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Document 32019R0332

Durchführungsverordnung (EU) 2019/332 der Kommission vom 20. Februar 2019 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Istra“ (g. U.)

C/2019/1574

ABl. L 59 vom 27.2.2019, p. 70–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/332/oj

27.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/332 DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2019

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben „Istra“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ als geschützte Ursprungsbezeichnung wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Mit Einspruch vom 22. Juni 2016 und Einspruchsbegründung vom 22. August 2016 hat sich Slowenien gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung ausgesprochen.

(3)

Slowenien behauptete, die Eintragung des Namens „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ erfülle aus den nachstehend genannten Gründen nicht die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012: Der Name, dessen Eintragung beantragt wurde, ist teilweise gleichlautend mit dem slowenischen Namen des Erzeugnisses „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“, der seit 2007 im EU-Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen ist, und es wurde nicht belegt, dass der Name „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch als der übliche kommerzielle oder historische Name zur Bezeichnung des im kroatischen Teil der Halbinsel Istrien erzeugten Olivenöls verwendet wird.

(4)

Der Einspruch wurde als zulässig erachtet. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Die Frist für die Konsultationen wurde gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 um zusätzliche drei Monate verlängert.

(5)

Nach Konsultationen wurde zwischen Kroatien und Slowenien eine Einigung erzielt. Diese wurde der Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2017 übermittelt, woran sich ein weiterer Schriftwechsel zwischen Kroatien und der Kommission anschloss.

(6)

Aufgrund der Einigung wurden mehrere Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen. Der Produktname „Istarsko ekstra djevičansko maslinovo ulje“ wurde in „Istra“ umbenannt. Das Erzeugungsgebiet wurde erweitert, sodass es nunmehr auch den slowenischen Teil der Halbinsel Istrien beinhaltet, womit aus dem Antrag Kroatiens ein Mehrländerantrag (Kroatien und Slowenien) wird. Am Einzigen Dokument und der Produktspezifikation wurden geringfügige Änderungen vorgenommen.

(7)

Da das Einzige Dokument grundlegend geändert worden war, nahm die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erneut eine Prüfung des Antrags vor, wobei sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt seien.

(8)

Die Erweiterung des geografischen Gebiets auf den slowenischen Teil der Halbinsel Istrien ist gerechtfertigt, da das im slowenischen Teil Istriens erzeugte Olivenöl dieselbe Geschichte, denselben Zusammenhang und dieselben qualitativen Eigenschaften aufweist wie das im kroatischen Teil Istriens erzeugte Olivenöl, für das der Antrag gestellt wurde. Die Verwendung des Namens „Istra“ wurde in Slowenien und Kroatien umfassend nachgewiesen. Die nationalen Einspruchsverfahren wurden ordnungsgemäß aktualisiert. Deswegen war die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind.

(9)

Der Antrag Kroatiens und Sloweniens auf Eintragung des Namens „Istra“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(10)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Istra“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Istra“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5 Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (4) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 108 vom 23.3.2016, S. 18.

(3)  ABl. C 327 vom 17.9.2018, S. 4.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


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