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Document 32019R1870

    Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/7888

    ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1870/oj

    8.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/37


    VERORDNUNG (EU) 2019/1870 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2019

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, u. a. für Erucasäure in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt.

    (2)

    Am 21. September 2016 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zu Erucasäure in Futter- und Lebensmitteln (3) angenommen. Die EFSA setzte für Erucasäure eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 7 mg/kg Körpergewicht pro Tag fest. Die höchste lebensmittelbedingte Exposition mit Expositionswerten über der TDI wurde bei Säuglingen und anderen Kindern festgestellt. Dies könnte darauf hindeuten, dass für einzelne Kinder mit hoher Erucasäure-Exposition ein Risiko bestehen könnte.

    (3)

    Daten über das Vorhandensein von Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten deuten darauf hin, dass durch Anwendung guter Praxis, etwa die Verwendung von Sorten mit geringem Erucasäure-Gehalt, bei den meisten pflanzlichen Ölen und Fetten niedrigere Gehalte erreicht werden können. Daher sollte der Höchstgehalt für pflanzliche Öle, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl, auf den vom Codex Alimentarius für erucasäurearmes Rapsöl festgesetzten Gehalt (4) gesenkt werden.

    (4)

    Für Leindotteröl, Senföl und Borretschöl wurde nachgewiesen, dass es nicht möglich ist, durch Anwendung guter Praxis niedrigere Gehalte zu erreichen, da es für diese Arten keine Sorten gibt, deren pflanzliche Öle einen Erucasäure-Gehalt aufweisen, der unter dem für die anderen pflanzlichen Öle vorgeschlagenen Höchstgehalt liegt. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass diese Öle für die Exposition des Menschen von geringerer Bedeutung sind als andere pflanzliche Öle, sollte der für Leindotteröl, Senföl und Borretschöl geltende Erucasäure-Höchstgehalt unverändert beibehalten werden. Um die Schließung von Klein- und Kleinstunternehmen in einigen Mitgliedstaaten zu verhindern, sollte darüber hinaus der Höchstgehalt mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht für vor Ort in kleinen Mengen hergestelltes und verzehrtes Senföl gelten.

    (5)

    Da der Höchstgehalt für pflanzliche Öle und Fette auch für pflanzliche Öle gilt, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden, erübrigt sich die Festsetzung eines Höchstgehalts für Erucasäure in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten.

    (6)

    Angesichts der hohen Konzentration an Erucasäure in Senf besteht die Gefahr einer erheblichen Exposition gegenüber Erucasäure durch den Verzehr von Senf. Daher sollte für Erucasäure in Senf ein Höchstgehalt festgesetzt werden.

    (7)

    Für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (5) ein Höchstgehalt festgesetzt worden. Der Klarheit halber sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission festgesetzte Höchstgehalt für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gestrichen werden.

    (8)

    In der Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission (6) ist für den Höchstgehalt an Blausäure keine Maßeinheit angegeben worden. Dieser Fehler sollte folglich berichtigt werden, um die Rechtssicherheit zu gewährleisen.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 3

    Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

    (3)  EFSA Journal 2016;14(11):4593.

    (4)  Standard for named vegetable oils (CODEX STAN 210-1999), Codex Alimentarius.

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission vom 7. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 36).


    ANHANG I

    In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.1 folgende Fassung:

    Erzeugnis  (1)

    Höchstgehalt (g/kg)

    „8.1

    Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure

     

    8.1.1

    Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

    20,0

    8.1.2

    Leindotteröl, Senföl  (1) und Borretschöl

    50,0

    8.1.3

    Senf (Würzmittel)

    35,0


    (1)  Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.“


    ANHANG II

    In Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält der Eintrag 8.3 folgende Fassung:

    Erzeugnis (1)

    Höchstgehalt (mg/kg)

    „8.3

    Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure

     

    8.3.1

    Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden  (1)  (2)

    20,0


    (1)  ‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (2)  ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“.


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