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Document 32019R0941

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/73/2018/REV/1

ABl. L 158 vom 14.6.2019, p. 1–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj

14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


VERORDNUNG (EU) 2019/941 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2019

über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Elektrizitätssektor der Union vollziehen sich derzeit tiefgreifende Veränderungen, die durch den Übergang zu dezentraleren Märkten mit mehr Marktteilnehmern, einem höheren Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und besser miteinander verbundenen Systemen gekennzeichnet sind. Das Ziel der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es daher, den Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union zu verbessern, um im Interesse der Unternehmen und der Unionsbürger eine optimale Funktionsweise der Märkte und Netze sicherzustellen. Diese Verordnung soll zur Umsetzung der Ziele der Energieunion beitragen, zu denen vor allem die Energieversorgungssicherheit, die Solidarität, das Vertrauen und eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik zählen.

(2)

Gut funktionierende Märkte und Systeme mit geeigneten Stromverbindungsleitungen sind die beste Garantie für Stromversorgungssicherheit. Doch selbst im Falle gut funktionierender und miteinander verbundener Märkte und Systeme lässt sich das Risiko von Stromversorgungskrisen, etwa aufgrund von Naturkatastrophen wie extremen Wetterbedingungen, böswilligen Angriffen oder einer Brennstoffknappheit, nie ganz ausschließen. Die Folgen solcher Stromversorgungskrisen reichen oft über Landesgrenzen hinaus. Auch die Auswirkungen ursprünglich lokal begrenzter Krisen können sich schnell über Grenzen hinweg ausbreiten. Einige extreme Bedingungen wie Kälte- oder Hitzeperioden oder Cyberangriffe können zudem ganze Regionen gleichzeitig treffen.

(3)

Angesichts vernetzter Strommärkte und -systeme können die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen nicht als rein nationale Aufgabe verstanden werden. Das Potenzial regionaler Zusammenarbeit für effizientere und kostengünstigere Maßnahmen sollte besser ausgeschöpft werden. Im Sinne erhöhter Transparenz, Vertrauen und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bedarf es gemeinsamer Rahmenvorschriften und besser abgestimmter Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten und andere Akteure wirksam über Grenzen hinweg zusammenarbeiten können.

(4)

In der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind die notwendigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten festgelegt, mit denen die Stromversorgungssicherheit insgesamt sichergestellt werden soll. Die Bestimmungen dieser Richtlinie wurden durch nachfolgende Rechtsakte weitgehend ersetzt, insbesondere in Bezug auf die Organisation der Elektrizitätsmärkte in Hinblick auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten, die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber zur Gewährleistung der Systemstabilität und die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen. Die vorliegende Verordnung behandelt die konkrete Frage der Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen.

(5)

Die Verordnungen (EU) 2017/1485 (7) und (EU) 2017/2196 (8) der Kommission enthalten detaillierte Bestimmungen darüber, wie Übertragungsnetzbetreiber und andere maßgebliche Interessenträger handeln und zusammenarbeiten sollten, um die Systemsicherheit sicherzustellen. Durch diese technischen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die meisten Vorfälle im Stromnetz auf betrieblicher Ebene wirksam bewältigt werden können. Der Schwerpunkt der vorliegenden Verordnung liegt auf Stromversorgungskrisen in größerem Umfang und mit weitreichenderen Folgen. In ihr ist festgelegt, was die Mitgliedstaaten tun sollten, um diesen Krisen vorzubeugen, und welche Maßnahmen sie ergreifen können, falls die Bestimmungen für den Netzbetrieb allein nicht mehr ausreichen. Auch im Falle von Stromversorgungskrisen sollten die Bestimmungen für den Netzbetrieb vollständig eingehalten werden, und diese Verordnung sollte mit der Verordnung (EU) 2017/2196 in Einklang stehen.

(6)

Diese Verordnung enthält allgemeine Rahmenvorschriften zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie zu deren Prävention und Bewältigung, wobei die Transparenz bei der Vorsorge und während einer Stromversorgungskrise erhöht und sichergestellt wird, dass abgestimmte und wirksame Maßnahmen getroffen werden. Die Mitgliedstaaten werden darin zur solidarischen Zusammenarbeit auf regionaler und, falls zutreffend, bilateraler Ebene verpflichtet. Zudem enthält sie einen Rahmen für die wirksame Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union über die Koordinierungsgruppe „Strom“, die mit Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 (9) als Plattform für den Austausch von Informationen und die Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der Stromversorgungssicherheit, eingesetzt wurde. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Beobachtungsrahmen sollen zu einer besseren Risikovorsorge führen und gleichzeitig die Kosten senken. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung der Elektrizitätsbinnenmarkt gefestigt werden, indem das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt wird und ungerechtfertigte staatliche Interventionen im Falle von Stromversorgungskrisen, insbesondere eine unangemessene Beschränkung grenzüberschreitender Stromflüsse und zonenübergreifender Übertragungskapazitäten, ausgeschlossen werden, wodurch auch das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten verringert wird.

(7)

Die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthält allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die durch spezifische Bestimmungen zur Cybersicherheit in einem Netzkodex nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 ergänzt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Richtlinie (EU) 2016/1148 dahingehend, dass Cybervorfälle ordnungsgemäß als Risiko bestimmt und in den Risikovorsorgeplänen angemessene Maßnahmen zu ihrer Bewältigung vorgesehen werden.

(8)

Die Richtlinie 2008/114/EG des Rates (11) sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, einschließlich bestimmter Strominfrastrukturen, verbessert werden soll. Die Richtlinie 2008/114/EG trägt zusammen mit der vorliegenden Verordnung zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(9)

Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.

(10)

Zwar sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihrem Hoheitsgebiet für Stromversorgungssicherheit zu sorgen, doch auch die Kommission und andere Akteure der Union sind im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten und Zuständigkeiten für die Stromversorgungssicherheit verantwortlich. Für die Stromversorgungssicherheit bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der maßgeblichen Interessenträger. Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber spielen für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Stromsystem im Sinne der Artikel 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine zentrale Rolle. Auch die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, im Rahmen der Aufgaben, die ihnen durch Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 übertragen werden, die Stromversorgungssicherheit sicherzustellen und zu beobachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende oder neue Stelle als ihre zentrale zuständige nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde bestimmen, um sicherzustellen, dass alle Akteure transparent und integrativ einbezogen werden sowie Risikovorsorgepläne effizient ausgearbeitet und ordnungsgemäß umgesetzt werden, und um die Prävention und die nachträgliche Evaluierung von Stromversorgungskrisen sowie den Informationsaustausch in diesem Zusammenhang zu vereinfachen.

(11)

Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Auffassung davon haben, was eine Stromversorgungskrise ist. Diese Verordnung sollte vor allem die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, damit diese feststellen können, ob eine Situation vorliegt, in der das potenzielle Risiko einer erheblichen Stromknappheit oder der Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, besteht oder droht. Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)) und die Mitgliedstaaten sollten konkrete regionale bzw. nationale Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen. Bei dieser Herangehensweise sollte sichergestellt sein, dass alle maßgeblichen Stromversorgungskrisen erfasst sind und den regionalen und nationalen Besonderheiten, wie der Netztopologie, dem Strommix, dem Umfang von Erzeugung und Verbrauch und der Bevölkerungsdichte, Rechnung getragen wird.

(12)

Ein gemeinsamer Ansatz für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise setzt auch voraus, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von Risiken für die Stromversorgungssicherheit dieselben Methoden und Definitionen anwenden und in der Lage sind, ihre eigene Leistung und die ihrer Nachbarländer in diesem Bereich aussagekräftig zu vergleichen. In dieser Verordnung sind zwei Indikatoren zur Beobachtung der Stromversorgungssicherheit in der Union festgelegt: die voraussichtlich nicht bedienbare Last in GWh/Jahr und die Unterbrechungserwartung in Stunden/Jahr. Diese Indikatoren sind Teil der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, die ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 durchführt. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollte die Stromversorgungssicherheit anhand dieser Indikatoren regelmäßig beobachten. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) sollte diese Indikatoren bei der Berichterstattung über die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, die sie in ihren jährlichen Berichten zur Beobachtung des Strommarktes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) vornimmt, ebenfalls nutzen.

(13)

Zur Sicherstellung der Kohärenz der Risikobewertungen auf eine Art und Weise, die zur Stärkung des Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise führt, bedarf es eines gemeinsamen Ansatzes für die Bestimmung von Risikoszenarien. ENTSO (Strom) sollte daher nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung eine gemeinsame Methode zur Risikoermittlung entwickeln und aktualisieren. Dabei sollte ENTSO (Strom) die Methode vorschlagen und ACER sie genehmigen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die gemeinsame Methode zur Risikoermittlung aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen.

(14)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Methode zur Risikoermittlung sollte ENTSO (Strom) regelmäßig regionale Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellen und aktualisieren und die wichtigsten Risiken für jede Region bestimmen, wie etwa extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, eine Brennstoffknappheit oder böswillige Angriffe. Bei der Betrachtung des Krisenszenarios einer Gasbrennstoffknappheit sollte das Risiko einer Gasversorgungsunterbrechung auf der Grundlage der vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Gasversorgung und einen Ausfall der Gasinfrastruktur bewertet werden. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurden, Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen übertragen können. Diese übertragenen Aufgaben sollten unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen auf der Grundlage regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmen und grundsätzlich alle vier Jahre aktualisieren. Diese Szenarien sollten die Basis für ihre Risikovorsorgepläne bilden. Wenn sie die Risiken auf nationaler Ebene bestimmen, sollten die Mitgliedstaaten jegliche Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie alle getroffenen Maßnahmen beschreiben, mit denen diese Risiken begrenzt werden, wie allgemeine oder bereichsspezifische Investitionsprüfungsgesetze oder besondere Rechte für bestimmte Anteilseigner, und dabei auch angeben, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig erachten.

(15)

Ein regionaler Ansatz für die Bestimmung von Risikoszenarien sowie für die Entwicklung von Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen sollte die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Ressourceneinsatz erheblich verbessern. Darüber hinaus würde ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept für die Versorgungssicherheit im Falle zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen eine abgestimmte Reaktion ermöglichen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte auf benachbarte Mitgliedstaaten gegenüber rein nationalen Maßnahmen verringern. Daher sieht diese Verordnung eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor.

(16)

Die regionalen Koordinierungszentren sollten die Aufgaben mit regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 übertragen wurden. Damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen und eng mit den maßgeblichen nationalen Behörden zusammenarbeiten können, um größeren Vorfällen im Stromnetz vorzubeugen und diese einzudämmen, sollte die regionale Zusammenarbeit gemäß dieser Verordnung auf den Strukturen für die technische regionale Zusammenarbeit beruhen, d. h. auf den Gruppen von Mitgliedstaaten, die sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum teilen. Die geografischen Regionen der regionalen Koordinierungszentren sind daher wichtig für die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und für die Risikobewertungen. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb der Regionen jedoch Untergruppen bilden können, in denen sie im Hinblick auf konkrete regionale Maßnahmen zusammenarbeiten, und sollten diesbezüglich in bestehenden regionalen Kooperationsforen zusammenarbeiten können, da es äußerst wichtig ist, dass sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich im Falle einer Stromversorgungskrise gegenseitig Unterstützung zu leisten. Grund hierfür ist, dass nicht zwangsläufig alle Mitgliedstaaten in einer größeren Region im Falle einer Stromversorgungskrise in der Lage sind, einen anderen Mitgliedstaat mit Strom zu versorgen. Daher müssen nicht alle Mitgliedstaaten in einer Region regionale Vereinbarungen über konkrete regionale Maßnahmen schließen. Stattdessen sollten diejenigen Mitgliedstaaten derartige Vereinbarungen schließen, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gegenseitig Unterstützung zu leisten.

(17)

Die Verordnung (EU) 2019/943 sieht die Anwendung einer gemeinsamen Methode für die mittel- bis langfristige Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (vom Zehnjahreszeitbereich bis zum Year-Ahead-Zeitbereich) vor, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des möglichen Investitionsbedarfs auf einer transparenten und gemeinsam vereinbarten Grundlage erfolgen. Die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene dient einem anderen Zweck als die kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit, d. h. saisonale Abschätzungen der Angemessenheit (sechs Monate im Voraus) und Abschätzungen der Angemessenheit im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich, mit denen mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit kurzfristig ermittelt werden sollen. Hinsichtlich der kurzfristigen Abschätzungen ist es erforderlich, einen gemeinsamen Ansatz für die Ermittlung möglicher Probleme im Zusammenhang mit der Angemessenheit festzulegen. ENTSO (Strom) sollte Abschätzungen der Angemessenheit für das Winter- und Sommerhalbjahr durchführen, um die Mitgliedstaaten und Übertragungsnetzbetreiber auf mögliche Risiken für die Stromversorgungssicherheit in den folgenden sechs Monaten aufmerksam zu machen. Zur Verbesserung dieser Abschätzungen der Angemessenheit sollte ENTSO (Strom), nach Konsultation der maßgeblichen Interessenträger und in Zusammenarbeit mit ACER und der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung, eine gemeinsame probabilistische Methode für sie entwickeln. ENTSO (Strom) sollte ACER Vorschläge für die Methode und ihre Aktualisierungen zur Genehmigung vorlegen. ACER hat der im Rahmen der Konsultation geäußerten Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ umfassend Rechnung zu tragen. ENTSO (Strom) sollte die Methode aktualisieren, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. ENTSO (Strom) sollte den regionalen Koordinierungszentren Aufgaben im Zusammenhang mit den saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit übertragen können, die diese übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht ENTSO (Strom) wahrnehmen sollten.

(18)

Die Übertragungsnetzbetreiber sollten die für die Erstellung der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit genutzte Methode auch bei allen anderen Arten kurzfristiger Risikobewertungen nutzen, d. h. für die Prognosen der Angemessenheit der Stromerzeugung im Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485.

(19)

Im Interesse eines gemeinsamen Ansatzes für die Prävention und Bewältigung von Stromversorgungskrisen sollte die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen einen Risikovorsorgeplan erstellen. Die zuständigen Behörden sollten Interessenträger oder Vertreter von Interessengruppen konsultieren, wie Vertreter von Erzeugern, deren Fachverbänden oder Verteilernetzbetreibern, wenn sie für die Prävention und Bewältigung einer Stromversorgungskrise maßgebliche sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die geeigneten Maßnahmen für die Durchführung der Konsultationen festlegen. Die Risikovorsorgepläne sollten wirksame, verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Bewältigung aller bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen enthalten. Die Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen nachfrage- und angebotsseitigen Maßnahmen sollten berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten transparent sein, insbesondere was die Bedingungen betrifft, unter denen nicht marktbasierte Maßnahmen getroffen werden können, um Stromversorgungskrisen einzudämmen. Alle vorgesehenen nicht marktbasierten Maßnahmen sollten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Die Risikovorsorgepläne sollten veröffentlicht werden, wobei die Vertraulichkeit sensibler Informationen zu wahren ist.

(20)

Die Risikovorsorgepläne sollten nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen enthalten. Regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen sind besonders bei zeitgleich auftretenden Stromversorgungskrisen erforderlich, in denen ein koordiniertes und vorab vereinbartes Konzept notwendig ist, um für eine abgestimmte Reaktion zu sorgen und das Risiko nachteiliger Ausstrahlungseffekte zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden vor der Annahme der Risikovorsorgepläne die zuständigen Behörden der maßgeblichen Mitgliedstaaten konsultieren. Die maßgeblichen Mitgliedstaaten sind diejenigen, in denen es zu nachteiligen Ausstrahlungseffekten oder anderen wechselseitigen Auswirkungen auf die Stromsysteme kommen könnte, ungeachtet dessen, ob sich diese Mitgliedstaaten in derselben Region befinden oder unmittelbar miteinander verbunden sind. Die maßgeblichen nationalen Gegebenheiten, denen die Pläne Rechnung tragen sollten, umfassen auch die Situation von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie einige isolierte Kleinstnetze, die nicht an die nationalen Übertragungssysteme angeschlossen sind. Diesbezüglich sollten die Mitgliedstaaten die gebotenen Schlussfolgerungen ziehen, unter anderem im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung über die Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und die in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionalen und bilateralen Maßnahmen sowie über die Unterstützung. In den Plänen sollten die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden klar aufgeführt sein. Die nationalen Maßnahmen sollten den vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und die mit der regionalen Zusammenarbeit verbundenen Möglichkeiten umfassend nutzen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie dazu beitragen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung einer Stromversorgungskrise zu verhindern und ihre Folgen einzudämmen.

(21)

Die Risikovorsorgepläne sollten regelmäßig aktualisiert werden. Damit die Pläne aktuell und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeder Region in Zusammenarbeit mit den Übertragungsnetzbetreibern und anderen maßgeblichen Interessenträgern alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen organisieren, um ihre Eignung zu überprüfen.

(22)

Mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Muster soll die Erstellung der Pläne erleichtert werden, wobei die Aufnahme zusätzlicher mitgliedstaatspezifischer Informationen möglich sein sollte. Das Muster soll auch die Konsultation der anderen Mitgliedstaaten der jeweiligen Region und der Koordinierungsgruppe „Strom“ erleichtern. Konsultationen innerhalb der Regionen und der Koordinierungsgruppe „Strom“ sollten sicherstellen, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder einer Region die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder Regionen nicht gefährden.

(23)

Es ist wichtig, die Kommunikation und die Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn ihnen konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise vorliegen, dass eine Stromversorgungskrise eintreten könnte. In diesen Fällen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Koordinierungsgruppe „Strom“ ohne unangemessene Verzögerung unterrichten und dabei insbesondere Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, den zur Prävention der Stromversorgungskrise geplanten Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten übermitteln.

(24)

Im Falle von Stromversorgungskrisen ist der Informationsaustausch für abgestimmte Maßnahmen und eine gezielte Unterstützung von entscheidender Bedeutung. Daher wird die zuständige Behörde mit der Verordnung verpflichtet, die Mitgliedstaaten in der Region, die benachbarten Mitgliedstaaten und die Kommission im Falle einer Stromversorgungskrise ohne unangemessene Verzögerung zu informieren. Zudem sollte die zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der Krise, den zu ihrer Eindämmung geplanten und getroffenen Maßnahmen und einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten bereitstellen. Reicht diese Unterstützung über die Stromversorgungssicherheit hinaus, sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union der anwendbare Rechtsrahmen bleiben.

(25)

Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten solidarisch zusammenarbeiten. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Mitgliedstaaten einander im Falle einer Stromversorgungskrise Unterstützung leisten können. Diese Unterstützung sollte auf vereinbarten abgestimmten Maßnahmen beruhen, die in den Risikovorsorgeplänen enthalten sind. Den Mitgliedstaaten wird in dieser Verordnung großer Spielraum bei Vereinbarungen zum Umfang dieser abgestimmten Maßnahmen und somit zum Umfang der geleisteten Unterstützung eingeräumt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige abgestimmte Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachfrage und des Angebots zu beschließen und zu vereinbaren. Gleichzeitig wird mit dieser Verordnung sichergestellt, dass zum Zwecke der vereinbarten Unterstützung koordiniert Strom geliefert wird. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Durchführung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen festlegen. In diesen technischen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten die Höchstmenge an zu lieferndem Strom angeben, die auf der Grundlage der technischen Möglichkeit, Strom zu liefern, neu bewertet werden sollte, sobald in einer Stromversorgungskrise um Unterstützung ersucht wird. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen und der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen treffen.

(26)

Bei der Vereinbarung von abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen und sonstigen Durchführungsbestimmungen für die Unterstützung sollten die Mitgliedstaaten soziale und wirtschaftliche Faktoren wie die Sicherheit der Unionsbürger sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Es wird ihnen nahegelegt, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und die Koordinierungsgruppe „Strom“ als Diskussionsplattform zu nutzen, um die bestehenden Optionen für die Unterstützung, insbesondere in Bezug auf die abgestimmten Maßnahmen und die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, darunter eine angemessene Kompensation, zu ermitteln. Die Kommission kann die Erarbeitung der regionalen und bilateralen Maßnahmen unterstützen.

(27)

Die Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung sollte gegen eine zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte angemessene Kompensation erfolgen. Mit dieser Verordnung werden nicht alle Aspekte einer solchen angemessenen Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Daher sollten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine angemessene Kompensation vereinbaren, bevor Unterstützung geleistet wird. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat sollte unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat leisten oder veranlassen. Die Kommission sollte einen unverbindlichen Leitfaden vorlegen, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen aufführt.

(28)

Wenn die Mitgliedstaaten Unterstützung gemäß dieser Verordnung leisten, setzen sie Unionsrecht um und sind daher zur Achtung der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte verpflichtet. Somit könnte diese Unterstützung in Abhängigkeit von den zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Maßnahmen einen Mitgliedstaat verpflichten, denjenigen Kompensation zu leisten, die von seinen Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Bedarf sicherstellen, dass es nationale Kompensationsregelungen gibt, die mit dem Unionsrecht und vor allem mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dem Unterstützung geleistet wird, im Einklang mit diesen nationalen Kompensationsregelungen letztendlich alle vertretbaren Kosten tragen, die einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der geleisteten Unterstützung entstehen.

(29)

Im Falle einer Stromversorgungskrise sollte Unterstützung auch dann geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten noch keine abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Unterstützung vereinbart haben. Damit die Mitgliedstaaten in einer solchen Situation Unterstützung im Einklang mit dieser Verordnung leisten können, sollten sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbaren, die die fehlenden abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen ersetzen.

(30)

Mit dieser Verordnung wird ein solcher Unterstützungsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten als Instrument zur Prävention oder Eindämmung einer Stromversorgungskrise in der Union eingeführt. Daher sollte die Kommission den Unterstützungsmechanismus unter Berücksichtigung der künftigen Erfahrungen mit seiner Funktionsweise überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

(31)

Diese Verordnung sollte es den Stromversorgungsunternehmen und Kunden ermöglichen, beim Umgang mit Stromversorgungskrisen so lange wie möglich auf die in der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Marktmechanismen zurückzugreifen. Vorschriften für den Binnenmarkt und den Netzbetrieb sollten auch im Falle von Stromversorgungskrisen eingehalten werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2196, die die Einschränkung von Transaktionen, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazitäten für die Kapazitätszuweisung oder die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen regeln. Nicht marktbasierte Maßnahmen, z. B. eine erzwungene Lasttrennung, oder die Bereitstellung zusätzlicher Lieferungen außerhalb der normalen Marktfunktionen sollten somit nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen erschöpft sind. Eine erzwungene Lasttrennung sollte daher nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten für eine freiwillige Lasttrennung ausgeschöpft sind. Zudem sollten alle nicht marktbasierten Maßnahmen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und nur vorübergehend erfolgen.

(32)

Im Interesse der Transparenz sollte die zuständige Behörde, die die Stromversorgungskrise erklärt hat, nach einer Stromversorgungskrise die Krise und ihre Auswirkungen rückblickend evaluieren. Bei dieser Evaluierung sollte sie unter anderem die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen sowie deren wirtschaftliche Kosten berücksichtigen. Zudem sollte sie grenzüberschreitende Aspekte einbeziehen, wie die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und den Umfang der von ihnen geleisteten Unterstützung für den Mitgliedstaat, der die Stromversorgungskrise erklärt hat.

(33)

Durch die Transparenzanforderungen sollte sichergestellt werden, dass alle Maßnahmen zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen mit den Binnenmarktvorschriften im Einklang stehen und den der Energieunion zugrunde liegenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität entsprechen.

(34)

Durch die vorliegende Verordnung wird die Rolle der Koordinierungsgruppe „Strom“ weiter gestärkt. Diese Gruppe sollte spezifische Aufgaben übernehmen, insbesondere bei der Entwicklung einer Methode für die Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen und kurzfristigen und saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit sowie bei der Erarbeitung der Risikovorsorgepläne, und sie sollte bei der Beobachtung der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit sowie bei der Entwicklung bewährter Verfahren auf dieser Grundlage eine wichtige Rolle spielen.

(35)

Eine Stromversorgungskrise kann über die Grenzen der Union hinausreichen und auch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte die Union darauf hinarbeiten, dass dieser Vertrag dahingehend geändert wird, dass durch die Festlegung eines geeigneten und stabilen Rechtsrahmens ein integrierter Markt und ein einheitlicher Rechtsraum entstehen. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements sollte die Union bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung daher eng mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenarbeiten.

(36)

Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom“, ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden oder andere Organe, Einrichtungen oder Personen gemäß dieser Verordnung vertrauliche Informationen, sollten sie für die Wahrung der Vertraulichkeit dieser Informationen sorgen. Zu diesem Zwecke sollten für vertrauliche Informationen die Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren gelten.

(37)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer möglichst wirksamen und effizienten Risikovorsorge in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)

Derzeit ist Zypern der einzige Mitgliedstaat, der nicht direkt mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Regelungen zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, zur Aufnahme von in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionaler und bilateraler Maßnahmen sowie zur Unterstützung, sollte klargestellt werden, dass sie für Zypern nicht gelten, solange dieser Umstand währt. Zypern und andere maßgebliche Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, mit Unterstützung der Kommission alternative Maßnahmen und Verfahren in den von diesen Regelungen erfassten Bereichen zu entwickeln, sofern solche alternativen Maßnahmen und Verfahren nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(39)

Die Richtlinie 2005/89/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung im Geiste der Solidarität und Transparenz zusammenarbeiten und die Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes in vollem Umfang berücksichtigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet

1.

„Stromversorgungssicherheit“ die Fähigkeit eines Stromsystems, die Stromversorgung der Kunden auf einem klar von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Leistungsniveau sicherzustellen;

2.

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;

3.

„Verteilung“ eine Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2019/944;

4.

„Grenzüberschreitender Stromfluss“ einen grenzüberschreitenden Stromfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/943;

5.

„Zonenübergreifende Kapazität“ die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen;

6.

„Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;

7.

„Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

8.

„Erzeugung“ eine Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2019/944;

9.

„Stromversorgungskrise“ eine bestehende oder drohende Situation, die durch eine im Sinne der Vorgaben der Mitgliedstaaten und der Beschreibung in ihren Risikovorsorgeplänen erhebliche Stromknappheit oder durch die Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, gekennzeichnet ist;

10.

„Zeitgleich auftretende Stromversorgungskrise“ eine Stromversorgungskrise, die mehr als einen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit trifft;

11.

„Zuständige Behörde“ eine nationale Regierungsbehörde oder eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannt wurde;

12.

„Regulierungsbehörden“ Regulierungsbehörden nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944;

13.

„Krisenkoordinierungsstelle“ eine Person, eine Gruppe von Personen, ein Team aus den maßgeblichen nationalen Managern von Stromversorgungskrisen oder eine Einrichtung, die bzw. das als Ansprechstelle eingesetzt und damit beauftragt wurde, den Informationsfluss während einer Stromversorgungskrise zu koordinieren;

14.

„Nicht marktbasierte Maßnahme“ eine angebots- oder nachfrageseitige Maßnahme, die von Marktregeln oder geschäftlichen Vereinbarungen abweicht und dazu dient, Stromversorgungskrisen einzudämmen;

15.

„Erzeuger“ einen Erzeuger im Sinne des Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944;

16.

„Region“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten, deren Übertragungsnetzbetreiber sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilen;

17.

„Untergruppe“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten innerhalb einer Region, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten;

18.

„Frühwarnung“ die Weitergabe konkreter, ernstzunehmender und verlässlicher Hinweise darauf, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung sowie wahrscheinlich zur einer Stromversorgungskrise führt;

19.

„Übertragung“ eine Übertragung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2019/944;

20.

„Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944;

21.

„Kapazitätsvergabe“ die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität;

22.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Artikel 3

Zuständige Behörde

(1)   So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Bis zur Bestimmung der zuständigen Behörde werden die für die Stromversorgungssicherheit zuständigen nationalen Stellen mit den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung betraut.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Strom“ umgehend den Namen und die Kontaktdaten ihrer nach Maßgabe von Absatz 1 bestimmten zuständigen Behörden und etwaige Änderungen ihres Namens oder ihrer Kontaktdaten mit und veröffentlichen diese Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, anderen Einrichtungen die operativen Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement gemäß dieser Verordnung zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im Risikovorsorgeplan aufzuführen.

KAPITEL II

Risikobewertung

Artikel 4

Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit

Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass alle maßgeblichen Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und von Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet werden. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Übertragungsnetzbetreibern, den Verteilernetzbetreibern, den Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), den regionalen Koordinierungszentren und bei Bedarf mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammen.

Artikel 5

Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Bis 5. Januar 2020 legt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Bestimmung der wichtigsten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen vor.

(2)   Mit der vorgeschlagenen Methode werden Szenarien für Stromversorgungskrisen in Bezug auf die Angemessenheit des Systems, die Systemsicherheit und die Sicherheit der Brennstoffversorgung auf der Grundlage von zumindest der folgenden Risiken bestimmt:

a)

Naturkatastrophen,

b)

unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird, und außergewöhnliche Ausfallvarianten,

c)

Folgerisiken wie die Folgen böswilliger Angriffe und von Brennstoffknappheit.

(3)   Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen:

a)

Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen,

b)

Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken,

c)

Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen,

d)

Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit,

e)

Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.

(4)   Bei der Betrachtung der Risiken einer Gasversorgungsunterbrechung im Rahmen der Risikobestimmung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe c nutzt ENTSO (Strom) die von ENTSO (Gas) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Erdgasversorgung und einen Ausfall der Erdgasinfrastruktur.

(5)   Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode an ACER konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber und die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

(6)   Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER den Vorschlag nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

(7)   Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 6 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Angabe von Gründen empfehlen, und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Artikel 6

Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 6 bestimmt ENTSO (Strom) auf der Grundlage dieser Methode und in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Strom“, den regionalen Koordinierungszentren, den zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden die wichtigsten Szenarien für Stromversorgungskrisen für jede Region. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen an die regionalen Koordinierungszentren delegieren.

(2)   ENTSO (Strom) legt die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen den maßgeblichen Übertragungsnetzbetreibern, regionalen Koordinierungszentren, zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann Änderungen empfehlen.

(3)   ENTSO (Strom) aktualisiert die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahelegen.

Artikel 7

Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

(1)   Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die zuständige Behörde die wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen.

(2)   Bei der Bestimmung der nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen konsultiert die zuständige Behörde die Übertragungsnetzbetreiber, die von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände und die Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist.

(3)   Die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, bei deren Bestimmung zumindest die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Risiken berücksichtigt werden, müssen mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten aktualisierten die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahe legen.

(4)   Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission über ihre Einschätzung der Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie über alle Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken und geben dabei an, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig halten.

Artikel 8

Methode für kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

(1)   Bis zum 5. Januar 2020 übermittelt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Abschätzung der saisonalen und kurzfristigen Angemessenheit, d. h. der monatlichen sowie der Week-Ahead- bis mindestens der Day-Ahead-Angemessenheit, und berücksichtigt dabei zumindest

a)

die Unsicherheit der Annahmen, z. B. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls von Übertragungskapazitäten, die Wahrscheinlichkeit ungeplanter Ausfälle von Kraftwerken, ungünstige Witterungsbedingungen, Nachfrageschwankungen, insbesondere witterungsbedingte Nachfragespitzen, sowie die Variabilität der Erzeugung aus Energie aus erneuerbaren Quellen,

b)

die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Stromversorgungskrise,

c)

die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen.

(2)   Die Methode nach Absatz 1 muss einem probabilistischen, auf mehreren Szenarien beruhenden Ansatz folgen und den nationalen, regionalen und EU-weiten Kontext einschließlich des Grads der Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten und – so weit möglich – Drittländern in Synchrongebieten der Union berücksichtigen. Die Methode muss den Besonderheiten des Energiesektors eines jeden Mitgliedstaats, einschließlich spezifischer Witterungsbedingungen und äußerer Umstände, Rechnung tragen.

(3)   Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

(4)   Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER die Methode nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

(5)   Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 4 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung empfehlen und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Artikel 9

Kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

(1)   Allen kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit liegt unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene stattfinden, die nach Artikel 8 entwickelte Methode zugrunde.

(2)   ENTSO (Strom) nimmt gemäß der nach Maßgabe von Artikel 8 entwickelten Methode saisonale Abschätzungen der Angemessenheit vor. Es veröffentlicht die Abschätzungen der Angemessenheit für den Winter bis spätestens 1. Dezember und für den Sommer bis spätestens 1. Juni jeden Jahres. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Abschätzungen der Angemessenheit an die regionalen Koordinierungszentren delegieren. Es legt die Abschätzung der Angemessenheit in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor, die gegebenenfalls zu den Ergebnissen Empfehlungen abgeben kann

(3)   Die regionalen Koordinierungszentren führen auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 angenommenen Methode die Abschätzungen der Angemessenheit auf Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Basis gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 durch.

KAPITEL III

Risikovorsorgeplan

Artikel 10

Erstellung der Risikovorsorgepläne

(1)   Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellt die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats einen Risikovorsorgeplan, nachdem sie die von ihr als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände, die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die maßgeblichen Organisationen, die die Interessen von gewerblichen und nichtgewerblichen Stromkunden vertreten, und die Regulierungsbehörde (soweit diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist) konsultiert hat.

(2)   Der Risikovorsorgeplan muss nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 umfassen. Gemäß Artikel 16 müssen alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie für deren Prävention und Eindämmung mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb vollständig im Einklang stehen. Diese Maßnahmen müssen klar definiert, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

(3)   Der Risikovorsorgeplan wird gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie dem Muster im Anhang entwickelt. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in den Risikovorsorgeplan aufnehmen.

(4)   Im Interesse der Kohärenz der Risikovorsorgepläne übermitteln die zuständigen Behörden vor der Verabschiedung ihrer Risikovorsorgepläne den zuständigen Behörden der maßgeblichem Mitgliedstaaten in der Region und den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sich diese nicht in derselben Region befinden, sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“, die Entwürfe der Pläne zur Konsultation.

(5)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Entwürfe der Risikovorsorgepläne können die in Absatz 4 angeführten zuständigen Behörden sowie die Koordinierungsgruppe „Strom“ Empfehlungen zu den gemäß Absatz 4 übermittelten Entwürfen abgeben.

(6)   Innerhalb von neun Monaten nach der Vorlage der Entwürfe ihrer Pläne verabschieden die zuständigen Behörden ihre Risikovorsorgepläne, wobei sie den Ergebnissen der nach Maßgabe von Absatz 4 durchgeführten Konsultation sowie den nach Absatz 5 abgegebenen Empfehlungen Rechnung tragen. Sie übermitteln ihre Risikovorsorgepläne unverzüglich der Kommission.

(7)   Die zuständigen Behörden und die Kommission veröffentlichen die Risikovorsorgepläne auf ihren Websites, achten dabei jedoch darauf, dass die Vertraulichkeit sensibler Informationen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Prävention und Minderung der Auswirkungen böswilliger Angriffe. Der Schutz der Vertraulichkeit sensibler Daten beruht auf den nach Maßgabe von Artikel 19 festgelegten Grundsätzen.

(8)   Die zuständigen Behörden verabschieden und veröffentlichen ihre ersten Risikovorsorgepläne bis zum 5. Januar 2022. Sie aktualisieren sie alle vier Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

Artikel 11

Inhalt der Risikovorsorgepläne – nationale Maßnahmen

(1)   Der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats muss alle geplanten oder getroffenen nationalen Maßnahmen zur Prävention, Vorbereitung und Eindämmung der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen enthalten. In dem Risikovorsorgeplan müssen die Mitgliedstaaten mindestens

a)

eine Zusammenfassung der Szenarien von Stromversorgungskrisen beinhalten, die gemäß den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren für die maßgeblichen Mitgliedstaaten und die Region bestimmt wurden,

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde festlegen und darlegen, welche Aufgaben gegebenenfalls anderen Einrichtungen übertragen wurden,

c)

die nationalen Maßnahmen zur Prävention und Vorbereitung für die gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Risiken beschreiben,

d)

eine nationale Krisenkoordinierungsstelle benennen und deren Aufgaben festlegen,

e)

die in Stromversorgungskrisen anzuwendenden Verfahren detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss,

f)

aufzeigen, wie marktbasierte – insbesondere nachfrage- und angebotsseitige – Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen beitragen können,

g)

in Stromversorgungskrisen möglicherweise anzuwendende nicht marktbasierte Maßnahmen aufführen, und dabei die Auslöser, die Bedingungen und die Verfahren für ihre Anwendung angeben und begründen, warum sie den in Artikel 16 festgelegten Anforderungen sowie den regionalen und bilateralen Maßnahmen entsprechen,

h)

einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vorlegen, in dem aufgezeigt wird, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist, und in dem hinsichtlich der öffentlichen und persönlichen Sicherheit festgelegt wird, welche Kategorien von Stromverbrauchern nach nationalem Recht einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung beanspruchen können, wobei die Notwendigkeit dieses Schutzes zu begründen ist und angegeben wird, wie die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten den Verbrauch senken sollen,

i)

die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über Stromversorgungskrisen beschreiben,

j)

die zur Umsetzung und Durchsetzung der gemäß Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen beschreiben,

k)

Angaben zu damit zusammenhängenden und notwendigen Plänen für die Entwicklung des künftigen Netzes machen, die dazu beitragen sollen, die Folgen der bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen zu bewältigen.

2.   Die nationalen Maßnahmen müssen den nach Maßgabe von Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und dürfen weder die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes noch die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden.

Artikel 12

Inhalt der Risikovorsorgepläne – regionale und bilaterale Maßnahmen

(1)   Neben den in Artikel 11 genannten nationalen Maßnahmen muss der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats regionale und gegebenenfalls bilaterale Maßnahmen umfassen, um sicherzustellen, dass Stromversorgungskrisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen angemessenen verhindert und bewältigt werden. Regionale Maßnahmen werden in der betreffenden Region zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Untergruppen innerhalb einer Region bilden. Bilaterale Maßnahmen werden zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die direkt verbunden sind, aber nicht derselben Region angehören. Die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz zwischen den regionalen und bilateralen Maßnahmen. Die regionalen und bilateralen Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Benennung einer Krisenkoordinierungsstelle,

b)

Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit,

c)

abgestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Stromversorgungskrise einschließlich zeitgleich auftretender Krisen zum Zwecke der Unterstützung gemäß Artikel 15,

d)

Verfahren für jährliche oder zweijährliche Prüfungen der Krisenvorsorgepläne,

e)

die Auslösemechanismen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 einzusetzende nicht marktbasierte Maßnahmen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die in den Risikovorsorgeplan aufzunehmenden regionalen und bilateralen Maßnahmen, nachdem die maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren konsultiert wurden. Die Kommission kann bei der Vorbereitung der Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen die Rolle eines Moderators übernehmen. Die Kommission kann ACER und ENTSO (Strom) um technische Hilfe für die Mitgliedstaaten bitten, um einer Vereinbarung den Weg zu ebnen. Spätestens acht Monate vor dem Ende der Frist für die Verabschiedung oder Aktualisierung des Risikovorsorgeplans erstatten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ über die getroffenen Vereinbarungen Bericht. Kommt keine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Kommission über die Gründe des Scheiterns. In diesem Fall schlägt die Kommission Maßnahmen einschließlich eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zum Abschluss einer Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen vor.

(3)   Unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenträger prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer jeden Region regelmäßig die Wirksamkeit der in den Risikovorsorgeplänen zur Vermeidung von Stromversorgungskrisen entwickelten Verfahren einschließlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mechanismen und führen alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen durch, um insbesondere diese Mechanismen zu prüfen.

Artikel 13

Bewertung der Risikovorsorgepläne durch die Kommission

(1)   Innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des verabschiedeten Risikovorsorgeplans durch die zuständige Behörde bewertet die Kommission den Plan, wobei sie der Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ angemessen Rechnung trägt.

(2)   Die Kommission legt nach einer Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ eine unverbindliche Stellungnahme mit einer eingehenden Erläuterung der Gründe vor und übermittelt sie der zuständigen Behörde mit der Empfehlung, ihren Risikovorsorgeplan zu überprüfen, sofern dieser

a)

nicht geeignet ist, die in den Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmten Risiken zu mindern,

b)

nicht mit den bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen oder mit dem Risikovorsorgeplan eines anderen Mitgliedstaats vereinbar ist,

c)

die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt,

d)

Maßnahmen vorsieht, mit denen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten voraussichtlich gefährdet wird,

e)

zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarktes führt oder

f)

gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission setzt sich die betreffende zuständige Behörde mit der Empfehlung der Kommission auseinander und übermittelt der Kommission entweder den geänderten Risikovorsorgeplan oder teilt ihr mit, aus welchen Gründen sie Einwände gegen die Empfehlung erhebt.

(4)   Erhebt die zuständige Behörde Einwände gegen die Empfehlung der Kommission, kann diese die Empfehlung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Gründe für die Einwände der zuständigen Behörde zurückziehen oder eine Sitzung mit der zuständigen Behörde und, falls sie dies für erforderlich erachtet, mit der Koordinierungsgruppe „Strom“ anberaumen, um die Angelegenheit zu beurteilen. Verlangt die Kommission Änderungen am Risikovorsorgeplan, legt sie ihre Gründe dafür ausführlich dar. Folgt der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde der ausführlichen Begründung der Kommission nicht, so teilt die Behörde der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Gründe für ihren Standpunkt mit.

KAPITEL IV

Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Artikel 14

Frühwarnung und Erklärung einer Stromversorgungskrise

(1)   Enthält eine saisonale Abschätzung der Angemessenheit oder eine andere qualifizierte Quelle konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise auf eine möglicherweise bevorstehende Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat, übermittelt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten derselben Region und, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung eine Frühwarnung. Dabei macht die betreffende zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der möglichen Stromversorgungskrise, zu den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise geplanten oder getroffenen Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten. Zudem gibt sie mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt an. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch der Koordinierungsgruppe „Strom“.

(2)   Tritt eine Stromversorgungskrise ein, erklärt die zuständige Behörde, nachdem sie den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber konsultiert hat, den Eintritt einer Stromversorgungskrise und unterrichtet darüber ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, sowie die Kommission. Dabei macht sie Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, zu den Gründen, aus denen eine Stromversorgungskrise erklärt wurde, und zu den geplanten oder getroffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen und teilt mit, ob die Unterstützung anderer Mitgliedstaaten benötigt wird.

(3)   Halten die Kommission, die Koordinierungsgruppe „Strom“ oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, die nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 gemachten Angaben für unzureichend, können sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

(4)   Übermittelt eine zuständige Behörde eine Frühwarnung oder erklärt sie den Eintritt einer Stromversorgungskrise, so werden die im Risikovorsorgeplan aufgeführten Maßnahmen so weit wie möglich umgesetzt.

Artikel 15

Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung im Geiste der Solidarität zusammenarbeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten bieten, sofern sie dazu technisch in der Lage sind, einander Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen an, die gemäß diesem Artikel und Artikel 12 vereinbart wurden, bevor diese Unterstützung angeboten wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit vereinbaren die Mitgliedstaaten regionale oder bilaterale Maßnahmen ihrer Wahl, um aufeinander abgestimmte Stromlieferungen zu ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten vereinbaren die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung der regionalen oder bilateralen Maßnahmen, bevor die Unterstützung angeboten wird. Dazu zählen u. a. die auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefernde Höchststrommenge, der Auslöser für die Unterstützung und für die Aussetzung der Unterstützung, die Modalitäten der Stromlieferungen und die Bestimmungen über eine angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

(4)   Bezüglich der Unterstützung ist im Voraus zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über eine angemessene Kompensation zu treffen, die mindestens Folgendes abdeckt:

a)

die Kosten des in das Hoheitsgebiet des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats gelieferten Stroms sowie die damit verbundenen Übertragungskosten und

b)

alle dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat sonst entstandenen vertretbaren Kosten, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung für vorbereitete, jedoch nicht abgerufene Unterstützungsleistungen sowie alle Kosten in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder vergleichbaren Verfahren und Schlichtungen.

(5)   Die angemessene Kompensation nach Absatz 4 umfasst unter anderem alle vertretbaren Kosten, die dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Unterstützungsleistungen durch die Pflicht, Kompensationsleistungen aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, entstehen sowie weitere vertretbare Kosten, die durch Kompensationsleistungen nach Maßgabe nationaler Kompensationsvorschriften entstehen.

(6)   Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat leistet oder veranlasst unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat.

(7)   Die Kommission legt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ und von ACER bis zum5. Januar 2020 einen unverbindlichen Leitfaden vor, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 3 bis 6 und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Absatz 3 sowie die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Unterstützung gemäß Absatz 2 aufführt.

(8)   Haben die Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise noch keine regionalen oder bilateralen Maßnahmen und keine technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen im Sinne dieses Artikels vereinbart, vereinbaren sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen für die Anwendung dieses Artikels einschließlich der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6. Ersucht ein Mitgliedstaat um Unterstützung, bevor solche Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbart wurden, so verpflichtet er sich vor dem Erhalt der Unterstützung, eine angemessene Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 zu zahlen.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Unterstützung im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen angewandt werden. Sie ergreifen alle hierzu erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 16

Einhaltung von Marktvorschriften

(1)   Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung von Stromversorgungskrisen müssen mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb im Einklang stehen.

(2)   Nicht marktbasierte Maßnahmen dürfen in Stromversorgungskrisen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen ausgeschöpft sind oder wenn sich eine weitere Verschlechterung der Stromversorgung mit marktbasierten Maßnahmen allein offensichtlich nicht verhindern lässt. Die nicht marktbasierten Maßnahmen dürfen den Wettbewerb und die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie müssen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nur vorübergehend ergriffen werden. Die zuständige Behörde setzt die maßgeblichen Interessenträger in ihrem Mitgliedstaat von der Anwendung nicht marktbasierter Maßnahmen in Kenntnis.

(3)   Transaktionen dürfen nur gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und den zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften eingeschränkt werden; dies gilt auch für die Einschränkung bereits zugewiesener zonenübergreifender Kapazitäten, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung sowie die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen.

KAPITEL V

Evaluierung und Beobachtung

Artikel 17

Nachträgliche Evaluierung

(1)   So bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende der Stromversorgungskrise, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Stromversorgungskrise ausgerufen hat, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission, nach der Konsultation der Regulierungsbehörde, sofern es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, einen Bericht über die nachträgliche Evaluierung vor.

(2)   Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat,

b)

eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen,

c)

eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,

d)

eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden,

e)

soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung),

f)

die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen,

g)

etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans,

h)

eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.

(3)   Die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission können bei der zuständigen Behörde weitere Informationen anfordern, wenn sie die in dem Bericht über nachträgliche Evaluierung vorgelegten Informationen für unzureichend halten.

(4)   Die betreffende zuständige Behörde legt die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ dar. Die Ergebnisse müssen in den aktualisierten Risikovorsorgeplan einfließen.

Artikel 18

Beobachtung

(1)   Neben anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung erörtert die Koordinierungsgruppe „Strom“

a)

die Ergebnisse des von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom,

b)

die Kohärenz der von den zuständigen Behörden nach Artikel 10 verabschiedeten Risikovorsorgepläne,

c)

die Ergebnisse der von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgenommenen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene,

d)

die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, wobei mindestens die bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene berechneten Indikatoren, d. h. die voraussichtlich nicht bedienbare Last und die Unterbrechungserwartung, zu berücksichtigen sind,

e)

die Ergebnisse der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit nach Artikel 9 Absatz 2,

f)

die Angaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4,

g)

die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung nach Artikel 17 Absatz 4,

h)

die Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Angemessenheit nach Artikel 8,

i)

die Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 5.

(2)   Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und an ENTSO (Strom) abgeben.

(3)   ACER beobachtet fortlaufend die Maßnahmen zur Sicherheit der Stromversorgung und erstattet der Koordinierungsgruppe „Strom“ regelmäßig Bericht.

(4)   Die Kommission beurteilt, auf Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, bis zum 1. September 2025 Möglichkeiten zur Verbesserung der Stromversorgungssicherheit auf Unionsebene und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur ihrer Änderung enthalten sind.

Artikel 19

Behandlung vertraulicher Informationen

(1)   Bei der Anwendung der in dieser Verordnung genannten Verfahren beachten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die geltenden Vorschriften einschließlich der nationalen Vorschriften für den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren. Werden aufgrund solcher Vorschriften Informationen – etwa im Rahmen eines Risikovorsorgeplans – nicht offengelegt, so kann der Mitgliedstaat oder die Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorlegen und ist auf Anfrage dazu verpflichtet.

(2)   Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom“, ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden oder andere maßgebliche Organe, Einrichtungen oder Personen nach Maßgabe dieser Verordnung vertrauliche Informationen, so müssen sie für die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen sorgen.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit auf die Definition einer Stromversorgungskrise, die Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und die Aufstellung von Risikovorsorgeplänen erstrecken und somit dafür sorgen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die Stromversorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Artikel 21

Freistellungen

Solange Zypern mit keinem anderen Mitgliedstaat direkt verbunden ist, gelten die Artikel 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 weder zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten noch für ENTSO (Strom) im Hinblick auf Zypern. Zypern und die maßgeblichen anderen Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Kommission Alternativen zu den in den Artikeln 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 geregelten Maßnahmen und Verfahren ausarbeiten, sofern dadurch die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 22

Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden.

Artikel 23

Aufhebung

Die Richtlinie 2005/89/EG wird aufgehoben.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2019

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 91.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 79.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2019.

(4)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (siehe Seite 125 dieses Amtsblatts).

(6)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).

(9)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(12)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(13)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(14)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).


ANHANG

MUSTER FÜR DEN RISIKOVORSORGEPLAN

Das folgende Muster ist in englischer Sprache auszufüllen.

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde

Mitgliedstaaten in der Region

1.   ZUSAMMENFASSUNG DER SZENARIEN FÜR STROMVERSORGUNGSKRISEN

Bitte beschreiben Sie kurz die nach dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren auf regionaler und nationaler Ebene bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen.

2.   AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

Bitte nennen Sie die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde und der sonstigen Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden.

Beschreiben Sie gegebenenfalls, welche Aufgaben anderen Stellen übertragen wurden.

3.   VERFAHREN UND MASSNAHMEN IN EINER STROMVERSORGUNGSKRISE

3.1.   Nationale Verfahren und Maßnahmen

a)

Bitte beschreiben Sie die in einer Stromversorgungskrise anzuwendenden Verfahren einschließlich der zugehörigen Pläne für den Informationsfluss.

b)

Bitte beschreiben Sie die Präventions- und Vorsorgemaßnahmen.

c)

Bitte beschreiben Sie die Maßnahmen zur Eindämmung von Stromversorgungskrisen, insbesondere nachfrage- und angebotsseitige Maßnahmen, und geben Sie an, unter welchen Umständen diese Maßnahmen angewandt werden können, sowie insbesondere den Auslöser einer jeden Maßnahme. Werden nicht marktbasierte Maßnahmen in Betracht gezogen, müssen sie nach Maßgabe von Artikel 16 ausreichend begründet und mit den regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vereinbar sein.

d)

Bitte legen Sie einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vor, der vorgibt, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist. Geben Sie an, welche Kategorien von Stromverbrauchern zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit Anspruch auf einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung haben, und begründen Sie, warum ein solcher Schutz erforderlich ist. Geben Sie an, wie Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber vorgehen sollten, um den Verbrauch zu senken.

e)

Beschreiben Sie die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über die Stromversorgungskrise.

3.2.   Regionale und bilaterale Verfahren und Maßnahmen

a)

Bitte beschreiben Sie die vereinbarten Mechanismen zur regionalen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination vor und während der Stromversorgungskrise, einschließlich der Entscheidungsverfahren für geeignete Reaktionsmaßnahmen auf regionaler Ebene.

b)

Bitte beschreiben Sie die vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen einschließlich sämtlicher technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Bitte geben Sie dabei unter anderem auch an, welche Höchststrommengen auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefern sind, welche Umstände die Unterstützung auslösen und wie die Aussetzung der Unterstützung beantragt werden kann, wie der Strom geliefert wird und wie die angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten geregelt ist. Beschreiben Sie die zur Umsetzung und Durchsetzung der vereinbarten regionalen und bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen.

c)

Beschreiben Sie die vorhandenen Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung von Maßnahmen vor und während einer Stromversorgungskrise mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Region sowie mit Drittländern innerhalb des maßgeblichen Synchrongebietes.

4.   KRISENKOORDINIERUNGSSTELLE

Bitte geben Sie die Krisenkoordinierungsstelle an und beschreiben Sie deren Aufgaben. Geben Sie auch die Kontaktdaten an.

5.   KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER

Bitte beschreiben Sie das Verfahren und die Ergebnisse der bei der Ausarbeitung dieses Plans gemäß Artikel 10 Absatz 1 durchgeführten Konsultationen mit

a)

den maßgeblichen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen einschließlich der maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände,

b)

den maßgeblichen Organisationen, die die Interessen der nichtgewerblichen Stromkunden vertreten,

c)

den maßgeblichen Organisationen, die die Interessen der gewerblichen Stromkunden vertreten,

d)

den Regulierungsbehörden,

e)

den Übertragungsnetzbetreibern,

f)

den maßgeblichen Verteilernetzbetreibern.

6.   NOTFALLTESTS

a)

Bitte geben Sie den Zeitplan für die zweijährlichen regionalen (ggf. auch nationalen) Echtzeitsimulationen der Reaktionsmaßnahmen in Stromversorgungskrisen an.

b)

Geben Sie dabei auch die vereinbarten Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und die beteiligten Akteure an.

Bei Aktualisierungen des Plans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Plans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.


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