneschädlinge mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von diesen Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde;

ii)

weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden Symptome einer durch die relevanten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit festgestellt wurden.

49.

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

Drittländer, in denen Strawberry witches‘ broom phytoplasma bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen, außer aus Samen gezogenes Pflanzgut:

i)

entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems unter der Voraussetzung amtlich anerkannt wurden, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und zumindest auf Strawberry witches‘ broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren amtlich getestet und dabei als frei von Strawberry witches‘ broom phytoplasma befunden wurde,

oder

ii)

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden zumindest auf Strawberry witches‘ broom phytoplasma mit geeigneten Indikatoren für das Auftreten dieser Schädlinge oder gleichwertigen Verfahren mindestens einmal amtlich getestet und dabei als frei von Strawberry witches‘ broom phytoplasma befunden wurde,

b)

weder an Pflanzen am Ort der Erzeugung noch an anfälligen Pflanzen in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome einer durch Strawberry witches‘ broom phytoplasma verursachten Krankheit festgestellt wurden.

50.

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer Schenkling ist.

51.

Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle., Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., außer Früchten (aber einschließlich Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihren Hybriden

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 30

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1209 30 00

ex 1209 99 10

ex 1209 99 91

ex 1209 99 99

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus and Candidatus Liberibacter asiaticus, Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus (Citrus-Greening-Krankheit), anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

52.

Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth Clausena Burm. f., Murraya J.Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Land stammen, in dem Trioza erytreae Del Guercio bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

c)

die Pflanzen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

und

wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben,

und

wo vor der Verbringung in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr zwei amtliche Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio festgestellt wurden,

und

durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Ort der Erzeugunges verhütet wurde.

53.

Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 30

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, in dem Diaphorina citri Kuway bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Diaphorina citri Kuway anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist.

54.

Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 30

ex 0602 20 80

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri ((Hasse) Constantin et al. anerkannt ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, dass von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. and Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

55.

Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in seiner unmittelbaren Nähe seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Symptome eines Befalls festgestellt wurden,

oder

b)

an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Palm lethal yellowing phytoplasmas und Coconut cadang-cadang viroid festgestellt wurden und am Ort der Erzeugung vorhandene Pflanzen mit Symptomen, die auf einen Befall mit diesen Schädlingen hinweisen könnten, an diesem Ort entfernt wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,

c)

im Fall von Pflanzen in Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das die unter den Buchstaben a) oder b) genannten Anforderungen erfüllt.

56.

Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp.

ex 0602 10 90

ex 0602 90 50

ex 0604 20 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schädlinge zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden.

57.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

Drittländer

Die Früchte sind frei von Stielen und Laub, und die Verpackung ist mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.

58.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte von einem Ort der Erzeugung stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

d)

auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,

und

die Früchte einer Behandlung mit Natriumorthophenylphenat oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

amtliche Kontrollen, die zu geeigneten Zeitpunkten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

e)

bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten amtliche Kontrollen vor der Ausfuhr ergeben haben, dass die Früchte keine Symptome von Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. aufweisen,

und

auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Nähe geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. und Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. angewandt werden,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

59.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun anerkannt ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder auf der Produktionsfläche noch in deren unmittelbarer Nähe seit Beginn der letzten Vegetationsperiode Symptome von Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun festgestellt wurden und keine auf der Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome eines Befalls mit diesem Schädling aufwiesen.

60.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausgenommen Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

und

die Früchte bei der amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa aufwiesen,

oder

d)

die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, auf der geeignete Behandlungen und Anbaumethoden gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa angewandt werden,

und

während der Vegetationsperiode seit Beginn der letzten Vegetationsperiode amtliche Inspektionen auf der Produktionsfläche durchgeführt und dabei an den Früchten keine Symptome von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa festgestellt wurden,

und

die von dieser Produktionsfläche geernteten Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa befunden werden,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

e)

bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Früchten die Früchte bei einer amtlichen Inspektion einer nach internationalen Standards bestimmten repräsentativen Probe vor der Ausfuhr als frei von Symptomen von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) van der Aa befunden wurden

und

das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ eine Feststellung enthält, wonach die Früchte von einer Produktionsfläche stammen, die zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres zum Nachweis des Auftretens des betreffenden Schädlings geeigneten Behandlungen gegen Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa unterzogen wird,

und

die Früchte unter Bedingungen verbracht, gelagert und verarbeitet werden, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 genehmigt wurden,

und

die Früchte in Einzelverpackungen befördert wurden, die mit einem Etikett mit einem Rückverfolgungscode und dem Hinweis versehen sind, dass die Früchte zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

61.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.

ex 0804 50 00

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

0809 10 00

0809 21 00

0809 29 00

0809 30 10

0809 30 90

0809 40 05

0809 40 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), wofür die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schädling aufwiesen

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae (außereuropäische Arten) sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

62.

Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 90 00

0809 30 10

0809 30 90

ex 0810 90 75

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde,

und dass Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind

und dass am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen, einschließlich einer visuellen Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte durchgeführt wurden und dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,

oder

d)

einer wirksamen Kältebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), oder einem wirksamen Systemansatz oder einer anderen wirksamen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick), und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

63.

Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L.

0808 10 10

0808 10 80

0808 30 10

0808 30 90

0809 10 00

0809 21 00

0809 29 00

0809 30 10

0809 30 90

0809 40 05

0809 40 90

0810 40 10

0810 40 30

0810 40 50

0810 40 90

Kanada, Mexiko und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich der Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädlingnicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

c)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita packardi Zeller sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

64.

Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

0808 10 10

0808 10 80

0808 30 10

0808 30 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei derder Schädling nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

65.

Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.

0808 10 10

0808 10 80

0808 30 10

0808 30 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus quadrigibbus Say befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Anthonomus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, bei der der Schädling nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Anthonomus quadrigibbus Say sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

66.

Früchte von Malus Mill.

0808 10 10

0808 10 80

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings bzw. der Schädlinge amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich der visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe von Früchten, bei der der Schädling bzw. die Schädlinge nicht nachgewiesen wurden,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Grapholita prunivora (Walsh), Grapholita inopinata (Heinrich) und Rhagoletis pomonella (Walsh) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

67.

Früchte von Solanaceae

0702 00 00

0709 30 00

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

ex 0709 99 90

Australien, Amerika und Neuseeland

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Inspektionen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt werden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

von einem insektensicheren Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

68.

Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

0702 00 00

0709 30 00

ex 0709 60 10

ex 0709 60 91

ex 0709 60 95

ex 0709 60 99

ex 0709 99 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode zum Nachweis des Schädlings amtliche Inspektionen durchgeführt wurden, einschließlich der Untersuchung repräsentativer Proben der Früchte, bei der Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind,

oder

d)

von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthalten sind.

69.

Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

0702 00 00

0709 30 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Inspektionen und Erhebungen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Keiferia lycopersicella (Walsingham) befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist.

70.

Früchte von Solanum melongena L.

0709 30 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

c)

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.

71.

Früchte von Momordica L.

ex 0709 99 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Thrips palmi Karny ist,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist.

72.

Früchte von Capsicum L.

ex 0709 60 10

0709 60 91

ex 0709 60 95

ex 0709 60 99

Belize, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, Vereinigte Staaten und Französisch-Polynesien, wo Anthonomus eugenii Cano bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist;

oder

b)

von einem Erzeugungsort stammen, der im Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und der im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist bei amtlichen Inspektionen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr am Produktionsort und in seiner unmittelbaren Umgebung mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Anthonomus eugenii Cano erklärt wurde.

73.

Samen von Zea mays L.

ex 0709 99 60

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 18

1005 10 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters sind,

oder

b)

eine repräsentative Probe der Samen getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde.

74.

Samen der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

1001 11 00

1001 91 10

1001 91 20

1001 91 90

1002 10 00

1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben.

75.

Korn der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

1001 19 00

1001 99 00

1002 90 00

ex 1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten, wo Tilletia indica Mitra bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Korn aus einem Gebiet stammt, in dem Tilletia indica Mitra bekanntermaßen nicht auftritt. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben,

oder

b)

an den Pflanzen am Produktionsort während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Kornproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand gezogen wurden, getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden wurden; Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Name des Erzeugnisses“ als „getestet und als frei von Tilletia indica Mitra befunden“ angegeben.

76.

Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer Thuja L. und Taxus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 °C über einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 11 00

ex 4403 11 00

4403 21 10

4403 21 90

4403 22 00

4403 23 10

4403 23 90

4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

ex 4406 11 00

ex 4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

ex 4407 19 10

ex 4407 19 20

ex 4407 19 90

ex 4408 10 15

ex 4408 10 91

ex 4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist;

oder

b)

Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

c)

Kesseldruckimprägnierung mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

77.

Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und USA, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:

a)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben,

und

amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung (außer im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist,

oder

b)

Begasung gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

c)

Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt und Kammertrocknung (Kiln-drying) bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS, was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung zusammen mit der Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

78.

Holz von Thuja L. und Taxus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 11 00

ex 4403 11 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

ex 4406 11 00

ex 4406 91 00

ex 4407 19 10

ex 4407 19 20

ex 4407 19 90

ex 4408 10 15

ex 4408 10 91

ex 4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

frei von Rinde ist,

oder

b)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

d)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.

79.

Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401 11 00

4403 11 00

4403 21 10

4403 21 90

4403 22 00

4403 23 10

4403 23 90

4403 24 00

4403 25 10

4403 25 90

4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Kasachstan, Russland und Türkei

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei sind von:

i)

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen),

ii)

Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper,

iii)

Scolytidae spp. (außereuropäisch),

und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben sind,

oder

b)

rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

c)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

e)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

f)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.

80.

Holz von Nadelbäumen (Pinales), außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

4401 11 00

4403 11 00

4403 21 10

4403 21 90

4403 22 00

4403 23 10

4403 23 90

4403 24 00

4403 25 10

4403 25 90

4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine,

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

frei von Rinde und von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,

oder

c)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) werden im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

81.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Nadelbäumen (Pinales)

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien und Ukraine,

und außer China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Monochamus spp. (außereuropäische Populationen), Pissodes cibriani O’Brien, Pissodes fasciatus Leconte, Pissodes nemorensis Germar, Pissodes nitidus Roelofs, Pissodes punctatus Langor & Zhang, Pissodes strobi (Peck), Pissodes terminalis Hopping, Pissodes yunnanensis Langor & Zhang und Pissodes zitacuarense Sleeper, Scolytidae spp. (außereuropäisch) sind.

Das Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben;

oder

b)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist

oder

c)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

d)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

e)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

82.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Drittländer außer:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)

sachgerecht mit einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Mittel begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,

und

c)

nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, außerhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

83.

Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist,

oder

c)

bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.

84.

Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

ex 1404 90 00

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.

85.

Holz von Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, außer in Form von:

Holz zur Furnierherstellung,

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

86.

Holz von Acer saccharum Marsh. zur Furnierherstellung

ex 4403 12 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingf Moreau sind, und zur Furnierherstellung bestimmt ist.

87.

Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

c)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

88.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. gewonnen wurde

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

89.

Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

90.

Holz von Quercus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 91 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b)

rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt

oder

c)

rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde

oder

d)

im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

91.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

b)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben;

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

92.

Holz von Betula L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder

b)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

93.

Holzplättchen, Holzschnitzel, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Land stammt, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius Gory ist.

94.

Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Kanada und Vereinigte Staaten, wo Agrilus anxius Gory bekanntermaßen auftritt

Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.

95.

Holz von Platanus L., außer:

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

96.

Holz von Populus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 97 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

frei von Rinde ist

oder

b)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

97.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von:

a)

Acer saccharum Marsh.,

b)

Populus L.

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

a)

Kanada und Vereinigte Staaten

b)

Amerika

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist

oder

b)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying)

oder

c)

sachgerecht gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation begast worden ist; der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) sind im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist.

98.

Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen und Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist,

oder

c)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.

99.

Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

Kanada und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Saperda candida Fabricius befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.

100.

Holz von Prunus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Falderman) anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) No 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird,

oder

c)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben wird.

101.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus L. gewonnen

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist,

oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugebenist.


(1)  KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.


ANHANG VIII

Liste der aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union

Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden prüfen zu den am besten geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des betreffenden Schädlings, sofern relevant, ob die Anforderungen gemäß der folgenden Tabelle erfüllt sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Anforderungen

1.

Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Die Maschinen oder Fahrzeuge wurden:

a)

aus einem Gebiet verbracht, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

oder

b)

vor der Verbringung aus einem Gebiet mit Schädlingsbefall gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit.

2.

Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, im Freiland gezogen

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival ist.

3.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen erhalten werden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, teilt dies den zuständigen Behörden mit.

4.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden außer den unter den Nummern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und außer Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und den unter Nummer 21 genannten Samen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Die Labortests werden:

a)

von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt;

b)

an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Unionsquarantäneschädlinge und eine Behandlung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen in der Weise gewährleisten, dass das Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen ausgeschlossen ist;

c)

an jeder Einheit des Materials durchgeführt:

i)

durch visuelle Untersuchung auf von Unionsquarantäneschädlingen verursachte Symptome, die in regelmäßigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird,

ii)

durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:

Andean potato latent virus,

Andean potato mottle virus,

Arracacha virus B. oca strain,

Potato black ringspot virus,

Kartoffelvirus T,

außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) sowie des Blattrollvirus (einschließlich Yo),

Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al.,

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.; Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al.

iii)

bei Samen von Solanum tuberosum L., außer den unter Nummer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und des Blattrollvirus;

d)

durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Unionsquarantäneschädlinge zu identifizieren.

5.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival eingehalten wurden.

6.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Knollen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. ist;

oder

b)

die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. eingehalten wurden.

7.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

aus Gebieten stammen, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. bekanntermaßen nicht auftritt,

oder

b)

von einem Erzeugungsort stammen, der als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurde oder erachtet wird infolge der Anwendung eines geeigneten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al.

8.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen nicht auftreten,

oder

b)

aus Gebieten stammen, in denen Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen bekanntermaßen auftreten und:

i)

die Knollen von einem Erzeugungsort stammen, der auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung durch visuelle Inspektion von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,

oder

ii)

die Knollen nach der Ernte beprobt und nach Anwendung einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome untersucht oder einer Laboruntersuchung unterzogen wurden und sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieser Schädlinge und auf jeden Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter vor der Verbringung visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurden.

9.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollen

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

10.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. außer Knollen der nach Maßgabe der Richtlinie 2002/53/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten amtlich zugelassenen Sorten

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen und

b)

in der Union erzeugt wurden und

c)

in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und in der Union amtlichen Quarantänetests unterzogen und dabei als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurde.

11.

Knollen von Solanum tuberosum L. außer den unter den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 genannten Knollen

Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder, bei in loser Schüttung beförderten Knollen, auf den Begleitpapieren ist festzustellen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen und dass

a)

die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind

und

b)

die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival

und

gegebenenfalls von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al.

und

von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

12.

Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. außer solchen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2007/33/EG gepflanzt werden sollen

Amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

13.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L. außer Samen

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus Gebieten stammen, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. befunden wurden,

oder

b)

an den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. beobachtet wurden.

14.

Zum Anpflanzen bestimmte, im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L.

und

im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EGgepflanzt werden sollen

Es ist nachzuweisen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten werden.

15.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae und Solanaceae außer Samen, die aus Gebieten stammen:

a)

in denen ein Auftreten von Bemisia tabaci Genn. oder anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus nicht festgestellt wurde,

b)

in denen Bemisia tabaci Genn. oder andere Vektoren von Tomato leaf curl New Delhi Virus bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,

oder

b)

an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden.

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus ist,

oder

b)

an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus beobachtet wurden

und

i)

ihre Produktionsfläche bei amtlichen Inspektionen, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus befunden wurde

oder

ii)

die Pflanzen einer wirksamen Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren von Tomato Leaf Curl New Delhi Virus unterzogen wurden.

16.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)

ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)

von einem Erzeugungsort einschließlich seiner Umgebung in einem Umkreis von mindestens 5 km stammen, wo bei amtlichen Inspektionen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Symptome von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors beobachtet wurden, und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde,

oder

c)

von einer Produktionsfläche stammen, wo sie unter vollständiger physischer Isolation gehalten und vor der Verbringung visuell kontrolliert wurden und durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.

17.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L. außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde und:

i)

der registriert ist und von den zuständigen Behörden überwacht wird

und

ii)

der einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung jährlich zu den am besten geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings amtlichen Inspektionen im Hinblick auf mögliche Symptome von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. unterzogen wurde

und

iii)

an dem eine repräsentative Probe der Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des Schädlings getestet wurde, um ein mögliches Auftreten von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. nachzuweisen.

18.

Pflanzen von Citrus L., Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm. und Zanthoxylum L. außer Früchte und Samen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trioza erytreae Del Guercio befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort gestanden haben, der bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats registriert ist und von diesen überwacht wird

und

wo die Pflanzen ein Jahr lang auf einer insektensicheren Produktionsfläche zum Schutz gegen die Einschleppung von Trioza erytreae Del Guercio gestanden haben

und

wo vor der Verbringung während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr zwei amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und keine Anzeichen von Trioza erytreae Del Guercio auf dieser Fläche beobachtet wurden

und

durch die Art der Handhabung und Verpackung der Pflanzen vor der Verbringung ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhindert wurde.

19.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L. außer Samen

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist,

oder

b)

von einer Produktionsfläche stammen, wo:

i)

auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. und im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis spp. auf der Produktionsfläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet wurden,

ii)

eine Überwachung der Vektoren stattfindet und geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden,

iii)

aufgegebene Vitis L. aus der unmittelbaren Umgebung der Produktionsfläche während der Vegetationsperiode auf Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma überwacht und bei Feststellung von Symptomen entfernt oder getestet und als frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma befunden wurden,

oder

c)

einer Heißwasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden.

20.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden

Die Verpackung wird mit einer geeigneten Ursprungskennzeichnung versehen.

21.

Samen von Solanum tuberosum L. außer den unter Nummer 3 genannten Samen

Amtliche Feststellung:

a)

dass die Samen von Pflanzen stammen, die, soweit anwendbar, die unter den Nummern 4, 5, 6, 7, 8 und 9 genannten Anforderungen erfüllen,

und dass die Samen:

b)

aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival, Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. und Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. sind,

oder

alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome einer durch die unter Buchstabe a genannten Unionsquarantäneschädlinge verursachten Krankheit beobachtet wurden;

ii)

sie wurden auf einer Fläche erzeugt, auf der die folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden:

Kontaktvermeidung mit und Hygienemaßnahmen für Personal und Gegenstände wie Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterial von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse angebaut werden, um eine Infektion zu verhindern;

Verwendung ausschließlich von Wasser, das frei von allen unter dieser Nummer genannten Unionsquarantäneschädlingen ist.

22.

Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass das Holz

a)

aus einem Gebiet stammt, das bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman ist, wie von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde;

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT“ nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird;

oder

c)

bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.

23.

Lose Rinde und Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen

Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist. Dies ist durch die Markierung „HT“ nachzuweisen, die nach üblichem Handelsbrauch auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.

24.

Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. sind,

oder

b)

das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben ist.

25.

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

Amtliche Feststellung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)

aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt wurde und

i)

einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen wurde und

ii)

eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweist, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.


ANHANG IX

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzzonen verboten ist

Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

a)

das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats;

b)

das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;

c)

ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.

 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

KN-Code

Schutzgebiete

1.

Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer der Schweiz und anderen Drittländern, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig:

Amelanchier Med.,

Chaenomeles Lindl.,

Crataegus L.,

Cydonia Mill.,

Eriobotrya Lindl.,

Malus Mill.,

Mespilus L.,

Pyracantha Roem.,

Pyrus L. oder

Sorbus L.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1211 90 86

ex 1212 99 95

ex 1404 90 00

a)

Estland;

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));

c)

Frankreich (Korsika);

d)

Irland (ausgenommen die Stadt Galway);

e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona));

f)

Lettland;

g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas));

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Schnellstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov));

j)

Finnland;

k)

Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)

2.

Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung, außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern außersolchen, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission offiziell gemeldet wurden, oder in denen es von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. freie Gebiete gibt, die von der jeweiligen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und der Kommission amtlich gemeldet wurden, und einer der folgenden Arten zugehörig:

1)

Cotoneaster Ehrh. oder

2)

Photinia davidiana (Dcne.) Cardot.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1211 90 86

ex 1212 99 95

ex 1404 90 00

a)

Estland;

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));

c)

Frankreich (Korsika);

d)

Irland (ausgenommen die Stadt Galway);

e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona));

f)

Lettland;

g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas));

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Schnellstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov));

j)

Finnland;

k)

Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln).


ANHANG X

Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Die in Spalte 4 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

a)

das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats;

b)

das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;

c)

ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.

 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

KN-Code

Besondere Anforderungen an Schutzgebiete

Schutzgebiete

1.

Gebrauchte Landmaschinen und Geräte

ex 8432 10 00

ex 8432 21 00

ex 8432 29 10

ex 8432 29 30

ex 8432 29 50

ex 8432 29 90

ex 8432 31 00

ex 8432 39 11

ex 8432 39 19

ex 8432 39 90

ex 8432 41 00

ex 8432 42 00

ex 8432 80 00

ex 8432 90 00

ex 8433 40 00

ex 8433 51 00

ex 8433 53 10

ex 8433 53 30

ex 8433 53 90

ex 8436 80 10

ex 8701 20 90

ex 8701 91 10

ex 8701 92 10

ex 8701 93 10

ex 8701 94 10

ex 8701 95 10

Die Maschinen und Geräte:

a)

wurden gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit, wenn sie an Erzeugungsorten eingesetzt werden, wo Rüben angebaut werden; oder

b)

kommen aus einem Gebiet, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

2.

Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.)

ex 2303 20 10

ex 2303 20 90

ex 2530 90 00

Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall:

a)

einer Behandlung zur Beseitigung von Verunreinigungen mit BNYVV unterzogen wurde oder

b)

auf eine amtlich zugelassene Weise zur Entsorgung verbracht werden soll oder

c)

von Beta-vulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen wurden, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

3.

Bienenstöcke — vom 15. März bis 30. Juni

0106 41 00

ex 4421 99 99

ex 4602 19 90

ex 4602 90 00

Amtliche Feststellung, dass die Bienenstöcke:

a)

aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder

b)

aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder

c)

aus einem der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete stammen oder

d)

vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.

a)

Estland

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))

c)

Frankreich (Korsika)

d)

Irland (ausgenommen die Stadt Galway)

e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona))

f)

Lettland

g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas))

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Schnellstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))

j)

Finnland

k)

Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)

4.

Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L. außer den in diesem Anhang unter Nummer 5 aufgeführten und den zur Verfütterung bestimmten Pflanzen, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer zum Anpflanzen bestimmt

ex 0703 90 00

ex 0704 90 90

0706 10 00

0706 90 30

ex 0706 90 90

a)

Die Sendung oder Partie enthält nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde, oder

b)

amtliche Feststellung, dass die Pflanzen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.

a)

Frankreich (Bretagne)

b)

Finnland

c)

Irland

d)

Portugal (Azoren)

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

5.

Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L.

ex 1212 91 80

ex 1214 90 10

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

so transportiert werden, dass das Risiko einer Ausbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich zugelassene Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, die gewährleistet, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht,

b)

in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem von BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

6.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

in einem Gebiet gestanden haben, in dem Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) bekanntermaßen nicht auftritt; oder

b)

auf einem Boden oder bodenhaltigen Kultursubstrat gestanden haben, der bzw. das bekanntermaßen frei von BNYVV ist oder anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde; oder

c)

von Erde freigespült wurden.

a)

Frankreich (Bretagne)

b)

Finnland

c)

Irland

d)

Portugal (Azoren)

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

7.

Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in diesem Anhang unter Nummer 6 genannten Knollen

ex 0701 90 10

ex 0701 90 50

ex 0701 90 90

a)

Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten; oder

b)

amtliche Feststellung, dass die Knollen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.

a)

Frankreich (Bretagne)

b)

Finnland

c)

Irland

d)

Portugal (Azoren)

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

8.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. außer Samen

ex 0601 10 90

ex 0601 20 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

i)

einzeln amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurden oder

ii)

aus Samen gezogen wurden, die die Anforderungen gemäß den Nummern 33 und 34 dieses Anhangs erfüllen, und

in Gebieten angebaut wurden, die bekanntermaßen frei von BNYVV sind, oder

auf Boden oder Kultursubstrat angebaut wurden, der bzw. das anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde, und

anhand einer Probe getestet und als frei von BNYVV befunden wurden

und

b)

die Haltung des Materials dieser Pflanzen von der jeweiligen Organisation oder Forschungsstelle gemeldet worden ist.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

9.

Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 90

ex 1211 90 86

ex 1212 99 95

ex 1404 90 00

Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus Drittländern stammen, die von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder

b)

die Pflanzen aus befallsfreien Gebieten der Union oder von Drittländern stammen, die in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als solche anerkannt wurden sowie der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder

c)

die Pflanzen aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder

d)

die Pflanzen mindestens 7 Monate lang, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, erzeugt bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone gehalten und erhalten wurden auf einer Anbaufläche:

i)

die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Kontrollsystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, eingerichtet wurde, um das Risiko einer Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgehend von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren;

ii)

die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, für den Anbau von Pflanzen unter den unter diesem Punkt genannten Anforderungen amtlich zugelassen wurde;

iii)

die ebenso wie der angrenzende Bereich im Umkreis von mindestens 500 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befunden wurde bei amtlichen Inspektionen, die mindestens:

zweimal auf der Anbaufläche zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. einmal im Zeitraum Juni bis August und einmal im Zeitraum August bis November, und

einmal in dem genannten angrenzenden Bereich zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. im Zeitraum August bis November, durchgeführt wurden, und

iv)

von der Pflanzen nach einer geeigneten Labormethode anhand amtlicher Proben, die in dem am besten geeigneten Zeitraum amtlich gezogen wurden, amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.

a)

Estland

b)

Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))

c)

Frankreich (Korsika)

d)

Irland (ausgenommen die Stadt Galway)

e)

Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona))

f)

Lettland

g)

Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas))

h)

Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Schnellstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)

i)

Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))

j)

Finnland

k)

Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)

10.

Pflanzen von Vitis L. außer Früchte und Samen

0602 10 10

0602 20 10

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Viteus vitifoliae (Fitch) sind (bestätigt durch die jeweilige nationale Pflanzenschutzorganisation und der Kommission amtlich gemeldet).

a)

Zypern

11.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht festgestellt wurde,

oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,

oder

c)

in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. aufwiesen,

und

während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an den Pflanzen beobachtet wurden

oder

d)

an Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. beobachtet wurden.

Vereinigtes Königreich

12.

Zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd.

ex 0602 10 90

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die unbewurzelten Stecklinge aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)

bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Vegetationsperiode dieser Pflanzen an diesem Erzeugungsort mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurden, weder auf den Stecklingen noch an den Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen und die an diesem Erzeugungsort gehalten oder erzeugt werden,

oder

c)

in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung.

a)

Irland

b)

Schweden

c)

Vereinigtes Königreich

13.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., ausgenommen:

Samen,

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd.

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)

bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Ort der Erzeugung keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtetwurden, auch nicht an den Pflanzen,

oder

c)

in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsortwöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung,

und

d)

die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die:

i)

aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

ii)

an einem Erzeugungsort angebaut wurden, wo bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Erzeugung dieser Pflanzen mindestens alle drei Wochen einmal durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen,

oder

iii)

in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurde, auf an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen gewachsen sind, die einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;

oder

e)

Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.

a)

Irland

b)

Schweden

c)

Vereinigtes Königreich

14.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L., außer Samen, Knollen und Kormus, sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)

bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen

oder

c)

in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;

oder

d)

Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.

a)

Irland

b)

Schweden

c)

Vereinigtes Königreich

15.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gremmeniella abiedina (Lag.) Morelet ist.

a)

Irland

16.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht festgestellt wurde,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,

oder

c)

die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung aufgrund amtlicher Inspektionen und amtlicher Erhebungen, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurden,

oder

d)

die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde.

a)

Vereinigtes Königreich

17.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Larix Mill. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

18.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Picea A. Dietr. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

19.

Pflanzen von Eucalyptus l’Herit außer Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0609 90 91

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

frei von Erde sind und einer Behandlung gegen Gonipterus scutellatus Gyll. unterzogen wurden;

oder

b)

aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Gonipterus scutellatus Gyll. sind.

a)

Griechenland

b)

Portugal (Azoren)

20.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0802 41 00

ex 0802 42 00

ex 1209 99 10

ex 1209 99 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)

an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht auftritt; oder

b)

in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde.

a)

Tschechische Republik

b)

Irland

c)

Schweden

d)

Vereinigtes Königreich

21.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L. außer Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt; oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde;

oder

c)

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr beobachtet wurden.

a)

Tschechische Republik

b)

Irland

c)

Schweden

d)

Vereinigtes Königreich

22.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea processionea L. nicht festgestellt wurde,

oder

b)

die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,

oder

c)

die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich (ausgenommen die Gebietskörperschaften Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham and Wycombe)

23.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Dendroctonus micans Kugelan ist.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

24.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips duplicatus Sahlberg ist.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

25.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A., Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips typographus Heer ist.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich

26.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips amitinus Eichhof ist.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

27.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips cembrae Heer ist.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

28.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 50

0604 20 20

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips sexdentatus Börner ist.

a)

Irland

b)

Zypern

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

29.

Pflanzen von Castanea Mill. außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchte und Samen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1211 90 86

ex 1404 90 00

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)

an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht auftritt, oder

b)

in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu befunden wurde.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich

30.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt; oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde, oder

c)

vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:

i)

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und

ii)

wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war, und

iii)

wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.

a)

Irland

b)

Malta

c)

Vereinigtes Königreich

31.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 99

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht auftritt, oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde, oder

c)

vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:

i)

der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und

ii)

wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war und

iii)

wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieses Schädlings, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.

a)

Irland

b)

Portugal (Azoren)

c)

Vereinigtes Königreich

32.

Samen von Gossypium spp.

1207 21 00

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden, und

b)

im Vermehrungsbetrieb seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Colletotrichum gossypii Southw beobachtet wurden und eine repräsentative Probe untersucht und dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton befunden wurde.

a)

Griechenland

33.

Samen von Futter- und Zuckerrüben der Art Beta vulgaris L.

1209 10 00

1209 29 60

ex 1209 29 80

1209 91 30

ex 1209 91 80

Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwendenden Richtlinie 2002/54/EG amtliche Feststellung, dass:

a)

das Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ und „zertifiziertes Saatgut“ die Bedingungen in Anhang I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 2002/54/EG erfüllt; oder

b)

im Fall von „noch nicht anerkanntem Saatgut“ das Saatgut die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG genannten Bedingungen erfüllt und zu einer Verarbeitung bestimmt ist, die die in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder

c)

das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

34.

Gemüsesaatgut der Art Beta vulgaris L.

ex 1209 29 80

1209 91 30

ex 1209 91 80

Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwenden Richtlinie 2002/55/EG amtliche Feststellung, dass:

a)

bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 % nicht überschreitet (bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten); oder

b)

bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut amtlich so verpackt wird, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht, und zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder

c)

das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.

a)

Irland

b)

Frankreich (Bretagne)

c)

Portugal (Azoren)

d)

Finnland

e)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

35.

Samen von Gossypium spp.

1207 21 00

Amtliche Bestätigung, dass die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden.

a)

Griechenland

b)

Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)

36.

Samen von Mangifera spp.

ex 1209 99 99

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Sternochetus mangiferae Fabricius sind.

a)

Spanien (Granada und Malaga)

b)

Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)

37.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und Slowenien

ex 0805 10 22

ex 0805 10 24

ex 0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

a)

Die Früchte sind frei von Blättern und Stielen; oder

b)

im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen sind die Früchte in geschlossenen Behältern verpackt, die amtlich versiegelt wurden und während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen geblieben sind, und sie sind mit einem im Pflanzenpass anzugebenden Kennzeichen versehen.

a)

Malta

38.

Früchte von Vitis L.

0806 10 10

0806 10 90

Die Früchte sind frei von Blättern.

a)

Zypern

39.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

40.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlbergh sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

41.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich

42.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

43.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

44.

Holz von Nadelbäumen (Pinales)

4401 11 00

4401 21 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

ex 4404 10 00

4406 11 00

4406 91 00

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Zypern

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

45.

Holz von Castanea Mill.

ex 4401 12 00

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

a)

Das Holz ist rindenfrei; oder

b)

amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder

c)

die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).

a)

Tschechische Republik

b)

Irland

c)

Schweden

d)

Vereinigtes Königreich

46.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

47.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

48.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

49.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlberg sind.

a)

Griechenland

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich

50.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind.

a)

Zypern

b)

Irland

c)

Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

51.

Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)

einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder

b)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich

52.

Lose Rinde von Castanea Mill.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)

aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder

b)

einer Begasung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation unterzogen wurde. Wenn eine Begasung erfolgt, werden der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.

a)

Tschechische Republik

b)

Irland

c)

Schweden

d)

Vereinigtes Königreich


ANHANG XI

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird

TEIL A

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Ursprungs- oder Versandland

1.   Verschiedenes

Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, bereits genutzt; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze — bereits genutzt:

Pflüge:

ex 8432 10 00

Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen:

ex 8432 21 00

ex 8432 29 10

ex 8432 29 30

ex 8432 29 50

ex 8432 29 90

Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen:

ex 8432 31 00

ex 8432 39 11

ex 8432 39 19

ex 8432 39 90

Düngerstreuer:

ex 8432 41 00

ex 8432 42 00

Andere Maschinen, Apparate und Geräte:

ex 8432 80 00

Teile:

ex 8432 90 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437  — bereits genutzt:

Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen:

ex 8433 40 00

— Mähdrescher:

ex 8433 51 00

— Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten:

ex 8433 53 10

ex 8433 53 30

ex 8433 53 90

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht — bereits genutzt:

— Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft:

ex 8436 80 10

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ) – bereits genutzt:

Sattel-Straßenzugmaschinen:

ex 8701 20 90

Andere als Einachsschlepper, Straßenzugmaschinen oder Gleiskettenzugmaschinen:

– – – Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern:

ex 8701 91 10

ex 8701 91 10

ex 8701 92 10

ex 8701 93 10

ex 8701 94 10

ex 8701 95 10

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient

N.A. (1)

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Körner der Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Weizen und Mengkorn, außer zur Aussaat:

1001 19 00

1001 99 00

Roggen, außer zur Aussaat:

1002 90 00

Triticale, außer zur Aussaat:

ex 1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und USA

2.   Allgemeine Kategorien

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Samen

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ):

0601 10 10

0601 10 20

0601 10 30

0601 10 40

0601 10 90

0601 20 10

0601 20 30

0601 20 90

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; außer Pilzmycel:

0602 10 90

0602 20 20

0602 20 80

0602 30 00

0602 40 00

0602 90 20

0602 90 30

0602 90 41

0602 90 45

0602 90 46

0602 90 47

0602 90 48

0602 90 50

0602 90 70

0602 90 91

0602 90 99

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, zum Anpflanzen:

ex 0703 10 11

ex 0703 10 90

ex 0703 20 00

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch, in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch, in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0709 40 00

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa) sowie Chicorée (Cichorium spp.), in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0709 99 10

Anderes Gemüse, in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0709 99 90

Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze, zum Anpflanzen oder in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0910 11 00

ex 0910 20 10

ex 0910 30 00

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Wurzel- und Knollengemüse

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 10 00

0706 90 10

0706 90 30

0706 90 90

Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 99 90

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, weder gefroren noch getrocknet noch in Stücken oder in Form von Pellets:

ex 0714 10 00

ex 0714 20 10

ex 0714 20 90

ex 0714 30 00

ex 0714 40 00

ex 0714 50 00

ex 0714 90 20

ex 0714 90 90

Ingwer, Safran, Kurkuma und andere Gewürze in Form von Wurzel- oder Knollenteilen, frisch oder gekühlt, außer getrocknet:

ex 0910 11 00

ex 0910 30 00

ex 0910 99 91

Zuckerrüben, nicht gemahlen, frisch und gekühlt:

ex 1212 91 80

Zichorienwurzeln, frisch und gekühlt:

ex 1212 94 00

Andere Wurzel- und Knollengemüse, frisch oder gekühlt:

ex 1212 99 95

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken und ähnliches Futter, nicht in Form von Pellets, frisch oder gekühlt, außer getrocknet:

ex 1214 90 10

ex 1214 90 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Pflanzen von Cryptocoryne sp. Hygrophila sp. und Vallisneria sp.

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; außer Pilzmycel:

ex 0602 10 90

ex 0602 90 50

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Teile von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

3.   Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von:

Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Teile von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Tomaten- oder Auberginenpflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Zea mays L.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

– – –Zuckermais

ex 0709 99 60

Mais, anderer

1005 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse von Mais (Zea mays), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Convolvulus L., Ipomoea L., Micromeria Benth und Solanaceae Juss.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Amerika, Australien, Neuseeland

Blattgemüse von Apium graveolens L., Eryngium L., Limnophila L. und Ocimum L.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0709 99 90

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

ex 1211 90 86

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Blätter von Manihot esculenta Crantz

Blätter von Maniok (Manihot esculenta), frisch oder gekühlt:

ex 0709 99 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Maniok (Manihot esculenta), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Nadelbäume (Pinales)

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Nadelgehölzen (Pinales), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 20

ex 0604 20 40

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Herit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

0603 12 00

0603 14 00

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Acer saccharum Marsh

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Zuckerahorn (Acer saccharum), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Zuckerahorn (Acer saccharum), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Prunus L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen von Prunus spp., geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Prunus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Pflanzen von Prunus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Betula L.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Birken (Betula spp.), ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse von Birken (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Acer macrophyllum Pursh,

Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., other than Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursh und Viburnum spp. L

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch:

ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Vereinigte Staaten

4.   

Pflanzenteile, außer Früchten, aber mit Samen, von:

Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 99 90

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden:

ex 1209 30 00

– –Samen von Gemüsen

ex 1209 91 80

– –Andere

ex 1209 99 91

ex 1209 99 99

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

ex 1211 90 86

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast), frisch:

ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

ex 1404 90 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

5.   Früchte von:

Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihre Hybride, Momordica L. und Solanaceae Juss.

Tomaten, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Anderes Gemüse von Solanaceae, frisch oder gekühlt:

0709 30 00

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

ex 0709 99 90

Zitrusfrüchte, frisch oder gekühlt:

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

Andere Früchte, frisch oder gekühlt:

ex 0810 90 75

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Actinidia Lindl., Annona L., Carica papaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L., Passiflora L., Persea americana Mill., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L., und Vitis L.

Avocados, frisch oder gekühlt:

ex 0804 40 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt:

ex 0804 50 00

Weintrauben, frisch oder gekühlt:

0806 10 10

0806 10 90

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch oder gekühlt:

Papaya-Früchte:

0807 20 00

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch oder gekühlt:

0808 10 10

0808 10 80

0808 30 10

0808 30 90

0808 40 00

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch oder gekühlt:

0809 10 00

0809 21 00

0809 29 00

0809 30 10

0809 30 90

0809 40 05

0809 40 90

Erdbeeren, frisch oder gekühlt:

0810 10 00

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch oder gekühlt:

0810 20 10

ex 0810 20 90

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch oder gekühlt:

0810 30 10

0810 30 30

0810 30 90

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch oder gekühlt:

0810 40 10

0810 40 30

0810 40 50

0810 40 90

Kiwifrüchte, frisch oder gekühlt:

0810 50 00

Kaki, frisch oder gekühlt:

0810 70 00

Andere, frisch oder gekühlt:

ex 0810 90 20

ex 0810 90 75

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Punica granatum L.

Granatapfel, frisch oder gekühlt:

ex 0810 90 75

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

6.   Blumen, geschnitten, von:

Orchidaceae

Orchideen, frisch:

0603 13 00

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

0603 11 00

ex 0603 19 70

Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

7.   Knollen von:

Solanum tuberosum L.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt, außer Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln:

ex 0701 90 10

ex 0701 90 50

ex 0701 90 90

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

8.   Samen von:

Brassicaceae, Poaceae, Trifolium spp.

Samen von Weizen und Mengkorn:

1001 11 00

1001 91 10

1001 91 20

1001 91 90

Samen von Roggen

1002 10 00

Samen von Gerste

1003 10 00

Samen von Hafer

1004 10 00

Samen von Mais

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 18

1005 10 90

Samen von Reis

1006 10 10

Samen von Sorghum

1007 10 10

1007 90 00

Samen von Hirse

1008 21 00

Kanariensaat, zur Aussaat:

ex 1008 30 00

Fonio (Digitaria spp.), zur Aussaat:

ex 1008 40 00

Samen von Triticale:

ex 1008 60 00

Samen von anderem Getreide, zur Aussaat:

ex 1008 90 00

Raps- oder Rübsensamen, zur Aussaat:

1205 10 10

ex 1205 90 00

Senfsamen, zur Aussaat:

1207 50 10

Clover (Trifolium spp.), zur Aussaat:

1209 22 10

1209 22 80

Samen von Schwingel, zur Aussaat:

1209 23 11

1209 23 15

1209 23 80

Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.), zur Aussaat:

1209 24 00

Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.), zur Aussaat:

1209 25 10

1205 25 90

Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis), zur Aussaat:

ex 1209 29 45

Samen von anderen Gräsern, zur Aussaat:

ex 1209 29 80

Samen von Ziergräsern, zur Aussaat:

ex 1209 30 00

Samen von anderen Kohlarten (Brassicaceae), zur Aussaat:

ex 1209 91 80

Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Chile, Neuseeland und Uruguay

Gattungen Triticum L., Secale L. und xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Samen von Weizen und Mengkorn:

1001 11 00

1001 91 10

1001 91 20

1001 91 90

Samen von Roggen

1002 10 00

Samen von Triticale

ex 1008 60 00

Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und Vereinigte Staaten

Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und ihre Hybriden, Capsicum spp. L., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp. L., Zea mays L., Allium cepa L., Allium porrum L., Phaseolus cocineus sp. L., Phaseolus vulgaris L.

Zuckermais, zur Aussaat:

ex 0709 99 60

Gartenbohnen (Phaseolus spp.), zur Aussaat:

0713 33 10

Mandeln, zur Aussaat:

ex 0802 11 10

ex 0802 11 90

ex 0802 12 10

ex 0802 12 90

Mais, zur Aussaat:

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 18

1005 10 90

Reis, zur Aussaat:

1006 10 10

Sonnenblumenkerne, zur Aussaat:

1206 00 10

Samen von Luzernen, zur Aussaat:

1209 21 00

– – –Andere Gemüsesamen, zur Aussaat:

ex 1209 91 80

– –Andere Samen, zur Aussaat:

ex 1209 99 99

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Solanum tuberosum L.

Samen von Kartoffeln, zur Aussaat:

ex 1209 91 80

Alle Drittländer

9.

Gemüsesamen von:

 

Alle Drittländer

Pisum sativum L.

Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat:

0713 10 10

 

Vicia faba L.

Puffbohnen, Pferde- und Ackerbohnen, zur Aussaat:

ex 0713 50 00

Andere Samen, zur Aussaat:

ex 0713 90 00

 

10.

Öl- und Faserpflanzensamen von:

 

Alle Drittländer

Brassica napus L.

Raps- oder Rübsensamen, zur Aussaat:

1205 10 10

ex 1205 90 00

 

Brassica rapa L.,

Samen von Brassica rapa, zur Aussaat:

ex 1209 91 80

 

Glycine max (L.) Merrill

Sojabohnen, zur Aussaat:

1201 10 00

 

Linum usitatissimum L.

Leinsamen, zur Aussaat:

1204 00 10

 

Sinapis alba L.

Senfsamen, zur Aussaat:

1207 50 10

 

11.   Lose Rinde von:

Nadelbäume (Pinales)

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Acer saccharum Marsh, Populus L. nd Quercus L., außer Quercus suber L.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Betula L.

Pflanzliche Erzeugnisse von Birkenrinde (Betula spp.), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Kanada und Vereinigte Staaten

Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Vereinigte Staaten

12.

Holz, soweit es:

a)

als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird;

und

b)

ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz,

und

c)

unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

 

 

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter KN-Code 4416 00 00 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Kein Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Eichenholz (Quercus spp.):

4403 91 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Eichenholz (Quercus spp.):

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: — Andere

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei oder Vereinigte Staaten

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Amerika

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Ahornholz (Acer spp.):

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten und Kanada

Nadelbäume (Pinales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Nadelholz

4401 11 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Nadelholz

4401 21 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Nadelholz:

4403 11 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

– – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

– – Anderes, Nadelholz:

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404 10 00

Bahnschwellen aus Nadelholz:

Nicht imprägniert:

4406 11 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

4406 91 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

– – Kiefernholz (Pinus spp.):

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

– – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

– – Anderes, Nadelholz:

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Kasachstan, Russland und Türkei und andere Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien und Ukraine

Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

– – Anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und Vereinigte Staaten

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Birkenholz (Betula spp.):

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung außer Sägespäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

— Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

– – Anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten, Vietnam und jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermaßen auftritt

Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne:

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Buchenholz (Fagus spp.):

4403 93 00

4403 94 00

– – Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

– – Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.):

4403 97 00

– – Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

— Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Buchenholz (Fagus spp.):

4407 92 00

– – Ahornholz (Acer spp.):

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

– – Eschenholz (Fraxinus spp.):

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

– – Birkenholz (Betula spp.):

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

– – Pappelholz und Aspenholz der Art (Populus spp.):

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

– – Anderes:

4407 99 27

4407 99 40

4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Drittländer, in denen Anoplophora glabripennis bekanntermaßen auftritt

Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd. und Taxus brevifolia Nutt.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Nadelholz

ex 4401 11 00

– – Anderes als Nadelholz

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Nadelholz

ex 4401 21 00

– – Anderes als Nadelholz

ex 4401 22 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Sägespäne

ex 4401 40 10

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Nadelholz

ex 4403 11 00

– – Anderes als Nadelholz

ex 4403 12 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes, Nadelholz

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404 10 00

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– – Nadelholz

ex 4406 11 00

– – Anderes als Nadelholz

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– – Nadelholz

ex 4406 91 00

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

ex 4407 19 10

ex 4407 19 20

ex 4407 19 90

– – Ahornholz (Acer spp.):

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

– – Anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

ex 4408 10 15

ex 4408 10 91

ex 4408 10 98

Anderes:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

Vereinigte Staaten

TEIL B

Liste der KN-Codes von Pflanzen und der jeweiligen Ursprungs- oder Versandrittländer, für deren Einführen in das Gebiet der Union segemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen

KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Ursprungs- oder Versandland

Alle Pflanzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 außer den in Teil A und Teil C dieses Anhangs spezifizierten Pflanzen

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln, außer zum Anpflanzen:

ex 0601 10 90

ex 0601 20 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

0603 15 00

0603 19 10

0603 19 20

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, ohne Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- und Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, außer zum Anpflanzen:

ex 0703 10 19

ex 0703 10 90

ex 0703 20 00

ex 0703 90 00

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 05

0707 00 90

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708 10 00

0708 20 00

0708 90 00

Spargel, Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, Artischocken, Oliven, Kürbisse (Cucurbita spp.), Salate, (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicoree (Cichorium spp.)), Mangold und Karde, Kapern, Fenchel und anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, außer in Kultursubstrat gepflanzt:

0709 20 00

ex 0709 40 00

ex 0709 70 00

0709 91 00

0709 92 10

0709 92 90

0709 93 10

0709 93 90

ex 0709 99 10

ex 0709 99 20

0709 99 40

ex 0709 99 50

ex 0709 99 90

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, weder geschält noch zerkleinert, zur Aussaat:

ex 0713 20 00

ex 0713 31 00

ex 0713 32 00

ex 0713 34 00

ex 0713 35 00

ex 0713 39 00

ex 0713 40 00

ex 0713 60 00

ex 0713 90 00

Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch, ganz, mit Schalen, nicht enthäutet, auch zur Aussaat:

ex 0801 21 00

ex 0801 31 00

Andere Schalenfrüchte, ganz, mit Schalen, nicht enthäutet, auch zur Aussaat:

ex 0802 11 10

ex 0802 11 90

ex 0802 21 00

ex 0802 31 00

ex 0802 41 00

ex 0802 51 00

ex 0802 61 00

ex 0802 70 00

ex 0802 80 00

ex 0802 90 10

ex 0802 90 50

ex 0802 90 85

Feigen, frisch oder gekühlt:

0804 20 10

Melonen, frisch oder gekühlt:

0807 11 00

0807 19 00

Andere Früchte, frisch oder gekühlt:

ex 0810 20 90

ex 0810 90 20

ex 0810 90 75

Kaffeebeeren (außer Kaffeebohnen), frisch, ganz, mit Schalen, nicht geröstet:

ex 0901 11 00

Teeblätter, frisch, ganz, nicht geschnitten, nicht fermentiert, nicht aromatisiert:

ex 0902 10 00

ex 0902 20 00

Thymian und Samen von Bockshornklee, zur Aussaat:

ex 0910 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Lorbeerblätter, frisch:

ex 0910 99 50

Gerste, zur Aussaat:

1003 10 00

Hafer, zur Aussaat:

1004 10 00

Körner-Sorghum, zur Aussaat:

1007 10 10

1007 10 90

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide, zur Aussaat:

ex 1008 10 00

1008 21 00

ex 1008 30 00

ex 1008 40 00

ex 1008 50 00

ex 1008 90 00

Erdnüsse, frisch, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, nicht geschält, nicht geschrotet, auch zur Aussaat:

1202 30 00

ex 1202 41 00

Andere Ölsamen zur Aussaat und ölhaltige Früchte, frisch, nicht geschrotet:

ex 1207 10 00

1207 21 00

ex 1207 30 00

1207 40 10

ex 1207 60 00

ex 1207 70 00

1207 91 10

1207 99 20

Samen und Früchte, zur Aussaat:

1209 10 00

1209 22 10

1209 22 80

1209 23 11

1209 23 15

1209 23 80

1209 24 00

1209 25 10

1209 25 90

1209 29 45

1209 29 50

1209 29 60

1209 29 80

1209 30 00

1209 91 30

1209 91 80

1209 99 10

1209 99 91

1209 99 99

Hopfen (Blütenzapfen), frisch:

ex 1210 10 00

Pflanzen, nicht zum Anpflanzen, und Pflanzenteile, Samen zur Aussaat und Früchte, frisch oder gekühlt, weder geschnitten noch gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

ex 1211 30 00

ex 1211 40 00

ex 1211 50 00

ex 1211 90 30

ex 1211 90 86

Johannisbrot zur Aussaat und Zuckerrohr, frisch oder gekühlt, nicht gemahlen; Steine und Kerne von Früchten zur Aussaat und andere frische pflanzliche Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1212 92 00

ex 1212 93 00

ex 1212 94 00

ex 1212 99 41

ex 1212 99 95

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, frisch:

ex 1401 90 00

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer mit Ausnahme der Schweiz

TEIL C

Liste der Pflanzen mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen

KN-Codes mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Ursprungs- oder Versandland

Früchte von Ananas comosus (L.) Merrill

Ananas, frisch oder getrocknet:

0804 30 00

Alle Drittländer

Früchte von Cocos nucifera L.

Kokosnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

0801 12 00

0801 19 00

Alle Drittländer

Früchte vonf Durio zibethinus Murray

Durian:

0810 60 00

Alle Drittländer

Früchte von Musa L.

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

0803 10 10

0803 10 90

0803 90 10

0803 90 90

Alle Drittländer

Früchte von Phoenix dactylifera L.

Datteln, frisch oder getrocknet:

0804 10 00

Alle Drittländer


(1)  KN-Code einer dazugehörigen Pflanze.


ANHANG XII

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in eine Schutzzone ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

KN-Code mit Warenbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates

Ursprungs- oder Versandland

1.   Pflanzen von

Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt

Zuckerrüben, frisch:

ex 1212 91 80

Steckrüben, frisch:

ex 1214 90 10

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

2.   Pflanzenteile von

Eucalyptus l’Hérit.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile von Eucalyptus spp., ohne Blüten und Blütenknospen, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0604 20 90

Samen von Eucalyptus spp.:

ex 1209 99 10

Pflanzen, Pflanzenteile von Eucalyptus spp. sowie Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, nicht geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

ex 1211 90 86

Pflanzliche Erzeugnisse von Eucalyptus spp., anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

3.   Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von

Amelanchier Med.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Chaenomeles Lindl.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Cotoneaster Ehrh.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Crataegus L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Cydonia Mill.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Eriobotrya Lindl.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Malus Mill.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Mespilus L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Photinia davidiana (Dcne.) Cardot

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Pyracantha Roem.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Pyrus L

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Sorbus L.

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch:

ex 0603 19 70

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

– Frisch:

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

4.   Samen von

Beta vulgaris L.

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat:

1209 10 00

Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat:

1209 29 60

Samen von anderen Futterrüben (außer Beta vulgaris var. alba), zur Aussaat:

ex 1209 29 80

Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva), zur Aussaat:

1209 91 30

Samen von anderen Roten Rüben (Beta vulgaris), zur Aussaat:

ex 1209 91 80

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Castanea Mill.

Samen von Esskastanien (Castanea spp.), zur Aussaat:

ex 1209 99 10

Samen von Esskastanien (Castanea spp.) in der Schale, zur Aussaat:

ex 0802 41 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Dolichos Jacq.,

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

– – – – Andere:

ex 1209 29 80

– Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat:

ex 1209 30 00

– Andere Samen, zur Aussaat:

ex 1209 91 80

ex 1209 99 99

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Mangifera L.

Mangosamen, zur Aussaat:

ex 1209 99 99

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

5.   Samen und Früchte (Samenkapseln) von

Gossypium L.

Baumwollsamen, zur Aussaat:

1207 21 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

nicht entkörnte Baumwolle

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt; andere:

5201 00 90

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

6.

Holz, soweit es:

a)

als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und

b)

ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz,

und

c)

unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

 

 

Nadelbäume (Pinales), außer rindenfreies Holz mit Ursprung in europäischen Drittländern

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

– Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Nadelholz:

ex 4401 11 00

– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Nadelholz:

ex 4401 21 00

– Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Nadelholz:

ex 4403 11 00

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

– – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

– – Anderes, Nadelholz:

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Nadelholz:

ex 4404 10 00

Bahnschwellen aus Holz:

– Nicht imprägniert:

– – Nadelholz:

4406 11 00

– Anderes (außer nicht imprägniert):

– – Nadelholz:

4406 91 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– Nadelholz:

– – Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4407 11 10

ex 4407 11 20

ex 4407 11 90

– – Tannenholz der Art (Abies spp.) und Fichtenholz der Art (Picea spp.):

ex 4407 12 10

ex 4407 12 20

ex 4407 12 90

– – Anderes, Nadelholz:

ex 4407 19 10

ex 4407 19 20

ex 4407 19 90

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz: Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

– Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:

4415 10 10

4415 10 90

– Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände:

4415 20 20

4415 20 90

Vorgefertigte Gebäude, aus Holz:

9406 10 00

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei und Ukraine

Castanea Mill. außer rindenfreies Holz

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

– Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 00

– Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Split befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Holz von anderen als Nadelbäumen (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

– Nicht imprägniert:

– – Anderes als Nadelholz:

4406 12 00

– Anderes (außer nicht imprägniert):

– – Anderes als Nadelholz:

4406 92 00

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz:

– Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln:

4415 10 10

4415 10 90

– Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände:

4415 20 20

4415 20 90

Vorgefertigte Gebäude, aus Holz:

9406 10 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

7.   Rinde

Lose Rinde von Nadelbäumen

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1404 90 00

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

8.   Andere

Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien und Brennereien, auch in Form von Pellets; andere:

ex 2303 20 10

ex 2303 20 90

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere:

ex 2530 90 00

Drittländer, ausgenommen die Schweiz

Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Lebender Blütenstaub:

ex 1212 99 95

Drittländer, ausgenommen die Schweiz


ANHANG XIII

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

1.

Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen.

2.

Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Choisya Kunth, Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L.

3.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Blättern und Stielen.

4.

Holz, soweit es:

a)

als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und

b)

ganz oder teilweise von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und

c)

unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404 20 00

Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus anderem als Nadelholz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

5.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/402/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Oryza sativa L.

6.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Allium cepa L.,

Allium porrum L.,

Capsicum annuum L.,

Phaseolus coccineus L.,

Phaseolus vulgaris L.,

Pisum sativum L.,

Solanum lycopersicum L.,

Vicia faba L.

7.

Samen von Solanum tuberosum L.

8.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 66/401/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Medicago sativa L.

9.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/57/EWG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Brassica napus L.,

Brassica rapa L.,

Glycine max (L.) Merrill,

Helianthus annuus L.,

Linum usitatissimum L.,

Sinapis alba L.

10.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/56/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Allium L.,

Capsicum annuum L.

Helianthus annuus L.

Prunus avium L.,

Prunus armeniaca L.,

Prunus cerasus L.,

Prunus domestica L.,

Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb,

Prunus persica (L.) Batsch,

Prunus salicina Lindley.

11.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Prunus avium L.,

Prunus armeniaca L.,

Prunus cerasus L.,

Prunus domestica L.,

Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb,

Prunus persica (L.) Batsch,

Prunus salicina Lindley.


ANHANG XIV

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird

1.

Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr.

2.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Ajuga L., Beta vulgaris L., Cedrus Trew, Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Euphorbia pulcherrima Willd., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl., Nerium oleander L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Quercus spp., außer Quercus suber, Ulmus L. und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L. außer Kormus, Samen und Knollen.

3.

Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Aesculus hippocastanum L., Amelanchier Med., Arbutus unedo L., Camellia L., Castanea Mill., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L’Herit., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L., Rhododendron L., außer Rhododendron simsii Planch., Sorbus L., Syringa vulgaris L., Taxus L., Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L., Viburnum L. und Vitis L.

4.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea Mart., Butia Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix L., Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

5.

Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

6.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L..

7.

Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L..

8.

Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.).

9.

Samen von Beta vulgaris L., Castanea Mill., Dolichos Jacq. und Gossypium spp.

10.

Früchte (Samenkapseln) von Gossypium spp. und nicht entkörnte Baumwolle.

11.

Holz, soweit es:

a)

als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird; und

b)

ganz oder teilweise gewonnen wurde von:

Nadelbäumen (Pinales), außer rindenfreiem Holz,

Castanea Mill., außer rindenfreiem Holz,

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und

c)

unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

4401 11 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, aus Nadelholz

4401 12 00

Brennholz, anderes als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401 21 00

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 22 00

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401 40 90

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne), nicht zusammengepresst

ex 4403 11 00

Rohholz, aus Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 12 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4403 21

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 22 00

Rohholz von Kiefernholz der Art Pinus spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 23

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 24 00

Rohholz von Tannenholz der Art Abies spp. und Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 25

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 26 00

Rohnadelholz von anderem als Kiefernholz der Art Pinus spp., Tannenholz der Art Abies spp. oder Fichtenholz der Art Picea spp., nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, außer mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr

ex 4403 99 00

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Birke (Betula spp.), Pappel und Aspe (Populus spp.) oder Eukalyptus (Eucalyptus spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

ex 4407

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4407 99

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen tropische Hölzer sowie Holz von Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirsche (Prunus spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappel und Aspe (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

12.

Lose Rinde von Castanea Mill. und Nadelbäumen (Pinales).


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