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Document 32019R0366

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/366 der Kommission vom 5. März 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/1649

    ABl. L 65 vom 6.3.2019, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/366/oj

    6.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/366 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2019

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis sowie die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt.

    (2)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Behandlung.

    (3)

    Japan hat bei der Kommission die Genehmigung für die Ausfuhr in die Union von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, beantragt. Vom Standpunkt der Tiergesundheit aus ist Japan ein Drittland, das bei der Weltorganisation für Tiergesundheit als von Maul- und Klauenseuche freies Land geführt wird, in dem keine Impfung erfolgt, und es erfüllt somit die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr in die Union.

    (4)

    Die Kommission hat vor Kurzem Veterinärkontrollen in Japan durchgeführt. Diese Kontrollen haben ergeben, dass die von der zuständigen Behörde Japans gegebenen Garantien in Bezug auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2002/99/EG vorgesehenen Einfuhrbedingungen bezüglich der Tiergesundheit angemessen sind.

    (5)

    In Anbetracht der Angemessenheit der Garantien seitens der zuständigen Behörde Japans und der günstigen Tiergesundheitslage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Japan sollte Japan in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden. Diese Hinzufügung zur Liste in Anhang I sollte die Verpflichtungen unberührt lassen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften der Union bezüglich der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und des Inverkehrbringens in der Union ergeben, insbesondere aus den Bestimmungen für die Aufführung von Betrieben in Listen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird nach dem Eintrag für Island folgender Eintrag eingefügt:

    „JP

    Japan

    +

    +

    +“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).


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