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Document 32019H1888

    Empfehlung (EU) 2019/1888 der Kommission vom 7. November 2019 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in bestimmten Lebensmitteln

    C/2019/7876

    ABl. L 290 vom 11.11.2019, p. 31–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 290 vom 11.11.2019, p. 32–34 (BG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/1888/oj

    11.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 290/31


    EMPFEHLUNG (EU) 2019/1888 DER KOMMISSION

    vom 7. November 2019

    zur Überwachung des Acrylamidgehalts in bestimmten Lebensmitteln

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission (1) werden Lebensmittelunternehmern, die bestimmte Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, spezifische Verpflichtungen auferlegt, gemäß denen sie ein Programm für ihre eigenen Probenahmen und Analysen des Acrylamidgehalts der betreffenden Lebensmittel aufstellen und Minimierungsmaßnahmen durchführen müssen, um ein Acrylamidniveau zu erreichen, das so weit wie nach vernünftigem Ermessen möglich unter den in dieser Verordnung festgelegten Richtwerten liegt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird den zuständigen Behörden die Durchführung amtlicher Kontrollen vorgeschrieben, mit denen die Einhaltung von Bestimmungen überprüft werden soll, die insbesondere darauf abzielen, a) unmittelbar oder über die Umwelt auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken, und b) lautere Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel zu gewährleisten und den Verbraucherschutz, einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln und Lebensmitteln und sonstiger Formen der Verbraucherinformation, sicherzustellen. Außerdem sollten auch amtliche Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2158 festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen.

    (3)

    Es wird eingeräumt, dass bezüglich des Acrylamidgehalts in bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2158 genannten Lebensmitteln nur unzureichende Daten vorliegen, und dies trotz der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und der Ergebnisse amtlicher Kontrollen. Auch bezüglich des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2158 fallen, jedoch erhebliche Mengen an Acrylamid aufweisen und/oder erheblich zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber Acrylamid beitragen könnten, liegen keine ausreichenden Daten vor.

    (4)

    Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, dass die zuständigen Behörden und Lebensmittunternehmer den Acrylamidgehalt in den entsprechenden Lebensmitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) 2017/2158 und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 überwachen, um gegebenenfalls Risikomanagementmaßnahmen annehmen zu können, die diejenigen nach der Verordnung (EU) 2017/2158 ergänzen sollten.

    (5)

    Um den zuständigen Behörden und Lebensmittunternehmern Leitlinien bezüglich der zu überwachenden Lebensmittel an die Hand zu geben, wurde eine nicht erschöpfende Liste von Lebensmittelkategorien/Lebensmitteln erstellt.

    (6)

    Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2158 und dieser Empfehlung werden die Empfehlungen 2010/307/EU (3) und 2013/647/EU (4) der Kommission hinfällig und sollten daher aufgehoben werden.

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    (1)

    Unbeschadet von Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Lebensmittel, und insbesondere die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, regelmäßig auf das Vorhandensein von Acrylamid und dessen Gehalt testen.

    Unbeschadet von Verpflichtungen gemäß Verordnung (EU) 2017/2158 sollten Lebensmittunternehmer Lebensmittel, und insbesondere die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, regelmäßig auf das Vorhandensein von Acrylamid und dessen Gehalt testen.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten und Lebensmittunternehmer sollten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zum 1. Oktober eines jeden Jahres die während des Vorjahres im Wege ihrer Überwachungsmaßnahmen erhobenen Daten im Einklang mit dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA (5) übermitteln, damit diese in einer Datenbank zusammengefasst werden können.

    (3)

    Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ sind, sollten die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (6) aufgeführten Probenahmeverfahren folgen.

    Das vom Lebensmittunternehmer angewandte Probenahmeverfahren darf von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 abweichen, sollte jedoch für das Los repräsentativ bleiben.

    (4)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Analyse von Acrylamid im Einklang mit den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 durchführen.

    Lebensmittunternehmer sollten dafür sorgen, dass die Analyse von Acrylamid gemäß den Anforderungen und Kriterien im Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158 erfolgt.

    (5)

    Die Empfehlungen 2010/307/EU und 2013/647/EU werden hiermit aufgehoben.

    Brüssel, den 7. November 2019

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (3)  Empfehlung 2010/307/EU der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 137 vom 3.6.2010, S. 4).

    (4)  Empfehlung 2013/647/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 15).

    (5)  http://www.efsa.europa.eu/de/consultations/call/180307

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).


    ANHANG

    NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VON AUF DEN ACRYLAMIDGEHALT ZU ÜBERWACHENDEN LEBENSMITTELN

    Kartoffelerzeugnisse

    Rösti

    Kroketten, Herzoginkartoffeln (Pommes Duchesse), Nusskartoffeln (Pommes noisettes), usw.

    Kartoffelpfanne (und Gemüsepfanne)

    Kartoffel-Fleisch-Gerichte

    Kartoffel-Käse-Gerichte

    Backwaren

    Brötchen (Hamburgerbrötchen, Vollkornbrötchen, Milchbrötchen usw.)

    Pita-Brot, mexikanische Tortillas

    Croissants

    Doughnuts

    Brotspezialitäten (wie Pumpernickel, Ciabatta mit Oliven, Zwiebelbrot usw.)

    Pfannkuchen

    knuspriges Gebäck aus dünnen Teigstreifen, frittiert

    Churros

    Getreideerzeugnisse

    Reiscracker

    Maiscracker

    Getreidesnacks (z. B. Erzeugnisse aus extrudiertem Mais und/oder Getreide)

    Mit Honig geröstetes Müsli

    Sonstige

    Gemüsechips/frittierte Gemüsesticks

    geröstete Nüsse

    geröstete Ölsaaten

    getrocknete Früchte

    geröstete Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse

    Oliven in Salzlake

    Kaffeemittel, die nicht auf Zichorien oder Getreide basieren

    Buttertoffee, Karamell, Nougat, usw.


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