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Document 32019R0316

    Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

    C/2019/1310

    ABl. L 51I vom 22.2.2019, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/316/oj

    22.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 51/1


    VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

    nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1588 und im Einklang mit Artikel 109 AEUV hat der Rat beschlossen, dass De-minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen — d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden — als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass De-minimis-Beihilfen, selbst wenn es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelt, nicht gegen EU-Recht verstoßen dürfen.

    (2)

    Die Kommission hat eine Reihe von Verordnungen mit Vorschriften über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor verabschiedet, zuletzt die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (3).

    (3)

    Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von De-minimis-Beihilfen in den Mitgliedstaaten ist es angebracht, einige der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen anzupassen. Der Beihilfehöchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, sollte auf 20 000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1,25 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden.

    (4)

    Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je Einzelunternehmen auf 25 000 EUR und der nationalen Obergrenze auf 1,5 % des jährlichen Produktionswerts zuzulassen, sofern zusätzliche Bedingungen erfüllt sind, die gegeben sein müssen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Die in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Konzentration von De-minimis-Beihilfen in einem bestimmten Erzeugnissektor zu einer Verzerrung von Wettbewerb und Handel führen könnte. Die Anwendung des höheren Beihilfehöchstbetrags und der höheren nationalen Obergrenze sollte daher an eine sektorale Obergrenze geknüpft sein, mit der verhindert wird, dass die Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von drei Steuerjahren mehr als 50 % des kumulierten Gesamtbetrags der De-minimis-Beihilfen für Maßnahmen gewähren, die nur einem bestimmten Erzeugnissektor zugutekommen. Durch diese sektorale Obergrenze soll dafür gesorgt werden, dass für alle unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen gelten kann, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    (5)

    Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein nationales Zentralregister nutzen, um zu überprüfen, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze überschritten wird. Allerdings wird die Nutzung eines Zentralregisters in den Mitgliedstaaten, die sich für einen höheren individuellen Höchstbetrag und eine höhere nationale Obergrenze entscheiden, unumgänglich sein, da die sektorale Obergrenze, die Bedingung für diese Option ist, eine noch engmaschigere Überwachung der gewährten Beihilfen erforderlich macht. Daher sollten diese Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Zentralregister zu verwenden, in dem alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden, sodass überprüft werden kann, dass weder der individuelle Höchstbetrag noch die nationale oder sektorale Obergrenze überschritten wird.

    (6)

    Die Kriterien für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents für Darlehen und Bürgschaften sollten entsprechend den höheren De-minimis-Höchstbeträgen angepasst werden.

    (7)

    Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vor ihrem Außerkrafttreten, d. h. vor dem 31. Dezember 2020, zu ändern. Die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wäre sehr kurz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung der Kontinuität und Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 deshalb bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

    „(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Erzeugnissektor‘ einen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Sektor.

    (4)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck, ‚sektorale Obergrenze‘ den kumulierten Beihilfehöchstbetrag für Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, wobei diese Obergrenze 50 % des Höchstbetrags der De-minimis-Beihilfen je Mitgliedstaat gemäß Anhang II entspricht.“

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    De-minimis-Beihilfen

    (1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

    (2)   Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 EUR nicht übersteigen.

    (3)   Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die in Anhang I festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.

    (3a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht mehr als 25 000 EUR betragen und der kumulierte Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen die in Anhang II genannte nationale Obergrenze nicht überschreiten darf, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

    a)

    Bei Beihilfemaßnahmen, die nur einem einzigen Erzeugnissektor zugutekommen, darf der kumulierte Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Steuerjahren die in Artikel 2 Absatz 4 definierte sektorale Obergrenze nicht überschreiten, und

    b)

    der Mitgliedstaat muss ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 einrichten.

    (4)   Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

    (5)   Die De-minimis-Höchstbeträge sowie die nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

    (6)   Für die Zwecke der De-minimis-Höchstbeträge sowie der nationalen und sektoralen Obergrenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

    In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

    (7)   Würden die De-minimis-Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen oder die sektorale Obergrenze gemäß den Absätzen 2, 3 und 3a durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

    (8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung der betreffenden De-minimis-Höchstbeträge oder der geltenden nationalen oder sektoralen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

    (9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 50 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder sich bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, entweder auf 125 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 62 500 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“;

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“;

    d)

    Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 2 fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist oder sich die Garantie bei Maßnahmen, die unter Artikel 3 Absatz 3a fallen, auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 187 500 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 93 750 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3a genannten Höchstbeträge berechnet; oder“;

    4.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 3a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass durch den Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge, die nationalen Obergrenzen und die sektorale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 3a nicht überschritten werden und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“;

    5.

    Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2027.“;

    6.

    der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)  ABl. C 425 vom 26.11.2018, S. 2.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).


    ANHANG

    „ANHANG I

    Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (1)

    Belgien

    106 269 708

    Bulgarien

    53 020 042

    Tschechien

    61 865 750

    Dänemark

    141 464 625

    Deutschland

    732 848 458

    Estland

    11 375 375

    Irland

    98 460 375

    Griechenland

    134 272 042

    Spanien

    592 962 542

    Frankreich

    932 709 458

    Kroatien

    28 920 958

    Italien

    700 419 125

    Zypern

    8 934 792

    Lettland

    16 853 708

    Litauen

    34 649 958

    Luxemburg

    5 474 083

    Ungarn

    99 582 208

    Malta

    1 603 917

    Niederlande

    352 512 625

    Österreich

    89 745 208

    Polen

    295 932 125

    Portugal

    87 570 583

    Rumänien

    215 447 583

    Slowenien

    15 523 667

    Slowakei

    29 947 167

    Finnland

    55 693 958

    Schweden

    79 184 750

    Vereinigtes Königreich

    394 587 292

    ANHANG II

    Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3a genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (2)

    Belgien

    127 523 650

    Bulgarien

    63 624 050

    Tschechien

    74 238 900

    Dänemark

    169 757 550

    Deutschland

    879 418 150

    Estland

    13 650 450

    Irland

    118 152 450

    Griechenland

    161 126 450

    Spanien

    711 555 050

    Frankreich

    1 119 251 350

    Kroatien

    34 705 150

    Italien

    840 502 950

    Zypern

    10 721 750

    Lettland

    20 224 450

    Litauen

    41 579 950

    Luxemburg

    6 568 900

    Ungarn

    119 498 650

    Malta

    1 924 700

    Niederlande

    423 015 150

    Österreich

    107 694 250

    Polen

    355 118 550

    Portugal

    105 084 700

    Rumänien

    258 537 100

    Slowenien

    18 628 400

    Slowakei

    35 936 600

    Finnland

    66 832 750

    Schweden

    95 021 700

    Vereinigtes Königreich

    473 504 750


    (1)  Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt.

    (2)  Die Höchstbeträge werden auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2017 berechnet. Die Berechnungsmethode stellt sicher, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und keiner der nationalen Durchschnittswerte unter den bisher für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten Beträgen liegt.


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