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Document 32019R0145

Verordnung (EU) 2019/145 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Berichtigung der niederländischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/607

ABl. L 27 vom 31.1.2019, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/145/oj

31.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/11


VERORDNUNG (EU) 2019/145 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Berichtigung der niederländischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die niederländische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (2) enthält im Anhang Teil C Einträge 13.8.1 und 13.8.2 einen Fehler in Bezug auf einen anzugebenden Bestandteil eines Einzelfuttermittels. Der fälschliche Verweis auf „Vochtgehalte“ (Feuchte) anstatt auf „Kalium“ (Kalium) wirkt sich auf den Umfang bestimmter Pflichten der Unternehmer aus.

(2)

Die niederländische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).


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