Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R1867

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1867 der Kommission vom 28. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen

    C/2019/6203

    ABl. L 289 vom 8.11.2019, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1867/oj

    8.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/6


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1867 DER KOMMISSION

    vom 28. August 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Festlegung von Pauschalsätzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Interesse einer vereinfachten Nutzung der Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes und des Fehlerrisikos ist es angezeigt, einen Pauschalsatz festzulegen, der auf die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit im Rahmen der technischen Hilfe unterstützten Vorhaben entstehen, an einen oder mehreren Begünstigten Anwendung findet, ohne dass dieser Satz gerechtfertigt werden muss. Dies schließt Fälle ein, in denen die Verwaltungsbehörde oder die Zahlstelle oder eine andere Einrichtung Vorhaben der technischen Hilfe umsetzt.

    (2)

    Die Höhe des Pauschalsatzes basiert auf den Obergrenzen und der tatsächlichen Zuweisung für die technische Hilfe im Rahmen von Programmen sowie auf den Ausschöpfungsquoten in früheren Programmplanungszeiträumen. Die Nutzung der pauschalen Erstattungsmethode wirkt sich nicht auf die finanzielle Zuweisung für technische Hilfe im Rahmen der angenommenen Programme aus. Sie kann auch auf Programme angewandt werden, die aus mehr als einem Fonds gefördert werden, selbst wenn die Priorität technische Hilfe Förderung aus einem anderen Fonds erhält als dem, aus dem Prioritäten, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt, im Rahmen desselben Programms unterstützt werden.

    (3)

    Um die Mittelverwaltung im Rahmen der bestehenden Programmplanung zu erleichtern, sollte darüber hinaus festgelegt werden, dass für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds sowie für den EMFF die förderfähigen Ausgaben unter Prioritätsachsen, bei denen es sich nicht um die Prioritätsachse technische Hilfe des Programms, für das die Kostenerstattung nach dem Pauschalsatzverfahren angewandt wird, handelt, die Grundlage für die Anwendung des Satzes bilden. Daher ist dieser Pauschalsatz nicht anzuwenden, wenn ein Programm ausschließlich technische Hilfe abdeckt. Ferner besteht für die oben genannten Fonds keine Verpflichtung zur Anpassung des Programms, wenn für die Kostenerstattung das Pauschalsatzverfahren genutzt wird.

    (4)

    Es ist klarzustellen, dass die Grundlage für die Anwendung des Pauschalsatzes die förderfähigen Ausgaben sind, für die die Verwaltungsbehörde oder die zuständige Kontrollstelle die Überprüfungen der Verwaltung bzw. im Fall des ELER die entsprechenden Verwaltungskontrollen durchgeführt hat.

    (5)

    Um das Risiko einer Doppelfinanzierung in Fällen zu vermeiden, in denen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten Pauschalsätze nur auf Ausgaben angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach bis zum Ende des Förderzeitraums Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung waren. Aus demselben Grund sollten im Fall des ELER die Pauschalsätze nur auf Ausgaben angewandt werden, die ab dem Beginn des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), das am 16. Oktober 2019 anläuft, oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr und danach bis zum Ende des Förderzeitraums Verwaltungskontrollen unterzogen wurden. Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach dem Pauschalsatzverfahren erstatteten Beträge auf der Grundlage von Ausgaben für Vorhaben berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt, da dies rechtmäßig und regelkonform ist.

    (6)

    Das Finanzierungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalsätzen kann nur in den Haushaltsjahren Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind. Um Kontrollen der Grundlage für die Berechnung der Pauschalsätze im Zusammenhang mit Artikel 9 und Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ermöglichen, kann das Pauschalsatzverfahren nur für Ausgaben angewandt werden, die ab dem Beginn des am 16. Oktober 2019 anlaufenden Agrar-Haushaltsjahres oder in einem späteren Agrar-Haushaltsjahr anfallen.

    (7)

    Damit die Maßnahmen nach dieser Verordnung zügig angewandt werden können und sie so frühzeitig im laufenden Rechnungsjahr bzw. im Fall des ELER im am 16. Oktober 2019 anlaufenden Agrar-Haushaltsjahr nutzen zu können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz festgelegt, den die Verwaltungsbehörde anwenden kann, wenn sie einem oder mehreren Begünstigten im Rahmen eines Programms die Kosten von Vorhaben erstattet, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert werden.

    (2)   Für den ELER wird mit dieser Verordnung ein Pauschalsatz für Erstattungen festgelegt, die die Zahlstelle oder sonstige Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Kosten von Vorhaben der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten an einen oder mehrere Begünstigten im Rahmen eines Programms tätigt. Führt eine Zahlstelle oder sonstige Einrichtung unmittelbar Vorhaben der technischen Hilfe aus, kann die Erstattung der Kosten dieser Vorhaben ebenfalls auf der Grundlage dieses Pauschalsatzes erfolgen.

    Artikel 2

    Pauschalsätze

    (1)   Der Gesamtbetrag der Erstattungen für Vorhaben, die unter der Prioritätsachse technische Hilfe im Rahmen eines Programmes finanziert werden, kann als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben unter den Prioritätsachsen des Programms berechnet werden, bei denen es sich nicht um technische Hilfe handelt. Im Fall des ELER kann die technische Hilfe als Pauschalsatz der Ausgaben für Vorhaben gemäß den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berechnet werden.

    (2)   Dieser Pauschalsatz wird für aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem ELER unterstützte Programme auf 4 % und für aus dem EMFF unterstützte Programme auf 6 % festgelegt. Für aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ unterstützte Programme wird der Pauschalsatz auf 6 % festgesetzt. Der errechnete Betrag kann einem Begünstigten erstattet oder zur Erstattung an mehrere Begünstigte aufgeteilt werden.

    (3)   Nur Ausgaben, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gegenstand von Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 waren, können ab dem am 1. Juli 2019 beginnenden Geschäftsjahr oder ab einem nachfolgenden Geschäftsjahr in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden. Im Fall des ELER können nur Ausgaben, die ab dem am 16. Oktober 2019 beginnenden Agrar-Haushaltsjahr oder ab einem späteren Agrar-Haushaltsjahr Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterzogen wurden, in die Berechnungsgrundlage für den Pauschalsatz einbezogen werden.

    (4)   Wird dieser Pauschalsatz angewandt, so darf er nur bis zum Ende des für die Erstattung von Kosten für technische Hilfe vorgesehenen Zeitraums bzw. im Fall des ELER während des betreffenden Agrar-Haushaltsjahrs Anwendung finden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. August 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


    Top