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Document 32019R0694
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/694 of 15 February 2019 supplementing Regulation (EU) No 1303/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to the form of financing which is not linked to costs of the relevant operations
Delegierte Verordnung (EU) 2019/694 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Finanzierungsform, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht
Delegierte Verordnung (EU) 2019/694 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Finanzierungsform, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht
C/2019/1090
ABl. L 118 vom 6.5.2019, pp. 4–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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6.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 118/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/694 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Finanzierungsform, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (2) wurde Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingefügt und eine Finanzierungsform eingeführt, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen („Finanzierungsbedingungen“) basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Phase des Programmplanungszeitraums 2014-2020 wurden verschiedene thematische Bereiche geprüft, in denen diese Finanzierungsform wirksam eingesetzt werden und Vorteile im Hinblick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden mit sich bringen könnte, ohne dass hierfür wesentliche Änderungen der bestehenden Programme erforderlich wären. Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen wurden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014-2020 und in früheren Haushaltszeiträumen unterstützt. Diese Maßnahmen bilden einen Förderbereich mit relativ homogenen Interventionsarten (wie Wärmedämmungsmaßnahmen, Austausch von Heizungsanlagen oder Elektrogeräte mit höherer Energieeffizienz), deren Begünstigte oder Endempfänger in der Praxis häufig natürliche Personen oder KMU sind. |
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(3) |
Deshalb sollten genaue Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen sowie für ihre Anwendung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens festgelegt werden, einschließlich der Methode zur Bestimmung des Betrags entsprechend den endgültigen Finanzierungsbedingungen und der Vorkehrungen für Vorhaben, die gemäß den Finanzierungsbedingungen erstattet werden können. In der genauen Methode sollte die Verbindung zwischen dem Betrag und der Erfüllung der endgültigen Finanzierungsbedingungen festgelegt werden, wobei der Betrag unabhängig von den Kosten der Tätigkeiten im Rahmen des Vorhabens sein sollte, die zu den endgültigen Finanzierungsbedingungen beitragen. |
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(4) |
Damit bei der Methode zur Berechnung des Betrags im Zusammenhang mit der Erfüllung der Finanzierungsbedingungen realistische Annahmen gebührend berücksichtigt werden, die auf vorhersehbaren Trends bei der technologischen Entwicklung und den damit verbundenen Änderungen bei den Investitionskosten für verschiedene Interventionsarten, die zur Erfüllung der Finanzierungsbedingungen beitragen, basieren, sollte sich insbesondere der geltende Bezugszeitraum auf die letzten Jahre beziehen, für die Daten für ähnliche Investitionen zur Verfügung stehen. |
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(5) |
Es sollte festgelegt werden, wie die bestehenden Bestimmungen über Zahlungsanträge gemäß Artikel 131 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in diesem Zusammenhang umzusetzen sind. |
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(6) |
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit Verwaltungsprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß den Finanzierungsbedingungen erstattungsfähig sind, in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere in Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a, festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten in den Bestimmungen über die Einrichtung dieser Art von Vorhaben gemäß Nummer 4 des Anhangs berücksichtigt werden. Insbesondere sollten keine Überprüfungen und Prüfungen auf der Ebene von Einzelinvestitionen durchgeführt werden, da der Begünstigte die Erfüllung der Finanzierungsbedingungen an die Verwaltungsbehörde meldet. Darüber hinaus sollten die Belege für die zugrunde liegenden Ausgaben weder geprüft noch Verwaltungsprüfungen unterzogen werden, da die mit dem Vorhaben verbundenen Beträge vorab festgelegt werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand einer Konsultation der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 149 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (3) benannten Sachverständigen. |
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(8) |
Um zu gewährleisten, dass die benannten Behörden die neuen Bestimmungen, die gemäß Artikel 282 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ab dem 2. August 2018 gelten, effizient anwenden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden genaue Modalitäten für Finanzierungsbedingungen festgelegt, die für die Erstattung von Ausgaben durch die Verwaltungsbehörde an Begünstigte im Rahmen der Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sowie für die Anwendung dieser Finanzierungsbedingungen.
(2) Für eine nicht mit Kosten in Zusammenhang stehende Finanzierung kommen die im Anhang aufgeführten Ausgabenbereiche Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen infrage.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Finanzierungsbedingungen“ die Bedingungen, die für die Erstattung von Ausgaben im Rahmen einer nicht mit Kosten in Zusammenhang stehenden Finanzierung erfüllt sein müssen, die einige intermediäre und endgültige Finanzierungsbedingungen umfassen, die zur Erreichung eines im Voraus festgelegten Ziels beitragen sollen; |
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2. |
„Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können“ ein einzelnes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, das alle Aufgaben umfasst, die zur Erfüllung der intermediären und der endgültigen Finanzierungsbedingungen durchgeführt werden. |
Artikel 3
Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung
(1) Die endgültigen Finanzierungsbedingungen werden gemäß dem Anhang festgelegt.
(2) Die Modalitäten für die Anwendung der Finanzierungsbedingungen im Hinblick auf die Methode zur Festlegung des entsprechenden vorab festgelegten erstattungsfähigen Ausgabenbetrags und die Übermittlung von Informationen an die Kommission hinsichtlich des Vorhabens, für das eine Erstattung gemäß den Finanzierungsbedingungen erfolgen soll, werden gemäß dem Anhang festgelegt.
Artikel 4
Elemente von Zahlungsanträgen
(1) Die gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Zahlungsanträge aufzunehmenden, auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten entsprechen dem vorab festgelegten Betrag für jede erfüllte Finanzierungsbedingung. Dieser Betrag wird zusammen mit der Angabe des betreffenden Vorhabens gemäß dem Muster für Zahlungsanträge aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission (4) in die Zahlungsanträge aufgenommen.
(2) Die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, übersteigen nicht den vorab festgelegten Betrag der Ausgaben gemäß der endgültigen Finanzierungsbedingung, der gemäß der im Anhang festgelegten Methode berechnet wird.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(3) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1).
ANHANG
Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen
1. Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für Investitionen in Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen des thematischen Ziels 4 für den EFRE und den Kohäsionsfonds.
2. Endgültige Finanzierungsbedingung
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(1) |
Die endgültige Finanzierungsbedingung für Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen ist die Energieeffizienzleistung ausgedrückt in Energieeinsparungen in kWh/Jahr oder Tonnen CO2-Emissionsreduktion gemäß den gemeinsamen Outputindikatoren in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013. |
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(2) |
Energieeinsparungen in kWh/Jahr oder CO2-Emissionsreduktionen werden auf der Grundlage einer der Berechnungsmethoden gemäß Anhang V Nummer 1 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2012/27/EU (1) bestimmt. |
3. Methode zur Ermittlung des der endgültigen Finanzierungsbedingung entsprechenden Betrags
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(1) |
Für die Anwendung der endgültigen Finanzierungsbedingung wird der Betrag der der endgültigen Finanzierungsbedingung entsprechenden förderfähigen Ausgaben anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode ermittelt, der auf Folgendem basiert:
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(2) |
Die Berechnungsmethode berücksichtigt realistische Annahmen in Bezug auf die Trends und wahrscheinlichen technologischen Veränderungen, die Auswirkungen auf die Kosten der geplanten Investitionen haben können, die zur Erfüllung der endgültigen Finanzierungsbedingung während des geplanten zeitlichen Rahmens für die Durchführung des Vorhabens beitragen. |
4. Festlegung der Vorhaben, deren Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können
Für die Anwendung der Finanzierungsbedingungen gilt Folgendes:
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a) |
Das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, ist mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder der Erreichung von Programmzielen verknüpft; |
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b) |
der Begünstigte des Vorhabens, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, ist entweder die Verwaltungsbehörde oder eine zwischengeschaltete Stelle mit den erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Aufgabentrennung gemäß Artikel 125 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; |
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c) |
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird auf der Grundlage eines Zeitplans für die Erfüllung von intermediären oder endgültigen Finanzierungsbedingungen durchgeführt; |
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d) |
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird vor Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 abgeschlossen oder vollständig durchgeführt; |
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e) |
bei der Festlegung von intermediären Finanzierungsbedingungen werden die entsprechenden Ausgabenbeträge vorab festgelegt; |
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f) |
der Mechanismus zur Messung und Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Finanzierungsbedingungen erlaubt die Überprüfung der Erfüllung jeder einzelnen Finanzierungsbedingung; |
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g) |
das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, wird von der Grundgesamtheit gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 für die Zwecke der Stichprobe von Vorhaben gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgenommen. |
5. Übermittlung von Informationen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor Beginn der Durchführung des Vorhabens Informationen über die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Elemente, in denen beschrieben wird, wie das Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, funktionieren wird.
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).