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Document 32019R1602

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/2910

ABl. L 250 vom 30.9.2019, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 15/04/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1602/oj

30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1602 DER KOMMISSION

vom 23. April 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte nur für Sendungen gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da Vorschriften für die Fälle, in denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED“) Sendungen in der Durchfuhr begleiten sollte, sowie die Bedingungen hierfür in einem gesonderten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegen sind.

(3)

In der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass Sendungen von Tieren und Waren, die über benannte Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, von einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument begleitet werden müssen. Sobald die amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GGED vervollständigt ist, können die Sendungen entsprechend den kommerziellen Erfordernissen des Unternehmers in verschiedene Teile aufgeteilt werden.

(4)

Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen und einer ordnungsgemäßen Kommunikation mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sollten Vorschriften für die Bedingungen und praktischen Modalitäten festgelegt werden, unter denen das GGED Sendungen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten sollte. Insbesondere ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften für das GGED im Falle aufgeteilter Sendungen festzulegen.

(5)

Um die Rückverfolgbarkeit von Sendungen zu gewährleisten, die nach Durchführung der amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle und nach Vervollständigung des GGED durch die zuständige Behörde aufgeteilt werden, ist es angezeigt, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer außerdem zu verlangen, über das in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC“) für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vorzulegen, das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigt wird und jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum im jeweiligen GGED angegebenen Bestimmungsort begleiten sollte.

(6)

Um eine betrügerische Wiederverwendung eines GGED zu verhindern, ist es angezeigt, von den Zollbehörden zu verlangen, die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge der Sendung in das IMSOC einzugeben und so zu gewährleisten, dass die in einer solchen Zollanmeldung angegebenen Mengen von der im GGED angegebenen erlaubten Gesamtmenge abgezogen werden. Die Zollbehörden sind verpflichtet, Informationen mithilfe der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung auszutauschen. Diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sollten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung genutzt werden. Damit die Zollbehörden genügend Zeit zu deren Einführung haben, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben zur Menge der Sendungen über das IMSOC in den einzelnen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem diese Mittel jeweils betriebsbereit sind, oder ab dem 1. März 2023, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt.

(7)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt die Fälle und Bedingungen fest, in bzw. unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (im Folgenden „GGED“) jede Sendung von in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren, die in Verkehr gebracht werden soll, (im Folgenden die „Sendung“) bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen in der Durchfuhr.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Bestimmungsort“ den Ort, an dem die Sendung — wie im GGED angegeben — zur endgültigen Entladung angeliefert wird.

Artikel 3

Fälle, in denen Sendungen bis zu ihrem Bestimmungsort von einem GGED begleitet werden müssen

Jede Sendung muss vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 von einem GGED begleitet werden, unabhängig davon, ob sie an der Grenzkontrollstelle oder nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt wird.

Artikel 4

Bedingungen für das GGED, das nicht aufgeteilte Sendungen begleitet

Wird eine Sendung vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 nicht aufgeteilt, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Der für eine Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED die Sendung in Papierform oder elektronisch bis zum Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

b)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung die Referenznummer des GGED an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

c)

die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung der Sendung in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Artikel 5

Bedingungen für das GGED, das Sendungen begleitet, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

(1)   Ist eine Sendung an der Grenzkontrollstelle aufzuteilen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Bei Vorankündigung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer im GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort für die gesamte Sendung an;

b)

nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung durch die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 beantragt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, dass die Sendung aufgeteilt wird, und legt über das IMSOC für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor, in dem er die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für den betreffenden Teil der aufgeteilten Sendung angibt;

c)

die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern die Summe der in diesen GGED angegebenen Mengen der im GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge nicht überschreitet;

d)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED der einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung in Papierform oder elektronisch den jeweiligen Teil der aufgeteilten Sendung bis zum darin angegebenen Bestimmungsort und bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

e)

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gibt die Referenznummer des GGED für jeden Teil der aufgeteilten Sendung in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

f)

die Zollbehörden geben die Angaben zu der in der Zollanmeldung angegebenen Menge des jeweiligen Teils der aufgeteilten Sendung in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge für diesen Teil der aufgeteilten Sendung nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

(2)   Ist eine an der Grenzkontrollstelle aufzuteilende Sendung nicht konform und weist die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle den Unternehmer an, eine oder mehrere der in Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Maßnahmen lediglich für einen Teil der Sendung zu ergreifen, gelten folgende Anforderungen:

a)

Nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung legt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor und gibt darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für diesen Teil an;

b)

die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, wobei sie die für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung getroffene Entscheidung berücksichtigt;

c)

Absatz 1 Buchstaben d, e und f gilt für jeden Teil der aufgeteilten Sendung.

Artikel 6

Bedingungen für das GGED, das Sendungen unter Zollaufsicht begleitet, die nach Verlassen der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden

Ist eine Sendung nach Verlassen der Grenzkontrollstelle und vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufzuteilen, so gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des GGED in Papierform oder elektronisch jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet;

b)

für jeden Teil der aufgeteilten Sendung gibt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Referenznummer des GGED in der bei den Zollbehörden abgegebenen Zollanmeldung an und bewahrt eine Kopie dieses GGED auf, die für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit gehalten wird;

c)

für jeden Teil der aufgeteilten Sendung geben die Zollbehörden die Angaben zu der in der Zollanmeldung für diesen Teil angegebenen Menge in das IMSOC ein und gestatten die Überführung dieses Teils in ein Zollverfahren nur dann, wenn die im GGED angegebene Gesamtmenge nicht überschritten wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Sendung in die in Artikel 210 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zollverfahren zu überführen ist.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Die folgenden Bestimmungen gelten in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung jeweils betriebsbereit sind, oder ab dem 1. März 2023, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt:

a)

Artikel 4 Buchstabe c

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f

c)

Artikel 6 Buchstabe c.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, ab dem diese Mittel der elektronischen Datenverarbeitung betriebsbereit sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


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