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Document 32019R1983

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1983 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung von Unionsbeihilfen

    C/2019/8646

    ABl. L 308 vom 29.11.2019, p. 82–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1983/oj

    29.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 308/82


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1983 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung von Unionsbeihilfen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) sind unter anderem die Regeln für die Neuzuweisung von nicht beantragten Unionsbeihilfen unter den am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt, die ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu verwenden. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Aufgrund der im Rahmen des Schulprogramms gewonnenen Erfahrungen sollten die Regeln für die Berechnung der vorläufigen Mittelzuweisung klarer dargestellt werden. Um die aktuellste Grundlage für die Neuzuweisung von Unionsbeihilfen zu schaffen, sollten die bis zum 31. Dezember getätigten Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    „3.   Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (*1) übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:

    a)

    Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;

    b)

    bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;

    c)

    bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

    Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


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