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Document 32019L0997

Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

ST/8596/2019/INIT

ABl. L 163 vom 20.6.2019, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/997/oj

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


RICHTLINIE (EU) 2019/997 DES RATES

vom 18. Juni 2019

zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Sie verleiht allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das Recht, im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen. Mit der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates (2) wird diesem Recht durch die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern konkrete Wirkung verliehen.

(2)

In der Richtlinie (EU) 2015/637 werden Rückkehrausweise als eine Art der konsularischen Hilfe genannt, welche die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten für nicht vertretene Unionsbürger leisten. Ein Rückkehrausweis ist ein für eine einzige Reise gültiges Dokument, das dem Inhaber ermöglicht, nach Hause oder — in Ausnahmefällen — an einen anderen Ort zurückzukehren, wenn er keinen Zugang zu seinen regulären Reisedokumenten hat, etwa weil sie gestohlen wurden oder verloren gegangen sind. Ein anderer Ort könnte beispielsweise ein Nachbarland oder ein ähnlich nahe gelegenes Land sein, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende nicht vertretene Bürger besitzt, eine Botschaft oder ein Konsulat unterhält.

(3)

Mit dem Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (3) wurde ein einheitlicher Rückkehrausweis geschaffen, der Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffenden Bürger besitzen, keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, ausgestellt werden kann. Es ist nunmehr notwendig, die Bestimmungen des genannten Beschlusses zu aktualisieren und ein modernisiertes und sichereres Format für den EU-Rückkehrausweis festzulegen. Es sollte für Kohärenz zwischen den spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises und den allgemeinen Vorschriften über den konsularischen Schutz gemäß der Richtlinie (EU) 2015/637 gesorgt werden, da die Richtlinie (EU) 2015/637 einschließlich des dort in Artikel 14 vorgesehenen Finanzverfahrens für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger gilt. Die vorliegende Richtlinie sollte zusätzliche Vorschriften enthalten, die erforderlichenfalls zusätzlich zu denen der Richtlinie (EU) 2015/637 anzuwenden sind.

(4)

Auf seinen Antrag hin sollte jedem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder aus anderen Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, beispielsweise bei während einer Reise geborenen Neugeborenen oder bei Personen, deren Dokumente abgelaufen sind und von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, nicht leicht ersetzt werden können, ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden. Ein EU-Rückkehrausweis sollte ausgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat, der dem nicht vertretenen Bürger Hilfe leistet, von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Bürgers erhält.

(5)

Da der Verlust eines Passes oder Reisedokuments für nicht vertretene Bürger in Drittländern eine erhebliche Belastung bedeuten kann, sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Konsultationen so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage, durchgeführt werden. Gleichzeitig ist es notwendig, in Ausnahmefällen eine ausreichende Flexibilität sicherzustellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte nur in äußersten Notfällen EU-Rückkehrausweise ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Regel zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise zunächst versuchen, einen Teil der relevanten Informationen zu übermitteln, wie Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum des Antragstellers. In diesen Fällen sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so bald wie möglich von der in seinem Namen gewährten Hilfe unterrichten, um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, angemessen informiert wird.

(6)

Aus Sicherheitsgründen sollten Empfänger von EU-Rückkehrausweisen diese nach ihrer sicheren Rückkehr nach Hause zurückgeben, beispielsweise an Grenzbeamte oder an die für die Ausstellung von Pässen zuständigen Behörden. Zudem sollte eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie jedes ausgestellten EU-Rückkehrausweises bei der ausstellenden Behörde des Hilfe leistenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden, und eine weitere Fotokopie oder eine weitere elektronische Kopie sollte dem Mitgliedstaat übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Empfänger des EU-Rückkehrausweises besitzt. Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und die aufbewahrten Kopien sollten so schnell wie möglich vernichtet werden.

(7)

Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde.

(8)

Seinem Zweck als für eine einzige Reise gültiges Reisedokument entsprechend sollte der EU-Rückkehrausweis nur für die Dauer dieser einen bestimmten Reise gültig sein. Angesichts der heutigen Reisemöglichkeiten und -geschwindigkeit sollte die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises nur in Ausnahmefällen 15 Kalendertage überschreiten.

(9)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in Drittländern unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und nationaler Gepflogenheiten EU-Rückkehrausweise in anderen Situationen auszustellen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern und Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Missbrauch und Betrug zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, in solchen Situationen keine EU-Rückkehrausweise auszustellen.

(10)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/637 und um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Recht sowie das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, sollte jeder Hilfe leistende Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach den Umständen des Einzelfalls den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die Unionsbürger begleiten, EU-Rückkehrausweise ausstellen dürfen, sofern diese Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben.

(11)

Gewisse nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienangehörige könnten verpflichtet werden, für die Rückkehr in das Gebiet der Union zusätzlich zu dem EU-Rückkehrausweis ein Visum zu beantragen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) müssen Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls den nationalen Rechtsvorschriften nur im Besitz eines Einreisevisums sein. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG entbindet diese Familienangehörigen von der Visumpflicht. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa müssen so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt werden.

(12)

Der EU-Rückkehrausweis sollte aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke bestehen. Der EU-Rückkehrausweis sollte alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Er sollte kosteneffektiv, zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale aufweisen.

(13)

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular sollte leere Seiten enthalten, damit im Bedarfsfall Visa direkt auf dem Formular angebracht werden können. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke, die die relevanten Angaben zu dem Empfänger des EU-Rückkehrausweises enthält, sollte auf diesem Formular angebracht werden. Als Vorlage für die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (6) festgelegte Visummarke dienen; dementsprechend sollte die Marke ähnliche Sicherheitsmerkmale enthalten. Für das Ausfüllen der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke in der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats sollten dieselben Drucker verwendet werden wie für Visa. Bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt sollte es möglich sein, die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke handschriftlich auszufüllen. Um eine geringere Akzeptanz und Sicherheitsrisiken zu vermeiden, sollte das handschriftliche Ausfüllen so weit wie möglich begrenzt werden und nur dann erfolgen, wenn es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine mithilfe eines Druckers ausgefüllte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke auszustellen.

(14)

Zur Erhöhung der Sicherheit und Schnelligkeit des Ausstellungsverfahrens sollte das für den EU-Rückkehrausweis verwendete Gesichtsbild des Antragstellers unmittelbar vor Ort in der Botschaft oder dem Konsulat mit einer Digitalkamera oder einem gleichwertigen Gerät aufgenommen werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Lichtbild verwendet werden, nachdem sich die Botschaft oder das Konsulat versichert hat, dass es sich tatsächlich um ein Lichtbild des Antragstellers handelt. Dasselbe Gesichtsbild oder Lichtbild sollte in der Folge dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Bestätigung der Identität des Antragstellers übermittelt werden.

(15)

Mit dieser Richtlinie sollten Spezifikationen festgelegt werden, die nicht geheim gehalten werden sollten. Gegebenenfalls sollten diese Spezifikationen durch weitere, geheime Spezifikationen ergänzt werden, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern.

(16)

Um sicherzustellen, dass die Informationen über zusätzliche technische Spezifikationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine Stelle benennen, die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständig ist. Zum Zwecke der Effizienz wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, eine einzige Stelle zu benennen. Die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen benannte Stelle erforderlichenfalls wechseln dürfen. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen dieser Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(17)

Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Spezifikationen des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angesichts des technischen Fortschritts anzupassen und den Mitgliedstaat zu ändern, der für die Bereitstellung von Mustern für die Unterrichtung über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises an Drittländer zuständig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und seine Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf zusätzliche technische Spezifikationen und Indikatoren für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(19)

Um die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise zu erhöhen, sollten die Delegationen der Union in Drittländern die einschlägigen Behörden von Drittländern über das einheitliche Format der EU-Rückkehrausweise und etwaige spätere Änderungen unterrichten, über die Akzeptanz der EU-Rückkehrausweise durch Drittländer Bericht erstatten und deren Verwendung fördern. Die hierfür verwendeten Muster sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) von einem Mitgliedstaat mit Unterstützung der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(21)

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie gelten. Das EU-Rückkehrausweissystem erfordert die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Identität des Antragstellers, den Druck der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und die Erleichterung der Reisen der betroffenen Person notwendig sind. Es ist notwendig, zu präzisieren, welche Garantien für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gelten, beispielsweise die maximale Speicherfrist der erhobenen personenbezogenen Daten. Um die Erhebung aller anfallenden Gebühren sicherzustellen und Missbräuchen oder anderen betrügerischen Aktivitäten vorzubeugen, ist eine Speicherfrist von maximal 180 Tagen für den Hilfe leistenden Mitgliedstaat und von maximal zwei Jahren für den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, erforderlich. Die Löschung der personenbezogenen Daten von Antragstellern sollte nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigen.

(22)

Im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission diese Richtlinie insbesondere auf der Grundlage der Informationen evaluieren, die im Rahmen spezifischer Monitoring-Regelungen eingeholt werden, um die Auswirkungen dieser Richtlinie zu beurteilen und zu prüfen, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Bei dieser Evaluierung könnten auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigt werden, die die Einführung elektronischer Rückkehrausweise ermöglichen.

(23)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger durch die Ausstellung sicherer und weithin akzeptierter Rückkehrausweise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der Notwendigkeit, eine Fragmentierung und die daraus resultierende geringere Akzeptanz von Rückkehrausweisen, die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Bürgern ausstellen, zu verhindern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(24)

Die Richtlinie zielt darauf ab, den in Artikel 46 der Charta garantierten konsularischen Schutz zu fördern. Sie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(25)

Der Beschluss 96/409/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;

2.

„Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;

3.

„Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;

4.

„Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;

5.

„Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;

6.

„Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.

KAPITEL II

DER EU-RÜCKKEHRAUSWEIS

Artikel 3

Der EU-Rückkehrausweis

(1)   Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland auf dessen Antrag für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, oder — in Ausnahmefällen — für eine einzige Reise in ein anderes Land ausstellt. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, anderen Empfängern gemäß Artikel 7 EU-Rückkehrausweise auszustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.

Artikel 4

Verfahren

(1)   Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich

a)

Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers;

b)

ein Gesichtsbild des Antragstellers, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder — nur wenn dies nicht möglich ist — ein gescanntes oder digitales Lichtbild des Antragstellers entsprechend den Standards, die in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinell lesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303“) festgelegt sind;

c)

eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen, eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Kann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen antworten, so unterrichtet er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung, den betreffenden EU-Rückkehrausweis aus.

(4)   Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für diesen Antragsteller, so setzt er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. In diesem Fall wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übernimmt die Verantwortung für die Gewährung des konsularischen Schutzes für seinen Bürger entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen und Gepflogenheiten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dies dem Antragsteller in enger Absprache mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit.

(5)   In begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.

(6)   In äußersten Notfällen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat muss zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so schnell wie möglich mit, dass und welcher Person ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wurde. Diese Benachrichtigung schließt sämtliche auf dem EU-Rückkehrausweis aufgeführten Daten ein.

(7)   Die zuständige Behörde des den EU-Rückkehrausweis ausstellenden Mitgliedstaats speichert von allen ausgestellten EU-Rückkehrausweisen eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie und übermittelt jeweils eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

(8)   Von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises wird verlangt, den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an ihrem Zielort zurückzugeben.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein einheitliches Antragsformular für einen EU-Rückkehrausweis festgelegt wird, das Angaben zu der Verpflichtung enthält, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft zurückzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

(3)   Ist der Antragsteller nicht in der Lage, jedwede anfallenden Gebühren an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Antrags zu entrichten, so verpflichtet er sich unter Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, diese Gebühren zu zahlen. In diesen Fällen gelten Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637.

Artikel 6

Gültigkeit

Jeder EU-Rückkehrausweis gilt für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind etwaige notwendige Übernachtungsaufenthalte und für das Erreichen von Anschlussverbindungen notwendige Zeiten zu berücksichtigen. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Außer unter außergewöhnlichen Umständen darf die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises 15 Kalendertage nicht überschreiten.

Artikel 7

Optionale Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises

(1)   Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, kann ein Mitgliedstaat folgenden Personen EU-Rückkehrausweise ausstellen:

a)

eigenen Staatsangehörigen;

b)

nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der in Artikel 355 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vertretenen Unionsbürgern;

c)

Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehen;

d)

unbeschadet der geltenden Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die in einem Drittland nicht vertretene Unionsbürger oder Unionsbürger gemäß den Buchstaben a, b oder c begleiten, sofern diese Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben;

e)

sonstigen Personen, denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht Schutz gewähren muss und die in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis

a)

nach Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gemäß Artikel 4 konsultiert werden;

b)

nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ausstellt, müssen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls der Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, ohne zuvor den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, zu konsultieren;

c)

nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, der nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht verpflichtet ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren, und der das auf dem EU-Rückkehrausweis angegebene Zielland sein muss, gemäß Artikel 4 konsultiert werden.

KAPITEL III

EINHEITLICHES FORMAT FÜR EU-RÜCKKEHRAUSWEISE

Artikel 8

Einheitliches Format für EU-Rückkehrausweise

(1)   Die EU-Rückkehrausweise bestehen aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Dieses Formular und diese Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 festgelegt sind.

(2)   Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 auszufüllen.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere um die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz auf der Grundlage eines modernen und sicheren EU-Rückkehrausweisformats zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verweise auf die von der ICAO festgelegten Standards zu erlassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(4)   In dem in Anhang II Nummer 9 genannten Eintragungsfeld „Anmerkungen“ der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke können die Mitgliedstaaten etwaige erforderliche besondere Angaben für ihr Land hinzufügen. Diese besonderen Angaben dürfen sich nicht mit den Angaben in den in Anhang II genannten Eintragungsfeldern überschneiden.

(5)   Alle Angaben, einschließlich des Gesichtsbilds, sind auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke aufzudrucken. Auf einer bereits bedruckten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

Ausnahmsweise ist es bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig, einheitliche EU-Rückkehrausweismarken handschriftlich auszufüllen und ein Lichtbild auf dem Ausweis anzubringen. In diesen Fällen muss das Lichtbild zusätzlich gegen einen Lichtbildaustausch geschützt sein. Auf einer handschriftlich ausgefüllten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

(6)   Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so wird die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ungültig gemacht und vernichtet. Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke nach deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so werden sowohl die Marke als auch das Formular ungültig gemacht und vernichtet, und es wird eine neue einheitliche EU-Rückkehrausweismarke erstellt.

(7)   Die gedruckte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke mit den ausgefüllten Eintragungsfeldern wird gemäß den Angaben in Anhang I auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular angebracht.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken.

Artikel 9

Zusätzliche technische Spezifikationen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken;

b)

Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular;

c)

Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

d)

sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Artikel 10

Herstellung der EU-Rückkehrausweise

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juli 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(7)   Das Europäische Parlament wird von dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Unterrichtung von Drittländern

(1)   Innerhalb von 21 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 legt der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 EUV den Vorsitz im Rat innehat, der Kommission und dem EAD Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem ein anderer Mitgliedstaat als der Staat benannt wird, der für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Muster zuständig ist, und zwar auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa weil die von mehreren oder allen Mitgliedstaaten für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen benannte Stelle sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(2)   Der EAD leitet die Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke an die Delegationen der Union in Drittländern weiter.

(3)   Die Delegationen der Union in Drittländern unterrichten die zuständigen Behörden in den jeweiligen Drittländern über die Verwendung des EU-Rückkehrausweises sowie dessen einheitliches Format und Hauptsicherheitsmerkmale und übermitteln ihnen zu diesem Zweck als Bezugsmuster Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Die Unterrichtung eines einzelnen Drittlands wird auf Antrag des betreffenden Drittlands wiederholt. Die Unterrichtung enthält keine Spezifikationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 geheim gehalten werden müssen.

(4)   Bei jeder Änderung des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird das in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Verfahren wiederholt. Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt 21 Monate nach Annahme des geänderten Formats des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.

(5)   Befindet sich in einem Drittland keine Unionsdelegation, so entscheiden die vertretenen Mitgliedstaaten über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, welcher Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie über dessen Hauptsicherheitsmerkmale unterrichtet. Der EAD koordiniert zu diesem Zweck mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung von Mustern des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 15

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichtsbilds oder Lichtbilds des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität des Antragstellers nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise dieses Antragstellers verwendet werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, sorgen für die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten.

(2)   Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Antragsteller, dem ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird, das Recht, die personenbezogenen Daten auf dem EU-Rückkehrausweis zu überprüfen und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines neuen Dokuments berichtigen zu lassen.

(3)   Der EU-Rückkehrausweis enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang II unter Nummer 6 beschriebenen Eintragungsfeldern genannt werden.

(4)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur so lange wie — auch für die Erhebung der in Artikel 5 genannten Gebühren — erforderlich. In keinem Fall dürfen diese personenbezogene Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat länger als 180 Tage bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, länger als zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers gelöscht.

(5)   Abweichend von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Weise vernichtet werden.

Artikel 16

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren:

a)

Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise;

b)

Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und

c)

Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Evaluierung

(1)   Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts.

Artikel 18

Aufhebung

(1)   Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.

Artikel 19

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1).

(3)  Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

EINHEITLICHES EU-RÜCKKEHRAUSWEISFORMULAR

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

1.   Format und Größe

Das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular ist ein beidseitig bedrucktes Blatt, das in Drittel gefaltet wird. Die Größe des gefalteten Formulars entspricht der Norm ISO/IEC 7810 ID-3.

2.   Seite 1: Deckblatt

Das Deckblatt des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars enthält, und zwar in dieser Reihenfolge, die Worte „EUROPÄISCHE UNION“ in allen Amtssprachen der Union und die Worte „EMERGENCY TRAVEL DOCUMENT“ und „TITRE DE VOYAGE PROVISOIRE“. Außerdem sind darauf zwölf goldene Sterne, die einen Kreis bilden, abgebildet.

3.   Seite 2: Anbringung der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird auf der zweiten Seite des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars so angebracht, dass ein leichtes Entfernen verhindert wird. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird randseitig angebracht. Der maschinenlesbare Bereich der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird am äußeren Rand der Seite ausgerichtet. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird so auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angebracht, dass er darüber hinaus auch auf die Seite reicht.

4.   Seiten 3 und 4: Informationen

Die dritte und die vierte Seite enthalten die Übersetzung von „Rückkehrausweis“ sowie des auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke erscheinenden Texts in alle Amtssprachen der Union mit Ausnahme von Englisch und Französisch. Darüber hinaus enthalten sie folgenden Text:

„This EU Emergency Travel Document is a travel document issued by a Member State of the European Union for a single journey to the holder's Member State of nationality or residence or, exceptionally, to another destination. Authorities of non-EU countries are hereby requested to allow the holder to pass freely without hindrance.

Le présent titre de voyage provisoire de l'UE est un titre de voyage délivré par un État membre de l'Union européenne aux fins d'un trajet unique vers l'État membre de nationalité ou de résidence du détenteur, ou, à titre exceptionnel, vers une autre destination. Les autorités des pays tiers sont priées d'autoriser le détenteur du titre de voyage provisoire à circuler sans entraves.“

5.   Seiten 5 und 6: Visa und Ein- und Ausreisestempel

Die fünfte und die sechste Seite tragen die Überschrift „VISA/VISA“ und werden ansonsten leer gelassen.

Diese Seiten sind für Visa und Ein- und Ausreisestempel vorzusehen.

6.   Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars

Eine siebenstellige Nummer ist auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular vorgedruckt.


ANHANG II

EINHEITLICHE EU-RÜCKKEHRAUSWEISMARKE

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke muss den folgenden Spezifikationen entsprechen:

Merkmale der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

1.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein gemäß Hochsicherheitsnormen gedrucktes Gesichtsbild des Inhabers, es sei denn, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 wird ein Lichtbild verwendet. Dabei handelt es sich um das für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 verwendete Gesichtsbild oder Lichtbild.

2.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Sicherheitsmerkmale, die einen ausreichenden Schutz vor Fälschung gewährleisten, wobei insbesondere den für die einheitliche Visagestaltung verwendeten Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen ist.

3.

Für alle Mitgliedstaaten sind dieselben Sicherheitsmerkmale zu verwenden.

4.

Folgende Angaben erscheinen auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke:

a)

die Abkürzung „EU ETD/TVP UE“;

b)

die Worte „European Union/Union européenne“;

c)

der dreistellige Code „EUE“ gemäß dem ICAO-Dokument 9303.

5.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die siebenstellige Nummer der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die in horizontaler Ausrichtung in schwarzer Farbe vorgedruckt ist. Dafür wird eine besondere Schriftart verwendet. Vor dieser Nummer steht der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303, der entweder vorgedruckt oder hinzugefügt werden kann, wenn die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ausgefüllt ist. Aus Sicherheitsgründen kann dieselbe siebenstellige Nummer mehrfach auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke vorgedruckt werden.

Eintragungsfelder

6.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält Eintragungsfelder für die folgenden Angaben:

a)

das Zielland und etwaige Transitländer, für die der EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;

b)

den ausstellenden Mitgliedstaat und den Standort der ausstellenden Behörde;

c)

das Ausstellungsdatum und das Ablaufdatum;

d)

den Namen und den/die Vornamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Empfängers des EU-Rückkehrausweises;

e)

die Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars, auf dem die in Anhang I Nummer 6 genannte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke angebracht wird.

7.

Die Bezeichnungen der Eintragungsfelder erscheinen in englischer und französischer Sprache und die Felder werden nummeriert.

8.

Datumsangaben sind wie folgt einzutragen: zwei Ziffern für den Tag; dem 1.–9. eines Monats geht eine Null voraus; zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus; vier Ziffern für das Jahr. Auf Tag und Monat folgt jeweils ein Leerzeichen. Zum Beispiel: 20 01 2018 = 20. Januar 2018.

9.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält ein Feld „Anmerkungen“, in dem die ausstellende Behörde weitere notwendige Informationen wie die Art und die Nummer des ersetzten Dokuments einträgt.

Maschinenlesbare Informationen

10.

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen gemäß dem ICAO-Dokument 9303, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Die Großbuchstaben „AE“ sind als die ersten beiden Zeichen des maschinenlesbaren Bereichs zu verwenden, um das Dokument als EU-Rückkehrausweis auszuweisen. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten „Europäische Union“ in allen Amtssprachen der Union. Dieser Text darf die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit nicht beeinflussen.

11.

Für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes muss ein Feld vorgesehen sein.

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