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Document 32019L1160

    Richtlinie (EU) 2019/1160 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    PE/53/2019/REV/1

    ABl. L 188 vom 12.7.2019, p. 106–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1160/oj

    12.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 188/106


    RICHTLINIE (EU) 2019/1160 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Juni 2019

    zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zu den gemeinsamen Zielen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gehört, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Organismen für gemeinsame Anlagen zu gewährleisten und Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in der Union zu beseitigen sowie gleichzeitig einen einheitlicheren Anlegerschutz sicherzustellen. Wenngleich diese Ziele weitgehend erreicht wurden, so beeinträchtigen doch nach wie vor gewisse Hindernisse die Möglichkeiten von Fondsverwaltern, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.

    (2)

    Die vorliegende Richtlinie wird durch die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ergänzt. Diese Verordnung enthält zusätzliche Vorschriften und Verfahren in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) und Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“). Zusammen sollten die genannte Verordnung und diese Richtlinie die Bedingungen für im Binnenmarkt tätige Fondsverwalter stärker koordinieren und den grenzüberschreitenden Vertrieb der von ihnen verwalteten Fonds erleichtern.

    (3)

    Es ist erforderlich, die Regelungslücke zu schließen und das Verfahren, anhand dessen Änderungen in Bezug auf die OGAW den zuständigen Behörden mitgeteilt werden müssen, an das in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Anzeigeverfahren anzugleichen.

    (4)

    Die Verordnung (EU) 2019/1156 stärkt die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten, für Marketing-Anzeigen geltenden Grundsätze weiter und dehnt den Anwendungsbereich dieser Grundsätze auf AIFM aus, was ein hohes Maß an Anlegerschutz – unabhängig von der Art des Anlegers – bewirkt. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG sind daher in Bezug auf Marketing-Anzeigen und die Zugänglichkeit zu den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Modalitäten des Vertriebs von OGAW-Anteilen nicht mehr erforderlich und sollten gestrichen werden.

    (5)

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG, denen zufolge OGAW Einrichtungen für die Anleger bereitstellen müssen, haben sich, wie sie in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, als aufwendig erwiesen. Zudem werden die lokalen Einrichtungen von den Anlegern selten in der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Art und Weise genutzt. Die bevorzugte Art des Kontakts hat sich hin zur direkten Interaktion zwischen den Anlegern und den Fondsverwaltern – entweder auf elektronischem oder auf telefonischem Wege – verlagert, wohingegen Zahlungen und die Rücknahme von Anteilen über andere Kanäle erfolgen. Die genannten lokalen Einrichtungen werden zwar derzeit für administrative Zwecke wie die grenzüberschreitende Einziehung behördlicher Gebühren genutzt, doch sollten solche Tätigkeiten anderweitig abgewickelt werden, unter anderem durch die Zusammenarbeit zuständiger Behörden. Folglich sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Einrichtungen für Kleinanleger modernisiert und präzisiert werden, und die Mitgliedstaaten sollten keine physische Präsenz vor Ort zur Bereitstellung derartiger Einrichtungen vorschreiben. In jedem Fall sollte durch diese Vorschriften sichergestellt werden, dass die Anleger Zugang zu den Informationen erhalten, auf die sie ein Recht haben.

    (6)

    Um eine einheitliche Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Anforderungen bezüglich der Einrichtungen auch für AIFM gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile von alternativen Investmentfonds (im Folgenden: „AIF“) an Kleinanleger zu vertreiben.

    (7)

    Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat schafft wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit für Fondsverwalter. Daher sollten die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU eindeutige Voraussetzungen festlegen, unter denen die für den Vertrieb getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf einige oder alle der Anteile widerrufen werden können. Mit diesen Voraussetzungen sollten sowohl die Möglichkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. ihrer Verwalter, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb ihrer Anteile getroffenen haben, aufzuheben, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, als auch die Interessen der Anleger, die in solche Organismen investiert haben, ausgewogen berücksichtigt werden.

    (8)

    Die Möglichkeit, den Vertrieb eines OGAW oder eines AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat einzustellen, sollte weder auf Kosten der Anleger gehen, noch sollten dadurch die Schutzvorkehrungen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU beeinträchtigt werden, insbesondere was das Recht der Anleger auf genaue Informationen zu den weiterlaufenden Aktivitäten dieser Fonds anbelangt.

    (9)

    Es kommt vor, dass sich ein AIFM, der herausfinden möchte, inwieweit die Anleger Interesse an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer bestimmten Anlagestrategie haben, in verschiedenen nationalen Rechtssystemen mit einer unterschiedlichen Behandlung des Pre-Marketings konfrontiert sieht. Die Definition von Pre-Marketing und die Voraussetzungen, unter denen es erlaubt ist, sind in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es erlaubt ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In anderen Mitgliedstaaten wiederum existiert der Begriff des Pre-Marketings überhaupt nicht. Um diese Abweichungen zu beseitigen, sollten eine harmonisierte Definition des Begriffs „Pre-Marketing“ vorgesehen sowie die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen ein EU-AIFM Pre-Marketing betreiben kann.

    (10)

    Damit das Pre-Marketing im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU als solches anerkannt werden kann, sollte es an potenzielle professionelle Anleger gerichtet sein und sich auf ein Anlagekonzept oder eine Anlagestrategie beziehen, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit dieses Interesse an einem AIF oder Teilfonds, der noch nicht registriert ist, oder der registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß der genannten Richtlinie erfolgt ist, haben. Dementsprechend sollten Anleger während des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF zeichnen können, und es sollte in diesem Stadium nicht erlaubt sein, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente als Entwurf oder in endgültiger Form an potenzielle professionelle Anleger auszugeben. Die EU-AIFM sollten sicherstellen, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Vertriebs erwerben können.

    Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF sollte als Vertriebsergebnis erachtet werden und den anwendbaren Anzeigeverfahren gemäß der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Kontrolle über das Pre-Marketing in ihrem Mitgliedstaat ausüben können, sollte ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen, nachdem er das Pre-Marketing aufgenommen hat, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermitteln, in dem er unter anderem angibt, in welchen Mitgliedstaaten er Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat und in welchen Zeiträumen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, und in das er gegebenenfalls eine Liste seiner AIF und Teilfonds von AIF aufnimmt, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

    (11)

    Die EU-AIFM sollten sicherstellen, dass ihr Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

    (12)

    Die EU-AIFM sollten durch die zur Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU und insbesondere der harmonisierten Vorschriften über das Pre-Marketing erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in keiner Weise gegenüber Nicht-EU-AIFM benachteiligt werden. Dies gilt sowohl für die derzeitige Situation, in der Nicht-EU-AIFM über keine Pass-Rechte verfügen, als auch für eine Situation, in der die in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Pass-Bestimmungen anwendbar werden.

    (13)

    Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit müssen der Geltungsbeginn der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1156 in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und zum Pre-Marketing übereinstimmen.

    (14)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (6) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

    Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 17 Absatz 8 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Würde die Verwaltungsgesellschaft infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit, dass sie die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft entsprechend in Kenntnis.

    Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und verstößt die Verwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98 und setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.“

    2.

    Artikel 77 wird gestrichen.

    3.

    In Artikel 91 wird Absatz 3 gestrichen.

    4.

    Artikel 92 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 92

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Anteile zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

    a)

    Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Maßgabe der in den gemäß Kapitel IX vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;

    b)

    Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

    c)

    Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in dem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird;

    d)

    Versorgung der Anleger mit den in Kapitel IX vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß den Bedingungen nach Artikel 94 zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

    e)

    Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger, und

    f)

    Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten einem OGAW keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten vorschreiben.

    (3)   Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

    a)

    in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

    b)

    von dem OGAW selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

    Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem OGAW erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem OGAW alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.“

    5.

    Artikel 93 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Das Anzeigeschreiben enthält ebenfalls die Angaben, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der in Artikel 92 Absatz 1 genannten Aufgaben zuständig sind.“

    b)

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)   Im Fall einer Änderung der Informationen im gemäß Absatz 1 übermittelten Anzeigeschreiben oder einer Änderung der zu vertreibenden Anteilsklassen teilt der OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW und des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diese mindestens einen Monat vor Umsetzung der Änderung schriftlich mit.

    Würde der OGAW infolge einer in Unterabsatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW entsprechend in Kenntnis.

    Wird eine in Unterabsatz 1 genannte Änderung nach der Mitteilung der Informationen gemäß Unterabsatz 2 durchgeführt und verstößt der OGAW infolge dieser Änderung nunmehr gegen diese Richtlinie, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW alle geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 98, einschließlich – falls erforderlich – der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis.“

    6.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 93a

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein OGAW die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile, einschließlich gegebenenfalls bezüglich Anteilsklassen, in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge — sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre — an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

    b)

    die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;

    c)

    vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

    Die in den Buchstaben a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

    Die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, für den eine Anzeige gemäß Artikel 93 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde. Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der OGAW in diesem Mitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile.

    (2)   Der OGAW übermittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

    (3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW prüfen, ob die vom OGAW gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang einer vollständigen Anzeige leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW diese Anzeige an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterrichten den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige nach Unterabsatz 1.

    (4)   Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW die gemäß den Artikeln 68 bis 82 und Artikel 94 erforderlichen Informationen bereit.

    (5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Artikel 93 Absatz 2 genannten Unterlagen.

    (6)   Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 21 Absatz 2, Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 108, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 97 schreiben die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vor, dass der betroffene OGAW die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

    (7)   Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde, zur Verfügung stehen.

    (*1)  Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).“"

    7.

    Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

    Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „aea)

    „Pre-Marketing“ ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß Artikel 31 oder 32 erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt;“

    2.

    Am Anfang von KAPITEL VI wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 30a

    Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, außer wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

    a)

    ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;

    b)

    Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder

    c)

    Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.

    Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

    a)

    es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und

    b)

    die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder andere als in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder Anforderungen erfüllen muss, bevor er Pre-Marketing betreibt.

    (2)   Die EU-AIFM stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß Artikel 31 oder 32 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

    Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 31 und 32 geltenden Anzeigeverfahren.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermittelt. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

    (3)   Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen EU-AIFM betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

    (4)   Ein EU-AIFM stellet sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

    (*2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

    (*3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

    3.

    Artikel 32 Absatz 7 Unterabsätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf. In diesem Fall setzen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt, oder führt eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstoßen würde, so ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF, und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.

    Wirken sich die Änderungen nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen aus, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM innerhalb eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von diesen Änderungen.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 32a

    Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 32 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) regulierten Fonds, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

    b)

    die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;

    c)

    vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.

    Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der AIFM in dem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Absatz 2 übermittelt hat, jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren von Anteilen des von ihm verwalteten AIF.

    (2)   Der AIFM übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.

    (3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob das vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.

    Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Unterabsatz 1.

    Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betreibt der AIFM in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte.

    (4)   Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß den Artikeln 22 und 23 erforderlichen Informationen bereit.

    (5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Anhang IV Buchstaben b bis f genannten Unterlagen und Angaben.

    (6)   Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 45 wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.

    (7)   Unbeschadet sonstiger Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vorvorschreiben, dass der betroffene AIFM die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

    (8)   Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation.

    (*4)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98)."

    (*5)  Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).“"

    5.

    Artikel 33 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „Sollte eine geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit, dass er die Änderung nicht vornehmen darf.

    Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 vorgenommen oder würde eine durch einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46 und setzen unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM entsprechend in Kenntnis.“

    6.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 43a

    Einrichtungen für Kleinanleger

    (1)   Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2015/760 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein AIFM in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile eines AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitstellt:

    a)

    Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Maßgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;

    b)

    Information der Anleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

    c)

    Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben wird;

    d)

    Versorgung der Anleger mit den gemäß Artikel 22 und Artikel 23 vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien;

    e)

    Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG, und

    f)

    Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten dürfen einem AIFM keine physische Präsenz in dem Aufnahmemitgliedstaat oder die Benennung eines Dritten für die Zwecke des Absatzes 1 vorschreiben.

    (3)   Der AIFM stellt sicher, dass die Einrichtungen zur auch elektronischen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

    a)

    in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der AIF vertrieben wird, oder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde;

    b)

    von dem AIFM selbst, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regelungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht unterliegt, oder von beiden.

    Für die Zwecke des Buchstaben b wird – sofern die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden sollen – die Benennung dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, in dem festgelegt wird, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht von dem AIFM erfüllt werden sollen und dass der Dritte von dem AIFM alle relevanten Informationen und Unterlagen erhalten wird.“

    7.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 69a

    Bewertung der Pass-Regelung

    Vor Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 67 Absatz 6, durch die die in Artikel 35 und den Artikeln 37 bis 41 festgelegten Vorschriften anwendbar werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Ergebnis einer Bewertung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pass-Regelung einschließlich der Ausweitung dieser Regelung auf Nicht-EU-AIFM berücksichtigt wird. Der Bericht wird erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.“

    8.

    In Anhang IV werden die folgenden Nummern angefügt:

    „i)

    die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;

    j)

    Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Artikel 43a genannten Aufgaben zuständig sind.“

    Artikel 3

    Umsetzung

    (1)   Spätestens am 2. August 2021 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 2. August 2021 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Bewertung

    Spätestens am 2. August 2024 nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie vor. Spätestens am 2. August 2025 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

    Artikel 5

    Überprüfung

    Spätestens am 2. August 2023 legt die Kommission einen Bericht vor, in dem unter anderem bewertet wird, welche Vorteile mit der Harmonisierung der Bestimmungen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die herausfinden möchten, inwieweit die Anleger Interesse an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer bestimmten Anlagestrategie haben, einhergehen und ob zu diesem Zweck Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG erforderlich sind.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 50.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

    (3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    (4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (siehe Seite 55 dieses Amtsblatts).

    (6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


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