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Document 32019R0686

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/111

    ABl. L 116 vom 3.5.2019, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/686/oj

    3.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/686 DER KOMMISSION

    vom 16. Januar 2019

    zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Kapitel 3 der Richtlinie 91/477/EWG werden die Formalitäten für die Verbringung von Waffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen festgelegt und den Mitgliedstaaten wird die Pflicht auferlegt, einschlägige Informationen über solche Verbringungen auszutauschen.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG muss die Kommission ein System für den systematischen Austausch von Informationen im Sinne dieses Artikels einrichten. Derzeit werden betreffende Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten per E-Mail oder Fax ausgetauscht.

    (3)

    Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) könnte ein wirksames Instrument zur Umsetzung der in Artikel 13 der Richtlinie 91/477/EWG festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen über die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen. Folglich wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission (3) erlassen, um die Bestimmungen über die Verbringung von Feuerwaffen im Rahmen eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu integrieren. Es ist daher angezeigt, das IMI als das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verwendende System für den Austausch von Informationen über die Verbringung von Feuerwaffen zu bestimmen und detaillierte Vorkehrungen für diesen Austausch festzulegen.

    (4)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG können in den Mitgliedstaaten mehrere nationale Behörden für die Übermittlung und den Empfang von Informationen zuständig sein, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Um den effizienten und wirksamen Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat mit mehr als einer zuständigen nationalen Behörde verpflichtet sein, eine dieser nationalen Behörden als zentrale Behörde zu benennen, die als zentrale Anlaufstelle für den Empfang und die Übermittlung von Informationen fungiert, die im Einklang mit dieser Verordnung über das IMI ausgetauscht werden. Der zentralen Behörde kann von dem Mitgliedstaat auch die Befugnis übertragen werden, Informationen von ihren nationalen Behörden über das IMI an einen anderen Mitgliedstaat weiterzuleiten.

    (5)

    Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/477/EWG ist für die Verbringung von Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung des Mitgliedstaats erforderlich, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“). Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zuzuleiten, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf. Dies bedeutet, dass der Absendemitgliedstaat bei Feuerwaffen, die nicht im Verzeichnis eines Mitgliedstaats aufgeführt sind, vor der Genehmigung der Verbringung der Feuerwaffe in den betreffenden Mitgliedstaat prüft, ob eine zuvorige Zustimmung vorliegt. Derzeit wird der Nachweis der vorherigen Zustimmung jedoch vom Verkäufer dem Absendemitgliedstaat erst zu dem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem der Verkäufer die Genehmigung für die Verbringung beantragt bzw. in einem Fall, der unter Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG fällt, wenn der Händler dem Absendemitgliedstaat Angaben über die Verbringung übermittelt. Um sicherzustellen, dass Verbringungsgenehmigungen nicht auf der Grundlage gefälschter Unterlagen erteilt werden, sollte der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Feuerwaffe verbracht werden soll (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) verpflichtet sein, Informationen über die vorherige Zustimmung des versendenden Mitgliedstaats über das IMI spätestens sieben Kalendertage nach Erteilung der vorherigen Zustimmung an den Absendemitgliedstaat zu übermitteln. Um eine bessere Nachverfolgung und Sicherheit in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte darüber hinaus auch eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung in das IMI hochgeladen werden, wenn diese Informationen über das IMI versandt werden.

    (6)

    Die spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten — zusätzlich zum Hochladen einer Kopie des einschlägigen Dokuments — über das IMI einzeln übermitteln müssen, sollten auf die Informationen beschränkt sein, die erforderlich sind, damit die zuständigen nationalen Behörden Informationen über eine bestimmte Verbringung leicht erkennen und abrufen können und insbesondere Informationen einschließen, die den Verkäufer und den Käufer oder Eigentümer (Händler oder sonstige Person) identifizieren.

    (7)

    Im Interesse der Transparenz und Sicherheit sollte darüber hinaus jeder Mitgliedstaat ein Verzeichnis der Feuerwaffen in das IMI-System hochladen, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf. Wenn es keine solchen Feuerwaffen gibt, d. h. wenn eine vorherige Zustimmung für die Verbringung aller Feuerwaffen erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat dies im relevanten Datenspeicher im IMI angeben.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Rahmen einer Sachverständigengruppe für den Informationsaustausch erörtert, die sich aus Experten aus den Mitgliedstaaten zusammensetzt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung gilt für den Austausch von folgenden Informationen über das in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG genannte System:

    a)

    die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Angaben in Bezug auf die Verbringung von Feuerwaffen;

    b)

    die in Absatz 4 des genannten Artikels genannten Informationen, ausgenommen Informationen über Verweigerungen von Genehmigungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie.

    Artikel 2

    Das elektronische Austauschsystem

    Für den Austausch von Informationen, die in den Geltungsumfang dieser Verordnung fallen, wird gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 als System im Sinne von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) eingesetzt.

    Artikel 3

    Benennung einer zentralen Behörde durch die Mitgliedstaaten

    (1)   Verfügt ein Mitgliedstaat über mehr als eine nationale Behörde im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG, die für die Übermittlung und die Entgegennahme von den unter diese Verordnung fallenden Informationen zuständig ist, so benennt der Mitgliedstaat eine dieser Behörden als zentrale Behörde, die für die Entgegennahme dieser Informationen von den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten und deren Übermittlung an die für diese Informationen zuständige nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist.

    (2)   Ein Mitgliedstaat kann seiner zentralen Behörde auch die Aufgabe übertragen, Informationen von seinen nationalen Behörden über das IMI an die nationale oder zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu übermitteln.

    Artikel 4

    Vorherige Zustimmung

    (1)   Erteilt ein Mitgliedstaat (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“) seine vorherige Zustimmung zur Verbringung einer in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) befindlichen Feuerwaffe in sein Hoheitsgebiet, so übermittelt der Bestimmungsmitgliedstaat zwecks Notifizierung des Absendemitgliedstaats über die vorherige Zustimmung folgende Angaben:

    a)

    den Namen des Bestimmungsmitgliedstaats und des Absendemitgliedstaats;

    b)

    das Datum und das nationale Aktenzeichen des Dokuments der vorherigen Zustimmung;

    c)

    Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;

    d)

    Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;

    e)

    das Ablaufdatum des Dokuments für die vorherige Zustimmung nach den nationalen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats.

    (2)   Der Bestimmungsmitgliedstaat lädt eine Kopie des Dokuments für die vorherige Zustimmung auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Absendemitgliedstaat.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente sind für die nationalen Behörden, die für diese Informationen im Bestimmungsmitgliedstaat und im Absendemitgliedstaat verantwortlich sind, im IMI zur Verfügung zu stellen.

    (4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens sieben Kalendertage nach dem Datum der Ausstellung des Dokuments für die vorherige Zustimmung hochgeladen und übermittelt.

    Artikel 5

    Verzeichnis der Feuerwaffen, bei denen keine vorherige Zustimmung zur Verbringung erforderlich ist

    Das Verzeichnis der Feuerwaffen, das gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden soll, wird auf das IMI hochgeladen und ist für die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten im Rahmen des IMI verfügbar.

    Artikel 6

    Notifizierung von Verbringungsgenehmigungen oder Begleitdokumenten

    (1)   Wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Feuerwaffe befindet (im Folgenden „Absendemitgliedstaat“) eine Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG oder das Dokument ausstellt, das eine Feuerwaffe gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie begleiten muss (im Folgenden „Begleitdokument“), übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Feuerwaffe verbracht wird (im Folgenden „Bestimmungsmitgliedstaat“), und den Durchfuhrmitgliedstaaten folgende Informationen:

    a)

    den Namen des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten;

    b)

    das Datum und das nationale Aktenzeichen Referenznummer der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments;

    c)

    Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe kauft oder erwirbt, oder gegebenenfalls des Eigentümers;

    d)

    Angaben zur Identifizierung der Person, die die Feuerwaffe verkauft oder abgibt, falls zutreffend;

    e)

    Angaben zur Gesamtzahl der zu verbringenden Feuerwaffen;

    f)

    im Falle einer Verbringungsgenehmigung den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag der Feuerwaffe;

    g)

    das Ablaufdatum der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Absendemitgliedstaats.

    (2)   Der Absendemitgliedstaat lädt eine Kopie der Verbringungsgenehmigung bzw. des Begleitdokuments auf das IMI hoch und übermittelt diese Kopie zusammen mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen an den Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls an die Durchfuhrmitgliedstaaten.

    (3)   Wurden Informationen über die vorherige Zustimmung und eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung vom Bestimmungsmitgliedstaat nicht an den Absendemitgliedstaat gemäß Artikel 4 übermittelt, so lädt der Absendemitgliedstaat eine Kopie des Dokuments der vorherigen Zustimmung auf das IMI hoch, das es auf eine andere Weise erhalten hat.

    (4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente sind im IMI ausschließlich für die nationalen Behörden des Absendemitgliedstaats, des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

    (5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen und Dokumente werden spätestens an dem Tag der Verbringung in den ersten Durchfuhrmitgliedstaat, bzw., wenn keine Durchfuhrmitgliedstaaten beteiligt sind, in den Bestimmungsmitgliedstaat hochgeladen und übermittelt.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. September 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Januar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/689 der Kommission vom 16. Januar 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter, in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates festgelegter Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (siehe Seite 75 dieses Amtsblatts).


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