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Document 32019R0898
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/898 of 29 May 2019 concerning the authorisation of the preparation of eugenol as a feed additive for chickens for fattening (holder of authorisation Lidervet SL) (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/898 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/898 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL) (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/3944
ABl. L 144 vom 3.6.2019, p. 29–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/898 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2019
zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Eugenol gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 21. Oktober 2015 (2) und vom 4. Juli 2017 (3) den Schluss, dass Eugenol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie zog den Schluss, dass der Zusatzstoff das Wachstum von Masthühnern wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Eugenol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Eugenol gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2015;13(11):4273.
(3) EFSA Journal 2017;15(7):4931.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Leistung). |
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4d18 |
Lidervet SL |
Zubereitung aus Eugenol |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus
Granulat Charakterisierung des Wirkstoffs Eugenol (2-methoxy-4-(2-propenyl)phenol, 4-allyl-2-methoxyphenol, 4-allylguaiacol.) (99,5 %); CAS-Nr. 97-53-0 C10H12O2 Analysemethode (1) Zur Quantifizierung von Eugenol im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:
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Masthühner |
— |
100 |
100 |
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23. Juni 2029 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.