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Document 32019R0788

Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/92/2018/REV/1

ABl. L 130 vom 17.5.2019, p. 55–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj

17.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/55


VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

über die Europäische Bürgerinitiative

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) wird die Unionsbürgerschaft geschaffen. Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, wird für Unionsbürger (im Folgenden „Bürger“) mit der Europäischen Bürgerinitiative das Recht begründet, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten. Durch die Europäische Bürgerinitiative wird somit die demokratische Funktionsweise der Union verbessert, indem die Bürger am demokratischen und politischen Leben der Union beteiligt werden. Wie aus der Gestaltung von Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV deutlich wird, sollte die Europäische Bürgerinitiative im Zusammenhang mit anderen Instrumenten gesehen werden, mit deren Hilfe die Bürger die Organe der Union auf bestimmte Themen hinweisen können, wobei diese Instrumente insbesondere den Dialog mit repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft, Abstimmungen mit den betroffenen Parteien, Petitionen und Anträge an den Bürgerbeauftragten umfassen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) legte die Regeln und Verfahren für die Europäische Bürgerinitiative fest und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission (5) ergänzt.

(3)

Die Kommission wies in ihrem Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vom 31. März 2015 auf eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Verordnung hin und sagte zu, die Auswirkungen dieser Fragen auf die Wirksamkeit des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative weiter zu analysieren und sein Funktionieren zu verbessern.

(4)

Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Europäischen Bürgerinitiative (6) und seinem Entwurf eines legislativen Initiativberichts vom 26. Juni 2017 (7) auf, die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zu überprüfen.

(5)

Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, die Europäische Bürgerinitiative für Organisatoren und Teilnehmer zugänglicher, unbürokratischer und leichter handhabbar zu gestalten und ihre Weiterbehandlung zu verbessern, damit sie ihr Potenzial als Instrument zur Förderung der öffentlichen Debatte voll entfalten kann. Auf diesem Wege sollte auch die Beteiligung möglichst vieler Bürger am demokratischen Beschlussfassungsverfahren der Union ermöglicht werden.

(6)

Um diese Ziele zu verwirklichen, sollten die Verfahren und Bedingungen für die Europäische Bürgerinitiative wirksam, transparent, klar, einfach, nutzerfreundlich, für Menschen mit Behinderungen zugänglich und dem Wesen dieses Instruments angemessen sein. Sie sollten einen vernünftigen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten schaffen und sollten sicherstellen, dass die Kommission gültige Initiativen angemessen prüft und entsprechend darauf reagiert.

(7)

Es ist angebracht, ein Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative festzusetzen. Dieses Mindestalter sollte dem Alter entsprechen, das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt. Um die Beteiligung der jungen Bürger am demokratischen Leben der Union zu erhöhen und so das Potenzial der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie voll auszuschöpfen, sollten die Mitgliedstaaten, die es für geboten erachten, das Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative auf 16 Jahre festsetzen können und die Kommission entsprechend unterrichten. Die Kommission sollte die Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative auch im Hinblick auf das Mindestalter für die Unterstützung von Initiativen regelmäßig überprüfen. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Festlegung des Mindestalters auf 16 Jahre in Betracht zu ziehen.

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 EUV kann die Kommission von Bürgern, deren Anzahl mindesten eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, aufgefordert werden, im Rahmen ihrer Befugnisse Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

(9)

Um sicherzustellen, dass eine Initiative eine Sache von unionsweitem Interesse betrifft, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass das Instrument weiterhin leicht zu handhaben ist, sollte festgelegt werden, dass es sich bei den teilnehmenden Bürgern um Staatsangehörige aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handeln muss.

(10)

Um zu gewährleisten, dass eine Initiative repräsentativ ist und dass ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Initiative herrschen, ist es ebenfalls angebracht, die Mindestzahl der Unterzeichner aus jedem dieser Mitgliedstaaten festzulegen. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität festgelegt werden und der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entsprechen.

(11)

Damit Europäische Bürgerinitiativen verstärkt auf Inklusion ausgerichtet sind und einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen, können die Organisatoren bei ihren Tätigkeiten zur Bekanntmachung und Verbreitung einer Initiative Sprachen verwenden, die keine Amtssprachen der Organe der Union sind, aber gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung der Mitgliedstaaten Amtssprache in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon sind.

(12)

Zu den personenbezogenen Daten, die in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, können zwar auch sensible Daten gehören, doch ist es aufgrund des Charakters der Europäischen Bürgerinitiative als Instrument der partizipativen Demokratie gerechtfertigt, die Bereitstellung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Unterstützung einer Initiative zu verlangen und diese Daten in dem erforderlichen Umfang zu verarbeiten, um die Unterstützungsbekundungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüfen zu können.

(13)

Um die Zugänglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative zu verbessern, sollte die Kommission Bürgern und Organisatorengruppen vor allem zu den Aspekten der vorliegenden Verordnung, die in ihre Zuständigkeit fallen, Informationen zur Verfügung stellen und Unterstützung, auch praktischer Art, bieten. Zur Vervollständigung dieser Informationen und der entsprechenden Unterstützung sollte die Kommission auch eine Online-Kooperationsplattform zur Verfügung stellen, die als spezielles Diskussionsforum dient und unabhängige Unterstützung, Informationen und Rechtsberatung zur Europäischen Bürgerinitiative bietet. Die Plattform sollte Bürgern, Organisatorengruppen, Organisationen und externen Sachverständigen, die mit der Organisation Europäischer Bürgerinitiativen vertraut sind, offenstehen. Die Plattform sollte für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

(14)

Damit Organisatorengruppen ihre Initiative während des gesamten Verfahrens verwalten können, sollte die Kommission ein Online-Register (im Folgenden „Register“) für die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung stellen. Um dafür zu sorgen, dass alle Initiativen bekannter werden und transparent sind, sollte das Register mit einer öffentlich zugänglichen Internetseite flankiert werden, die umfassende allgemeine Informationen zu dem Instrument der Europäischen Bürgerinitiative sowie aktuelle Informationen zu einzelnen Initiativen, ihrem Status und den angegebenen Quellen der Unterstützung und Finanzierung bieten, wobei sich diese Informationen auf die von der Organisatorengruppe übermittelten Angaben stützen.

(15)

Um Bürgernähe zu gewährleisten und für die Europäische Bürgerinitiative zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einrichten, um die Bürger über die Europäische Bürgerinitiative zu informieren und darin zu unterstützen. Diese Informationen und diese Unterstützung sollten insbesondere die Aspekte der vorliegenden Verordnung betreffen, für deren Umsetzung die nationalen Behörden in den Mitgliedstaten verantwortlich sind oder die die geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen, weshalb diese Behörden am besten geeignet sind, Bürger und Organisatorengruppen über diese Aspekte zu informieren und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, Synergien mit Diensten anstreben, die Unterstützung bei der Anwendung vergleichbarer nationaler Instrumente bieten. Die Kommission, einschließlich ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten, sollte eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen bei diesen Informations- und Unterstützungstätigkeiten sicherstellen, wozu gegebenenfalls auch Kommunikationstätigkeiten auf Unionsebene gehören können.

(16)

Für die erfolgreiche Einleitung und Durchführung einer Bürgerinitiative ist eine minimale Organisationsstruktur erforderlich. Diese Struktur sollte die Form einer Organisatorengruppe haben, die sich aus natürlichen Personen, die in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz haben, zusammensetzt und die Aufgabe hat, bestimmte Fragen europaweit zu thematisieren und das Nachdenken darüber zu fördern. Im Interesse der Transparenz und einer reibungslosen und effizienten Kommunikation sollte die Organisatorengruppe einen Vertreter benennen, der während der gesamten Dauer des Verfahrens als Bindeglied zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Union dient. Die Organisatorengruppe sollte die Möglichkeit haben, nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person zu schaffen, die die jeweilige Initiative verwaltet. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte die Organisatorengruppe als diese juristische Person gelten.

(17)

Fragen der Haftung und Sanktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten werden zwar der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterliegen, doch haftet die Organisatorengruppe auch nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts gesamtschuldnerisch für Schäden, die ihre Mitglieder bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen verursacht. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Organisatorengruppe bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung geeigneten Sanktionen unterliegt.

(18)

Um die Kohärenz und Transparenz der Initiativen zu gewährleisten und zu verhindern, dass Unterschriften für eine Initiative gesammelt werden, die die Bedingungen gemäß den Verträgen und dieser Verordnung nicht erfüllt, sollten Initiativen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von der Kommission registriert werden. Die Kommission sollte die Registrierung unter uneingeschränkter Achtung der Begründungspflicht nach Artikel 296 Absatz 2 AEUV und gemäß dem in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung vornehmen.

(19)

Um die Europäische Bürgerinitiative wirkungsvoll und zugänglicher zu machen, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die für die Europäische Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, nutzerfreundlich und verhältnismäßig sein müssen, und um sicherzustellen, dass möglichst viele Initiativen registriert werden, ist es angebracht, in Fällen, in denen eine Initiative nur teilweise die Registrierungsbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt, die betreffende Initiative auch nur teilweise zu registrieren. Eine Initiative sollte dann teilweise registriert werden, wenn sie zum Teil offenkundig nicht außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und alle sonstigen Registrierungsbedingungen erfüllt. Es sollte für Klarheit und Transparenz bei dem Umfang der Registrierung gesorgt werden, und die potenziellen Unterzeichner sollten sowohl über den Umfang der Registrierung als auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur für den registrierten Teil der Initiative gesammelt werden. Die Kommission sollte die Organisatorengruppe hinreichend detailliert über die Gründe für ihre Entscheidung, eine Initiative nicht oder nur teilweise zu registrieren, sowie über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen, in Kenntnis setzen.

(20)

Die Sammlung der Unterstützungsbekundungen sollte innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Um zu gewährleisten, dass eine Initiative ihre Relevanz behält, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte diese Frist nicht länger als zwölf Monate ab dem von der Organisatorengruppe festgelegten Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sein. Die Organisatorengruppe sollte die Möglichkeit haben, innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung der Initiative den Tag für den Beginn der Sammlungsfrist auszuwählen. Die Organisatorengruppe sollte der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mitteilen. Im Sinne der Koordinierung mit den nationalen Behörden sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über den von der Organisatorengruppe mitgeteilten Tag unterrichten.

(21)

Damit die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher, unbürokratischer und für Organisatoren und Bürger leichter zu handhaben wird, sollte die Kommission ein zentrales System für die Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen einrichten und betreiben. Dieses System sollte der Organisatorengruppe kostenlos zur Verfügung gestellt werden und die für die Online-Sammlung erforderlichen technischen Merkmale, unter anderem für Hosting und Software, sowie die Zugänglichkeitsmerkmale aufweisen, mit denen sichergestellt wird, dass auch Bürger mit Behinderungen eine Initiative unterstützen können. Dieses System sollte gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 (9) eingerichtet und gepflegt werden.

(22)

Bürger sollten die Möglichkeit haben, Initiativen online oder in Papierform zu unterstützen, indem sie lediglich die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, ob sie in Teil A oder Teil B des Anhangs III aufgenommen werden wollen. Bürger, die das zentrale Online-Sammelsystem für eine Europäische Bürgerinitiative nutzen, sollten eine Initiative online durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterstützen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die dazu erforderlichen technischen Merkmale gemäß der genannten Verordnung vorsehen. Die Bürger sollten eine Unterstützungsbekundung nur einmal unterzeichnen.

(23)

Um den Übergang zu dem neuen zentralen Online-Sammelsystem zu erleichtern, sollten Organisatorengruppen bis 31. Dezember 2022 weiterhin die Möglichkeit haben, ihr eigenes Online-System zur unionsweiten Sammlung einzurichten und über dieses System Unterstützungsbekundungen für Initiativen zu sammeln, die gemäß dieser Verordnung registriert wurden. Sie sollten für jede Initiative ein gesondertes individuelles Online-Sammelsystem nutzen. Die von einer Organisatorengruppe eingerichteten und betriebenen individuellen Online-Sammelsysteme sollten mit den technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um während des gesamten Verfahrens die Sicherheit der Datensammlung, -speicherung und -übertragung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen. Die Kommission sollte sich dabei von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die die Organe der Union bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen unterstützt, beraten lassen dürfen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten vor Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen die Übereinstimmung der von der Organisatorengruppe eingerichteten individuellen Online-Sammelsysteme mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüfen und eine Konformitätsbescheinigung ausstellen. Die Zertifizierung der Online-Sammelsysteme sollte von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die mittels der einzelnen Online-Sammelsysteme gesammelten Daten gespeichert werden. Unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Behörden benennen, die für die Zertifizierung der Systeme zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihren jeweils zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen gegenseitig anerkennen.

(25)

Sind bei einer Initiative Unterstützungsbekundungen in ausreichender Zahl eingegangen, so sollte jeder Mitgliedstaat die Überprüfung und Bescheinigung der von seinen Staatsangehörigen unterzeichneten Unterstützungsbekundungen veranlassen, um festzustellen, ob die erforderliche Mindestzahl von Unterzeichnern, die berechtigt sind, eine Europäischen Bürgerinitiative zu unterstützen, erreicht worden ist. Angesichts der Notwendigkeit zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten sollte diese Überprüfung auf angemessene Weise, auch anhand von Stichproben, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Dokument ausstellen, in dem die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen bescheinigt wird.

(26)

Wenn der Kommission eine Initiative vorgelegt wird, die von der erforderlichen Anzahl von Unterzeichnern unterstützt wird und den anderen Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht, sollte die Organisatorengruppe berechtigt sein, diese Initiative auf einer öffentlichen Anhörung auf der Ebene der Union vorzustellen, um die Teilnahme an Initiativen und die öffentliche Debatte über damit verbundenen Fragen zu fördern. Die öffentliche Anhörung sollte vom Europäischen Parlament innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Initiative bei der Kommission veranstaltet werden. Das Europäische Parlament sollte für eine ausgewogene Vertretung der Interessen der relevanten Interessenträger, darunter der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Sachverständigen sorgen. Die Kommission sollte auf einer angemessenen Ebene vertreten sein. Der Rat, andere Organe und beratende Gremien der Union sowie betroffene Interessenträger sollten an der Anhörung teilnehmen können, damit deren integrativer Charakter garantiert und das mit ihr verbundene öffentliche Interesse gefördert wird.

(27)

Das Europäische Parlament sollte als das Organ, in dem die Bürger auf Unionsebene unmittelbar vertreten sind, berechtigt sein, die Unterstützung für eine gültige Initiative nach deren Einreichung und im Anschluss an eine öffentliche Anhörung zu bewerten. Das Europäische Parlament sollte auch die Maßnahmen bewerten dürfen, die die Kommission aufgrund der Initiative ergriffen hat und die in einer Mitteilung aufgeführt werden.

(28)

Um die wirksame Teilnahme der Bürger am demokratischen Leben in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission jede gültige Initiative prüfen und auf sie reagieren. Daher sollte die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Initiative ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen sowie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen darlegen. Die Kommission sollte auf klare, verständliche und detaillierte Weise die Gründe für ihr beabsichtigtes Vorgehen erläutern, auch dazu, ob sie als Reaktion auf die Initiative einen Vorschlag für einen Rechtsakt annehmen wird, und ebenfalls die Gründe angeben, falls sie nicht beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission sollte die Initiativen gemäß den in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten allgemeinen Grundsätzen der guten Verwaltung prüfen.

(29)

Um Transparenz bei ihrer Finanzierung und Unterstützung zu gewährleisten, sollte die Organisatorengruppe in der Zeit zwischen dem Tag der Registrierung und dem Tag der Einreichung ihrer Initiativen bei der Kommission regelmäßig aktualisierte und detaillierte Informationen über die Quellen der Finanzierung und Unterstützung ihrer Initiativen vorlegen. Diese Informationen sollten im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden. Die von den Organisatorengruppen abgegebene Erklärung über die Quellen der Finanzierung und Unterstützung sollte Angaben zu finanzieller Unterstützung, deren Umfang 500 EUR pro Sponsor überschreitet, sowie zu Organisationen enthalten, die die Organisatorengruppen ehrenamtlich unterstützen, wenn die entsprechende Unterstützung wirtschaftlich nicht messbar ist. Juristische Personen, insbesondere Organisationen, die gemäß den Verträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürger beitragen, sollten eine Bürgerinitiative fördern, finanzieren und unterstützen können, sofern das gemäß den Verfahren und Bedingungen dieser Verordnung erfolgt.

(30)

Damit für umfassende Transparenz gesorgt wird, sollte die Kommission ein Kontaktformular im Rahmen des Registers und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung stellen, um Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, Beschwerde über die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Organisatorengruppen angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung einzulegen. Die Kommission sollte befugt sein, im Zusammenhang mit den Beschwerden von den Organisatorengruppen zusätzliche Informationen anzufordern und erforderlichenfalls die Information über die angegebenen Quellen der Unterstützung und Finanzierung im Register zu aktualisieren.

(31)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit Folgendes angebracht: Zum einen sollte präzisiert werden, dass — im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen, der Erfassung von E-Mail-Adressen und Daten zu den Sponsoren der Initiativen und zur Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen — der Vertreter der Organisatorengruppe oder gegebenenfalls die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 gelten; zum anderen sollte die Höchstdauer für die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die zum Zwecke einer Bürgerinitiative gesammelt werden, festgelegt werden. In ihrer Eigenschaft als die für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten der Vertreter der Organisatorengruppe beziehungsweise die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen, zu erfüllen.

(32)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Anwendung der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Es sollte präzisiert werden, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register, auf der Online-Kooperationsplattform, im zentralen Online-Sammelsystem und bei der Erfassung von E-Mail-Adressen als die für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt. Die Kommission sollte das zentrale Online-Sammelsystem, mit dem die Organisatorengruppen Unterstützungsbekundungen für ihre Initiativen online sammeln können, gemäß der vorliegenden Verordnung einrichten und betreiben. Die Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe oder gegebenenfalls die zur Verwaltung der Initiative geschaffene juristische Person sollten gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im zentralen Online-Sammelsystem sein.

(33)

Als Beitrag zur Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben der Union sollte die Kommission die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative — unter besonderer Nutzung digitaler Technologien und sozialer Medien — und im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft und der Bürgerrechte sensibilisieren. Das Europäische Parlament sollte einen Beitrag zu den Kommunikationsaktivitäten der Kommission leisten.

(34)

Um die Kommunikation mit den Unterzeichnern zu vereinfachen und sie über die Folgemaßnahmen zu informieren, die als Reaktion auf eine Initiative ergriffen werden, sollten die Kommission und die Organisatorengruppe die E-Mail-Adressen der Unterzeichner unter Achtung der Datenschutzbestimmungen sammeln können. Die Erfassung von E-Mail-Adressen sollte fakultativ sein und der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner unterliegen. Die E-Mail-Adressen sollten nicht in den Formularen für Unterstützungsbekundungen erfasst werden, und potenzielle Unterzeichner sollte darüber informiert werden, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt.

(35)

Um diese Verordnung an den künftigen Bedarf anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse insbesondere zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(37)

Damit das grundlegende Ziel, die demokratische Funktionsweise der Europäischen Union zu verbessern, entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwirklicht werden kann, ist es erforderlich und angemessen, Vorschriften für die Europäische Bürgerinitiative festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

(38)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen.

(39)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgehoben werden.

(40)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angehört und hat am 19. Dezember 2017 offizielle Kommentare abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative festgelegt, mit der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).

Artikel 2

Recht auf Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative

(1)   Jeder Bürger, der das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht hat, hat das Recht, eine Initiative durch Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative auf 16 Jahre festsetzen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen gemäß dem geltenden Recht sicher, dass Personen mit Behinderungen ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürger Zugang zu allen einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

Artikel 3

Erforderliche Anzahl von Unterzeichnern

(1)   Eine Initiative ist gültig, wenn

a)

sie die Unterstützung von mindestens einer Million Bürger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 (im Folgenden „Unterzeichner“) aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erhalten hat und

b)

in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unterzeichner, ungeachtet des Orts der Unterzeichnung der Unterstützungsbekundung durch den Unterzeichner, in dem Mitgliedstaat gezählt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Artikel 4

Information und Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen leicht zugängliche und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen dabei Unterstützung, indem sie sie unter anderem zu den einschlägigen Quellen der Information und Unterstützung weiterleitet.

Die Kommission veröffentlicht einen Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative sowohl online als auch auf Papier und in allen Amtssprachen der Organe der Union.

(2)   Die Kommission stellt kostenlos eine Online-Kooperationsplattform für die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung.

Die Plattform bietet praktische und rechtliche Beratung und ein Forum für die Diskussion über die Europäische Bürgerinitiative, damit Bürger, Organisatorengruppen, Interessenträger, nichtstaatliche Organisationen, Sachverständige und andere Organe und Einrichtungen der Union, die daran teilnehmen möchten, Informationen und bewährte Verfahren austauschen können.

Die Plattform muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Plattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

(3)   Die Kommission stellt ein Online-Register zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten.

Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Internetseite, auf der Informationen sowohl über die Europäische Bürgerinitiative im Allgemeinen als auch über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

Die Kommission aktualisiert das Register regelmäßig und stellt in diesem Zusammenhang die von der Organisatorengruppe übermittelten Informationen bereit.

(4)   Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative, einschließlich ihres Anhangs, in alle Amtssprachen der Organe der Union in dem in Anhang II vorgegebenen Rahmen zur Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen gemäß dieser Verordnung.

Die Organisatorengruppe kann überdies Übersetzungen zusätzlicher Informationen über die Initiative und erforderlichenfalls auch eines in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stellen. Für diese Übersetzungen ist die Organisatorengruppe verantwortlich. Inhaltlich müssen die von der Organisatorengruppe bereitgestellten Übersetzungen der von der Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Initiative entsprechen.

Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelten Informationen und die gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegten Übersetzungen im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden.

(5)   Die Kommission entwickelt ein Datenaustauschsystem für die Übermittlung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und macht es den Organisatorengruppen kostenlos zugänglich.

(6)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden einzelstaatlichen Recht bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung kostenlos unterstützen.

KAPITEL II

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Organisatorengruppe

(1)   Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden für die Zwecke dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.

(2)   Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Bürger handeln, die zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben; die Mitglieder der Gruppe müssen in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.

Für jede Initiative veröffentlicht die Kommission die Namen aller Mitglieder der Organisatorengruppe im Register gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

(3)   Die Organisatorengruppe ernennt zwei ihrer Mitglieder als Vertreter bzw. Stellvertreter, die während des gesamten Verfahrens als Bindeglieder zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Europäischen Union dienen und dazu ermächtigt werden, im Namen der Organisatorengruppe zu handeln (im Folgenden „Kontaktpersonen“).

Die Organisatorengruppe kann außerdem höchstens zwei weitere natürliche Personen aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen, die bevollmächtigt sind, während des gesamten Verfahrens im Namen der Kontaktpersonen zu handeln, um Kontakt mit den Organen der Union zu halten.

(4)   Während des gesamten Verfahrens teilt die Organisatorengruppe der Kommission jede Änderung ihrer Zusammensetzung mit und legt geeignete Nachweise dafür vor, dass die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Organisatorengruppe spiegeln sich in den Formularen für Unterstützungsbekundungen wider, und die Namen der Mitglieder und der ehemaligen Mitglieder der Organisatorengruppe bleiben während des gesamten Verfahrens im Register verfügbar.

(5)   Unbeschadet der Haftung des Vertreters der Organisatorengruppe als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 haften die Mitglieder einer Organisatorengruppe gemäß dem geltenden einzelstaatlichen Recht gesamtschuldnerisch für Schäden, die bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige Handlungen entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.

(6)   Unbeschadet der Sanktionen nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die Mitglieder einer Organisatorengruppe gemäß dem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden, insbesondere für:

a)

falsche Erklärungen,

b)

Datenmissbrauch.

(7)   Wurde eine juristische Person gemäß dem einzelstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats speziell zur Verwaltung einer bestimmten Initiative geschaffen, so gilt diese juristische Person je nach Anwendbarkeit für die Zwecke der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels, des Artikels 6 Absatz 2 und Absätze 4 bis 7, der Artikel 7 bis 19 sowie der Anhänge II bis VII als die Organisatorengruppe bzw. als die Mitglieder der Organisatorengruppe, sofern das als ihr Vertreter benannte Mitglied der Organisatorengruppe dazu ermächtigt wird, im Namen der juristischen Person zu handeln.

Artikel 6

Registrierung

(1)   Mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative kann erst nach der Registrierung der Initiative durch die Kommission begonnen werden.

(2)   Die Organisatorengruppe reicht den Antrag auf Registrierung über das Register bei der Kommission ein.

Bei der Einreichung des Antrags unternimmt die Organisatorengruppe ebenfalls folgende Schritte:

a)

Sie übermittelt die Informationen gemäß Anhang II in einer der Amtssprachen der Organe der Union.

b)

Sie nennt, sofern eine solche Gruppe aus mehr als sieben Mitgliedern besteht, die sieben Mitglieder, die für die Zwecke von Artikel 5 Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

c)

Sie gibt gegebenenfalls an, dass eine juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 geschaffen wurde.

Unbeschadet der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels entscheidet die Kommission über den Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung.

(3)   Die Kommission registriert die Initiative, sofern

a)

die Organisatorengruppe geeignete Nachweise dafür vorgelegt hat, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 benannt hat,

b)

in den Fällen des Artikels 5 Absatz 7 eine juristische Person speziell zum Zweck der Verwaltung der Initiative geschaffen wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe benannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der juristischen Person zu handeln,

c)

kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen,

d)

die Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist,

e)

die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte verstößt.

Zur Beurteilung, ob die Anforderungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes erfüllt sind, bewertet die Kommission die von der Organisatorengruppe gemäß Absatz 2 vorgelegten Informationen.

Sind eine oder mehrere der Anforderungen des vorliegenden Absatzes, Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet der Absätze 4 und 5 die Registrierung der Initiative ab.

(4)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderungen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind, die Anforderung des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c jedoch nicht, so unterrichtet sie die Organisatorengruppe über ihre Bewertung und die Gründe dafür innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags.

In einem solchen Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der mit Gründen versehenen Bewertung der Kommission mit und legt gegebenenfalls Änderungen, der ursprünglichen Fassung der Initiative vor.

Wenn die Organisatorengruppe ihre ursprüngliche Initiative gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ändert oder beibehält, so geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie registriert die Initiative, wenn diese die Anforderungen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.

b)

Sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

c)

In allen anderen Fällen lehnt sie die Initiative ab.

Die Kommission entscheidet über den Antrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Informationen von der Organisatorengruppe.

(5)   Eine Initiative, die registriert worden ist, wird im Register veröffentlicht.

Wird eine Initiative von der Kommission teilweise registriert, so veröffentlicht sie Informationen über den Umfang der Registrierung der Initiative im Register.

In einem solchen Fall stellt die Organisatorengruppe sicher, dass potenzielle Unterzeichner über den Umfang der Registrierung der Initiative und auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur entsprechend dem Umfang der Registrierung gesammelt werden.

(6)   Die Kommission registriert eine Initiative unter einer einheitlichen Registrierungsnummer und setzt die Organisatorengruppe davon in Kenntnis.

(7)   Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative gemäß Absatz 4 nur teilweise, führt sie Gründe für ihre Entscheidung an und unterrichtet die Organisatorengruppe. Ferner unterrichtet sie die Organisatorengruppe über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen.

Die Kommission veröffentlicht alle Beschlüsse über Anträge auf Registrierung, die sie gemäß diesem Artikel annimmt, im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative.

(8)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung einer Initiative.

Artikel 7

Rücknahme einer Initiative

Die Organisatorengruppe kann eine gemäß Artikel 6 registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, bevor sie eine Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 einreicht. Die Rücknahme wird im Register öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 8

Sammlungsfrist

(1)   Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchstens sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

Die Organisatorengruppe teilt der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mit.

Will die Organisatorengruppe während des Sammlungszeitraums die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist beenden, so setzt sie die Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem neuen Tag, der für den Ablauf der Sammlungsfrist ausgewählt wurde, von dieser Absicht in Kenntnis.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Tag mit.

(2)   Die Kommission gibt das Datum des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist im Register an.

(3)   Die Kommission stellt den Betrieb des zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 und die Organisatorengruppe den Betrieb des individuellen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 11 an dem Tag ein, an dem die Sammlungsfrist endet.

Artikel 9

Verfahren zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen

(1)   Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder online unterzeichnet werden.

(2)   Nur Formulare, die den Mustern in Anhang III entsprechen, dürfen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendet werden.

Die Organisatorengruppe füllt die in Anhang III bestimmten Formulare aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnt. Die in den Formularen angegebenen Informationen müssen den im Register enthaltenen Informationen entsprechen.

Entscheidet sich die Organisatorengruppe dafür, die Unterstützungsbekundungen online über das zentrale Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 zu sammeln, so ist die Kommission für die Bereitstellung der entsprechenden Formulare gemäß Anhang III zuständig.

Wurde eine Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 teilweise registriert, so tragen die Formulare in Anhang III bzw. das zentrale Online-Sammelsystem bzw. jedes individuelle Online-Sammelsystem der Organisatorengruppe dem Umfang der Registrierung der Initiative Rechnung. Die Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zwecke der Online-Sammlung oder der Sammlung in Papierform angepasst werden.

Annex III findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Bürger eine Initiative über das in Artikel 10 genannte zentrale Online-Sammelsystem mithilfe ihrer in Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung genannten notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterstützen. Bürger geben ihre Staatsangehörigkeit an, und die Mitgliedstaaten akzeptieren den Mindestdatensatz einer natürlichen Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission (15).

(3)   Von einer Person, die eine Unterstützungsbekundung unterzeichnet, wird lediglich verlangt, die personenbezogenen Daten gemäß Anhang III bereitzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2019 mit, ob sie in Anhang III Teil A oder Teil B aufgenommen werden wollen. Die Mitgliedstaaten, die in Anhang III Teil B aufgenommen werden wollen, nennen die darin genannte(n) Art(en) der persönlichen Identifikationsnummer bzw. der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2020 die Formulare gemäß Anhang III dieser Verordnung im Register.

Ein Mitgliedstaat, der in einen der Teile des Anhangs III aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, in den jeweils anderen Teil des Anhangs III aufgenommen zu werden. Er setzt die Kommission mindestens sechs Monate vor dem Tag, ab dem die neuen Formulare gelten, davon in Kenntnis.

(5)   Die Organisatorengruppe ist für die Sammlung der in Papierform unterzeichneten Unterstützungsbekundungen zuständig.

(6)   Eine Person darf eine Unterstützungsbekundung für eine bestimmte Initiative nur einmal unterzeichnen.

(7)   Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle zwei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten Unterstützungsbekundungen mit; die endgültige Anzahl teilt sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist zur Veröffentlichung im Register mit.

Wird die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen nicht erreicht, oder erhält die Kommission keine Mitteilung der Organisatorengruppe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist, so schließt die Kommission die Initiative und veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber im Register.

Artikel 10

Zentrales Online-Sammelsystem

(1)   Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 ein und nimmt es zu diesem Zeitpunkt in Betrieb.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Online-Sammelsystems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Nutzung des zentralen Online-Sammelsystems ist kostenlos.

Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

Die über das zentrale Online-Sammelsystem erfassten Daten werden auf Servern gespeichert, die von der Kommission zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

Das zentrale Online-Sammelsystem ermöglicht das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen.

(2)   Für jede Initiative stellt die Kommission sicher, dass Unterstützungsbekundungen während der gesamten Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 über das zentrale Sammelsystem gesammelt werden können.

(3)   Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sammlungsfrist setzt die Organisatorengruppe die Kommission davon in Kenntnis, ob sie die Absicht hat, das zentrale Online-Sammelsystem zu nutzen und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen hochzuladen.

Beabsichtigt eine Organisatorengruppe das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen, so lädt sie sämtliche in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen spätestens zwei Monate nach Ablauf der Sammlungsfrist hoch und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Bürger die Möglichkeit haben, Initiativen online mittels Unterstützungsbekundungen durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder durch die Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu unterstützen,

b)

der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 entwickelte e-IDAS-Knotenpunkt der Kommission anerkannt ist.

(5)   Die Kommission konsultiert die Interessenträger zu weiteren Entwicklungen und Verbesserungen des zentralen Online-Sammelsystems und trägt ihren Vorschlägen und Bedenken Rechnung.

Artikel 11

Individuelle Online-Sammelsysteme

(1)   Macht eine Organisatorengruppe vom zentralen Online-Sammelsystem keinen Gebrauch, so kann sie über ein anderes individuelles Online-Sammelsystem (im Folgenden „individuelles Online-Sammelsystem“) Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten online sammeln.

Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.

(2)   Die Organisatorengruppe stellt sicher, dass das individuelle Online-Sammelsystem während der gesamten Sammlungsfrist die Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 18 Absatz 3 erfüllt.

(3)   Nach der Registrierung der Initiative und vor Beginn der Sammlungsfrist sowie unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 beantragt die Organisatorengruppe bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die über das individuelle Online-Sammelsystem erfassten Daten gespeichert werden sollen, eine Bescheinigung, dass dieses System die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels erfüllt.

Erfüllt ein individuelles Online-Sammelsystem die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels, so stellt die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV innerhalb eines Monats nach dem Antrag aus. Die Organisatorengruppe veröffentlicht eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das individuelle Online-Sammelsystem genutzten Internetseite.

Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

(4)   Individuelle Online-Sammelsysteme müssen über hinreichende Sicherheits- und sonstige technische Merkmale verfügen, um zu gewährleisten, dass während der gesamten Sammlungsfrist

a)

nur natürliche Personen in der Lage sind, eine Unterstützungsbekundung zu unterzeichnen,

b)

die bereitgestellten Informationen über die Initiative mit den im Register veröffentlichten Informationen übereinstimmen,

c)

die Daten von Unterzeichnern gemäß Anhang III erfasst werden und

d)

die von den Unterzeichnern bereitgestellten Daten sicher gesammelt und gespeichert werden.

(5)   Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2020 Durchführungsrechtsakte, die die technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.

Die Kommission kann sich bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen.

(6)   Werden Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so darf die Sammlungsfrist erst beginnen, nachdem für dieses System eine Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt wurde.

(7)   Der vorliegende Artikel gilt nur für Initiativen, die gemäß Artikel 6 bis zum 31. Dezember 2022 registriert werden.

Artikel 12

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft die von seinen Staatsangehörigen unterzeichneten Unterstützungsbekundungen und bescheinigt, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist legt die Organisatorengruppe unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels die in Papierform oder online gesammelten Unterstützungsbekundungen den in Artikel 20 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats vor.

Die Organisatorengruppe legt den zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen nur dann vor, wenn die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3 erreicht wurde.

Die Unterstützungsbekundungen werden jeder zuständigen Behörde im zuständigen Mitgliedstaat nur einmal unter Verwendung des Formulars in Anhang V vorgelegt.

Online gesammelte Unterstützungsbekundungen werden in einem elektronischen Format vorgelegt, das von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird.

Unterstützungsbekundungen, die in Papierform und solche, die über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt wurden, werden gesondert vorgelegt.

(3)   Die Kommission übermittelt sowohl die online über das zentrale Online-Sammelsystem gesammelten als auch die in Papierform gesammelten und gemäß Artikel 10 Absatz 3 hochgeladenen Unterstützungsbekundungen an die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, sobald die Organisatorengruppe das Formular in Anhang V der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegt hat.

Hat eine Organisatorengruppe Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so kann sie die Kommission ersuchen, diese Unterstützungsbekundungen der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats zu übermitteln.

Die Kommission übermittelt die Unterstützungsbekundungen gemäß Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels unter Nutzung des Datenaustauschsystems gemäß Artikel 4 Absatz 5.

(4)   Binnen drei Monaten nach Eingang der Unterstützungsbekundungen überprüfen die zuständigen Behörden diese auf angemessene Weise, gegebenenfalls anhand von Stichproben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis.

Werden online und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen getrennt übermittelt, so beginnt diese Frist nach Eingang aller Unterstützungsbekundungen bei der zuständigen Behörde.

Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.

(5)   Auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen bescheinigt die zuständige Behörde die Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Bescheinigung wird der Organisatorengruppe kostenlos unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.

In der Bescheinigung wird die Anzahl der gültigen in Papierform und online gesammelten Unterstützungsbekundungen, einschließlich jener, die in Papierform gesammelt und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hochgeladen wurden, angegeben.

Artikel 13

Einreichung bei der Kommission

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigung reicht die Organisatorengruppe die Initiative bei der Kommission ein.

Die Organisatorengruppe füllt das Formular in Anhang VII aus und reicht es zusammen mit Kopien — in Papierform oder in elektronischer Form — der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigungen ein.

Das Formular in Anhang VII wird von der Kommission im Register öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 14

Veröffentlichung und öffentliche Anhörung

(1)   Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Mitteilung darüber im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Europäischen Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung vorzustellen.

Das Europäische Parlament richtet die öffentliche Anhörung in seinen Räumlichkeiten aus.

Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten.

Der Rat, Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen.

Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.

(3)   Nach der Anhörung bewertet das Europäische Parlament, inwieweit die Initiative politisch unterstützt wird.

Artikel 15

Prüfung durch die Kommission

(1)   Innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Initiative gemäß Artikel 13 empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe die Ziele der Initiative im Einzelnen erläutern kann.

(2)   Binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative gemäß Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

Beabsichtigt die Kommission, auf die Initiative hin tätig zu werden, gegebenenfalls einschließlich der Annahme eines Vorschlages oder mehrerer Vorschläge für einen Rechtsakt der Union, so wird in der Mitteilung auch der für diese Maßnahmen vorgesehene Zeitplan festgelegt.

Die Mitteilung wird der Organisatorengruppe sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt und veröffentlicht.

(3)   Die Kommission und die Organisatorengruppe unterrichten die Unterzeichner über die Reaktion auf die Initiative gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3.

Die Kommission stellt im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative aktuelle Informationen über die Umsetzung der Maßnahmen zur Verfügung, die in der als Reaktion auf die Initiative erlassenen Mitteilung genannt werden.

Artikel 16

Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Transparenz

(1)   Die Organisatorengruppe stellt zur Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf ihrer Internetseite klare, präzise und umfassende Informationen über die Quellen der Finanzierung der Initiative bereit, deren Umfang 500 EUR pro Sponsor überschreitet.

Die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung, einschließlich der Sponsoren, und die entsprechenden Beträge müssen eindeutig erkennbar sein.

Die Organisatorengruppe legt außerdem die Bezeichnungen der Organisationen vor, von denen sie ehrenamtlich unterstützt wird, sofern diese Unterstützung wirtschaftlich nicht messbar ist.

Diese Informationen werden ab dem Tag der Eintragung in das Register bis zu dem Tag, an dem die Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 eingereicht wird, mindestens alle zwei Monate aktualisiert. Sie werden von der Kommission in klarer und verständlicher Form im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht.

(2)   Die Kommission ist befugt, von den Organisatorengruppen zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den gemäß dieser Verordnung angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung anzufordern.

(3)   Die Kommission eröffnet Bürgern die Möglichkeit, Beschwerde über die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Organisatorengruppen angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung einzulegen, und veröffentlicht zu diesem Zweck ein Kontaktformular im Rahmen des Registers und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative.

Die Kommission kann von der Organisatorengruppe alle zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit Beschwerden, die gemäß diesem Absatz eingegangen sind, anfordern und gegebenenfalls im Register die Informationen über die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung aktualisieren.

Artikel 18

Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative sowie für deren Ziele und Funktionsweise und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union.

Das Europäische Parlament trägt zu den Kommunikationsmaßnahmen der Kommission bei.

(2)   Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner, können deren E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

Potenzielle Unterzeichner sind davon in Kenntnis zu setzen, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt.

(3)   E-Mail-Adressen dürfen nicht in den Formularen für Unterstützungsbekundungen erfasst werden. Sie können jedoch gleichzeitig mit den Unterstützungsbekundungen erfasst werden, sofern sie getrennt verarbeitet werden.

Artikel 19

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Der Vertreter der Organisatorengruppe ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen und der Erfassung von E-Mail-Adressen und Informationen über die Sponsoren der Initiative der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Wird die in Artikel 5 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannte juristische Person geschaffen, so ist diese für die Verarbeitung der Daten verantwortlich.

(2)   Die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.

(3)   Die Kommission ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register, auf der Online-Kooperationsplattform, im zentralen Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und bei der Erfassung von E-Mail-Adressen die für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)   Die personenbezogenen Daten in den Formularen für Unterstützungsbekundungen werden für die Zwecke der Maßnahmen erfasst, die für eine sichere Datenerfassung und -speicherung nach den Artikeln 9 bis 11, für die Übermittlung an die Mitgliedstaaten, für die Überprüfung und Bescheinigung nach Artikel 12 und für die erforderlichen Qualitätsprüfungen und statistischen Analysen erforderlich sind.

(5)   Die Organisatorengruppe und gegebenenfalls die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 bzw. spätestens 21 Monate nach dem Beginn der Sammlungsfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird eine Initiative nach dem Beginn der Sammlungsfrist zurückgezogen, so werden alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach der Rücknahme gemäß Artikel 7 vernichtet.

(6)   Die zuständige Behörde vernichtet alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens drei Monate nach Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 5.

(7)   Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative und Kopien davon dürfen über die in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen hinaus aufbewahrt werden, wenn das für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative notwendig ist. Sie werden spätestens einen Monat nach Abschluss der genannten Verfahren durch eine endgültige Beschlussfassung vernichtet.

(8)   Die Kommission und die Organisatorengruppe vernichten die Aufzeichnungen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erfassten E-Mail-Adressen jeweils spätestens einen Monat nach der Rücknahme einer Initiative oder zwölf Monate nach dem Ablauf der Sammlungsfrist oder der Einreichung der Initiative bei der Kommission. Legt die Kommission in einer Mitteilung die Maßnahmen dar, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 zu ergreifen beabsichtigt, werden die Aufzeichnungen der E-Mail-Adressen spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Mitteilung vernichtet.

(9)   Unbeschadet ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 haben die Mitglieder der Organisatorengruppe das Recht, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Registrierung der jeweiligen Initiative die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Register zu verlangen.

Artikel 20

Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3 zuständig sind.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 12 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 zuständig ist.

(3)   Bis zum 1. Januar 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden. Sie unterrichten die Kommission über jede Änderung dieser Angaben.

Die Kommission veröffentlicht die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten Behörden im Register.

Artikel 21

Mitteilung von einzelstaatlichen Vorschriften

(1)   Bis zum 1. Januar 2020 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen hat.

(2)   Diese Bestimmungen werden von der Kommission in der jeweiligen Sprache der Mitteilung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 im Register veröffentlicht.

KAPITEL IV

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Übertragene Befugnisse

Die Kommission ist befugt, im Rahmen der für die Anhänge dieser Verordnung relevanten Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Juni 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2024 und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diese Berichte thematisieren auch das für die Unterstützung Europäischer Bürgerinitiativen in den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestalter. Die Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 26

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 27

Übergangsbestimmungen

Die Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gelten auch nach dem 1. Januar 2020 für Europäische Bürgerinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 registriert wurden.

Artikel 28

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 5 und die Artikel 20 bis 24 gelten jedoch bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 237 vom 6.7.2018, S. 74.

(2)  ABl. C 247 vom 13.7.2018, S. 62.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 3).

(6)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 17.

(7)  2017/2024 (INL).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).


ANHANG I

MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER PRO MITGLIEDSTAAT

Belgien

15 771

Bulgarien

12 767

Tschechien

15 771

Dänemark

9 763

Deutschland

72 096

Estland

4 506

Irland

8 261

Griechenland

15 771

Spanien

40 554

Frankreich

55 574

Kroatien

8 261

Italien

54 823

Zypern

4 506

Lettland

6 008

Litauen

8 261

Luxemburg

4 506

Ungarn

15 771

Malta

4 506

Niederlande

19 526

Österreich

13 518

Polen

38 301

Portugal

15 771

Rumänien

24 032

Slowenien

6 008

Slowakei

9 763

Finnland

9 763

Schweden

15 020

Vereinigtes Königreich

54 823


ANHANG II

FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER INITIATIVE ERFORDERLICHE INFORMATIONEN

1.

Bezeichnung der Initiative in höchstens 100 Zeichen; (*1);

2.

Ziele der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 100 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet); (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1));

die Organisatorengruppe kann Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative in einem Anhang mit höchstens 5 000 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet) zur Verfügung stellen; (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1));

die Organisatorengruppe kann zusätzliche Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative zur Verfügung stellen. Sie kann, sofern sie es wünscht, ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.

3.

Vertragsvorschriften, die von der Organisatorengruppe als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;

4.

vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder der Gruppe der in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Organisatoren, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter der Gruppe anzugeben sind, sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern (1);

befinden sich der Vertreter und/oder Stellvertreter nicht unter den sieben in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern, sind ihre vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten sowie E-Mail-Adressen und Telefonnummern anzugeben.

5.

Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder gemäß Punkt 4 sowie des Vertreters und Stellvertreters, sofern sich diese nicht unter den genannten sieben Mitgliedern befinden;

6.

die Namen der übrigen Mitglieder der Organisatorengruppe;

7.

in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls die Belege darüber, dass eine Rechtsperson gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats speziell für die Verwaltung einer bestimmten Initiative gegründet wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe ernannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der Rechtsperson zu handeln;

8.

alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative zum Zeitpunkt der Registrierung.

(*1)  Die Kommission veranlasst die Übersetzung dieser Elemente in alle Amtssprachen der Organe der Union, und zwar für alle registrierten Initiativen.

(1)  Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen sowie Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.


ANHANG III

FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil A (1)

(für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe eines Teils einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist)

Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:

1.

Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:

Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.

2.

Registriernummer der Europäischen Kommission:

3.

Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:

4.

Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:

5.

Bezeichnung der Initiative:

6.

Ziele der Initiative:

7.

Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:

[in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:

8.

Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):

VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:

„Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“

Vollständiger Vorname

FAMILIENNAME

WOHNSITZ (2)

(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land)

GEBURTS-DATUM

DATUM

UNTERSCHRIFT (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutzerklärung (4) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:

 

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Organisatorengruppe dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

 

Ihre Daten werden von der Organisatorengruppe für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Europäischen Kommission oder 21 Monate nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.

 

Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit und insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

 

Der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und kann anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktiert werden.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden) sind über die in Nummer 4 dieses Formulars angegebene Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.

 

Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de.

Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:

 

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Europäischen Kommission und von der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls der von der Gruppe geschaffenen juristischen Person Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

 

Ihre Daten werden von der Kommission für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.

 

Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

 

Die Europäische Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person sind die für die Datenverarbeitung gemeinsam Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Datenschutz-Grundverordnung und können anhand der Angaben in diesem Formular kontaktiert werden.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Organisatorengruppe (sofern vorhanden) sind über die Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission, angegeben in Nummer 4 dieses Formulars, abrufbar.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de.

FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil B (5)

(für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist)

Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:

1.

Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:

Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.

Zu den persönlichen Identifikationsnummern/Nummern eines persönlichen Ausweispapiers, von denen mindestens eine anzugeben ist — siehe Internetseite der Europäischen Kommission über die Europäische Bürgerinitiative.

2.

Registriernummer der Europäischen Kommission:

3.

Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:

4.

Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:

5.

Bezeichnung der Initiative:

6.

Ziele der Initiative:

7.

Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:

[in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:

8.

Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):

VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:

„Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“

VOLLSTÄNDIGER VORNAME

FAMILIENNAME

PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/NUMMER DES PERSÖNLICHEN AUSWEISPAPIERS

Art der persönlichen Identifikationsnummer oder des Ausweispapiers

DATUM

UNTERSCHRIFT (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutzerklärung (7) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:

 

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Organisatorengruppe dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

 

Ihre Daten werden von der Organisatorengruppe für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Europäischen Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.

 

Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit und insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

 

Der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und kann anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktiert werden.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden) sind über die in Nummer 4 dieses Formulars angegebene Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.

 

Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de.

Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:

 

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Europäischen Kommission und von der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls der von der Gruppe geschaffenen juristischen Person Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

 

Ihre Daten werden von der Kommission für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.

 

Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

 

Die Europäische Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person sind die für die Datenverarbeitung gemeinsam Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Datenschutz-Grundverordnung und können anhand der Angaben in diesem Formular kontaktiert werden.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Organisatorengruppe (sofern vorhanden) sind über die Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission, angegeben in Nummer 4 dieses Formulars, abrufbar.

 

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de.


(1)  Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatoren gruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

(2)  Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb ihres Landes, nur wenn sie ihren derzeitigen ständigen Wohnsitz bei der zuständigen diplomatischen Auslandsvertretung Deutschlands angemeldet haben.

(3)  Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird.

(4)  Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.

(5)  Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatorengruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

(6)  Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird.

(7)  Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.


ANHANG IV

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG EINES ONLINE-SAMMELSYSTEMS MIT DER VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 17. APRIL 2019 ÜBER DIE EUROPÄISCHE BÜRGERINITIATIVE

… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats) bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem … (Internetadresse) zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen für … (Bezeichnung der Initiative) mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019… über die Europäische Bürgerinitiative übereinstimmt.

Datum, Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde:


ANHANG V

FORMULAR FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.

Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters:

2.

Bezeichnung der Initiative:

3.

Registriernummer der Kommission:

4.

Datum der Registrierung:

5.

Anzahl der Unterzeichner, die Staatsangehörige von (Name des Mitgliedstaats) sind:

6.

Gesamtzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen:

7.

Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die Mindestzahl der Unterzeichner erreicht ist:

8.

Anhänge:

(Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative beizufügen.)

9.

Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass die Sammlung der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative erfolgt ist.

10.

Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter (1)) oder des Vertreters der Rechtsperson:

(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG VI

BESCHEINIGUNG DER ZAHL DER IN … (NAME DES MITGLIEDSTAATS) GESAMMELTEN GÜLTIGEN UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN

… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative, dass … (Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen) Unterstützungsbekundungen für die Initiative mit der Registriernummer … (Registriernummer der Initiative) gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind.

Datum, Unterschrift und Dienststempel


ANHANG VII

FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER INITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

1.

Bezeichnung der Initiative:

2.

Registriernummer der Kommission:

3.

Datum der Registrierung:

4.

Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):

5.

Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:

 

BE

BG

CZ

DK

DE

EE

IE

EL

ES

FR

HR

IT

CY

LV

LT

LU

Anzahl der Unter-zeichner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

HU

MT

NL

AT

PL

PT

RO

SI

SK

FI

SE

UK

GESAMT

Anzahl der Unter-zeichner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) (1) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters.

7.

Alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben.

8.

Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden.

Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter (2)) oder des Vertreters der Rechtsperson:

9.

Anhänge: (Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)

(1)  Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


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