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Document 32019R0473

    Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (kodifizierter Text)

    PE/79/2018/REV/1

    ABl. L 83 vom 25.3.2019, p. 18–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/473/oj

    25.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/18


    VERORDNUNG (EU) 2019/473 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 19. März 2019

    über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur

    (Kodifizierter Text)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

    (3)

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern nach Maßgabe des internationalen Rechts und insbesondere der Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.

    (4)

    Eine Inspektionsregelung kann nicht kosteneffizient sein, wenn sie keine Inspektionen an Land vorsieht. Daher sollten gemeinsame Einsatzpläne für das gesamte Hoheitsgebiet erstellt werden.

    (5)

    Die Zusammenarbeit sollte durch eine operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, sodass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

    (6)

    Eine wirksame Fischereiaufsicht wird als ein wesentliches Element zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischfangs betrachtet.

    (7)

    Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Unionsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten.

    (8)

    Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) sollte in der Lage sein, die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die Gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in der Lage sein, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.

    (9)

    Die Agentur muss in der Lage sein, auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Union diese und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern oder regionalen Fischereiorganisationen bzw. mit beiden zu unterstützen und mit ihren zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.

    (10)

    Außerdem muss darauf hingearbeitet werden, dass die Inspektionsverfahren der Union wirksam angewandt werden. Die Agentur könnte mit der Zeit zu einer Anlaufstelle für wissenschaftliche und technische Unterstützung im Bereich der Fischereiaufsicht werden.

    (11)

    Um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, d. h. für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu sorgen, trifft die Union Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung dieser Ressourcen.

    (12)

    Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme annehmen.

    (13)

    Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontroll- und Inspektionsmittel gesteuert wird. Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen.

    (14)

    Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Agentur umgehend die Kontroll- und Inspektionsmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei sollten sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben.

    (15)

    Ein gemeinsamer Einsatzplan sollte von der Agentur nur dann ausgearbeitet werden, wenn er im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

    (16)

    Das Arbeitsprogramm sollte vom Verwaltungsrat angenommen werden, der dafür sorgt, dass auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen ein hinreichendes Einvernehmen, unter anderem über die Abstimmung der im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Aufgaben auf die für die Agentur verfügbaren Mittel, erzielt wird.

    (17)

    Die Hauptaufgabe des Direktors sollte darin bestehen, dass er in seinen Beratungen mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass die Mittel, die der Agentur von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung des Arbeitsprogramms zur Verfügung gestellt werden, auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms abgestimmt sind.

    (18)

    Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Unionsinspektoren, beachtet.

    (19)

    Es ist notwendig, dass der Direktor die Zeitplanung so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ausgehend von ihrem operativen Fachwissen ihre Bemerkungen zu übermitteln, ohne dass sie die im Arbeitsprogramm und in dieser Verordnung festgelegten Fristen überschreiten. Dabei muss der Direktor den Interessen der Mitgliedstaaten, die an den von dem jeweiligen Plan betroffenen Fischereien beteiligt sind, Rechnung tragen. Um eine wirksame und rechtzeitige Koordinierung der gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zu gewährleisten, muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem über die Annahme der Pläne entschieden werden kann, wenn eine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.

    (20)

    Das Verfahren für die Erarbeitung und die Annahme von gemeinsamen Einsatzplänen für Gewässer außerhalb der Union sollte dem Verfahren für Unionsgewässer entsprechen. Diesen gemeinsamen Einsatzplänen sollte ein internationales Kontroll- und Inspektionsprogramm zugrunde liegen, das die für die Union verbindlichen internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen zur Anwendung bringt.

    (21)

    Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionsmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben, in einem gemeinsamen Pool zusammenfassen und zum Einsatz bringen. Die Agentur sollte abschätzen, ob die verfügbaren Mittel ausreichen, und gegebenenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, dass die Mittel nicht ausreichen, um die im Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

    (22)

    Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme, erfüllen sollten, sollte die Agentur nicht befugt sein, über gemeinsame Einsatzpläne den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen oder Sanktionen gegen sie zu erlassen.

    (23)

    Die Agentur sollte die Wirksamkeit der gemeinsamen Einsatzpläne in regelmäßigen Abständen überprüfen.

    (24)

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, spezielle Durchführungsbestimmungen für die Annahme und die Billigung gemeinsamer Einsatzpläne festzulegen. Diese Möglichkeit könnte genutzt werden, sobald die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat und falls derartige Bestimmungen nach Ansicht des Direktors in das Unionsrecht aufgenommen werden sollten.

    (25)

    Die Agentur sollte berechtigt sein, auf Anfrage Vertragsleistungen in Bezug auf die Kontroll- und Inspektionsmittel zu erbringen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzt werden sollen.

    (26)

    Zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur über ein Informationsnetz einschlägige Informationen über Kontrollen und Inspektionen austauschen.

    (27)

    Der Rechtsstatus und der Aufbau der Agentur sollten dem objektiven Charakter der Zielvorgaben entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Deshalb sollte die Agentur rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch autonom sein und gleichzeitig enge Verbindungen mit den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten unterhalten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur als Einrichtung der Union Rechtspersönlichkeit besitzen und die durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben können.

    (28)

    Was die vertragliche Haftung der Agentur anbelangt, die sich nach dem geltenden Recht für die von der Agentur geschlossenen Verträge richtet, so sollte der Gerichtshof der Europäischen Union für Entscheidungen aufgrund einer in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Agentur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Gegenstand haben.

    (29)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Agentur gewährleistet.

    (30)

    Da die Agentur Verpflichtungen der Union wahrzunehmen und auf Ersuchen der Kommission mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Union zu kooperieren hat, empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus der Reihe der Kommissionsvertreter gewählt wird.

    (31)

    Bei der Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollten die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einem effizienten Funktionieren der Agentur berücksichtigt werden.

    (32)

    Es sollte ein Beirat eingesetzt werden, der den Direktor berät und eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien gewährleistet.

    (33)

    Es sollte vorgesehen werden, dass ein Vertreter des Beirats ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

    (34)

    Es ist notwendig, Vorschriften für die Ernennung und die Entlassung des Direktors der Agentur sowie Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben festzulegen.

    (35)

    Im Interesse eines transparenten Arbeitens der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden.

    (36)

    Zum Schutz der Privatsphäre sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf die vorliegende Verordnung Anwendung finden.

    (37)

    Damit Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet sind, sollte sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel aus einem Unionsbeitrag und aus Gebühren für von der Agentur erbrachte vertragliche Dienstleistungen stammen. Das Haushaltsverfahren der Union sollte gelten, soweit es den Unionsbeitrag und Subventionen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

    (38)

    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) beitreten sollte.

    (39)

    Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erlassen werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ZIELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Ziele

    Die in dieser Verordnung vorgesehene Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „die Agentur“) hat zum Ziel, die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Kontrolle und Inspektion“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 5, 11, 71, 91 und 117 und Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11) — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen;

    b)

    „Kontroll- und Inspektionsmittel“ Kontrollschiffe, -flugzeuge und -fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Kontrolle und Inspektion eingesetzt werden;

    c)

    „gemeinsamer Einsatzplan“ die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontroll- und Inspektionsmittel;

    d)

    „internationales Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union erfüllt werden sollen;

    e)

    „spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festlegt;

    f)

    „Fischerei“ Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    g)

    „Unionsinspektoren“ die Inspektoren, die auf der in Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Liste aufgeführt sind.

    KAPITEL II

    ZWECK UND AUFGABENBEREICH DER AGENTUR

    Artikel 3

    Zweck

    Die Agentur dient folgenden Zwecken:

    a)

    Koordinierung der Kontrollen und Inspektionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen der Union;

    b)

    Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung;

    c)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte;

    d)

    im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    e)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer unionsweit harmonisierten Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    f)

    Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Inspektionsmethoden;

    g)

    Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten;

    h)

    Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten („IUU“) Fischerei im Einklang mit den Unionsvorschriften;

    i)

    Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

    Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der IUU-Fischerei und internationalen Kontroll- und Inspektionsprogrammen;

    zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 19 erforderliche Inspektionen;

    j)

    Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, wie in Artikel 8 dieser Verordnung dargelegt zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert.

    Artikel 4

    Aufgaben im Bereich der internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

    (1)   Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:

    a)

    Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist;

    b)

    Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen.

    (2)   Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen und Inspektionen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Union und jenen Drittländern bestehen.

    (3)   Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Union als Vertragspartei beigetreten ist.

    Artikel 5

    Aufgaben im Bereich der operativen Koordinierung

    (1)   Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen.

    (2)   Die Agentur erstellt gemeinsame Einsatzpläne für die operative Koordinierung und organisiert die operative Koordinierung der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.

    (3)   Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren.

    Artikel 6

    Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten

    Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen und Inspektionen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Unions- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontroll- und Inspektionsschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

    Artikel 7

    Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

    Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, und unterstützt sie in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontroll- und Inspektionstätigkeiten beteiligtes Personal;

    b)

    Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Unionsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;

    c)

    auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie die Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;

    d)

    Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontroll- und Inspektionstätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;

    e)

    Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontroll- und Inspektionsmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;

    f)

    Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;

    g)

    auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;

    h)

    Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Unionsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;

    i)

    Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;

    j)

    Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 8

    Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

    (1)   Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

    a)

    Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;

    b)

    Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;

    c)

    Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;

    d)

    Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;

    e)

    Gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

    (2)   Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gebilligt.

    (3)   Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.

    KAPITEL III

    OPERATIVE KOORDINIERUNG

    Artikel 9

    Erfüllung der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

    (1)   Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

    (2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

    Artikel 10

    Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

    (1)   Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.

    (2)   Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

    Artikel 11

    Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne

    Die gemeinsamen Einsatzpläne

    a)

    entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    b)

    wenden die von der Kommission in Kontroll- und Inspektionsprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Inspektionsverfahren an;

    c)

    bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 12 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontroll- und Inspektionsmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz;

    d)

    regeln den Einsatz personeller und materieller Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Unionsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten;

    e)

    tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung.

    f)

    legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontroll- und Inspektionsmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben.

    Artikel 12

    Meldung von Kontroll- und Inspektionsmitteln

    (1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontroll- und Inspektionsmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Inspektionsaufgaben zur Verfügung stehen.

    (2)   Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Kontroll- und Inspektionsprogramms oder eines spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.

    Artikel 13

    Verfahren für die Annahme gemeinsamer Einsatzpläne

    (1)   Auf der Grundlage der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilungen erstellt der Direktor der Agentur binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Entwurf eines gemeinsamen Einsatzplans.

    (2)   In dem Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans wird ausgehend von dem Interesse der betroffenen Mitgliedstaaten an der jeweiligen Fischerei dargelegt, welche Kontroll- und Inspektionsmittel zur Durchführung des betreffenden Kontroll- und Inspektionsprogramms in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten.

    Das Interesse eines Mitgliedstaats an einer Fischerei wird anhand folgender Kriterien festgestellt, deren Gewichtung von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Plans abhängt:

    a)

    gegebenenfalls der Ausdehnung der seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer, für die der gemeinsame Einsatzplan gilt,

    b)

    den Mengen Fisch, die während eines bestimmten Referenzzeitraums auf seinem Hoheitsgebiet angelandet wurden, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtanlandungen in der Fischerei, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist,

    c)

    der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge (Maschinenleistung und Bruttoraumzahl), die sich an der Fischerei beteiligen, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, verglichen mit der Zahl der in der betreffenden Fischerei insgesamt eingesetzten Schiffe,

    d)

    der ihm zugewiesenen Quote oder, falls keine Quote zugewiesen wurde, der Fangmenge, die in der betreffenden Fischerei während eines bestimmten Referenzzeitraums eingebracht wurde.

    (3)   Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontroll- und Inspektionsprogramms nicht genügend Kontroll- und Inspektionsmittel vorhanden sind, so setzt der Direktor die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    (4)   Der Direktor notifiziert den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission. Erheben die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keine Einwände, so nimmt der Direktor den Plan an.

    (5)   Erheben einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Einwand, so verweist der Direktor die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission kann die erforderlichen Änderungen an dem Plan vornehmen und diesen nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 annehmen.

    (6)   In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen Mitgliedstaaten geltenden neuen Kontroll- und Inspektionsprogramme und alle von der Kommission in den Kontroll- und Inspektionsprogrammen festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden können.

    Artikel 14

    Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne

    (1)   Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch.

    (2)   Die an einem gemeinsamen Einsatzplan beteiligten Mitgliedstaaten

    a)

    stellen die im gemeinsamen Einsatzplan vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmittel bereit;

    b)

    benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans reagieren zu können, und teilen dies der Agentur mit;

    c)

    setzen ihre im Pool zusammengefassten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein;

    d)

    gewähren der Agentur Online-Zugriff auf Informationen, die für die Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans erforderlich sind;

    e)

    arbeiten im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans mit der Agentur zusammen;

    f)

    stellen sicher, dass die für einen gemeinsamen Einsatzplan der Union bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden.

    (3)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans liegt die Leitung und Überwachung der für einen gemeinsamen Einsatzplan bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Verantwortung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen.

    (4)   Der Direktor kann für die Durchführung eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans Anforderungen festlegen. Diese Anforderungen dürfen die Grenzen des Plans nicht überschreiten.

    Artikel 15

    Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne

    Die Agentur nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.

    Artikel 16

    Fischereien, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen

    Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontroll- und Inspektionsmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontroll- und Inspektionsprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontroll- und Inspektionskriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.

    Artikel 17

    Informationsnetz

    (1)   Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in Unions- und internationalen Gewässern aus.

    (2)   Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Unionsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen.

    Artikel 18

    Durchführungsbestimmungen

    Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.

    Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.

    KAPITEL IV

    BEFUGNISSE DER AGENTUR

    Artikel 19

    Abstellung von Vertretern der Agentur als Unionsinspektoren

    Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Unionsinspektoren abgestellt werden.

    Artikel 20

    Maßnahmen der Agentur

    Die Agentur kann gegebenenfalls

    a)

    Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;

    b)

    Anleitungen zu bewährten Verfahren bei der Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und solche Anleitungen regelmäßig aktualisieren;

    c)

    der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

    Artikel 21

    Zusammenarbeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

    (2)   Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

    Artikel 22

    Notstandseinheit

    (1)   Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der Gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.

    (2)   Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.

    Artikel 23

    Aufgaben der Notstandseinheit

    (1)   Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die Gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

    (2)   Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

    (3)   Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

    (4)   Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

    Artikel 24

    Mehrjähriges Arbeitsprogramm

    (1)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personalentwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.

    (2)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

    (3)   Das in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.

    Artikel 25

    Zusammenarbeit in Meeresfragen

    Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

    Artikel 26

    Durchführungsbestimmungen

    Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen.

    In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung von Notständen, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen.

    KAPITEL V

    INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

    Artikel 27

    Rechtsstellung und Sitz

    (1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union und besitzt Rechtspersönlichkeit.

    (2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    (3)   Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.

    (4)   Sitz der Agentur ist in Vigo, Spanien.

    Artikel 28

    Personal

    (1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 39 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

    (3)   Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission vorübergehend abgestellt oder abgeordnet sind, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der Agentur ihrem Bedarf entsprechend eingestellt werden.

    Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordnete Beamte beschäftigen.

    Artikel 29

    Vorrechte und Befreiungen

    Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur Anwendung.

    Artikel 30

    Haftung

    (1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.

    (2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    (3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem genannten Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.

    (4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 31

    Sprachen

    (1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates (15).

    (2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

    Artikel 32

    Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

    (1)   Es wird ein Verwaltungsrat der Agentur eingesetzt.

    (2)   Der Verwaltungsrat

    a)

    ernennt und entlässt den Direktor gemäß Artikel 39;

    b)

    nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;

    c)

    legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

    Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Union angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an;

    d)

    verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsbeitrags und der sonstigen Einnahmen der Agentur an;

    e)

    nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 44, 45 und 47 wahr;

    f)

    übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus;

    g)

    gibt sich eine Geschäftsordnung, die gegebenenfalls die Einrichtung von Unterausschüssen des Verwaltungsrates vorsieht;

    h)

    legt die für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlichen Verfahren fest.

    Artikel 33

    Zusammensetzung des Verwaltungsrates

    (1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, um dieses Mitglied bei dessen Abwesenheit zu vertreten.

    (2)   Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.

    (3)   Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.

    Artikel 34

    Vorsitz des Verwaltungsrates

    (1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden. Ferner wählt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

    (2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

    Artikel 35

    Tagungen

    (1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.

    (2)   Der Direktor der Agentur und der vom Beirat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.

    (3)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

    (4)   Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Beirat ernannten Vertreter zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

    (5)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zu den Tagungen einladen.

    (6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

    (7)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

    Artikel 36

    Abstimmungen

    (1)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.

    (2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied abwesend, nimmt das stellvertretende Mitglied an der Abstimmung teil.

    (3)   Die Geschäftsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmung fest, vor allem die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes sowie gegebenenfalls Beschlussfähigkeitsregeln.

    Artikel 37

    Interessenerklärung

    Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben; auch bei Auftreten eines Interessenkonflikts in Zusammenhang mit Tagesordnungspunkten sind solche Erklärungen abzugeben. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.

    Artikel 38

    Aufgaben und Befugnisse des Direktors

    (1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates ersucht der Direktor nicht um Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle und nimmt auch keine Weisungen von diesen an.

    (2)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wendet der Direktor die Grundsätze der Gemeinsamen Fischereipolitik an.

    (3)   Der Direktor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

    a)

    Er erstellt den Entwurf des Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen;

    b)

    er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um die Organisation und Arbeitsweise der Agentur nach Maßgabe dieser Verordnung zu gewährleisten;

    c)

    er unternimmt alle erforderlichen Schritte im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur nach Kapitel II und III, einschließlich der Annahme von Beschlüssen, der Charterung und des Betriebs von Kontroll- und Inspektionsmitteln sowie des Betriebs eines Informationsnetzes;

    d)

    er antwortet auf Ersuchen der Kommission und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung gemäß den Artikeln 6, 7 und 16;

    e)

    er führt ein effizientes Überwachungssystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jährlich den Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt regelmäßige Evaluierungsverfahren nach anerkannten Berufsstandards ein;

    f)

    er übt gegenüber den Bediensteten die Befugnisse nach Artikel 28 Absatz 2 aus;

    g)

    er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 44 und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 45 aus.

    (4)   Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

    Artikel 39

    Ernennung und Entlassung des Direktors

    (1)   Der Direktor wird aufgrund seiner Eignung und nachgewiesenen einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der Fischereiaufsicht aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und einem Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

    (2)   Der Verwaltungsrat ist zur Entlassung des Direktors befugt. Er berät darüber auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder.

    (3)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

    (4)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gebilligt werden muss, einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    Artikel 40

    Beirat

    (1)   Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehenen Beiräte, wobei jeder dieser Beiräte einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.

    (2)   Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

    Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.

    (3)   Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.

    (4)   Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.

    (5)   Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt ein Sekretariat für dessen Sitzungen.

    (6)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.

    Artikel 41

    Transparenz und Kommunikation

    (1)   Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (2)   Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    (3)   Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.

    (4)   Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.

    (5)   Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 228 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union (AEUV) festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.

    (6)   Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EU) 2018/1725.

    Artikel 42

    Vertraulichkeit

    (1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und das Personal der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 AEUV.

    (2)   Der Verwaltungsrat legt interne Vorschriften zur praktischen Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vertraulichkeitsregelung fest.

    Artikel 43

    Zugang zu Informationen

    (1)   Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.

    KAPITEL VI

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 44

    Haushalt

    (1)   Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus

    a)

    einem Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“);

    b)

    Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden;

    c)

    Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur.

    (2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

    (3)   Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan an den Verwaltungsrat weiter.

    (4)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

    (5)   Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr.

    (6)   Spätestens zum 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission den in Absatz 5 genannten Voranschlag zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans und dem vorläufigen Arbeitsprogramm der Agentur.

    (7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (die „Haushaltsbehörde“).

    (8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.

    (9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

    (10)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

    (11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

    (12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Vorhabens.

    Artikel 45

    Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

    (1)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

    (2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 245 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) („die Haushaltsordnung“).

    (3)   Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

    (4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

    (5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

    (6)   Spätestens am 1. Juli des Folgejahres übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

    (7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

    (8)   Die Agentur führt eine interne Rechnungsprüfungsfunktion ein, die im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen auszuüben ist.

    (9)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort übermittelt er auch dem Verwaltungsrat.

    (10)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 261 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

    (11)   Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des zweiten Folgejahres die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr.

    Artikel 46

    Betrugsbekämpfung

    (1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung.

    (2)   Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.

    (3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

    Artikel 47

    Finanzbestimmungen

    Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (17) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 48

    Bewertung

    (1)   Die Agentur gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur sämtliche Angaben zur Verfügung, die die Agentur im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

    (2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt, und es wird festgestellt, inwieweit ihre Errichtung zu einer umfassenden Befolgung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

    (3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen der vorliegenden Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitsweise vor. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Artikel 49

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 50

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. März 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. März 2019.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

    (4)  Siehe Anhang I.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    (9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (12)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

    (14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (15)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

    (16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).


    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates

    (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates

    (ABl. L 343 vom 22.11.2009, S. 1).

    Nur Artikel 120

    Verordnung (EU) 2016/1626 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 80).

     


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 768/2005

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 bis 7

    Artikel 1 bis 7

    Artikel 7a

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 17a

    Artikel 19

    Artikel 17b

    Artikel 20

    Artikel 17c

    Artikel 21

    Artikel 17d

    Artikel 22

    Artikel 17e

    Artikel 23

    Artikel 17f

    Artikel 24

    Artikel 17g

    Artikel 25

    Artikel 17h

    Artikel 26

    Artikel 18

    Artikel 27

    Artikel 19

    Artikel 28

    Artikel 20

    Artikel 29

    Artikel 21

    Artikel 30

    Artikel 22

    Artikel 31

    Artikel 23

    Artikel 32

    Artikel 24

    Artikel 33

    Artikel 25

    Artikel 34

    Artikel 26

    Artikel 35

    Artikel 27

    Artikel 36

    Artikel 28

    Artikel 37

    Artikel 29

    Artikel 38

    Artikel 30

    Artikel 39

    Artikel 31

    Artikel 40

    Artikel 32

    Artikel 41

    Artikel 33

    Artikel 42

    Artikel 34

    Artikel 43

    Artikel 35

    Artikel 44

    Artikel 36

    Artikel 45

    Artikel 37

    Artikel 46

    Artikel 38

    Artikel 47

    Artikel 39

    Artikel 48

    Artikel 40

    Artikel 41

    Artikel 49

    Artikel 42

    Artikel 50

    ANHANG I

    ANHANG II


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