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Document 32019R1139

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/4943

ABl. L 180 vom 4.7.2019, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1139/oj

4.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1139 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8, Unterabsatz 1, Buchstabe f,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse festgelegt, die unter anderem in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geregelt sind. Dazu gehören lebende Muscheln, Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) wird die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der amtlichen Kontrollen geändert. In der genannten Verordnung ist festgelegt, dass in Bezug auf die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette Anhang I Abschnitt II und die Anlage zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 gestrichen werden und dass in Bezug auf die Anforderungen an Fischereierzeugnisse Anhang II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 gestrichen wird.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthofbetreiber in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die in den Schlachthof verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, Informationen zur Lebensmittelkette einholen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Schlachthofbetreiber sollten darüber hinaus sicherstellen, dass die Informationen zur Lebensmittelkette alle in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Einzelheiten enthalten.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die Anforderungen an Parasitenkontrollen beim Umgang mit Fischereierzeugnissen an Land und an Bord von Schiffen festgelegt. Es ist Sache des Lebensmittelunternehmers, auf allen Stufen der Herstellung von Fischereierzeugnissen Eigenkontrollen im Sinne von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Punkt D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchzuführen, damit Fische, die sichtbar von Parasiten befallen sind, nicht zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden. Die Festlegung von Durchführungsvorschriften für Sichtkontrollen setzt die Definition der Begriffe des sichtbaren Parasiten und der Sichtkontrolle sowie die Bestimmung von Art und Häufigkeit der Kontrollen voraus.

(6)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission sind einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. In Anhang V der genannten Verordnung sind die von den zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen anzuwendenden anerkannten Testverfahren zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln festgelegt. Darüber hinaus sind in Anhang III derselben Verordnung die von den zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen anzuwendenden Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch festgelegt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer auf allen Produktionsstufen Eigenkontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass lebende Muscheln, Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch die Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß der genannten Verordnung erfüllen. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 daher vorschreiben, dass die Lebensmittelunternehmer dieselben anerkannten Testverfahren zum Nachweis mariner Biotoxine sowie Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch anwenden, die die zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 anwenden müssen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Die Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anforderungen an Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 festgelegt.“

4.

Artikel 6 a erhält folgende Fassung:

„Artikel 6a

Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch

Die Analyseverfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind von den Lebensmittelunternehmern zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Grenzwerte anzuwenden sowie zur Gewährleistung der angemessenen Anwendung eines Pasteurisierungsverfahrens für Milcherzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der genannten Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).


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