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Document 32019R0039
Commission Implementing Regulation (EU) 2019/39 of 10 January 2019 amending Regulation (EC) No 1235/2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/7
ABl. L 9 vom 11.1.2019, p. 106–112
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306
11.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/106 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/39 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind. |
(2) |
Nach Angaben Australiens haben sich Namen und Internetadresse seiner zuständigen Behörde geändert. |
(3) |
Nach Angaben Kanadas haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen „Oregon Tilth Incorporated“ und „TransCanada Organic Certification Services“ geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle „Organic Certifiers“ die Anerkennung entzogen. |
(4) |
Nach Angaben Indiens hat sich der Name seiner zuständigen Behörde geändert. |
(5) |
Nach Angaben Japans wurde den Kontrollstellen „Japan Eco-system Farming Association“ und „The Mushroom Research Institute of Japan“ die Anerkennung entzogen. |
(6) |
Nach Angaben Neuseelands haben sich der Name der Kontrollstelle „BioGro New Zealand“ und die Internetadressen aller Kontrollstellen geändert. |
(7) |
Nach Angabe der Republik Korea haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen „Jeonnan bioindustry foundation“ und „Green Environmentally-Friendly certification center“ geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle „Controlunion“ die Anerkennung entzogen. |
(8) |
Nach Angaben der Schweiz haben sich der Namen und die Internetadresse der Kontrollstelle „IMOswiss AG“ geändert. |
(9) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind. |
(10) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Agricert- Certificação de Produtos Alimentares lda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Ägypten, Guinea und Mosambik auszuweiten. |
(11) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Albinspekt“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien und für die Erzeugniskategorie B auf Iran, Kasachstan, Moldau, die Türkei und die Ukraine auszuweiten. |
(12) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kasachstan, für die Produktkategorie B auf Französisch-Polynesien und für die Produktkategorien A und D auf die Philippinen auszuweiten. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bio.inspecta AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, Kambodscha, Tschad und Tunesien auszuweiten. |
(14) |
Am 6. September 2018 teilte die IOAS, eine Akkreditierungsstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, der Kommission ihren Beschluss mit, der „Bolicert Ltd.“ die Akkreditierung zu entziehen, weil diese Kontrollstelle es versäumt hat, Verstöße innerhalb der höchstmöglichen Zahl der nach dem Bewertungsverfahren der IOAS zulässigen Einreichungszeiträume zu beheben. Außerdem zeigten sich bei einem Prüfbesuch, der im Mai 2017 in den Räumen der „Bolicert Ltd.“ in Bolivien durchgeführt wurde, Mängel bei den Normen und Kontrollverfahren für die ökologische/biologische Produktion. Deshalb forderte die Kommission die „Bolicert Ltd.“ auf, eine gültige Akkreditierungsbescheinigung zu übermitteln und geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen. Da die „Bolicert Ltd.“ es versäumt hat, geeignete und fristgerechte Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und der Kommission eine gültige Akkreditierungsbescheinigung vorzulegen, hat die Kommission beschlossen, die „Bolicert Ltd.“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aus dem Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu streichen. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Libanon, für die Erzeugniskategorie B auf Haiti, Moldau und Tansania, für die Erzeugniskategorie E auf Sri Lanka und für die Erzeugniskategorie F auf Kenia auszuweiten. Außerdem hat es den Anschein, dass ihr die Anerkennung für die Erzeugniskategorie C in Bezug auf Brunei, Chile, China, Ecuador, Hongkong, Honduras, Indien, Japan, die Republik Korea, Marokko, Monaco, Madagaskar, Mosambik, Peru, Thailand, Tunesien, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Vietnam entzogen werden muss. |
(16) |
Die Kommission hat die „Ekoagros“ gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgefordert, ergänzende Informationen zu den in ihrem Jahresbericht angeführten Tätigkeiten zu übermitteln. Insbesondere wurde die „Ekoagros“ aufgefordert, gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) Informationen darüber zu übermitteln, wie die Nichtkonformitäten der von anderen Kontrollstellen in der Ukraine übernommenen Unternehmer behoben wurden. Außerdem wurde die „Ekoagros“ aufgefordert zu erläutern, wie die zusätzlichen Kontrollen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, Kasachstan und Russland durchgeführt wurden. Die „Ekoagros“ hat es versäumt, der Kommission zufriedenstellende Antworten zu übermitteln. Deshalb sollte der Eintrag der „Ekoagros“ für die Ukraine in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ausgesetzt werden, bis zufriedenstellende Informationen vorliegen. |
(17) |
Die Kommission hat einen Antrag der „IBD Certificações Ltda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Russland auszuweiten und ihr die Anerkennung für die Erzeugniskategorie C für Brasilien zu entziehen. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A.“ auf Änderung ihrer Anschrift und ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Usbekistan, für die Erzeugniskategorien A und D auf Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Côte d'Ivoire, Kirgisistan, Marokko, Turkmenistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorien B und C auf Costa Rica und für die Erzeugniskategorien A, B, C und D auf Belize, Brasilien, Kolumbien, die Dominikanische Republik, Guatemala, Honduras, Panama und El Salvador auszuweiten. |
(19) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Oregon Tilth“ auf Entzug ihrer Anerkennung für China erhalten. |
(20) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auszuweiten. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag der „ORSER“ auf Entzug ihrer Anerkennung für Nepal erhalten. |
(22) |
Die „Soil Association Certification Limited“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat. |
(23) |
Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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2. |
in dem Kanada betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
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3. |
in dem Indien betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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4. |
in dem Japan betreffenden Eintrag werden die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-019 und JP-BIO-33 gestrichen; |
5. |
in dem Neuseeland betreffenden Eintrag erhält Nummer 5 folgende Fassung:
|
6. |
in dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
7. |
in dem die Schweiz betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 5 die die Codenummer CH-BIO-004 betreffende Zeile folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
2. |
In dem „Albinspekt“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
3. |
In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
4. |
In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:
|
5. |
der „Bolicert Ltd“ betreffende Eintrag wird gestrichen; |
6. |
in dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
7. |
In dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die die Ukraine betreffende Zeile gestrichen. |
8. |
in dem „IBD Certieficaçõs Ltda“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
9. |
Der „Letis SA“ betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:
|
10. |
In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die China betreffende Zeile gestrichen. |
11. |
In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:
|
12. |
In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag wird die Nepal betreffende Zeile gestrichen. |
13. |
In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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