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Document 32019R0229
Commission Regulation (EU) 2019/229 of 7 February 2019 amending Regulation (EC) No 2073/2005 on microbiological criteria for foodstuffs as regards certain methods, the food safety criterion for Listeria monocytogenes in sprouted seeds, and the process hygiene criterion and food safety criterion for unpasteurised fruit and vegetable juices (ready-to-eat) (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2019/229 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2019/229 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/771
ABl. L 37 vom 8.2.2019, p. 106–110
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/106 |
VERORDNUNG (EU) 2019/229 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (2) sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. |
(2) |
Das Europäische Komitee für Normung und die Internationale Organisation für Normung haben vor Kurzem einige Referenzmethoden und ein Protokoll auf Kohärenz mit den mikrobiologischen Kriterien überprüft. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ist daher entsprechend zu aktualisieren. Die Aktualisierung sollte insbesondere die Bedingungen für die Anwendung alternativer Verfahren angesichts der überarbeiteten Referenzstandardarbeitsvorschrift EN ISO 16140-2, die Art der Meldung der Ergebnisse gemäß den neuen überarbeiteten Verfahren und die neuen Referenzen bestimmter Verfahren zum Nachweis von Salmonellen (EN ISO 6579-1), von Cronobacter (EN ISO 22964) und von Staphylokokken-Enterotoxinen (EN ISO 19020), zum Nachweis und zur Bestimmung von Histamin (EN ISO 19343), zur Zählung der aeroben mesophilen Keimzahl (EN ISO 4833-1) und des Verfahrens zur Koloniezählung bei Enterobacteriaceae (EN ISO 21528) betreffen. |
(3) |
Der Mikroorganismus Enterobacter sakazakii wurde 2007 neu klassifiziert und umbenannt in Cronobacter spp. |
(4) |
Die vollständigen Bezeichnungen der beiden Salmonella-Serotypen lauten „Salmonella enterica subsp. enterica Serotyp Typhimurium“ und „Salmonella enterica subsp. enterica Serotyp Enteritidis“. Im Einklang mit den Empfehlungen des Referenz- und Forschungszentrums der Weltgesundheitsorganisation für die Zusammenarbeit in Bezug auf Salmonellen (3) sollte in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in gleicher Weise auf diese beiden Serotypen Bezug genommen werden. |
(5) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wurde ein Lebensmittelsicherheitskriterium festgelegt in Bezug auf Listeria monocytogenes in anderen als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmten, verzehrfertigen Lebensmitteln, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes nicht begünstigen können. Gemäß dem Gutachten der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit vom 15. November 2011 (4) begünstigen Keimlinge die Vermehrung von Listeria monocytogenes und sollten daher unter das Kriterium für andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, gefasst werden. |
(6) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wurde ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonella und ein Prozesshygienekriterium in Bezug auf E. coli für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) festgelegt. Da es Alternativen zur Pasteurisierung gibt, mit denen eine vergleichbare bakterizide Wirkung erzielt wird, sollten das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonella und das Prozesshygienekriterium in Bezug auf E. coli für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) nicht auf Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf E. coli und Salmonella mit derjenigen der Pasteurisierung vergleichbar ist. |
(7) |
Es ist angebracht, die Anwendung der derzeitigen alternativen Verfahren übergangsweise weiter zuzulassen, damit die Lebensmittelunternehmer genug Zeit haben, ihre Verfahren anzupassen, da einige der für alternative Verfahren ausgestellten Zertifikate, die sich auf die bisherige Norm ISO 16140:2003 stützen, noch bis Ende 2021 gültig sein können. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden nach Buchstabe m folgende Buchstaben angefügt:
(*1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“" |
2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Die Lebensmittelunternehmer dürfen die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführten alternativen Untersuchungsmethoden, die vor der Änderung durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung galten, bis zum 31. Dezember 2021 anwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
(3) Popoff M Y, Le Minor L. Antigenic formulas of the Salmonella serovars, 7th revision. World Health Organization Collaborating Centre for Reference and Research on Salmonella. Paris, Frankreich: Pasteur Institute; 1997.
(4) EFSA Scientific Opinion on the risk posed by Shiga toxin-producing Escherichia coli (STEC) and other pathogenic bacteria in seeds and sprouted seeds; EFSA Journal 2011;9(11):2424.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
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(*1) „Nicht pasteurisiert“ bedeutet, dass der Saft keiner Pasteurisierung durch Zeit-/Temperaturkombinationen bzw. keinen anderen validierten Verfahren unterzogen wurde, mit denen eine der Pasteurisierung im Hinblick auf ihre Wirkung auf Salmonellen gleichwertige bakterizide Wirkung erzielt wird.“.
(*2) „Nicht pasteurisiert“ bedeutet, dass der Saft keiner Pasteurisierung durch Zeit-/Temperaturkombinationen bzw. keinen anderen validierten Verfahren unterzogen wurde, mit denen eine der Pasteurisierung im Hinblick auf ihre Wirkung auf E. coli gleichwertige bakterizide Wirkung erzielt wird.“.“