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Document 32019R0897
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/897 of 12 March 2019 amending Regulation (EU) No 748/2012 as regards the inclusion of risk-based compliance verification in Annex I and the implementation of requirements for environmental protection (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/1845
ABl. L 144 vom 3.6.2019, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2019
3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION
vom 12. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konstruktionszertifizierung die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr. Nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilt je nach Sachlage die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse. Hierzu legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage, die geltenden Umweltschutzbestimmungen und die geltende Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt sie dem Antragsteller mit. |
(2) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) hat ein Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses/einer Zulassung durch die Agentur, sofern nachgewiesen ist, dass das zu zertifizierende Erzeugnis die geltende Zertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und der geltenden Umweltschutzanforderungen, erfüllt. Antragsteller für diese Zeugnisse/Zulassungen müssen die vollständige Einhaltung aller Aspekte der festgelegten Zertifizierungsgrundlage nachweisen. Nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 führt die Agentur selbst oder durch zuständige nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungsaufgaben erforderlich sind. Die Agentur bewertet die Anträge, muss jedoch nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in allen Fällen umfangreiche Untersuchungen durchführen. Um die sich aus den selektiven Untersuchungen ergebenden Sicherheitsrisiken besser eindämmen zu können und die Wirksamkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Zertifizierungsprozesses zu erhöhen, sollten Auswahlkriterien festgelegt werden, anhand derer die Agentur entscheiden kann, welche Konformitätsnachweise sie in welchem Umfang überprüft. Diese Kriterien sollten sich auf die in Anhang 19 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das „Abkommen von Chicago“) festgelegten Grundsätze für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement stützen. |
(3) |
Zudem müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bestimmte Zertifizierungsentscheidungen anstatt von der Agentur von den Inhabern einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb — im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems — getroffen werden. Angesichts der mit den bestehenden Vorrechten gemachten Erfahrungen und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, aber auch mit Blick auf die Risiken für die Flugsicherheit und auf die Umweltschutzanforderungen sollten Inhaber einer Entwicklungsbetriebsgenehmigung darüber hinaus berechtigt sein, bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber Musterzulassungen zu bescheinigen und bestimmte ergänzende Musterzulassungen auszustellen. Um die Risiken für die Flugsicherheit zu begrenzen und den Umweltschutzanforderungen zu genügen, sollten diese neuen Vorrechte nur für die Zertifizierung erheblicher Änderungen von geringem Neuheitswert gelten und nur den Inhabern gewährt werden, die diese neuen Vorrechte korrekt ausüben können. Letzteres sollte durch eine zufriedenstellende Leistung bei früheren, ähnlichen Projekten unter Einbeziehung der Agentur nachgewiesen werden. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 so geändert werden, dass in seinem Hauptabschnitt A die Anforderungen festgelegt werden, die nur für Antragsteller oder Inhaber eines Zeugnisses/einer Zulassung gelten, die nach diesem Anhang ausgestellt wurde oder werden soll, und Hauptabschnitt B dieses Anhangs nur die für die zuständigen Behörden, darunter auch die Agentur, geltenden Anforderungen enthält. |
(5) |
Luftverkehrsbetreiber müssen nach der Instandhaltung Testflüge durchführen, um zu gewährleisten, dass bestimmte Luftfahrzeugsysteme, die am Boden nicht überprüft werden können, ordnungsgemäß funktionieren. Die Unfälle oder schweren Störungen, zu denen es in der Vergangenheit bei solchen Flügen kam, zeigen, dass bestimmte Instandhaltungstestflüge nicht im Rahmen eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses), sondern vielmehr einer Fluggenehmigung durchgeführt werden sollten. Daher sollten Flüge mit einem Luftfahrzeug, die dem Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach der Instandhaltung dienen, der Liste von Flügen hinzugefügt werden, für die eine Fluggenehmigung erforderlich ist. |
(6) |
Einige abweichende Bestimmungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1139 hinsichtlich des Inhalts der Musterzulassungsgrundlage und des Notifizierungsverfahrens sollten korrigiert werden. |
(7) |
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen die Umweltschutzanforderungen nach Änderung 12 von Band I, Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — erfüllen. |
(8) |
Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angepasst werden, um den Umweltschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Rechnung zu tragen. Da darüber hinaus Anhang 16 des Abkommens von Chicago Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen für bestimmte Triebwerke oder Luftfahrzeuge vorsieht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 die Möglichkeit vorsehen, dass Herstellungsbetriebe bei ihrer zuständigen Behörde Ausnahmen von den Umweltauflagen beantragen können. |
(9) |
Um technische Probleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinien und Empfehlungen sowie der damit verbundenen Leitlinien für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Triebwerken ergeben können, zu vermeiden, sollten zudem einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Sinne von mehr Klarheit geändert werden. |
(10) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Allen Beteiligten muss genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Anpassungen vornehmen können, die infolge des aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen geänderten Rechtsrahmens notwendig werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf den Stellungnahmen der Agentur 07/2016 (3), 01/2017 (4) und 09/2017 (5) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:
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(2) |
In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*1) genannten Umweltauflagen beantragen. (*1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“" |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [OP please insert date: 9 months after date of entry into force], mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem [OP please insert date of entry into force] gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Stellungnahme 07/2016: Aufnahme von Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung in Teil-21 (Embodiment of level of involvement requirements into Part-21)
(4) Stellungnahme 01/2017: Instandhaltungstestflüge (Maintenance check flights)
(5) Stellungnahme 09/2017: Umsetzung der CAEP/10-Änderungen betreffend Klimawandel, Emissionen und Lärmentwicklung (Implementation of the CAEP/10 amendments on climate change, emissions and noise)
ANHANG
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „Inhaltsverzeichnis 21.1. Allgemeines HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A— ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE
(ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN
HAUPTABSCHNITT B — VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A— ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN
(ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN
ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB
ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE
ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT M — REPARATUREN
(ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN) ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG
ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN Anlagen
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2. |
Punkt 21.A.14 wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert:
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4. |
Punkt 21.A.16A wird gestrichen. |
5. |
Punkt 21.A.16B wird gestrichen. |
6. |
Punkt 21.A.17A wird gestrichen. |
7. |
Punkt 21.A.17B wird gestrichen. |
8. |
Punkt 21.A.18 wird gestrichen. |
9. |
Die Punkte 21.A.20 und 21.A.21 erhalten folgende Fassung: „21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen
21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
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10. |
Punkt 21.A.23 wird gestrichen. |
11. |
Punkt 21.A.31(a)(4) erhält folgende Fassung:
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12. |
Punkt 21.A.33 erhält folgende Fassung: „21.A.33 Inspektionen und Tests
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13. |
Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41 Musterzulassungen Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen ist im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.“ |
14. |
Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung: „21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. „Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.“ |
15. |
Punkt 21.A.93 erhält folgende Fassung: „21.A.93 Beantragung
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16. |
Die Punkte 21.A.95, 21.A.97 und 21.A.101 erhalten folgende Fassung: „21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung
21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung
21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
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17. |
Punkt 21.A.103 wird gestrichen. |
18. |
die Punkte 21.A.111 und 21.A.112A erhalten folgende Fassung: „21.A.111 Umfang Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.A.112A Berechtigung Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.“ |
19. |
Punkt 21.A.112B wird wie folgt geändert:
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20. |
Punkt 21.A.113 wird wie folgt geändert:
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21. |
Punkt 21.A.114 wird gestrichen; |
22. |
Punkt 21.A.115 erhält folgende Fassung: „21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung
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23. |
Punkt 21.A.130(b) erhält folgende Fassung:
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24. |
Punkt 21.A.145(b) und (c) erhalten folgende Fassung:
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25. |
Punkt 21.A.147(a) erhält folgende Fassung:
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26. |
Punkt 21.A.174(b) erhält folgende Fassung:
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27. |
Punkt 21.A.231 erhält folgende Fassung: „21.A.231 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“ |
28. |
Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung: „21.A.251 Genehmigungsbedingungen Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umwelteigenschaften der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APU enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.“ |
29. |
Punkt 21.A.258 wird wie folgt geändert:
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30. |
Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung: „21.A.263 Vorrechte
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31. |
Punkt 21.A.265 erhält folgende Fassung: „21.A.265 Pflichten der Inhaber Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen
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32. |
Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert:
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33. |
Punkt 21.A.432B wird wie folgt geändert:
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34. |
Folgende Nummer 21.A.432C wird eingefügt: „21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren
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35. |
die Punkte 21.A.433 und 21.A.435 erhalten folgende Fassung: „21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens
21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren
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36. |
Punkt 21.A.437 wird gestrichen. |
37. |
die Punkte 21.A.604, 21.A.605 und 21.A.606 erhalten folgende Fassung: „21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU) Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:
21.A.605 Geforderte Daten
21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller
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38. |
In Punkt 21.A.701 wird Nummer 16 hinzugefügt:
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39. |
Punkt 21.B.5(a) erhält folgende Fassung:
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(40) |
Abschnitt B des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN 21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten. 21.B.75 Sonderbedingungen
21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:
21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung
21.B.100 Umfang der Einbeziehung
21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
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41. |
Abschnitt D des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung
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42. |
Abschnitt E des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst. 21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung
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43. |
Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung: „21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:
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44. |
Abschnitt M des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit. 21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren
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45. |
Abschnitt O des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung: „21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern
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