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Document 32019R0897

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/1845

    ABl. L 144 vom 3.6.2019, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/897/oj

    3.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/897 DER KOMMISSION

    vom 12. März 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aufnahme der risikobasierten Verifizierung der Konformität in Anhang I und der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) im Namen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konstruktionszertifizierung die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr. Nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 nimmt die Agentur die an sie gerichteten Anträge entgegen und erteilt je nach Sachlage die entsprechenden Zulassungen/Zeugnisse. Hierzu legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage, die geltenden Umweltschutzbestimmungen und die geltende Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt sie dem Antragsteller mit.

    (2)

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) hat ein Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses/einer Zulassung durch die Agentur, sofern nachgewiesen ist, dass das zu zertifizierende Erzeugnis die geltende Zertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und der geltenden Umweltschutzanforderungen, erfüllt. Antragsteller für diese Zeugnisse/Zulassungen müssen die vollständige Einhaltung aller Aspekte der festgelegten Zertifizierungsgrundlage nachweisen. Nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 führt die Agentur selbst oder durch zuständige nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen durch, die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungsaufgaben erforderlich sind. Die Agentur bewertet die Anträge, muss jedoch nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht in allen Fällen umfangreiche Untersuchungen durchführen. Um die sich aus den selektiven Untersuchungen ergebenden Sicherheitsrisiken besser eindämmen zu können und die Wirksamkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Zertifizierungsprozesses zu erhöhen, sollten Auswahlkriterien festgelegt werden, anhand derer die Agentur entscheiden kann, welche Konformitätsnachweise sie in welchem Umfang überprüft. Diese Kriterien sollten sich auf die in Anhang 19 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (das „Abkommen von Chicago“) festgelegten Grundsätze für die Sicherheitsaufsicht und das Sicherheitsmanagement stützen.

    (3)

    Zudem müssen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bestimmte Zertifizierungsentscheidungen anstatt von der Agentur von den Inhabern einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb — im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems — getroffen werden. Angesichts der mit den bestehenden Vorrechten gemachten Erfahrungen und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, aber auch mit Blick auf die Risiken für die Flugsicherheit und auf die Umweltschutzanforderungen sollten Inhaber einer Entwicklungsbetriebsgenehmigung darüber hinaus berechtigt sein, bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber Musterzulassungen zu bescheinigen und bestimmte ergänzende Musterzulassungen auszustellen. Um die Risiken für die Flugsicherheit zu begrenzen und den Umweltschutzanforderungen zu genügen, sollten diese neuen Vorrechte nur für die Zertifizierung erheblicher Änderungen von geringem Neuheitswert gelten und nur den Inhabern gewährt werden, die diese neuen Vorrechte korrekt ausüben können. Letzteres sollte durch eine zufriedenstellende Leistung bei früheren, ähnlichen Projekten unter Einbeziehung der Agentur nachgewiesen werden.

    (4)

    Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 so geändert werden, dass in seinem Hauptabschnitt A die Anforderungen festgelegt werden, die nur für Antragsteller oder Inhaber eines Zeugnisses/einer Zulassung gelten, die nach diesem Anhang ausgestellt wurde oder werden soll, und Hauptabschnitt B dieses Anhangs nur die für die zuständigen Behörden, darunter auch die Agentur, geltenden Anforderungen enthält.

    (5)

    Luftverkehrsbetreiber müssen nach der Instandhaltung Testflüge durchführen, um zu gewährleisten, dass bestimmte Luftfahrzeugsysteme, die am Boden nicht überprüft werden können, ordnungsgemäß funktionieren. Die Unfälle oder schweren Störungen, zu denen es in der Vergangenheit bei solchen Flügen kam, zeigen, dass bestimmte Instandhaltungstestflüge nicht im Rahmen eines Lufttüchtigkeitszeugnisses (oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses), sondern vielmehr einer Fluggenehmigung durchgeführt werden sollten. Daher sollten Flüge mit einem Luftfahrzeug, die dem Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach der Instandhaltung dienen, der Liste von Flügen hinzugefügt werden, für die eine Fluggenehmigung erforderlich ist.

    (6)

    Einige abweichende Bestimmungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2018/1139 hinsichtlich des Inhalts der Musterzulassungsgrundlage und des Notifizierungsverfahrens sollten korrigiert werden.

    (7)

    Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen die Umweltschutzanforderungen nach Änderung 12 von Band I, Änderung 9 von Band II und der Erstauflage von Band III des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2018 — erfüllen.

    (8)

    Daher sollte Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 angepasst werden, um den Umweltschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Rechnung zu tragen. Da darüber hinaus Anhang 16 des Abkommens von Chicago Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen für bestimmte Triebwerke oder Luftfahrzeuge vorsieht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 die Möglichkeit vorsehen, dass Herstellungsbetriebe bei ihrer zuständigen Behörde Ausnahmen von den Umweltauflagen beantragen können.

    (9)

    Um technische Probleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinien und Empfehlungen sowie der damit verbundenen Leitlinien für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und Triebwerken ergeben können, zu vermeiden, sollten zudem einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Sinne von mehr Klarheit geändert werden.

    (10)

    Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Allen Beteiligten muss genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Anpassungen vornehmen können, die infolge des aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen geänderten Rechtsrahmens notwendig werden.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf den Stellungnahmen der Agentur 07/2016 (3), 01/2017 (4) und 09/2017 (5) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)

    In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k angefügt:

    „k)

    ‚Betriebliche Eignungsdaten (OSD)‘ steht für Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:

    i)

    einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

    ii)

    die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;

    iii)

    einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;

    iv)

    die Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;

    v)

    die Basis-Mindestausrüstungsliste;“.

    (2)

    In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*1) genannten Umweltauflagen beantragen.

    (*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“"

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem [OP please insert date: 9 months after date of entry into force], mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2 und Nummer 11, Nummern 13 bis 14, Nummern 23 bis 26, Nummer 28, Nummer 30, Punkt 21.B.85 in Nummer 40 und Nummer 43 des Anhangs, die ab dem [OP please insert date of entry into force] gelten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

    (3)  Stellungnahme 07/2016: Aufnahme von Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der Einbeziehung in Teil-21 (Embodiment of level of involvement requirements into Part-21)

    (4)  Stellungnahme 01/2017: Instandhaltungstestflüge (Maintenance check flights)

    (5)  Stellungnahme 09/2017: Umsetzung der CAEP/10-Änderungen betreffend Klimawandel, Emissionen und Lärmentwicklung (Implementation of the CAEP/10 amendments on climate change, emissions and noise)


    ANHANG

    Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

    1.

    Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

    Inhaltsverzeichnis

    21.1.   Allgemeines

    HAUPTABSCHNITT A —   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

    ABSCHNITT A—   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    21.A.1

    Umfang

    21.A.2

    Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

    21.A.3A

    Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

    21.A.3B

    Lufttüchtigkeitsanweisungen

    21.A.4

    Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

    ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

    21.A.11

    Umfang

    21.A.13

    Berechtigung

    21.A.14

    Nachweis der Befähigung

    21.A.15

    Beantragung

    21.A.19

    Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

    21.A.20

    Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen

    21.A.21

    Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

    21.A.31

    Musterbauarten

    21.A.33

    Inspektionen und Tests

    21.A.35

    Testflüge

    21.A.41

    Musterzulassungen

    21.A.44

    Pflichten der Inhaber

    21.A.47

    Übertragbarkeit

    21.A.51

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.55

    Aufzeichnungspflichten

    21.A.57

    Handbücher

    21.A.61

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21.A.62

    Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

    (ABSCHNITT C —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT D —   ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

    21.A.90A

    Umfang

    21.A.90B

    Standardänderungen

    21.A.91

    Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

    21.A.92

    Berechtigung

    21.A.93

    Beantragung

    21.A.95

    Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung

    21.A.97

    Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung

    21.A.101

    Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

    21.A.105

    Aufzeichnungspflichten

    21.A.107

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21.A.108

    Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

    21.A.109

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    ABSCHNITT E —   ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

    21.A.111

    Umfang

    21.A.112A

    Berechtigung

    21.A.112B

    Nachweis der Befähigung

    21.A.113

    Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

    21.A.115

    Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung

    21.A.116

    Übertragbarkeit

    21.A.117

    Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

    21.A.118A

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    21.A.118B

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.119

    Handbücher

    21.A.120A

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21.A.120B

    Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten

    ABSCHNITT F —   HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21.A.121

    Umfang

    21.A.122

    Berechtigung

    21.A.124

    Beantragung

    21.A.125A

    Ausstellung von Einzelzulassungen

    21.A.125B

    Meldung von Verstößen

    21.A.125C

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.126

    Produktionsinspektionssystem

    21.A.127

    Prüfungen: Luftfahrzeuge

    21.A.128

    Prüfungen: Motoren und Propeller

    21.A.129

    Pflichten der Hersteller

    21.A.130

    Konformitätserklärung

    ABSCHNITT G —   GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21.A.131

    Umfang

    21.A.133

    Berechtigung

    21.A.134

    Beantragung

    21.A.135

    Ausstellung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

    21.A.139

    Qualitätssystem

    21.A.143

    Selbstdarstellung

    21.A.145

    Genehmigungsvoraussetzungen

    21.A.147

    Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

    21.A.148

    Standortänderungen

    21.A.149

    Übertragbarkeit

    21.A.151

    Genehmigungsbedingungen

    21.A.153

    Änderungen von Genehmigungsbedingungen

    21.A.157

    Untersuchungen

    21.A.158

    Meldung von Verstößen

    21.A.159

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.163

    Vorrechte

    21.A.165

    Pflichten der Inhaber

    ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

    21.A.171

    Umfang

    21.A.172

    Berechtigung

    21.A.173

    Klassifizierung

    21.A.174

    Beantragung

    21.A.175

    Sprache

    21.A.177

    Ergänzungen oder Änderungen

    21.A.179

    Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

    21.A.180

    Inspektionen

    21.A.181

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.182

    Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

    ABSCHNITT I —   LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

    21.A.201

    Umfang

    21.A.203

    Berechtigung

    21.A.204

    Beantragung

    21.A.207

    Ergänzungen oder Änderungen

    21.A.209

    Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

    21.A.210

    Inspektionen

    21.A.211

    Laufzeit und Fortdauer

    ABSCHNITT J —   GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

    21.A.231

    Umfang

    21.A.233

    Berechtigung

    21.A.234

    Beantragung

    21.A.235

    Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

    21.A.239

    Konstruktionssicherungssysteme

    21.A.243

    Daten

    21.A.245

    Genehmigungsvoraussetzungen

    21.A.247

    Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

    21.A.249

    Übertragbarkeit

    21.A.251

    Genehmigungsbedingungen

    21.A.253

    Änderungen von Genehmigungsbedingungen

    21.A.257

    Untersuchungen

    21.A.258

    Meldung von Verstößen

    21.A.259

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.263

    Vorrechte

    21.A.265

    Pflichten der Inhaber

    ABSCHNITT K —   BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

    21.A.301

    Umfang

    21.A.303

    Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

    21.A.305

    Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

    21.A.307

    Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

    (ABSCHNITT L —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT M —   REPARATUREN

    21.A.431A

    Umfang

    21A.431B

    Standardreparaturen

    21.A.432A

    Berechtigung

    21.A.432B

    Nachweis der Befähigung

    21.A.432C

    Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

    21.A.433

    Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens

    21.A.435

    Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren

    21.A.439

    Herstellung von Reparaturteilen

    21.A.441

    Ausführung von Reparaturen

    21.A.443

    Beschränkungen

    21.A.445

    Nicht reparierte Schäden

    21.A.447

    Aufzeichnungspflichten

    21.A.449

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21.A.451

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    (ABSCHNITT N —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT O —   ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

    21.A.601

    Umfang

    21.A.602A

    Berechtigung

    21.A.602B

    Nachweis der Befähigung

    21.A.603

    Beantragung

    21.A.604

    ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

    21.A.605

    Geforderte Daten

    21.A.606

    Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung

    21.A.607

    Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

    21.A.608

    Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

    21.A.609

    Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

    21.A.610

    Genehmigung von Abweichungen

    21.A.611

    Konstruktionsänderungen

    21.A.613

    Aufzeichnungspflichten

    21.A.615

    Inspektionen durch die Agentur

    21.A.619

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.621

    Übertragbarkeit

    ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

    21.A.701

    Umfang

    21.A.703

    Berechtigung

    21.A.705

    Zuständige Behörde

    21.A.707

    Antrag auf Fluggenehmigung

    21.A.708

    Flugbedingungen

    21.A.709

    Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    21.A.710

    Genehmigung der Flugbedingungen

    21.A.711

    Ausstellung einer Fluggenehmigung

    21.A.713

    Änderungen

    21.A.715

    Sprache

    21.A.719

    Übertragbarkeit

    21.A.721

    Inspektionen

    21.A.723

    Laufzeit und Fortdauer

    21.A.725

    Erneuerung von Fluggenehmigungen

    21.A.727

    Pflichten des Inhabers einer Fluggenehmigung

    21.A.729

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT Q —   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

    21.A.801

    Kennzeichnung von Produkten

    21.A.803

    Behandlung von Kenndaten

    21.A.804

    Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

    21.A.805

    Kennzeichnung von kritischen Teilen

    21.A.807

    Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

    HAUPTABSCHNITT B —   VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    ABSCHNITT A—   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    21.B.5

    Umfang

    21.B.20

    Pflichten der zuständigen Behörde

    21.B.25

    Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörde

    21.B.30

    Dokumentierte Verfahrensvorschriften

    21.B.35

    Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

    21.B.40

    Klärung von Streitfragen

    21.B.45

    Meldungen/Koordination

    21.B.55

    Aufzeichnungspflichten

    21.B.60

    Lufttüchtigkeitsanweisungen

    ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

    21.B.70

    Zertifizierungsspezifikationen

    21.B.75

    Sonderbedingungen

    21.B.80

    Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

    21.B.82

    Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen

    21.B.85

    Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

    21.B.100

    Umfang der Einbeziehung

    21.B.103

    Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

    (ABSCHNITT C —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT D —   ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

    21.B.105

    Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

    21.B.107

    Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung

    ABSCHNITT E —   ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN

    21.B.109

    Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

    21.B.111

    Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung

    ABSCHNITT F —   HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21.B.120

    Untersuchung

    21.B.125

    Meldung von Verstößen

    21.B.130

    Erteilung von Einzelzulassungen

    21.B.135

    Beibehaltung von Einzelzulassungen

    21.B.140

    Ergänzung von Einzelzulassungen

    21.B.145

    Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

    21.B.150

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT G —   GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21.B.220

    Untersuchung

    21.B.225

    Meldung von Verstößen

    21.B.230

    Ausstellung von Zertifikaten

    21.B.235

    Weitere Überwachung

    21.B.240

    Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

    21.B.245

    Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

    21.B.260

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT H —   LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

    21.B.320

    Untersuchung

    21.B.325

    Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

    21.B.326

    Lufttüchtigkeitszeugnis

    21.B.327

    Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

    21.B.330

    Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

    21.B.345

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT I —   LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

    21.B.420

    Untersuchung

    21.B.425

    Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

    21.B.430

    Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

    21.B.445

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT J —   GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

    ABSCHNITT K —   BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

    (ABSCHNITT L —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT M —   REPARATUREN

    21.B.450

    Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung des Verfahrens für ein großes Reparaturverfahren

    21.B.453

    Erteilung einer Genehmigung für große Reparaturverfahren

    (ABSCHNITT N —   NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT O —   ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

    21.B.480

    Ausstellung einer ETSO-Zulassung

    ABSCHNITT P —   FLUGGENEHMIGUNG

    21.B.520

    Untersuchung

    21.B.525

    Ausstellung von Fluggenehmigungen

    21.B.530

    Widerruf einer Fluggenehmigung

    21.B.545

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT Q —   KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

    Anlagen

    Anlage I —

    EASA Formblatt 1 — Freigabebescheinigung;

    Anlage II —

    EASA Formblatt 15a — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

    Anlage III —

    EASA Formblatt 20a — Fluggenehmigung;

    Anlage IV —

    EASA Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassenen Betrieben);

    Anlage V —

    EASA Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis;

    Anlage VI —

    EASA Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis;

    Anlage VII —

    EASA Formblatt 45 — Lärmschutzzeugnis;

    Anlage VIII —

    EASA Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug;

    Anlage IX —

    EASA Formblatt 53 — Freigabebescheinigung;

    Anlage X —

    EASA Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb;

    Anlage XI —

    EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

    Anlage XII —

    Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85.“

    2.

    Punkt 21.A.14 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Ein Antragsteller, der eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.“;

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er sein gemäß Punkt 21.A.15(b) vorgeschriebenes Zertifizierungsprogramm von der Agentur abnehmen lässt, wenn es sich bei den zu zertifizierenden Produkten um Produkte folgender Art handelt:

    1.

    ein ELA1-Luftfahrzeug oder

    2.

    ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.“

    3.

    Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

    „b)

    Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss Folgendes umfassen:

    1.

    eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;

    2.

    die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen;

    3.

    den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird;

    4.

    einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;

    5.

    einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;

    6.

    einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten sowie

    7.

    einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.

    c)

    Nachdem das Zertifizierungsprogramm bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, ist es vom Antragsteller zu aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Nummern 1 bis 7 unter Buchstabe b auswirken.

    d)

    Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss einen ergänzenden Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten beinhalten bzw. ist dieser zum ursprünglichen Antrag nachzureichen.“;

    b)

    folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

    „e)

    Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug und einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt.

    f)

    Falls eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe e genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller

    1.

    einen neuen Antrag einreichen und muss dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den Zeitpunkt des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder

    2.

    eine Verlängerung der in Buchstabe e genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen.“

    4.

    Punkt 21.A.16A wird gestrichen.

    5.

    Punkt 21.A.16B wird gestrichen.

    6.

    Punkt 21.A.17A wird gestrichen.

    7.

    Punkt 21.A.17B wird gestrichen.

    8.

    Punkt 21.A.18 wird gestrichen.

    9.

    Die Punkte 21.A.20 und 21.A.21 erhalten folgende Fassung:

    „21.A.20   Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen

    a)

    Antragsteller haben, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachzuweisen, dass die Grundlage der Musterzulassung, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wird.

    b)

    Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Verfahrens des Konformitätsnachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Risikobewertung nach Punkt 21.A.15(b)(6) oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt 21.B.100(c) bereits mitgeteilt worden war.

    c)

    Die Antragsteller müssen entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufnehmen.

    d)

    Nachdem der Antragsteller alle Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt 21.A.33 sowie alle Testflüge nach Punkt 21.A.35 durchgeführt wurden, hat er Folgendes zu erklären:

    1.

    Der Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurden, wurde erbracht und

    2.

    kein Detail oder Merkmal wurde festgestellt, dass die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    e)

    Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe d genannte Konformitätserklärung vor. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Konformitätserklärung entsprechend Abschnitt J abgeben und der Agentur vorlegen.

    21.A.21   Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

    a)

    Um für ein Produkt eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller

    1.

    seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen;

    2.

    Punkt 21.A.20 einhalten;

    3.

    nachweisen, dass für den Motor und den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind:

    A)

    eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder

    B)

    die Einhaltung der für das Luftfahrzeug festgelegten Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, nachgewiesen wurde.

    b)

    Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachweist, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.“

    10.

    Punkt 21.A.23 wird gestrichen.

    11.

    Punkt 21.A.31(a)(4) erhält folgende Fassung:

    „4.

    alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umwelteigenschaften späterer Erzeugnisse der gleichen Art ermöglicht.“

    12.

    Punkt 21.A.33 erhält folgende Fassung:

    „21.A.33   Inspektionen und Tests

    a)

    (Reserviert)

    b)

    Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21.A.20 durchgeführt werden, hat der Antragsteller Folgendes überprüft:

    1.

    für das Prüfmuster:

    i)

    dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen;

    ii)

    dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen; und

    iii)

    dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

    2.

    dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

    c)

    Auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Verifizierung hat der Antragsteller eine Konformitätserklärung auszustellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur zu ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet.

    d)

    Der Antragsteller muss der Agentur gestatten,

    1.

    alle mit dem Konformitätsnachweis im Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen und

    2.

    zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.

    e)

    Für alle in Anwesenheit der Agentur nach Buchstabe d Nummer 2 oder von dieser selbst durchgeführten Tests und Inspektionen gilt Folgendes:

    1.

    Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe c genannte Konformitätserklärung vor und

    2.

    das Prüfmuster oder die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätserklärung nach Buchstabe c und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Konformitätserklärung auswirkt.“.

    13.

    Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung:

    „21.A.41   Musterzulassungen

    Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen schließen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die einschlägige Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen ein, die für das betreffende Produkt durch die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und die Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen schließen außerdem die einschlägige Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmentwicklung ein. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen ist im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen ist im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten.“

    14.

    Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung:

    „21.A.91   Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

    Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. „Geringfügig“ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.“

    15.

    Punkt 21.A.93 erhält folgende Fassung:

    „21.A.93   Beantragung

    a)

    Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.

    b)

    Der Antrag muss zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und Folgendes umfassen:

    1.

    eine Beschreibung der Änderung unter Angabe

    i)

    der Konfiguration(en) des Produkts laut Musterzulassung, die geändert werden soll(en);

    ii)

    aller Produktbereiche in der Musterzulassung, auch der zugelassenen Handbücher, die geändert wurden oder von der Änderung betroffen sind, und

    iii)

    aller notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten, sofern diese von der Änderung betroffen sind;

    2.

    Angaben zu einer für den Konformitätsnachweis der Änderung notwendigen Wiederholungsuntersuchung sowie zu den Bereichen, die von der Änderung gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen betroffen sind, und

    3.

    bei einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

    i)

    einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21.A.101 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;

    ii)

    einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;

    iii)

    einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und

    iv)

    einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.

    c)

    Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge oder große Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren gültig. Falls eine Änderung nicht genehmigt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben genehmigt wird, kann der Antragsteller

    1.

    einen neuen Antrag auf Änderung der Musterzulassung einreichen und dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt und nach Punkt 21.B.105 für den Zeitpunkt des neuen Antrags mitgeteilt wurden, oder

    2.

    eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen.“

    16.

    Die Punkte 21.A.95, 21.A.97 und 21.A.101 erhalten folgende Fassung:

    „21.A.95   Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung

    a)

    Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:

    1.

    durch die Agentur oder

    2.

    durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (2) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

    b)

    Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:

    1.

    nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;

    2.

    im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;

    3.

    die Einhaltung der nach Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; und

    4.

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b Nummer 1 können Zertifizierungsspezifikationen, die erst nach den Spezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden, für die Genehmigung geringfügiger Änderungen herangezogen werden, sofern sie nicht den Konformitätsnachweis betreffen.

    d)

    Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.

    e)

    Der Antragsteller hat der Agentur die Nachweisdaten für die Änderung sowie eine Erklärung über den Konformitätsnachweis nach Buchstabe b vorzulegen.

    f)

    Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

    21.A.97   Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung

    a)

    Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:

    1.

    durch die Agentur oder

    2.

    durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (8) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

    b)

    Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:

    1.

    nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;

    2.

    im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 genügen und

    3.

    die Einhaltung der Nummern 1 und 2 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b Nummern 2 und 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.

    d)

    Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

    21.A.101   Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

    a)

    Eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung sowie von der Änderung betroffene Bereiche müssen entweder der Zertifizierungsspezifikation genügen, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags für das Produkt gilt, oder den Zertifizierungsspezifikationen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß dem Buchstaben f anwendbar wurden. Die Gültigkeit des Antrags bestimmt sich nach Punkt 21.A.93(c). Darüber hinaus muss das geänderte Produkt den von der Agentur nach Punkt 21.B.85 benannten Umweltschutzanforderungen genügen.

    b)

    Abweichend von Buchstabe a kann in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:

    1.

    Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung für das Produkt gelten. Änderungen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, gelten automatisch als signifikant:

    i)

    Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen;

    ii)

    die für die Zulassung des Produkts, das geändert werden soll, getroffenen Annahmen, wären nicht mehr gültig;

    2.

    alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;

    3.

    alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation nach Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

    c)

    Abweichend von Buchstabe a müssen eine Änderung und von der Änderung betroffene Bereiche bei einem Luftfahrzeug (nicht aber bei einem Drehflügler) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2 722 kg (6 000 lbs.) oder bei einem Drehflügler ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1 361 kg (3 000 lbs.) der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung in einem Bereich als signifikant ansieht, fordern, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, sowie jeder anderen Zertifizierungsspezifikation genügen, die damit direkt in Zusammenhang steht, sofern die Agentur nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.

    d)

    Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten, müssen die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21.B.75 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist.

    e)

    Abweichend von den Buchstaben a, b und c können die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternative zu der von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikation genügen, sofern die Agentur der Auffassung ist, dass die Alternative ein Sicherheitsniveau bietet, das

    1.

    im Falle einer Musterzulassung

    i)

    dem Niveau gleichwertig ist, das die von der Agentur nach den Buchstaben a, b oder c benannten Zertifizierungsspezifikationen bieten, oder

    ii)

    den wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt;

    2.

    im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung dem Verwendungszweck angemessen ist.

    f)

    Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer in einer Ergänzung festgelegten Zertifizierungsspezifikation, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung in Kraft tritt, müssen die Änderung sowie auch alle anderen von der Änderung betroffenen Bereiche allen anderen Zertifizierungsspezifikationen, die damit direkt in Zusammenhang stehen, genügen.

    g)

    Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten oder wird der ursprüngliche Antrag um Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten ergänzt, ist die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach den Buchstaben a bis f festzulegen.“

    17.

    Punkt 21.A.103 wird gestrichen.

    18.

    die Punkte 21.A.111 und 21.A.112A erhalten folgende Fassung:

    „21.A.111   Umfang

    Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

    21.A.112A   Berechtigung

    Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.“

    19.

    Punkt 21.A.112B wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Ein Antragsteller, der eine ergänzende Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur nach Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.“;

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.93(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.“

    20.

    Punkt 21.A.113 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

    i)

    in den Antrag die nach Punkt 21.A.93(b) geforderten Informationen aufnehmen;

    ii)

    angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.“;

    b)

    folgender Buchstabe c wird angefügt:

    „c)

    Punkt 21.A.93(c) gilt für die Anforderungen an die Fristen für die Gültigkeit der Anträge sowie für die Anforderungen an die notwendige Aktualisierung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wenn die Änderung nicht genehmigt wurde oder es abzusehen ist, dass sie innerhalb der festgelegten Fristen nicht genehmigt wird.“.

    21.

    Punkt 21.A.114 wird gestrichen;

    22.

    Punkt 21.A.115 erhält folgende Fassung:

    „21.A.115   Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung

    a)

    Ergänzende Musterzulassungen werden ausgestellt

    1.

    durch die Agentur oder

    2.

    durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (9) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

    b)

    Eine ergänzende Musterzulassung wird nur ausgestellt, wenn

    1.

    der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.112B erbracht hat;

    2.

    nachgewiesen wurde, dass die Änderung der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;

    3.

    im Falle einer ergänzenden Musterzulassung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;

    4.

    die Einhaltung der Nummern 2 und 3 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde und

    5.

    sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.113(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:

    i)

    der Inhaber der Musterzulassung angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21.A.93 vorgelegten Informationen hat und

    ii)

    der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.

    c)

    Abweichend von Buchstabe b Nummern 3 und 4 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen hat, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.

    d)

    Eine ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die erhebliche Änderung vorgenommen wird.“

    23.

    Punkt 21.A.130(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Die Konformitätserklärung muss alle nachstehenden Angaben enthalten:

    1.

    zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;

    2.

    zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug nach Punkt 21.A.127(a) geprüft wurde,

    3.

    zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung nach Punkt 21.A.128 unterzogen wurde,

    4.

    zusätzlich im Fall von Umweltauflagen:

    i)

    eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt, und

    ii)

    eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.“

    24.

    Punkt 21.A.145(b) und (c) erhalten folgende Fassung:

    „b)

    bezüglich aller notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltdaten:

    1.

    der Herstellungsbetrieb solche Daten von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Muster- bzw. Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung erhalten hat, einschließlich der gewährten Ausnahme von den Anforderungen zur Begrenzung der CO2-Emissionen, sodass er die Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten feststellen kann;

    2.

    der Herstellungsbetrieb durch ein eingeführtes Verfahren sicherstellen kann, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden, und

    3.

    diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

    c)

    bezüglich der Führungskräfte und Mitarbeiter:

    1.

    vom Herstellungsbetrieb ein Manager benannt wurde, der gegenüber der zuständigen Behörde verantwortlich ist. Dieser Manager muss innerhalb des Betriebs sicherzustellen haben, dass die gesamte Herstellung entsprechend den geforderten Standards erfolgt und dass der Herstellungsbetrieb ständig den Daten und Verfahren entspricht, die in der Selbstdarstellung gemäß Punkt 21.A.143 angegeben wurden;

    2.

    vom Herstellungsbetrieb eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt wurde, die sicherzustellen hat, dass der Betrieb den Anforderungen dieses Anhangs I (Teil 21) genügt. Diese Personen müssen der direkten Aufsicht des verantwortlichen Managers gemäß Nummer 1 unterstehen. Die benannten Personen müssen in der Lage sein, angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen nachzuweisen, um ihrer Verantwortung gerecht werden zu können;

    3.

    die Mitarbeiter aller Ebenen ausreichende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können, und dass bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltdaten eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs besteht.“

    25.

    Punkt 21.A.147(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Nach der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen alle für den Nachweis der Konformität oder für die Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils oder seine Umwelteigenschaften signifikanten Änderungen im zugelassenen Herstellungsbetrieb und besonders Änderungen im Qualitätssystem von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen, und der Betrieb hat vor der Durchführung der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügt.“;

    26.

    Punkt 21.A.174(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

    1.

    die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,

    2.

    bezüglich neuer Luftfahrzeuge:

    i)

    eine Konformitätserklärung:

    gemäß Punkt 21.A.163(b); oder

    gemäß Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden; oder

    bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht;

    ii)

    einen Wägebericht mit Ladeplan; und

    iii)

    das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.

    3.

    bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

    i)

    bei Herkunft aus einem Mitgliedstaat eine gemäß Teil M ausgestellte Lufttüchtigkeitsprüfbescheinigung;

    ii)

    bei Herkunft aus einem Drittstaat:

    eine Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs gemäß Angabe im Register bei der Überführung;

    einen Wägebericht mit Ladeplan;

    das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich;

    frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Punkt 21.B.327;

    eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Lufttüchtigkeitsprüfbescheinigung nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M; und

    dem Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Normen von Anhang 16 Band III Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.“

    27.

    Punkt 21.A.231 erhält folgende Fassung:

    „21.A.231   Umfang

    Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“

    28.

    Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung:

    „21.A.251   Genehmigungsbedingungen

    Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umwelteigenschaften der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APU enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.“

    29.

    Punkt 21.A.258 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Wenn während einer Untersuchung nach den Punkten 21.A.257 und 21.B.100 objektiv nachgewiesen werden kann, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß wie folgt zu klassifizieren:

    1.

    Verstöße der Stufe 1 sind Verstöße gegen Anforderungen dieses Anhangs, die zu unkontrollierter Nichteinhaltung einschlägiger Anforderungen führen können und die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen.

    2.

    Verstöße der Stufe 2 sind Verstöße gegen Anforderungen dieses Anhangs, die nicht der Stufe 1 zugerechnet werden können.“;

    b)

    die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    Nach Erhalt einer Mitteilung über Verstöße gemäß den von der Agentur festgelegten Verwaltungsverfahren gilt:

    1.

    Bei Verstößen der Stufe 1 hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur binnen 21 Arbeitstagen nach der schriftlichen Bestätigung des Verstoßes zu deren Zufriedenheit nachzuweisen, dass er angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

    2.

    Bei Verstößen der Stufe 2 hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gegenüber der Agentur zu deren Zufriedenheit nachzuweisen, dass er innerhalb der von der Agentur festgesetzten Frist, die der Art der Verstöße angemessen ist und zunächst auf höchstens drei Monate festgesetzt wird, angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Die Agentur kann die ursprüngliche Frist verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Art der Verstöße eine solche Verlängerung zulässt und der Antragsteller einen Abhilfeplan vorgelegt hat, den die Agentur für zufriedenstellend erachtet; und

    3.

    Verstöße der Stufe 3 erfordern keine sofortigen Maßnahmen seitens des Inhabers einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.

    d)

    Bei Verstößen der Stufen 1 oder 2 kann die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur teilweise oder vollständig ausgesetzt oder widerrufen werden. In diesem Fall hat der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb den Eingang eines Aussetzungs- oder Widerrufsbescheids gegen diese Genehmigung zügig zu bestätigen.“

    30.

    Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung:

    „21.A.263   Vorrechte

    a)

    (Reserviert)

    b)

    (Reserviert)

    c)

    Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionssicherungssystems

    1.

    Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als ‚erheblich‘ oder ‚geringfügig‘ einzustufen;

    2.

    geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie geringfügige Reparaturen zu genehmigen;

    3.

    (Reserviert)

    4.

    (Reserviert)

    5.

    bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;

    6.

    die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;

    7.

    eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst

    i)

    die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und

    ii)

    die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;

    8.

    bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber der Musterzulassung nach Abschnitt D zu genehmigen; und

    9.

    bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen.“

    31.

    Punkt 21.A.265 erhält folgende Fassung:

    „21.A.265   Pflichten der Inhaber

    Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen

    a)

    das nach Punkt 21.A.243 geforderte Handbuch in Übereinstimmung mit dem Konstruktionssicherungssystem zu führen;

    b)

    zu gewährleisten, dass dieses Handbuch oder die durch Querverweise einbezogenen einschlägigen Verfahren als grundlegendes Arbeitsdokument in dem Betrieb verwendet werden;

    c)

    festzustellen, dass Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran den einschlägigen Spezifikationen und Anforderungen genügen und keine Gefährdung der Sicherheit darstellen;

    d)

    der Agentur, außer für Genehmigungsverfahren nach Punkt 21.A.263(c), Erklärungen und zugehörige Belege über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen;

    e)

    der Agentur Daten und Informationen zu erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 21.A.3B zuzuleiten;

    f)

    nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;

    g)

    nach Punkt 21.A.263(c)(7) die Konformität mit Punkt 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird;

    h)

    Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Angabe herausgegeben wurden: „Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen.““

    32.

    Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.“;

    b)

    die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    ‚Reparaturen‘ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

    d)

    Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.“;

    c)

    der folgende Buchstabe f wird angefügt:

    „f)

    Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.“

    33.

    Punkt 21.A.432B wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.“;

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.“

    34.

    Folgende Nummer 21.A.432C wird eingefügt:

    „21.A.432C   Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

    a)

    Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.

    b)

    Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten — bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen — und umfasst Folgendes:

    1.

    eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird;

    2.

    Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;

    3.

    Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;

    4.

    etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;

    5.

    einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente;

    6.

    einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; und

    7.

    die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden.“

    35.

    die Punkte 21.A.433 und 21.A.435 erhalten folgende Fassung:

    „21.A.433   Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens

    a)

    Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden,

    1.

    wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C(b) nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt;

    2.

    wenn die Einhaltung der nach Buchstabe a Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden;

    3.

    wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte; und

    4.

    sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C(b)(7) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:

    i)

    wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 vorgelegten Informationen hat; und

    ii)

    wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten.

    b)

    Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten.

    21.A.435   Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren

    a)

    Ein Reparaturverfahren ist als „groß“ oder „geringfügig“ entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren.

    b)

    Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen

    1.

    durch die Agentur oder

    2.

    durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und (5) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.“

    36.

    Punkt 21.A.437 wird gestrichen.

    37.

    die Punkte 21.A.604, 21.A.605 und 21.A.606 erhalten folgende Fassung:

    „21.A.604   ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

    Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:

    a)

    gelten die Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.B.75 und 21.B.80 abweichend von den Punkten 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.615. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen;

    b)

    gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und

    c)

    die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren.

    21.A.605   Geforderte Daten

    a)

    Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen:

    1.

    ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b);

    2.

    eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat;

    3.

    eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt;

    4.

    ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten;

    5.

    die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;

    6.

    zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J;

    7.

    zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2);

    b)

    Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können.

    21.A.606   Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung

    Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller

    a)

    seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen;

    b)

    nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden;

    c)

    den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und

    d)

    zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;“.

    38.

    In Punkt 21.A.701 wird Nummer 16 hinzugefügt:

    „16.

    Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung.“

    39.

    Punkt 21.B.5(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Ergänzung, Aussetzung und Widerruf von Zeugnissen/Zulassungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I festgelegt.“

    (40)

    Abschnitt B des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

    „ABSCHNITT B —   MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

    21.B.70   Zertifizierungsspezifikationen

    Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

    21.B.75   Sonderbedingungen

    a)

    Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

    1.

    das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen;

    2.

    das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt; oder

    3.

    Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

    b)

    Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

    21.B.80   Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

    Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst

    a)

    die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,

    1.

    der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder

    2.

    die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder

    3.

    von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die

    i)

    im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder

    ii)

    im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und

    b)

    etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

    21.B.82   Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen

    Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:

    a)

    die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn,

    1.

    der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder

    2.

    die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;

    b)

    etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

    21.B.85   Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung

    a)

    Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, eine ergänzende Musterzulassung oder eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung beantragt, benennt die Agentur die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band I, Teil II, Kapitel 1 festgelegten Lärmschutzauflagen und teilt dem Antragsteller die geltenden Auflagen mit, wobei

    1.

    für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten;

    2.

    für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten;

    3.

    für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten;

    4.

    für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt; und

    5.

    für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt.

    b)

    Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil II Kapitel 1 und 2 festgelegten Emissionsschutzanforderungen für Luftfahrzeuge zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff zu benennen und die geltenden Anforderungen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen.

    c)

    Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil III Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei

    1.

    für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt;

    2.

    für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt; und

    3.

    für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt.

    d)

    Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band III Teil II Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die CO2-Emissionen von Flugzeugen zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei

    1.

    für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt; und

    2.

    für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt.

    21.B.100   Umfang der Einbeziehung

    a)

    Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt

    die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und

    die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz;

    und berücksichtigt zumindest Folgendes:

    1.

    neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;

    2.

    Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises;

    3.

    Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Sicherheits- und Umweltrisiken, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden, und

    4.

    Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.

    b)

    Für die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen, einer geringfügigen Änderung oder einer anderen ETSO-Zulassung als APU hat die Agentur den Umfang ihrer Einbeziehung auf der Ebene des gesamten Zertifizierungsprojekts festzulegen und hierbei neuartige oder ungewöhnliche Merkmale, die Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises, die Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragsstellers zu berücksichtigen.

    c)

    Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach den Buchstaben a und b eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den geänderten Umfang ihrer Einbeziehung.

    21.B.103   Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

    a)

    Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern

    1.

    der Antragsteller Punkt 21.A.21 erfüllt;

    2.

    die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen festgestellt hat, und

    3.

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    b)

    Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausstellen, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.“

    41.

    Abschnitt D des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

    „21.B.105   Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

    Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

    21.B.107   Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung

    a)

    Die Agentur genehmigt eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung, sofern

    1.

    der Antragsteller, der die Genehmigung

    i)

    für eine geringfügige Änderung beantragt, Punkt 21.A.95 erfüllt oder

    ii)

    für eine erhebliche Änderung beantragt, Punkt 21.A.97 erfüllt;

    2.

    die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstaben a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und

    3.

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    b)

    Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.

    c)

    Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.

    d)

    Die Genehmigungen einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.“

    42.

    Abschnitt E des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

    „Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

    21.B.109   Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

    Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

    21.B.111   Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung

    a)

    Die Agentur stellt eine ergänzende Musterzulassung aus, sofern

    1.

    der Antragsteller Punkt 21.A.115(b) erfüllt;

    2.

    die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und

    3.

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    b)

    Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.

    c)

    Die Genehmigung von Änderungen gegenüber einer ergänzenden Musterzulassung muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.

    d)

    Die ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die erhebliche Änderung vorgenommen wird.“

    43.

    Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung:

    „21.B.326   Lufttüchtigkeitszeugnis

    Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

    a)

    neue Luftfahrzeuge:

    1.

    nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen;

    2.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und

    3.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

    b)

    gebrauchte Luftfahrzeuge:

    1.

    nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

    i)

    das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und

    ii)

    die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden, und

    iii)

    Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden und

    iv)

    das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügte.

    2.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und

    3.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.“

    44.

    Abschnitt M des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

    „21.B.450   Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

    Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit.

    21.B.453   Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren

    a)

    Die Agentur erteilt eine Genehmigung eines Verfahrens für große Reparaturen, sofern

    1.

    der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.432B erbracht hat;

    2.

    der Antragsteller Punkt 21.A.433 erfüllt;

    3.

    die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und

    4.

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

    b)

    Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat.“

    45.

    Abschnitt O des Hauptabschnitts B erhält folgende Fassung:

    „21.B.480   Ausstellung einer ETSO-Zulassung

    Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern

    a)

    der Antragsteller Punkt 21.A.606 erfüllt;

    b)

    die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder etwaige Abweichungen davon festgestellt hat, die nach Punkt 21.A.610 genehmigt waren; und

    c)

    kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.“


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