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Document 32019R1796

    Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

    PE/92/2019/REV/1

    ABl. L 279I vom 31.10.2019, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0691

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1796/oj

    31.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 279/4


    VERORDNUNG (EU) 2019/1796 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Oktober 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (European Globalisation Adjustment Fund, im Folgenden „EGF“) eingerichtet. Der EGF wurde eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

    (2)

    Der Anwendungsbereich des EGF wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der EGF für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Zudem wurde der Anwendungsbereich des EGF erweitert, sodass nicht nur Entlassungen abgedeckt sind, die sich aus weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 befasst, ergeben, sondern auch Entlassungen aufgrund jeder erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert, um unter anderem Bestimmungen einzuführen, die im Rahmen einer Ausnahmeregelung die Inanspruchnahme des EGF bei Gruppenanträgen vorsehen, an denen KMU beteiligt sind, die in einer Region ansässig und in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.

    (4)

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

    (5)

    Nachdem er am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung zugestimmt hatte, hat der Europäische Rat am 11. April 2019 den Beschluss (EU) 2019/584 (7) angenommen, mit dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. Wenn nicht ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen an dem Tag in Kraft tritt, ab dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, oder wenn nicht der Europäische Rat in Übereinstimmung mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum ein drittes Mal zu verlängern, wird der in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehene Zeitraum am 31. Oktober 2019 enden.

    (6)

    Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen wird sich wahrscheinlich negativ auf einige Wirtschafts- und Dienstleistungssektoren auswirken , was zu Entlassungen von Beschäftigten in den entsprechenden Sektoren führt. Durch die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geändert werden, um festzulegen, dass derartige Entlassungen in den Anwendungsbereich des EGF fallen. Dadurch würde gewährleistet, dass im Rahmen des EGF wirksam reagiert werden kann und Arbeitnehmer unterstützt werden, die in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten arbeitslos geworden sind, die aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen erfahren.

    (7)

    Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergibt, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

    (8)

    Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und sollte ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Sie sollte jedoch nicht gelten, wenn bis zu diesem Tag ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

    Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Arbeitskräften und Selbstständigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, wenn sich diese Veränderungen insbesondere durch einen wesentlichen Anstieg der Importe in die Union, eine gravierende Verlagerung im Waren- oder Dienstleistungsverkehr der Union, einen raschen Rückgang des Marktanteils der Union in einem bestimmten Sektor oder eine Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten in Drittländer nachweisen lassen, oder Arbeitskräften und Selbstständigen, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben;“.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUVauf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

    Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    T. TUPPURAINEN


    (1)  Stellungnahme vom 25. September 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

    (6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (7)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).


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