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Document 32019R0855
Council Implementing Regulation (EU) 2019/855 of 27 May 2019 implementing Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2019/855 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2019/855 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ST/8860/2019/INIT
ABl. L 140 vom 28.5.2019, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/855 DES RATES
vom 27. Mai 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hat der Rat die in den Anhängen IX und XIV der Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die 17 Einträge in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 auf den neuesten Stand gebracht werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. HURDUC
ANHANG
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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2. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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3. |
Unter der Überschrift II ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge in der Liste unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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4. |
Unter der Überschrift II ersetzt der folgende Eintrag den entsprechenden Eintrag in der Liste unter der Überschrift „B. Einrichtungen“:
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5. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
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6. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
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7. |
Unter der Überschrift II wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag hinzugefügt:
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8. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ wird unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“ folgender Eintrag gestrichen:
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