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Document 32019H1660

    Empfehlung (EU) 2019/1660 der Kommission vom 25. September 2019 zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung

    C/2019/6631

    ABl. L 275 vom 28.10.2019, p. 121–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/1660/oj

    28.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/121


    EMPFEHLUNG (EU) 2019/1660 DER KOMMISSION

    vom 25. September 2019

    zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion setzt sich die Union ehrgeizige Ziele. Dabei wird insbesondere Folgendes angestrebt: i) Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, ii) Erhöhung des anteiligen Verbrauchs erneuerbarer Energien auf mindestens 32 % und iii) Energieeinsparungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Union. In der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Energieeffizienzrichtlinie“) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung ist auf Unionsebene bis 2030 ein Energieeffizienzziel mit vorgesehenen Einsparungen von mindestens 32,5 % festgelegt.

    (2)

    Die Wärme- und Kälteversorgung ist mit einem Anteil von etwa 50 % am Gesamtenergiebedarf der Europäischen Union der Bereich mit dem höchsten Endenergieverbrauch. 80 % davon entfallen auf Gebäude. Daher haben die Anstrengungen der Union zur Renovierung der Gebäudebestände und zur Förderung eines optimierten Betriebs und einer optimierten Nutzung von Gebäuden einen großen Einfluss auf die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union.

    (3)

    Klare und rechtzeitige Informationen und Energierechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen den Verbrauchern die aktive Beteiligung an der Senkung des Energiebedarfs für die Wärme- und Kälteversorgung. Mehr als 40 % der Wohnungen in der Union befinden sich in Mehrfamilienhäusern oder in Doppelhäusern, von denen viele mit zentralen Raumheizungs- und Trinkwarmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind. Für die Nutzer solcher Wohnungen sind daher präzise, zuverlässige, klare und rechtzeitige Informationen über den Energieverbrauch wichtig, unabhängig davon, ob ein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht.

    (4)

    Die Energieeffizienzrichtlinie ist der Rechtsakt auf EU-Ebene zur Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs. Im Jahr 2018 wurde die Energieeffizienzrichtlinie geändert. Eines der Ziele dieser Änderung war es, die geltenden Vorschriften zur Verbrauchserfassung und Abrechnung zu verdeutlichen und zu stärken.

    (5)

    So wurde zusätzlich zu dem in der Energieeffizienzrichtlinie bereits verwendeten Begriff „Endkunde“ der Begriff „Endnutzer“ eingeführt, um deutlich zu machen, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert.

    (6)

    Außerdem wurde im Zuge der Änderung ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien, Methoden und Verfahren veröffentlichen müssen, die angewendet werden, um in Gebäuden mit mehreren Nutzern Ausnahmen von der allgemeinen Anforderung zur Einzelverbrauchserfassung zu gewähren, und dass sie klarstellen müssen, dass die Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs im Wohnbereich neuer Gebäude mit mehreren Nutzern ausnahmslos individuell erfolgen muss.

    (7)

    Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2002 müssen die Mitgliedstaaten zudem dafür sorgen, dass für die Kostenverteilung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden transparente und öffentlich zugängliche nationale Vorschriften gelten, da diese wichtig sind, um die Kostenverteilung gerecht zu gestalten und für die Nutzer dieser Gebäude angemessene Anreize zu setzen.

    (8)

    Um die Auswirkungen von Verbrauchserfassung und Abrechnung im Hinblick auf die von ihnen möglicherweise bewirkten Verhaltensänderungen und die sich daraus ergebenden Energieeinsparungen zu verstärken, wird in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie deutlich gefordert, nützlichere und vollständige Abrechnungsinformationen auf der Grundlage klimabereinigter Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst relevante Vergleichsangaben und neue Elemente wie Informationen über den jeweiligen Energiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie über die zur Verfügung stehenden Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren.

    (9)

    Gleichzeitig sollen strengere Anforderungen in Bezug auf Zwischenabrechnungs- oder -verbrauchsinformationen dort, wo fernablesbare Geräte installiert und gleichzeitig Vorschriften zur Gewährleistung eines schrittweisen Übergangs zu fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern vorhanden sind, dafür sorgen, dass letztendlich allen Endnutzern aktuellere und häufigere Informationen zur Verfügung stehen.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der die Verbrauchserfassung und Abrechnung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2002 bis spätestens 25. Oktober 2020 in Kraft zu setzen.

    (11)

    Gemäß der Energieeffizienzrichtlinie verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der überarbeiteten Anforderungen zur Verbrauchserfassung und Abrechnung über einen Ermessensspielraum, d. h., sie können sie in einer Weise umsetzen und anwenden, die ihren nationalen Gegebenheiten wie u. a. den klimatischen Bedingungen, den vorhandenen Miet- und Wohneigentumsmodellen und den Gebäudebeständen am besten entspricht. In dieser Empfehlung werden die geänderten Anforderungen erläutert und verdeutlicht, wie die Ziele der Richtlinie erreicht werden können. In erster Linie soll dafür gesorgt werden, dass bei der Ausarbeitung der jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Verständnis der Energieeffizienzrichtlinie herrscht.

    (12)

    Die dieser Empfehlung beigefügten Leitlinien ergänzen und ersetzen teilweise die von der Kommission zuvor veröffentlichten Leitlinien zu den Artikeln 9 bis 11 der Energieeffizienzrichtlinie (3).

    (13)

    Diese Empfehlung ändert nichts an der Rechtswirkung der Energieeffizienzrichtlinie und lässt die verbindliche Auslegung der Energieeffizienzrichtlinie, wie sie der Gerichtshof festgelegt hat, unberührt. Ihr Schwerpunkt liegt auf den Bestimmungen zur Verbrauchserfassung und Abrechnung, und sie betrifft die Artikel 9a, 9b, 9c, 10a und 11a sowie Anhang VIIa der Energieeffizienzrichtlinie —

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

    Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Umsetzung der mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 eingeführten und in den Artikeln 9a, 9b, 9c, 10a und 11a sowie in Anhang VIIa der Energieeffizienzrichtlinie festgelegten Anforderungen an die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien halten.

    Brüssel, den 25. September 2019

    Für die Kommission

    Miguel ARIAS CAÑETE

    Mitglied der Kommission


    (1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

    (2)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

    (3)  COM(2013) 762 final und SWD(2013) 448 final, Brüssel, 6. November 2013.


    ANHANG

    1.   EINFÜHRUNG

    1.1.   Rechtliche und politische Rahmenbedingungen

    Die Artikel 9, 10 und 11 sowie Anhang VII der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (im Folgenden „Energieeffizienzrichtlinie“) beziehen sich auf die Erfassung und Abrechnung des individuellen Energieverbrauchs. Die durch die Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie im Wege einer Änderungsrichtlinie (1) eingeführten Änderungen in Bezug auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung umfassen im Wesentlichen Folgendes:

    die Aufnahme neuer, speziell für Wärmeenergie geltender Rechtsvorschriften (Artikel 9a, 9b, 9c, 10a, 11a und Anhang VIIa), und

    die Ausklammerung von Wärmeenergie aus dem Anwendungsbereich der ursprünglichen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie (Artikel 9, 10, 11 und Anhang VII).

    Was die Erfassung und Abrechnung des Stromverbrauchs betrifft, wurde das bestehende EU-Recht im Rahmen einer Neufassung der Richtlinie über den Elektrizitätsmarkt konsolidiert, die ebenfalls als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ angenommen wurde.

    Für Erdgas hat der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat) im Rahmen der Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie eine Überprüfungsklausel in Artikel 24 Absatz 14 aufgenommen, mit der sichergestellt werden soll, dass auf der Grundlage einer Bewertung oder eines Vorschlags der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2021 für Erdgas ähnliche Änderungen wie für Strom in Betracht gezogen werden.

    Zusammenfassend werden mit der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie die Bestimmungen über die Verbrauchserfassung und Abrechnung in Bezug auf die für die Wärmeenergie geltenden Anforderungen grundlegend geändert. Für Strom gelten diese Bestimmungen weiter, bis die neuen Bestimmungen in der Neufassung der Richtlinie über den Elektrizitätsmarkt (2) ab dem 1. Januar 2021 anwendbar werden; für Gas bleiben die Bestimmungen unverändert, bis der Gesetzgeber etwaige entsprechende Änderungen verabschiedet.

    1.2.   Anwendungsbereich und Zweck dieses Dokuments

    Ziel dieser Empfehlung ist es, die wirksame und kohärente Anwendung der in der Energieeffizienzrichtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs zu erleichtern. Sie ergänzt bzw. ersetzt die von der Kommission bereits veröffentlichten Leitlinien teilweise.

    Die zusätzlichen Erläuterungen zu den Leitlinien der Kommission von 2013 zu den Artikeln 9 bis 11 (3) sind für Strom und Gas weiterhin relevant, da die ursprünglichen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie für Strom und Gas vorläufig in Kraft bleiben. In Bezug auf Wärmeenergie wurde jedoch vieles geändert oder präzisiert, sodass die Leitlinien von 2013 nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der überarbeiteten Bestimmungen (25. Oktober 2020) (4) nur noch teilweise zutreffen werden.

    Darüber hinaus hat die Kommission auch spezifische Leitlinien für die Einzelverbrauchserfassung für Wärmeenergie in Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten (5) veröffentlicht. Der grundsätzliche Ansatz dieser Leitlinien sowie viele der darin enthaltenen Empfehlungen sind nach wie vor gültig.

    1.3.   Überblick über die Änderungen in Bezug auf die Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs

    Die wichtigsten Unterschiede, die mit der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie bei den Anforderungen an die Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs eingeführt wurden, sind folgende:

    Einführung des Begriffs „Endnutzer“ neben dem bereits verwendeten Begriff „Endkunde“. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Artikel 10a) auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Warmwasseranlage benötigte Energie liefert.

    Eine klarere Unterscheidung zwischen Verbrauchserfassung und Einzelverbrauchserfassung (Artikel 9a bzw. Artikel 9b).

    Ausdrückliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung ihrer Kriterien, Methoden und Verfahren für die Gewährung von Ausnahmen von der allgemeinen Anforderung zur Einzelverbrauchserfassung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden (Artikel 9b Absatz 1).

    Klarstellung, dass die Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs im Wohnbereich neuer Gebäude mit mehreren Wohnungen und neuer Mehrzweckgebäude ausnahmslos individuell erfolgen muss (Artikel 9b Absatz 2).

    Neue Verpflichtung der Mitgliedstaaten, transparente und öffentlich zugängliche Regeln für die Kostenverteilung einzuführen (Artikel 9b Absatz 3).

    Einführung von Anforderungen an die Fernablesung von Zählern und Heizkostenverteilern (Artikel 9c).

    Strengere Anforderungen an die Häufigkeit der Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen in allen Fällen, in denen fernablesbare Geräte zur Verfügung stehen (ab dem 25. Oktober 2020 halb- bzw. vierteljährlich und ab dem 1. Januar 2022 monatlich) (Artikel 10a und Anhang VIIa).

    Einführung nützlicherer und vollständiger Abrechnungsinformationen auf der Grundlage klimabereinigter Verbrauchsdaten; dazu gehören relevante Vergleichsangaben und neue Elemente wie Informationen über den jeweiligen Energiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie über die zur Verfügung stehenden Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren (Anhang VIIa).

    2.   VERPFLICHTUNG ZUR VERBRAUCHSERFASSUNG (ARTIKEL 9a)

    Der neue Artikel 9a besteht aus zwei Absätzen, die beide bereits in der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie enthaltene Anforderungen aufgreifen, und zwar Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1. Aus beiden zusammen ergibt sich die allgemeine Verpflichtung zur Erfassung des Wärmeenergieverbrauchs.

    Artikel 9a Absatz 1 enthält die allgemeine Anforderung sicherzustellen, dass Endkunden (6) Zähler (7) erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln. Im Gegensatz zu Artikel 9 Absatz 1 der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie unterliegt diese Anforderung keinen Bedingungen. So wird nicht vorgeschrieben, dass der Zähler Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen muss.

    Artikel 9a Absatz 2 enthält die speziellere Anforderung, dass ein Zähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle installiert werden muss, wenn ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärmeenergie versorgt wird.

    Diese Bestimmung war bereits in Artikel 9 Absatz 3 der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie enthalten.

    In vielen Fällen überschneiden sich die Anforderungen der beiden oben genannten Bestimmungen und bewirken das Gleiche: Dies gilt etwa, wenn ein Endkunde ausschließlich für die Zwecke eines einzigen Gebäudes mit Wärmeenergie versorgt wird (in der Regel für die Raumheizung und die Trinkwarmwasserbereitung). Dies ist aber auch der Fall, wenn ein Gebäude in mehrere Einheiten mit jeweils eigenem Wärmetauscher/eigener Übergabestation unterteilt ist und die Nutzer der einzelnen Einheiten jeweils Endkunden mit eigenem direkten Vertrag mit dem Fernwärme-/Fernkältenetz sind (8). In beiden Fällen ergibt sich aus Artikel 9a die Notwendigkeit, einen Zähler an der Übergabestelle/am Wärmetauscher für die Räumlichkeiten eines jeden Endkunden zu installieren.

    Die Anforderungen ergänzen sich jedoch auch. Der Verbrauch kann grundsätzlich auch außerhalb eines Gebäudes erfolgen, z. B. zur Erzeugung von Prozesswärme an einem Industriestandort. Nach Artikel 9a Absatz 1 muss auch diese Art des Verbrauchs erfasst werden. Außerdem können manche Endkunden Energie für mehrere Gebäude beziehen. So können beispielsweise mehrere Gebäude eines Endkunden aus demselben Fernwärmenetz versorgt werden. Wenn sie alle über einen einzigen Punkt an das Netz angeschlossen sind, wäre nach Artikel 9a Absatz 1 eigentlich nur ein Zähler erforderlich. In solchen Fällen soll jedoch mit Artikel 9a Absatz 2 sichergestellt werden, dass auch der individuelle Verbrauch der einzelnen Gebäude bestimmt wird (9). Ein weiteres Beispiel wäre ein großes Gelände, beispielsweise ein Militärstützpunkt, mit eigener Anlage für die Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserversorgung mehrerer Gebäude des Standorts. In diesem Fall fände Artikel 9a Absatz 2 (und nicht Artikel 9a Absatz 1) Anwendung.

    Wenn Wärmespeichersysteme vorhanden sind, kann dies besondere Fragen zur Anwendung von Artikel 9a aufwerfen. Ein Beispiel wäre der Fall, dass mehr als ein Endkunde, Endnutzer oder Gebäude, die an ein Grundwasser-Wärmespeichersystem (ATES) angeschlossen sind, mit Wärme aus einer zentralen oberflächennahen Erdwärmequelle versorgt werden. In einem solchen Fall gilt das System nicht notwendigerweise als Fernwärmeversorgung gemäß Artikel 9a Absatz 1 (10) oder als zentrale Anlage für die Versorgung mit Wärme oder Trinkwarmwasser gemäß Artikel 9a Absatz 2, sofern

    die zugeführte Wärme eine Temperatur aufweist, die durch individuelle Wärmepumpen erhöht werden muss, damit sie für die Raumheizung oder Trinkwarmwassererzeugung genutzt werden kann, und

    die für den Betrieb der Wärmepumpen erforderliche Energie nicht Teil der Dienstleistung ist, sondern von jedem Endkunden bzw. Endnutzer individuell bezahlt wird (11).

    In diesem Fall ist die Erfassung des Verbrauchs der Niedertemperaturwärme nach Artikel 9a nicht erforderlich.

    Ähnlich verhält es sich, wenn ein solches System umgekehrt auch der Kühlung dienen kann. In diesem Fall ist die Erfassung des Verbrauchs der aus dem Bodenspeicher entnommenen Kälte nach Artikel 9a nicht erforderlich, wenn dieser Vorgang für die saisonale Regeneration der Wärmequelle erforderlich ist und die Kältequelle ausschließlich durch die (saisonal) alternierende Wärme-/Kälteversorgung regeneriert wird (12).

    Schließlich könnten auch besondere Überlegungen nötig sein, wenn Wärmeenergie in Form von bereits gebrauchsfertigem Trinkwarmwasser aus einem Fernwärmesystem oder einer ähnlichen externen Anlage in ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder ein Mehrzweckgebäude geliefert wird und die Nutzer individuelle Endkunden des Energieversorgers sind. Mangels genauerer Bestimmungen in der Energieeffizienzrichtlinie zur Frage, ob für Trinkwarmwasser ein Wärme- oder ein Wasserzähler erforderlich ist, könnten in diesem Fall Wasserzähler für die einzelnen Wohnungen grundsätzlich ausreichend sein, wenn als Übergabestellen die Wasserhähne oder Zuleitungen in jeder Wohnung/Einheit angesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass für etwaige Wärmeverluste bis zu den Übergabestellen innerhalb des Gebäudes ausschließlich der Energieversorger verantwortlich ist. Trifft dies nicht zu, wäre es angesichts der erheblichen Wärmeverluste, zu denen es in Fernwärmenetzen kommen kann, erforderlich, auch einen Wärmezähler an der Stelle anzubringen, an der die Verantwortung des Versorgers endet. Ansonsten können die Endkunden nicht feststellen, ob die Abrechnung dem tatsächlichen Energieverbrauch entspricht: Der Energieversorger kann behaupten, dass er für die Verluste im Gebäude nicht zuständig ist. Ohne Wärmezähler lässt sich nicht überprüfen, inwieweit dies zutrifft.

    3.   VERPFLICHTUNG ZUR EINZELVERBRAUCHSERFASSUNG (ARTIKEL 9b ABSATZ 1)

    Wie in Erwägungsgrund 31 der Änderungsrichtlinie dargelegt wird, sollen die Rechte im Zusammenhang mit der Abrechnung und den Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auch dann für die Verbraucher von Wärme- und Kälteenergie sowie von Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (Trinkwarmwasser) aus einer zentralen Quelle gelten, wenn kein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht. Um diesen rechtlichen Aspekt klarzustellen, wurde der Ausdruck „Einzelverbrauchserfassung“ eingeführt, der sich auf die Messung des Verbrauchs in einzelnen Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden bezieht, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und die Nutzer (13) keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben (14).

    Die Einzelverbrauchserfassung ist nach Artikel 9b grundsätzlich — unter bestimmten Bedingungen — vorgeschrieben. Sie war bereits in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen, wonach die Frist für die Installation individueller Verbrauchszähler der 31. Dezember 2016 war. Die Frist ist im überarbeiteten Text nicht mehr enthalten, weil sie bereits verstrichen ist.

    Die im neuen Artikel 9b enthaltene Anforderung ist im Wesentlichen identisch mit der Anforderung der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie. Es wurden jedoch einige Klarstellungen vorgenommen, die im Folgenden erläutert werden.

    Erstens ist dem Wortlaut von Unterabsatz 1 deutlicher zu entnehmen, unter welchen Bedingungen die Einzelverbrauchserfassung obligatorisch ist, nämlich „wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist“. Dies spiegelt sich auch in Erwägungsgrund 30 wider, in dem festgestellt wird, „dass es hinsichtlich der Frage, ob eine Einzelverbrauchserfassung (‚Sub-metering‘) kosteneffizient ist oder nicht, auschlaggebend ist, ob die damit verbundenen Kosten im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig sind“, und dass „[bei] der Bewertung, ob eine Einzelverbrauchserfassung kosteneffizient ist, … die Auswirkungen anderer konkreter geplanter Maßnahmen in einem bestimmten Gebäude, wie etwa jede anstehende Renovierung, berücksichtigt werden [können]“. Diese Klarstellung entspricht auch dem Ansatz in den spezifischen Leitlinien, die von der Kommission veröffentlicht worden waren, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der einschlägigen Vorgaben (15) der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie zu unterstützen.

    Zweitens ist nun ausdrücklich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die „allgemeinen Kriterien, Methoden und/oder Verfahren“ klar erläutern und veröffentlichen müssen, mit denen festgestellt wird, ob eine Maßnahme womöglich technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient ist. Auch dies steht im Einklang mit dem Ansatz, der in den oben genannten spezifischen Leitlinien verfolgt wird. Die Kommission hat es stets für erforderlich gehalten, dass die Mitgliedstaaten ausdrücklich angeben, wie die Bedingungen in der Praxis ausgestaltet und angewandt werden (16).

    4.   BESONDERE VERPFLICHTUNG ZUR INDIVIDUELLEN ERFASSUNG DES TRINKWARMWASSERVERBRAUCHS IM WOHNBEREICH NEUER GEBÄUDE (ARTIKEL 9b ABSATZ 2)

    Grundsätzlich gilt, dass der Trinkwarmwasserverbrauch individuell erfasst werden muss, sofern dies technisch durchführbar und kosteneffizient ist (Artikel 9b Absatz 1). Allerdings enthält Artikel 9b Absatz 2 eine strengere, keine Ausnahmen zulassende Bestimmung für den Sonderfall neuer Gebäude mit mehreren Wohnungen und den Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme mit Trinkwarmwasser versorgt werden.

    Dieser strengeren Anforderung liegt die Überlegung zugrunde, dass in solchen Fällen davon auszugehen ist, dass die individuelle Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs in der Regel sowohl technisch machbar als auch kosteneffizient ist. In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude dürften die zusätzlichen Kosten für die Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs einzelner Wohneinheiten begrenzt sein, da bereits in der Bauphase entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können. Gleichzeitig gibt es keine besonderen Gründe für die Annahme, dass die Nachfrage nach Trinkwarmwasser im Laufe der Zeit systematisch oder erheblich zurückgehen wird, sodass mit einem signifikanten Nutzen zu rechnen ist, wenn ein effizientes Verhalten durch verbrauchsbasierte Abrechnungen und Rückmeldungen (zu möglicherweise erzielten Einsparungen) gefördert wird.

    In der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie wird nicht spezifiziert, was für die Zwecke von Artikel 9b Absatz 2 unter einem „neuen“ Gebäude zu verstehen ist. Einerseits können die Nutzer von Neubauten, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist (d. h. nach dem 25. Oktober 2020) erstmals bezogen werden, erwarten, dass das Gebäude mit den für die Verbrauchserfassung erforderlichen Geräten ausgestattet ist. Andererseits wurde die Verbrauchserfassung womöglich noch nicht eingeplant, weil die Baugenehmigung vor der Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht beantragt wurde. Daher kann es sein, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung prüfen wollen, inwieweit es möglich oder vernünftig ist, die Erwartungen zu erfüllen. In jedem Fall aber gilt für neue Gebäude, für die die Baugenehmigung nach Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt wurde, die Anforderung gemäß Artikel 9b Absatz 2, dass sie mit Zählern ausgestattet sein müssen.

    Dabei wird jedoch nicht spezifiziert, ob es sich um Wasserzähler oder Wärmezähler handeln soll. Wenn die einzelnen Gebäudeeinheiten über eine eigene Übergabestation sowohl für die Raumheizung als auch für die Energie verfügen, die für die in der Einheit erfolgende Trinkwarmwasserbereitung erforderlich ist, und der Gesamtenergieverbrauch an jeder Übergabestation erfasst wird, so ist die Anforderung in Artikel 9b Absatz 2 erfüllt. Mit anderen Worten, wenn die Trinkwarmwasserbereitung in den einzelnen Einheiten mithilfe von Wärmeenergie aus einer zentralen Anlage oder einer Fernwärmeübergabestation erfolgt, kann der entsprechende Energieverbrauch zusammen mit dem durch die Raumheizung bedingten Verbrauch erfasst werden.

    5.   REGELN FÜR DIE HEIZKOSTENVERTEILUNG (ARTIKEL 9b ABSATZ 3)

    Wird der Verbrauch mittels eines Systems zur Einzelverbrauchserfassung individuell erfasst, so werden die beim Ablesen der einzelnen Geräte (Zähler oder Heizkostenverteiler) ermittelten Messwerte oder Indizes herangezogen, um die Gesamtkosten den einzelnen unter das System fallenden Räumlichkeiten zuzuordnen. Dies kann in ganz unterschiedlicher Weise geschehen. Im typischen Fall von Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden, in denen einzelne Einheiten nicht thermisch voneinander getrennt sind, d. h., wenn die Wärmeströme durch die Innenwände der Gebäude gegenüber den Wärmeströmen durch die Gebäudehülle (Außenwände, Dach usw.) nicht unerheblich sind, gibt es wohl kaum die eine, optimale Methode (17), zumindest nicht für die Raumheizung oder -kühlung.

    Jedoch fördert die Verwendung von Kostenverteilungsmethoden, die als fair angesehen werden und auf soliden Grundsätzen beruhen, die Akzeptanz bei den Nutzern erheblich. Aus diesem Grund kann — wie auch in Erwägungsgrund 32 der Änderungsrichtlinie anerkannt wurde — die Transparenz der Abrechnung des individuellen Verbrauchs von Wärmeenergie die Einführung der Einzelverbrauchserfassung erleichtern. Nach der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie war eine solche nationale Regelung fakultativ, und nur etwa zwei Drittel der Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorschriften erlassen. Nach der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten nun transparente, öffentlich zugängliche Regeln für die Kostenverteilung einführen (18).

    Konkret sieht Artikel 9b Absatz 3 Folgendes vor: „Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist.“ Da es in den meisten, wenn nicht gar allen Mitgliedstaaten Gebäude gibt, die mindestens eine der Bedingungen erfüllen, müssen die meisten oder sogar alle Mitgliedstaaten bis zum 25. Oktober 2020 entsprechende Vorschriften erlassen bzw. die bestehenden Vorschriften öffentlich zugänglich machen.

    Es sei darauf hingewiesen, dass die nationalen Kostenverteilungsregeln nicht unbedingt alle Einzelheiten der Verteilung der Kosten enthalten müssen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen Rahmen mit zentralen Grundsätzen oder Parametern zu schaffen und den regionalen oder lokalen Behörden oder sogar den an einzelnen Gebäuden beteiligten Akteuren eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung oder Vereinbarung weiterer Einzelheiten einzuräumen.

    Unabhängig vom Grad der Detailgenauigkeit sollten die Vorschriften jedoch so gestaltet sein, dass die Verwirklichung bestimmter Ziele im Zusammenhang mit der Energieeffizienzrichtlinie nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen die Regeln für die Kostenverteilung gewährleisten, dass das Prinzip der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs in der Praxis nicht dadurch unterlaufen wird, dass die für einen bestimmten Endnutzer mithilfe der Ablesegeräte ermittelten Werte und seine endgültige Rechnung nicht ausreichend miteinander in Bezug gesetzt werden. Wenn bei der Berechnung des Anteils der einzelnen Nutzer an den Gesamtkosten den individuellen Ablesewerten zu wenig Gewicht beigemessen wird, untergräbt dies den angestrebten Anreiz zur effizienten Nutzung von Energie. Andererseits ist es ebenso wichtig, dass kein zu enger Bezug in Fällen hergestellt wird, in denen der Verbrauch der einzelnen Nutzer nicht völlig unabhängig vom Verbrauch der anderen Nutzer ist und die sich ergebende Verteilung der Kosten auf die einzelnen Gebäudeeinheiten sehr unterschiedlich ausfallen könnte. Durch eine unterschiedliche Kostenverteilung können divergierende Anreize für die Gebäudenutzer im Hinblick auf Investitionen in die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes (z. B. Verbesserungen der Gebäudehülle) geschaffen oder verstärkt werden. Wenn die nationalen Kostenverteilungsregeln der Mitgliedstaaten so gestaltet sind, dass sie dieses Risiko nicht mindern, könnte dies nach Ansicht der Kommission im Widerspruch zu Artikel 19 der Energieeffizienzrichtlinie stehen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um divergierende Anreize für Gebäudeeigentümer und Mieter zu beseitigen. Wie bereits erwähnt, gibt es nicht die eine korrekte Methode für die Kostenverteilung, aber gut durchdachte Vorschriften gewährleisten ein ausgewogenes Verhältnis der Anreize, die sich einerseits für die einzelnen Nutzer und andererseits für die Nutzergemeinschaft ergeben. Kostenverteilungsregeln, die dieses Gleichgewicht nicht herstellen und zu extremen Ergebnisse führen können, könnten die Verwirklichung der mit den Artikeln 9b und 19 verfolgten Ziele gefährden. Zu den möglichen Instrumenten, die von einigen Mitgliedstaaten zur Herstellung dieser Ausgewogenheit verwendet werden, gehören zulässige Bandbreiten für die Kostenanteile, die aufgrund der individuellen Ablesewerte zugewiesen werden, Obergrenzen für Abweichungen der einzelnen Rechnungen vom Gebäudedurchschnitt oder Korrekturfaktoren, die ungünstigeren Bedingungen für Wohnungen innerhalb eines Gebäudes (z. B. kälter, da stärker exponiert) Rechnung tragen.

    In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass die Verpflichtung nach Artikel 10a, die Abrechnung auf den tatsächlichen Verbrauch oder die Ablesewerte von Heizkostenverteilern zu stützen, nicht so zu verstehen ist, dass die Abrechnung ausschließlich auf den Ablesewerten dieser Geräte beruhen muss. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gibt es tatsächlich gute, objektive Gründe dafür, die Kosten nicht ausschließlich auf der Grundlage von oder im Verhältnis zu den Ablesewerten umzulegen, zumindest im Falle der Raumheizung und -kühlung (siehe Fußnote 16). Zwei Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen, die in diesem Zusammenhang möglicherweise von Belang sind, wurden Ende 2017 beim Gerichtshof eingereicht (19). Der Schlussantrag des Generalanwalts vom 30. April 2019 in diesen verbundenen Rechtssachen enthält ähnliche Argumente (20).

    6.   FERNABLESUNG (ARTIKEL 9c)

    6.1.   Übergang zu fernablesbaren Geräten

    Wie von der Kommission vorgeschlagen, bestand ein spezifisches Ziel der Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie in der „Stärkung der Position von Wärmeenergieverbrauchern durch bessere, in entsprechenden Abständen erfolgende Rückmeldungen zum Verbrauch, auch durch entsprechende Nutzung neuer Technologie“ (21).

    Zu diesem Zweck enthält die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie neue Anforderungen, um den Einsatz von fernablesbaren Geräten als Schlüsselelemente für häufige Rückmeldungen an die Endverbraucher zu ihrem Verbrauch zu fördern.

    Die Änderungsrichtlinie enthält keine technische Definition, was fernablesbare Geräte sind. In Erwägungsgrund 33 der Richtlinie (EU) 2018/2002 heißt es: „Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.“ Dies ist als gemeinsames Kriterium zu verstehen, das fernablesbare Geräte mindestens erfüllen müssen, aber nicht notwendigerweise als einziges Kriterium. In Erwägungsgrund 33 heißt es ferner: „Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht.“ Dies ist eine wichtige Entscheidung, die die Mitgliedstaaten treffen müssen, denn sie hat unmittelbare Auswirkungen auf die Art und Weise, in der sie die in Artikel 9c und Anhang VIIa enthaltenen Anforderungen um- und durchsetzen sollten. Wenn beispielsweise ein Mitgliedstaat beschließt, die sogenannten Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar einzustufen, könnte er diese Technologien als ausreichend ansehen, um der in Artikel 9c enthaltenen Verpflichtung zur Einführung der Fernablesung nachzukommen. Dies würde jedoch auch bedeuten, dass in Gebäuden, die mit solchen Systemen ausgestattet sind, die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung häufiger Informationen nach Anhang VIIa Nummer 2 gegeben wäre. Mit anderen Worten, wenn ein Gerät für die Zwecke von Artikel 9c als fernablesbar angesehen wird, ist es auch für die Zwecke von Anhang VIIa Nummer 2 als solches zu betrachten.

    Wenn dagegen ein Mitgliedstaat beschließt, Walk-by-/Drive-by-Technologien nicht als fernablesbar zu betrachten, muss er die Installation anderer, fortschrittlicherer oder zusätzlicher Geräte oder Systeme vorschreiben, um Artikel 9c einzuhalten (22). In diesem Fall ist die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Bereitstellung häufiger Informationen nach Anhang VIIa Nummer 2 nur dann und nur dort erfüllt, wenn bzw. wo letztgenannte Systeme eingeführt wurden.

    Bei der Entscheidung, ob Walk-by-/Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten sollen oder nicht, können die Mitgliedstaaten eine Differenzierung nach objektiven Parametern vornehmen, beispielsweise der Art der betreffenden Energiedienstleistungen oder Geräte oder der Art und dem Standort der betreffenden Gebäude, und nach der Frage, ob die Geräte für die Verbrauchs- oder die Einzelverbrauchserfassung verwendet werden. So können z. B. Walk-by-/Drive-by-Geräte zum Zweck der Messung der Lieferungen aus einem Fernkältenetz als fernablesbar angesehen werden, aber nicht für die Messung der Lieferungen aus einem Fernwärmenetz. Wenn Mitgliedstaaten sich für eine Differenzierung auf der Grundlage solcher Parameter entscheiden, sollten sie sicherstellen, dass die anzuwendenden Vorschriften klar und leicht zu vermitteln und zu verstehen sind.

    Für die Marktteilnehmer ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Entscheidungen, ob Walk-by-/Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten, so bald wie möglich während des Umsetzungsprozesses und in jedem Fall vor dem 25. Oktober 2020 treffen und bekannt geben. Ansonsten haben Gebäudeeigentümer und Dienstleister, die für die Zeit nach diesem Datum neue Anlagen vorsehen müssen, keine Klarheit darüber, welches die genauen funktionalen Anforderungen sein werden. Selbstverständlich können sie sich für fernablesbare Lösungen entscheiden, die nicht auf Walk-by-/Drive-by-Technologien beruhen, um auf der sicheren Seite zu sein, solange die Mitgliedstaaten nichts beschlossen haben.

    Weder die Rechtsvorschriften noch die obigen Erwägungen zielen darauf ab, ein hierarchisches Verhältnis zwischen Walk-by-/Drive-by-Technologien und auf anderen Kommunikationsinfrastrukturen beruhenden Technologien herzustellen. Auch wenn die Entscheidung, Walk-by-/Drive-by als fernablesbar zu betrachten, die Bandbreite der Geräte vergrößern würde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zwecks Einhaltung von Artikel 9c verwendet werden können, und in diesem Sinne als die am wenigsten aufwendige Option angesehen werden könnte, hätte sie auch Auswirkungen auf die Einhaltung von Anhang VIIa Nummer 2 und wäre insofern höchstwahrscheinlich mit einem größeren Aufwand verbunden. Die Mitgliedstaaten könnten dabei jedoch unter Umständen in Betracht ziehen, dass bei Walk-by-/Drive-by-Technologien die Häufigkeit, mit der die Daten realistischerweise kosteneffizient erfasst werden können, in der Regel begrenzt ist, was wiederum die möglichen zusätzlichen Dienstleistungen und Vorteile im Zusammenhang mit dieser Technologie einschränkt. Zum Beispiel sind diese Daten in einem Fernwärmenetz, bei dem die Messdaten automatisch stündlich oder täglich erhoben/übertragen werden, hinsichtlich ihrer potenziellen Nutzung für die Optimierung des Systembetriebs, die Fehlererkennung, Warnmeldungen usw. wesentlich wertvoller als die mit Walk-by-/Drive-by-Technologien monatlich erhobenen Messdaten.

    6.2.   Nach dem 25. Oktober 2020 installierte Geräte

    Artikel 9c der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie schreibt die schrittweise Einführung fernablesbarer Zähler und Heizkostenverteiler „[f]ür die Zwecke der Artikel 9a und 9b“ vor, also unabhängig davon, ob die Geräte für die Verbrauchserfassung oder die Einzelverbrauchserfassung verwendet werden.

    Der Übergang zu fernablesbaren Geräten wird auf zweierlei Weise vorangebracht. Erstens müssen gemäß Artikel 9c Absatz 1 installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Dies bedeutet z. B., dass Zähler, die nach diesem Datum an neuen oder schon vorhandenen Anschlusspunkten eines Fernwärmenetzes installiert sind, fernablesbar sein müssen. Es bedeutet auch, dass Wärmezähler, Warmwasserzähler oder Heizkostenverteiler, die nach diesem Datum als Teil eines Systems zur Einzelverbrauchserfassung installiert wurden, fernablesbar sein müssen (aber s. u. die Ausführungen in Abschnitt 6.3).

    In Artikel 9c Absatz 1 heißt es: „Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 9b Absatz 1 gelten weiterhin.“ Dies sollte nicht so verstanden werden, dass die in Artikel 9c Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Fernablesung an sich an Bedingungen geknüpft ist oder diesen Kriterien unterliegt. Vielmehr wird damit klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Installation eines Systems für die Einzelverbrauchserfassung in einem Gebäude (das unter Artikel 9b Absatz 1 fällt, auf den sich Artikel 9c Absatz 1 bezieht) nach dem 25. Oktober 2020 die technische Machbarkeit und die kosteneffiziente Durchführbarkeit weiterhin gute Gründe sind, um Ausnahmen von der allgemeinen Anforderung der Einzelverbrauchserfassung zu machen, insbesondere weil die nach diesem Datum geltende Anforderung an die Fernablesung in einigen Fällen Einfluss darauf haben könnte, in welchem Ausmaß das eine oder das andere Kriterium erfüllt ist. Relevant könnte dies etwa sein, wenn das in einem Gebäude vorhandene System zur Einzelverbrauchserfassung seine technische Lebensdauer erreicht hat und ersetzt werden muss oder wenn ein System zum ersten Mal installiert werden soll. In solchen Fällen wäre es gerechtfertigt, eine Bewertung der Kriterien nach Artikel 9b Absatz 1 vorzunehmen, um zu ermitteln, ob die Einzelverbrauchserfassung insgesamt technisch machbar und kosteneffizient wäre, wobei der Notwendigkeit der Fernablesung Rechnung zu tragen ist. Mit anderen Worten, der Verweis in Artikel 9c Absatz 1 auf die „Bedingungen … gemäß Artikel 9b Absatz 1“ ist nicht als spezielle Vorgabe für die Beschaffenheit der Geräte, sondern als Teil der allgemeinen Bewertung nach Artikel 9b Absatz 1 zu verstehen.

    6.3.   Ersatz oder Ergänzung einzelner Geräte für die Einzelverbrauchserfassung in bestehenden Anlagen

    Besondere Fragen können sich stellen, wenn ein bereits installiertes Gerät vorzeitig ersetzt werden muss, weil es beschädigt oder abhandengekommen ist oder nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Grundsätzlich gilt Artikel 9c Absatz 1 auch in diesen Fällen. Wenn jedoch ein Gerät, das ergänzt oder ersetzt werden soll, eines von vielen Geräten ist, die zusammen ein System für die Einzelverbrauchserfassung in einem Gebäude bilden, so kann es unter bestimmten Umständen nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, ein nicht funktionierendes oder fehlendes Gerät durch ein fernablesbares Gerät zu ersetzen:

    Bei Heizkostenverteilersystemen müssen alle Geräte einer bestimmten Anlage für die Einzelverbrauchserfassung von demselben Hersteller und der gleichen Bauart sein, um den europäischen Normen zu entsprechen (23). Im Fall von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sind fernablesbare Alternativen schlicht und einfach keine verfügbare technische Option.

    Im Fall von elektronischen Heizkostenverteilern ist eine fernablesbare Version des an anderer Stelle im Gebäude verwendeten Modells möglicherweise nicht verfügbar. Aber selbst, wenn eine solche verfügbar wäre, hätte dies nur einen begrenzten oder gar keinen Nutzen, da die Daten der anderen Geräte für die Einzelverbrauchserfassung, die für Abrechnungen im Rahmen der Kostenverteilung erforderlich sind, ohnehin nur in größeren Zeitabständen nach manuellem Ablesen verfügbar sind.

    Ebenso verhält es sich, wenn in einer Wohnung eines Gebäudes, das mit nicht fernablesbaren Heizkostenverteilern ausgestattet ist, Heizkörper ergänzt werden.

    Ein ähnliches Problem kann sich ergeben, wenn ein einzelner Wärme- oder Warmwasserzähler in einem Gebäude mit Einzelverbrauchserfassung, in dem die anderen Zähler nicht fernablesbar sind, ausgetauscht oder ergänzt wird.

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Artikel 9c Absatz 1 unter den genannten besonderen Umständen nicht so ausgelegt werden sollte, dass er den Ersatz einzelner Geräte durch nicht fernablesbare Geräte verhindert, wenn diese Teil eines Systems für die Einzelverbrauchserfassung mit nicht fernablesbaren Geräten sind, selbst, wenn die in Artikel 9c Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist.

    Andererseits muss auch die Anforderung nach Artikel 9c Absatz 2, wonach alle Geräte und Anlagen bis zum 1. Januar 2027 fernablesbar sein müssen (siehe Abschnitt unten), in Betracht gezogen werden, wenn in einem Gebäude, das mit nicht fernablesbaren Geräten ausgestattet ist, einzelne Geräte ersetzt werden müssen; sind die Ersatzgeräte nicht fernablesbar, so steigt das Risiko, dass sich die Investition nicht lohnt und die Kosten verloren sind, je näher das Fristende im Jahr 2027 rückt.

    6.4.   Bestehende Anlagen

    Artikel 9c Absatz 2 lautet: „Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.“

    Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass alle Endnutzer von Räumlichkeiten mit Verbrauchserfassung bzw. Einzelverbrauchserfassung letztendlich in den Genuss der Vorteile fernablesbarer Geräte kommen. Dies sind insbesondere die Bereitstellung monatlicher Informationen (siehe Abschnitt 9), das Entfallen der Notwendigkeit, zu Hause bleiben zu müssen, um die Ableser hereinzulassen, und gegebenenfalls zusätzliche Dienste, die durch solche Geräte möglich werden (z. B. Leckwarnungen für Warmwasser).

    Vor diesem Hintergrund muss die Möglichkeit, von der Anforderung abzuweichen, sehr eng ausgelegt werden, und etwaige Abweichungen sollten spezifisch und hinreichend begründet und dokumentiert sein.

    Mit der Frist im Jahr 2027 — über 10 Jahre nach der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags — wurde angestrebt, das Risiko verlorener Kosten für Geräte zu minimieren, die lange, bevor sie abgeschrieben sind, ersetzt werden müssen. Innerhalb einer solchen Zeitspanne werden jedenfalls viele Geräte aus technischen Gründen ohnehin ersetzt. Bei der großen Mehrheit der Heizkostenverteiler, die heutzutage neu installiert werden, handelt es sich um elektronische Geräte, die aufgrund der enthaltenen Batterie in der Regel nach spätestens 10 Jahren ersetzt werden müssen. Für Zähler haben die meisten Mitgliedstaaten Kalibrierungsanforderungen festgelegt, die in der Praxis meistens zur Folge haben, dass die Zähler alle 10 Jahre oder häufiger ausgetauscht werden müssen. Geräte, die älter als 10 Jahre sind, haben normalerweise ihre wirtschaftliche Lebensdauer ohnehin erreicht bzw. sind bereits abgeschrieben.

    Aus diesen Gründen können verlorene Kosten im Zusammenhang mit vorhandenen Geräten nicht als angemessene Begründung für die Abweichung von der Anforderung der Fernablesung angesehen werden. Es müssten speziellere Umstände vorliegen. Ein Beispiel, bei dem sich die Erfüllung der Anforderung als nicht kosteneffizient erweisen könnte, wäre ein Gebäude, in dem Materialien verbaut sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der im Jahr 2026 verfügbaren drahtlosen Technologien verhindern würden, und wo Alternativen mit Kabeln mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären (z. B. bei einem hohen Anteil an Bewehrungsstahl in Wänden und Böden).

    6.5.   Überlegungen zur Überprüfung und Durchsetzung

    Artikel 13 der Energieeffizienzrichtlinie enthält für die folgende Verpflichtung: „Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 7 bis 11 (…) erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.“ Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    Infolge der Änderung der Energieeffizienzrichtlinie erstreckt sich diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten nunmehr sowohl auf einige bestehende als auch auf einige neue Bestimmungen, unter anderem die in Artikel 9c vorgesehenen neuen Fernablesungsanforderungen (24).

    Da die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer effektiven Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie verantwortlich sind und entsprechende Anstrengungen unternehmen müssen, werden sie auch Überlegungen dazu anstellen müssen, wie die Einhaltung der neuen Fernablesungsanforderungen überprüft werden kann. Dabei könnten sie unter Umständen auch prüfen, ob eines der bereits bestehenden Verfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) (25) oder auf nationaler Ebene für diesen Zweck angepasst werden könnten. Allerdings gelten die Anforderungen an die Fernablesung nicht nur für neue Gebäude (für die in der Regel Baugenehmigungen erforderlich sind) oder für bestehende Gebäude, die verkauft oder neu vermietet werden (für die gemäß der EPBD Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt werden müssen), und sie gelten ohne Rücksicht auf die Größe eines Gebäudes und unabhängig von der Kapazität der Heizungsanlage. Dies bedeutet, dass bestehende Verfahren im Zusammenhang mit Baugenehmigungen, HLK-Inspektionen oder Energielabels/Energieeffizienzausweisen möglicherweise nicht ausreichen, um die Einhaltung der neuen Anforderungen zu überprüfen.

    Für den Übergang zur Fernablesung bei Zählern, die für die Zwecke von Artikel 9a Absatz 1 eingesetzt werden, könnte eine Möglichkeit darin bestehen, dass die Mitgliedstaaten die Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen und Betreiber anderer Anlagen, die mehrere Gebäude mit Wärmeenergie versorgen, dazu verpflichten, den Stand der Erfüllung dieser Anforderung zu dokumentieren und/oder regelmäßig über den Anteil der Anschlusspunkte in ihrem Netz zu berichten, bei denen die Erfassung per Fernablesung erfolgt. Da dieser Anteil grundsätzlich (26) bis spätestens 1. Januar 2027 100 % betragen sollte, könnten die Mitgliedstaaten die Entwicklung der Zahlen verfolgen, um sich vor Ablauf der Frist zu vergewissern, dass ausreichende Fortschritte bei der Erfüllung dieser Anforderung erzielt werden.

    Bei der Einzelverbrauchserfassung könnten ähnliche Verpflichtungen für die verantwortlichen Parteien ins Auge gefasst werden. Da sich diese aber je nach Mitgliedstaat unterscheiden und dies auch von der Art der Miet- oder Eigentumsverhältnisse abhängen kann, käme eventuell eine Kombination verschiedener Ansätze infrage. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über ein System zur Identifizierung oder Registrierung von Anbietern von Einzelverbrauchserfassungsdiensten verfügen, könnten diese Systeme genutzt werden, um die Betreiber zu ermitteln, bei denen Informationen über die Art der Ausstattung in den einzelnen Gebäuden, für die sie zuständig sind, auf kosteneffiziente Weise eingeholt werden könnten.

    7.   ABRECHNUNGS- UND VERBRAUCHSINFORMATIONEN (ARTIKEL 10a)

    7.1.   Die Begriffe „Endnutzer“ und „Endkunden“

    Eine der wichtigsten Klarstellungen in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie ist mit der Einführung des Begriffs „Endnutzer“ in Artikel 10a erfolgt, der den bereits bestehenden Begriff „Endkunden“ ersetzt.

    In der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie wird „Endkunde“ definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft“ (27). Der Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung wurde jedoch unterschiedlich ausgelegt. In ihren Leitlinien von 2013 argumentierte die Kommission, dass einzelne Endnutzer/Haushalte in Gebäuden mit mehreren Wohnungen mit zentralen Anlagen und gemeinsamen Energieversorgungsverträgen ebenfalls als Endkunden angesehen werden sollten (28). Wie jedoch in Erwägungsgrund 31 der Richtlinie zur Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie angemerkt wird, kann die „Begriffsbestimmung des Begriffs ‚Endkunde‘ … so ausgelegt werden, dass sie sich nur auf natürliche oder juristische Personen erstreckt, die Energie auf der Grundlage eines direkten, individuellen Vertrags mit einem Energieversorger erwerben. Für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen sollte daher der Begriff ‚Endnutzer‘ als Bezeichnung für eine umfassendere Gruppe von Verbrauchern eingeführt werden und sollte sich neben den Endkunden, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben, auch auf die Nutzer einzelner Gebäude oder einzelner Einheiten von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder von Mehrzweckgebäuden erstrecken, wenn diese Einheiten von einer zentralen Quelle versorgt werden und wenn die Nutzer keinen direkten, individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.“

    In diesem Sinne bezieht sich die Handlungsanforderung in Artikel 10a Absatz 1 auf die „Endnutzer“ und macht deutlich, dass es sich bei diesen um folgende handelt:

    a)

    natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwerben (diese Endnutzer sind auch Endkunden im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 23), oder

    b)

    natürliche oder juristischen Personen, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzen, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird, wobei diese Personen keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben.

    Es sollte betont werden, dass der Begriff „Endnutzer“ auch die Endkunden umfasst. Bestimmungen, die sich auf die Endnutzer beziehen, sollten somit nicht so verstanden werden, dass sie die Endkunden ausschließen.

    Diese Klarstellung bedeutet, dass gemäß der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie kein Zweifel mehr daran besteht, dass Verbraucher, für die eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, auch Anspruch auf eine verbrauchsbezogene Abrechnung (29) und Verbrauchsinformationen haben.

    Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die auf der Grundlage eines einzigen Vertrags mit einem Energieversorger über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem oder von einer ähnlichen zentralen Quelle versorgt werden, kann es sich bei den tatsächlichen „Endkunden“ für die Zwecke der Artikel 9a, 9c, 10a und 11a von Fall zu Fall um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handeln. Bei nur einem Gebäudeeigentümer schließt dieser in der Regel, aber nicht notwendigerweise, den Versorgungsvertrag mit dem Energieversorger. In ähnlicher Weise schließt bei mehreren Gebäudeeigentümern häufig, aber nicht immer, eine Miteigentümergesellschaft oder -gemeinschaft, den Vertrag mit dem Energieversorger. In einigen Fällen übertragen die Eigentümer bestimmte Aufgaben an Dritte oder einen Vertreter, beispielsweise eine Verwaltungsgesellschaft (Hausverwaltung), wobei diese Dritten bzw. Vertreter ebenfalls den Vertrag mit dem Energieversorger schließen können. Werden Einheiten durch die Eigentümer vermietet, haben die Mieter möglicherweise eigene Vertragsverhältnisse mit dem Energieversorger.

    Bei der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Vielfalt der in ihrem Zuständigkeitsbereich relevanten Fälle Rechnung tragen. Unabhängig davon, welche Stelle oder Einrichtung die Energie für die Gebäudenutzer zentral kauft, ist es wichtig, dass dabei die gemäß Anhang VIIa erforderlichen Informationen tatsächlich bereitgestellt werden und als Grundlage genutzt werden können, um die Nutzer der einzelnen Wohnungen/Einheiten zu informieren. Die Tatsache, dass ein „Endkunde“ laut Begriffsbestimmung eine Person ist, die Energie „für den eigenen Endverbrauch“ kauft, sollte beispielsweise nicht so verstanden werden, dass es in dem Fall, dass eine Hausverwaltungsgesellschaft den Vertrag mit dem Energieversorger des Gebäudes geschlossen hat, keinen Endkunden gibt.

    7.2.   Wer ist für die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zuständig?

    In der Energieeffizienzrichtlinie wird nicht ausgeführt, wer für die Bereitstellung der in Artikel 10a genannten Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Endnutzer zuständig ist. Sind die Endnutzer auch Endkunden (und kaufen Energie des betreffenden Energieversorgers), wäre es am logischsten, dass der Energieversorger für die Bereitstellung der Informationen zuständig ist. Steht der Energieversorger dagegen in keinem direkten oder individuellen Vertragsverhältnis mit den Endnutzern, ist er möglicherweise nicht in der besten Position, um für die Bereitstellung der Informationen für diese Endnutzer zuständig zu sein. Gemäß Artikel 10a Absatz 3 der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie entscheiden daher die „Mitgliedstaaten …, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen“. Welche Stellen am besten geeignet sind, um die Endnutzer zu informieren, hängt von den nationalen Gegebenheiten und den jeweiligen Mietverhältnissen ab. Diese Aufgabe könnte durch den Gebäudeeigentümer, den Gebäudeverwalter, die Hausverwaltungsgesellschaften, einen Dienstleister, Eigentümerverbände usw. übernommen werden. Bei der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für alle relevanten Fälle klar festgelegt ist, wer für die Unterrichtung der Endnutzer zuständig ist.

    7.3.   Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

    Gemäß Artikel 10a müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen … zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen …“.

    Diese Formulierung ist der in der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie enthaltenen Anforderung, „dass die Abrechnungsinformationen … genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen“ ähnlich, aber nicht mit dieser identisch.

    Insbesondere die Aufnahme der „Verbrauchsinformationen“ ist wichtig und spiegelt die Flexibilität der Energieeffizienzrichtlinie wider, da nun die Anforderung gemäß Anhang VIIa Nummer 2 erfüllt werden kann, indem häufige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden. Verbrauchsinformationen sind einfacher bereitzustellen, da sie sich nur auf die verbrauchten Mengen beziehen und nicht auf die damit verbundenen Kosten oder andere Teile der Abrechnungsinformationen.

    Der Gesetzgeber hielt es für angemessen, die Worte „oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern“ hinzuzufügen, um jeglichen Zweifel daran auszuräumen, dass diese Ablesewerte als Grundlage für die Abrechnung dienen können. Solche Zweifel wurden geäußert, weil Heizkostenverteiler Geräte sind, mit denen die an eine einzelne Wohnung gelieferte Wärme eher indirekt gemessen wird, was unter bestimmten Umständen als weniger genaue Angabe der von der Heizungsanlage in der betreffenden Wohnung tatsächlich abgegebenen Energie angesehen werden könnte.

    Abgesehen von den Unterschieden zwischen Wärmezählern und Heizkostenverteilern sollte jedoch betont werden, dass die Anforderung, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern bereitzustellen, nicht dahin gehend ausgelegt werden sollte, dass die Verteilung der Kosten für die Raumheizung oder -kühlung ausschließlich auf der Grundlage der Ablesewerte individueller Zähler oder von Heizkostenverteilern erfolgen muss. Bei der Einzelverbrauchserfassung bestünde dann nämlich die Gefahr negativer Ergebnisse im Hinblick auf Fairness und divergierende Anreize (siehe auch Abschnitt 5). Aus technischer Sicht können einzelne Wohnungen in Gebäuden mit mehreren Wohnungen in der Regel nicht als thermisch unabhängig vom Rest des Gebäudes angesehen werden. Bei Temperaturunterschieden zwischen den Räumen auf beiden Seiten einer Raumbegrenzung (Innenwand oder Decke bzw. Boden) fließt die Wärme über diese Grenzen hinweg, da sie im Vergleich zu den Außenwänden von Gebäuden eher selten mit einer sehr hohen Wärmedämmung versehen sind. Die einzelnen Gebäudeeinheiten werden daher typischerweise nicht nur mit der Wärme beheizt, die von den in der Einheit selbst vorhandenen Heizkörper abgegebenen wird, sondern zumindest teilweise auch mit der in anderen Teilen des Gebäudes abgegebenen Wärme. Wie bereits in Abschnitt 5 erörtert wurde, sollte dieser Tatsache mit gut durchdachten Vorschriften für die Heizkostenverteilung gebührend Rechnung getragen werden.

    Unabhängig davon, ob die tatsächliche Wärmeabgabe innerhalb jeder Einheit mit individuellen Zählern oder Heizkostenverteilern gemessen oder geschätzt wird, ist die Tatsache, dass die Wärme über die Innenbegrenzungen hinweg fließen kann, ein guter Grund, nicht die gesamten Heizkosten eines Gebäudes ausschließlich anhand von Ablesewerten solcher Geräte zu verteilen. Es ist gängige (und bewährte) Praxis, dass nur ein gewisser Teil der Kosten auf Einzelmessungen beruht und die übrigen Kosten den Gebäudenutzern auf der Grundlage anderer Faktoren (z. B. Anteil der Wohnung an der Gesamtfläche des Gebäudes oder am beheizten Gebäudevolumen) zugerechnet werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die einzelnen Einheiten mit Wärmezählern und nicht mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind. Ebenfalls gängige Praxis ist es, die Kosten für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen (Treppenhäusern, Fluren usw.) des Gebäudes zwischen den Nutzern der einzelnen Einheiten aufzuteilen. Der einzelne Nutzer hat normalerweise keinen Einfluss auf die Kosten, die durch Verluste der Gebäudeanlagen und durch die Beheizung von Gemeinschaftsflächen entstehen, und die Mitgliedstaaten betrachten diese Kosten in ihren jeweiligen Vorschriften für die Heizkostenverteilung in der Regel als Fixkosten. Der Fixkostenanteil an den Gesamtheizkosten kann normalerweise gedeckt werden, indem er den Nutzern in Abhängigkeit von der Größe (z. B. Bodenfläche oder Volumen) des von ihnen genutzten Eigentums in Rechnung gestellt wird.

    Beruhen die bereitgestellten Informationen auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern, muss dies auf eine für den Endnutzer klare und nützliche Weise geschehen. Die Heizkostenverteilung kann beispielsweise die Anwendung technischer Koeffizienten für Heizkörperarten und/oder Korrekturfaktoren für die Lage einer Wohnung innerhalb eines Gebäude beinhalten. Solchen Parametern sollte in den den Endnutzern bereitgestellten Informationen Rechnung getragen werden.

    7.4.   Selbstablesung

    Gemäß der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen korrekt sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, und zwar „im Einklang mit Anhang VII Abschnitt 1.1“, in dem wiederum bestimmte Mindesthäufigkeiten für die Abrechnung und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen vorgegeben sind. Gemäß Artikel 10 kann „[d]iese Verpflichtung … durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen“. Dadurch ist es beispielsweise möglich, dass eine jährliche Abrechnung auf der Grundlage von Ablesewerten erfolgt, die der Kunde dem Energieversorger mitteilt, ohne dass letzterer das Gebäude aufsuchen muss, um den Zähler abzulesen.

    Durch den Übergang zu fernablesbaren Zählern wird die Selbstablesung nach und nach an Bedeutung verlieren. Gemäß der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie ist jedoch für Wärmeenergie eine Selbstablesung möglich, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. (30) Nicht gestattet wird die Selbstablesung insbesondere bei der auf der Grundlage von Heizkostenverteilern erfolgenden Einzelverbrauchserfassung für die Raumheizung. Dafür müsste jeder Nutzer die Ablesewerte für jeden Heizkörper übermitteln, was der Gesetzgeber weder für realistisch noch für wünschenswert hielt.

    Bei der Verbrauchserfassung oder in anderen Fällen, in denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, z. B. wenn die Raumheizungs- oder -kühlungsanlage des Gebäudes mit Wärmezählern ausgestattet ist oder bei der Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs, kann die Selbstablesung grundsätzlich zulässig sein, sofern der betreffende Mitgliedstaat „dies vorsieht“. Mit anderen Worten dürfen Fernwärmeunternehmen, Gebäudeverwalter und andere Stellen, die für die Bereitstellung der gemäß Artikel 10a erforderlichen Informationen für die Endnutzer zuständig sind, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht auf Selbstablesung zurückgreifen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat diese Möglichkeit in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen.

    7.5.   Verfügbarkeit von Daten und Schutz der Privatsphäre

    Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a müssen „Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — soweit verfügbar — auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden“. Eine ähnliche Bestimmung findet sich bereits in der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie, aber die neue Bestimmung beseitigt alle Zweifel in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Daten über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern in den Fällen, in denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt. Die für die Einzelverbrauchserfassung zuständige Stelle — sei es der Gebäudeverwalter, ein Einzelverbrauchserfassungsdienstleister oder eine andere Person oder Stelle — muss daher auf Verlangen jedem einzelnen Endnutzer Zugang zu diesen Daten in einem geeigneten und sinnvollen Format gewähren. Im Zusammenhang mit der Einzelverbrauchserfassung ist dies insbesondere so zu verstehen, dass dabei sowohl die Ablesewerte des eigenen Gerätes/der eigenen Geräte des jeweiligen Nutzers als auch die Summe der Ablesewerte der gesamten Anlage zur Verfügung gestellt werden, da erstere nur zusammen mit letzterer von Nutzen sind. Auf Verlangen sollten diese Informationen auch wichtige technische Parameter umfassen, z. B. die für die Heizkörper geltenden Bewertungsfaktoren, um eine unabhängige Überprüfung oder Plausibilitätskontrolle der Berechnungen für die Heizkostenverteilung zu ermöglichen.

    Gleichzeitig ist gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet, dass Abrechnungsinformationen für einen Hauptzähler zur Erfassung von Lieferungen aus einem Fernwärme- oder -kältenetz an Gebäude mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäude, in denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, direkt den Energiedienstleistern (31) zur Verfügung gestellt werden können, die für die Einzelverbrauchserfassung und Kostenverteilung innerhalb des Gebäudes zuständig sind. Dies ist wichtig, da eine korrekte Kostenverteilung einen zeitnahen Zugang zu den aggregierten Verbrauchswerten erfordert. Der direkte und zeitnahe Zugang zu Abrechnungsinformationen einschließlich Zählerwerten ist besonders bei Gebäuden wichtig, bei denen die Einzelverbrauchserfassung mit fernablesbaren Geräten erfolgt und bei denen daher unterjährige Informationen bereitgestellt werden müssen. In solchen Fällen kann der Kunde des Fernwärme-/-kältenetzes verlangen, dass die den Hauptzähler betreffenden Informationen einem Energiedienstleister seiner Wahl zur Verfügung gestellt werden, bei dem es sich um das die Einzelverbrauchserfassungsdienste erbringende Unternehmen handeln könnte.

    Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang VIIa Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten“. In Abschnitt 9.3 wird beschrieben, was dies im Einzelnen bedeutet. Für Endnutzer, die keinen direkten/individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, sollte der Begriff „Rechnung“ so verstanden werden, dass er sich auch auf die Abrechnungen im Rahmen der Heizkostenverteilung oder jedwede andere wiederkehrende Zahlungsaufforderung für Heiz-/Kühl-/Trinkwarmwasserdienstleistungen im Namen der für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuständigen natürlichen oder juristischen Person bezieht. (32)

    Mit einer neuen Bestimmung (Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe d) schließlich wird hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten „die Cybersicherheit [fördern] und … für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht“ sorgen müssen. Obwohl mit dieser Bestimmung keine spezifische Verpflichtung eingeführt wird, die über die im Rahmen des EU-Rechts (wie der Datenschutz-Grundverordnung (33)) bereits geltenden Verpflichtungen hinausgeht, wird deutlich gemacht, dass Cybersicherheit sowie der Schutz von Privatsphäre und Daten auch im Zusammenhang mit der Verbrauchserfassung, der Einzelverbrauchserfassung, der Fernablesung und der Abrechnung von Wärmeenergie relevant sind.

    7.6.   Zugang zu elektronischen Abrechnungsinformationen und Rechnungen

    Wie bereits gemäß der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten auch gemäß der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet sicherzustellen, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Rechnungen in elektronischer Form erhalten können (Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b). Hierbei ist anzumerken, dass in dieser Bestimmung ausschließlich auf die Endkunden und nicht auf die Endnutzer Bezug genommen wird, was bedeutet, dass Verbraucher, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, gemäß der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie nicht wählen können, ob sie ihre Abrechnungen in elektronischer Form erhalten. Der EU-Gesetzgeber hat diese Entscheidung bewusst getroffen, um zu verhindern, dass die Freiheit der an einem bestimmten Gebäude beteiligten Akteure eingeschränkt wird oder dass die nationalen Behörden nicht frei entscheiden können, wie sie die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen und Rechnungen für Verbraucher, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, organisieren.

    8.   KOSTEN FÜR DEN ZUGANG ZU VERBRAUCHSERFASSUNGS- UND ABRECHNUNGS- UND VERBRAUCHSINFORMATIONEN (ARTIKEL 11a)

    Der neue Artikel 11a der Energieeffizienzrichtlinie ist mit Artikel 11 der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie nahezu identisch. Es gibt jedoch einige wenige Unterschiede.

    Erstens spiegelt die neue Bestimmung wider, dass die Stellung von Verbrauchern, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, geklärt wurde, indem anstatt auf die Endverbraucher auf die Endnutzer Bezug genommen wird (wobei, wie bereits erläutert, vom Begriff „Endnutzer“ auch die Endverbraucher erfasst werden).

    Zweitens wird in dem neuen Artikel klargestellt, dass Absatz 2 sowohl für Gebäude mit mehreren Wohnungen als auch für Mehrzweckgebäude gilt.

    Drittens wurde Absatz 3 neu hinzugefügt, um Folgendes zu verdeutlichen: „Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, d. h. beispielsweise, die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern“. Obwohl die Maßnahmen, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, eindeutig optional sind und von den Mitgliedstaaten nicht verpflichtend ergriffen werden müssen, hält der Gesetzgeber diese Bestimmung für hilfreich, da in ihr Beispiele für spezifische Maßnahmen aufgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden können, um den Wettbewerb bei der Bereitstellung von Einzelverbrauchserfassungsdiensten anzuregen, damit die Kosten für den Übergang zu fernablesbaren Geräten und Systemen möglichst gering ausfallen.

    Schließlich wird Absatz 2 des ursprünglichen Artikels 11 gestrichen, da der Anwendungsbereich des Artikels 11 in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie auf Strom und Erdgas beschränkt wird, und der ursprüngliche Absatz 2, der nur die Einzelverbrauchserfassung von Wärmeenergie betraf, nun durch den neuen Artikel 11a Absatz 2 ersetzt wird.

    Neben den oben erläuterten redaktionellen Unterschieden sollte auch auf eine weitere, damit zusammenhängende Entwicklung hingewiesen werden. Im April 2018 reichte ein finnisches Gericht beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen ein (34). Dabei ging es um die Frage, ob die Verpflichtung zur kostenfreien Abrechnung so verstanden werden sollte, dass Kunden, die elektronische Rechnungen erhalten, keine Preisnachlässe gewährt werden dürfen. In ihren Leitlinien von 2013 (35) argumentierte die Kommission, dass die Anforderung einer kostenfreien Abrechnung Preisnachlässen für Kunden, die eine bestimmte Abrechnungsmethode gewählt haben, nicht entgegensteht. In seinem Urteil vom 2. Mai 2019 vertrat der Gerichtshof eine ähnliche Auffassung. Er kam zu dem Schluss, dass Artikel 11 Absatz 1 dahin gehend auszulegen ist, dass er einem Preisnachlass auf die Stromgrundgebühr, den ein Stromeinzelhandelsunternehmen nur den Endkunden gewährt, die sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht.

    9.   ANFORDERUNGEN AN ABRECHNUNGS- UND VERBRAUCHSINFORMATIONEN

    9.1.   Jährliche Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

    Der neue Anhang VIIa enthält folgende Anforderung: „Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich“. Anhang VII der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie enthielt bereits eine sehr ähnliche Anforderung, doch der Wortlaut des Anhangs VIIa enthält den Begriff „Endnutzer“ (und gilt somit auch für die Verbraucher, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt). Außerdem wurde das in Anhang VII verwendete Wort „sollte“ in Anhang VIIa weggelassen, um die Verbindlichkeit der Anforderung deutlich zu machen. Wie bereits in Abschnitt 7.2 erläutert, sollte betont werden, dass bei der Einzelverbrauchserfassung die Anforderung, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern bereitzustellen, nicht dahin gehend ausgelegt werden sollte, dass die Verteilung der Kosten für die Raumheizung oder -kühlung ausschließlich auf der Grundlage der Ablesewerte individueller Zähler oder von Heizkostenverteilern erfolgen muss.

    Im Wesentlichen wird mit der Anforderung sichergestellt, dass die Endnutzer von Wärmeenergie mindestens einmal jährlich über ihren tatsächlichen Verbrauch informiert werden und dass ihre Zahlung entsprechend ihrem Verbrauch berechnet oder angepasst wird, z. B. durch Ausgleich etwaiger Unterschiede zwischen dem tatsächlich geschuldeten Betrag und den regelmäßigen Pauschalzahlungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen.

    9.2.   Häufigkeit von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

    9.2.1.   Fälle, in denen unterjährige Informationen bereitgestellt werden müssen

    Die Häufigkeit, mit der die Endnutzer über ihren tatsächlichen Verbrauch an Wärmeenergie informiert werden, war eines der zentralen Anliegen des Vorschlags zur Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie, dem in Nummer 2 des neuen Anhangs VIIa Rechnung getragen wird.

    Nach der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie müssen unterjährige Informationen bereitgestellt werden, „sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist“. In der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie wurde diese Bedingung vereinfacht, sodass die Anforderungen gelten, „wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden“.

    Ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht, muss im Zusammenhang damit beurteilt werden, welche Arten von Geräten gemäß der Entscheidung des jeweiligen Mitgliedstaats als fernablesbar gelten (vgl. Abschnitt 6.1).

    Ein Gebäude kann sowohl fernablesbare als auch nicht fernablesbare Geräte enthalten. Solche Situationen müssen von Fall zu Fall geprüft werden.

    Zum Beispiel: In einem mit Fernwärme versorgtem Gebäude mit mehreren Wohnungen, bei dem in jeder Gebäudeeinheit entweder fernablesbare Heizkostenverteiler oder fernablesbare Zähler installiert sind, ist der Hauptzähler des Gebäudes, mit dem die gesamte gelieferte oder verbrauchte Wärme gemessen wird, möglicherweise nicht fernablesbar. In diesem Fall kann eine vollständige Berechnung der Heizkostenverteilung grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn auch die Ablesewerte des Hauptzählers verfügbar sind. Eine ähnliche Situation könnte sich bei einem Gebäude mit einem gemeinsamen, beispielsweise mit Erdgas oder Öl betriebenen Heizkessel ergeben: Auch in diesem Fall ist unter Umständen kein genauer Wert für den aggregierten Verbrauch in jedem unterjährigen Zeitraum verfügbar, wenn der Hauptgaszähler nicht fernablesbar ist oder wenn der Heizöltank oder der Brenner nicht mit einem Messgerät ausgestattet ist, das die Fernablesung des Verbrauchs ermöglicht. In solchen Fällen ist es allerdings immer noch möglich, die Heizkostenverteilung anhand der Ablesewerte der einzelnen Geräte zu berechnen und einen Schätzwert für den Gesamtverbrauch zu extrapolieren. Dabei könnte sich dann die Frage stellen, wie die in Artikel 10a Absatz 1 enthaltene Anforderung, dass „Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang VIIa Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen — und zwar bei allen Endnutzern“ mit der Tatsache in Einklang zu bringen ist, dass die Berechnung der Heizkostenverteilung lediglich näherungsweise erfolgen kann, sofern für die unterjährigen Zeiträume keine Werte über den aggregierten Verbrauch verfügbar sind (für die z. B. der Einbau eines fernablesbaren Gaszählers, die häufigere manuelle Ablesung des Hauptgaszählers oder der Einbau eines Ölmessers erforderlich wäre). Nach Ansicht der Kommission rechtfertigt das Fehlen von unterjährigen Ablesewerten des Hauptzählers nicht, dass Nutzern, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, keine unterjährigen Verbrauchsinformationen bereitgestellt werden, wenn die Umstände eine angemessene Schätzung/Näherung der Heizkostenverteilung erlauben. In solchen Fällen sollte lediglich deutlich gemacht werden, dass die unterjährigen Werte teilweise geschätzt/extrapoliert sind. Der Nutzen der unterjährigen Informationen für den Verbraucher wird sehr wahrscheinlich gegenüber der etwas geringeren Genauigkeit aufgrund des fehlenden Gesamtverbrauchswerts überwiegen.

    Wenn andererseits ein Gebäude, in dem eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, mit einem fernablesbaren Hauptzähler für die Lieferungen aus dem Fernwärme-/Fernkältenetz ausgestattet ist, die für die Einzelverbrauchserfassung verwendeten Geräte jedoch nicht fernablesbar sind, ist die Bedingung gemäß Anhang VIIa Nummer 2 in Bezug auf die Endnutzer, für die eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, nicht erfüllt. Sie wäre jedoch für das Fernwärme-/Fernkältenetz und seine Kunden/das Gebäude als Ganzes erfüllt. In diesem Fall müssten dem Endkunden im Einklang mit Anhang VIIa Nummer 2 Informationen für das Gebäude insgesamt bereitgestellt werden.

    Ein weiteres Beispiel könnte ein Gebäude sein, in dem eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt und die Heizkostenverteiler fernablesbar sind, die Trinkwarmwasserzähler jedoch nicht. In diesem Fall kann jeder Dienst separat behandelt werden, und die unterjährigen Informationen können für die Raumheizung, aber nicht für das Trinkwarmwasser bereitgestellt werden.

    9.2.2.   Vorgeschriebene Mindesthäufigkeit

    Aus der oben dargelegten vereinfachten Bedingung ergibt sich, dass den Endnutzern immer dann, wenn fernablesbare Geräte vorhanden sind, häufige Informationen bereitgestellt werden müssen, bei denen es sich entweder um Abrechnungsinformationen oder lediglich um Verbrauchsinformationen handeln kann. 22 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie, d. h. ab dem 25. Oktober 2020, wird die gleiche Mindesthäufigkeit erforderlich sein wie in der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen, und zwar werden die Informationen dann „auf Verlangen oder wenn die Endkunden (36) sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben — mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt“. Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Informationen mindestens monatlich bereitgestellt werden.

    9.2.3.   Ausnahmen außerhalb der Heiz-/Kühlperioden

    Die Wärme- und die Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/Kühlperioden von der Anforderung zur monatlichen Bereitstellung von Informationen ausgenommen werden. Die Heiz- und Kühlperioden können sich je nach Standort und Gebiet oder auch vom Gebäude zu Gebäude unterscheiden. Die Möglichkeit für Ausnahmen von der Anforderung zur monatlichen Bereitstellung von Informationen kann als Möglichkeit verstanden werden, die Bereitstellung von Informationen während des Zeitraums auszusetzen, in dem die Raumheizung oder Raumkühlung nicht durch eine zentrale Gebäudeanlage erfolgt.

    9.2.4.   Unterscheidung zwischen der Bereitstellung und der Zurverfügungstellung von Informationen

    Die Anforderung, dass Endnutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in unterjährigen Intervallen bereitgestellt werden müssen, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, könnte die Frage aufwerfen, wann diese Anforderung als erfüllt gilt. Die Kommission stellt fest, dass der Gesetzgeber die Art der Bereitstellung der Informationen bewusst offengelassen hat, gleichzeitig aber klar zwischen der Bereitstellung und der Zurverfügungstellung von Informationen unterscheidet.

    Die Kernanforderung besteht darin, den Nutzern Informationen bereitzustellen. Dies kann in Papierform oder auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail geschehen. Informationen können auch über das Internet (und über Schnittstellen wie ein Webportal oder eine Smartphone-App) zur Verfügung gestellt werden; in diesem Fall muss der Endnutzer jedoch in irgendeiner Weise in den angegebenen regelmäßigen Intervallen darüber unterrichtet werden, andernfalls können die Informationen nicht als dem Endnutzer in dieser Häufigkeit bereitgestellt, sondern lediglich als zur Verfügung gestellt gelten. Die bloße Zurverfügungstellung von Informationen, bei der es dem Endnutzer überlassen bleibt, nach diesen Informationen zu suchen, würde nicht dem übergeordneten Ziel dieses Teils der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie entsprechen, das darin besteht, bei den Endnutzern ein Bewusstsein für ihren Verbrauch zu schaffen.

    Auf diese subtile, aber wichtige Unterscheidung muss auch deshalb unbedingt hingewiesen werden, weil der Gesetzgeber neben der Kernanforderung zur Bereitstellung von Informationen in regelmäßigen Intervallen die fakultative, zusätzliche Zurverfügungstellung von Informationen über das Internet vorsieht: „Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen.“ Das Wort „auch“ wurde nicht im Sinne von „stattdessen“ verwendet, sondern um eine zusätzliche Möglichkeit aufzuzeigen. Jede andere Auslegung würde zu viel Raum für die Gestaltung und Nutzung von Systemen lassen, die keine häufigen Rückmeldungen ermöglichen, wodurch die Kernanforderung umgangen und das Erreichen eines Schlüsselziels der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie untergraben würde. Diese Auslegung wird durch die Formulierung „kann … alternativ“ in Anhang VIIa Nummer 3 bestätigt, woraus klar hervorgeht, dass die Bestimmungen vom Gesetzgeber als Alternativen gedacht sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die kontinuierliche „Zurverfügungstellung“ von Informationen über das Internet keine Alternative und kein ausreichendes Mittel ist, um die Anforderungen gemäß Anhang VIIa Nummer 2 zur Bereitstellung unterjähriger Informationen zu erfüllen, es sei denn, sie ist mit einer aktiven Unterrichtung des Endnutzers in den vorgeschriebenen Intervallen verbunden.

    9.2.5.   Inhalt der unterjährigen Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen

    Wie in Abschnitt 7.3 dargelegt, bietet die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie Flexibilität hinsichtlich der Art der Informationen, die in den unterjährigen Intervallen gemäß Anhang VIIa Nummer 2 bereitzustellen sind.

    Es müssen jedoch mindestens grundlegende Informationen darüber enthalten sein, wie sich der tatsächliche Verbrauch entwickelt hat (bzw. wie sich die Ablesewerte der Heizkostenverteiler entwickelt haben). Dies könnte beispielsweise mit Schätzungen kombiniert werden, aus denen hervorgeht, wie sich der beobachtete Trend auf den künftigen Verbrauch der Endnutzer auswirken könnte und wie hoch ihre Rechnung bei gleichbleibendem Verbrauchsverhalten wäre.

    Erfolgt die Abrechnung gleichzeitig mit der Bereitstellung der Informationen gemäß Anhang VIIa Nummer 2, gelten die Mindestanforderungen an den Inhalt der Abrechnungsinformationen gemäß Anhang VIIa Nummer 3.

    9.3.   Mindestinformationen in der Rechnung

    In Anhang VIIa Nummer 3 sind bestimmte Mindestanforderungen an Informationen festgelegt, die den Endnutzern in oder zusammen mit den Rechnungen zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei sich die Anforderungen unterscheiden, je nachdem, ob die Rechnung auf dem tatsächlichen Verbrauch bzw. auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruht oder nicht. Es muss darauf hingewiesen werden, dass Endnutzer, die Teile eines Gebäudes nutzen, das nicht mit individuellen Zählern oder Heizkostenverteilern ausgestattet ist, oder Endnutzer, die ihre Räumlichkeiten „warm“ mieten, unter Umständen nie Rechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern erhalten. Im Falle einer „Warmmiete“ erhalten sie möglicherweise überhaupt keine Energierechnungen, sodass daher keine der Anforderungen gemäß Artikel 10a oder Anhang VIIa gelten würde.

    Im Vergleich zu Anhang VII der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie ist der neue Anhang VIIa so formuliert, dass der verbindliche Charakter der darin enthaltenen Anforderungen klarer zum Ausdruck kommt, indem beispielsweise Einschränkungen wie „gegebenenfalls“ oder „vorzugsweise“ weggelassen wurden (37).

    Darüber hinaus enthält Anhang VIIa auch einige völlig neue Elemente, darunter die Verpflichtung, dass Rechnungen „Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen“ enthalten müssen. Bei der Umsetzung dieser Anforderung sollten die Mitgliedstaaten öffentlich angeben, welche Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren (38) von Rechts wegen für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrauchserfassung, der Einzelverbrauchserfassung, der Abrechnung und der Kostenverteilung zuständig sind bzw. zur Anwendung kommen, damit die Energieversorger und andere Parteien, die Rechnungen ausstellen, diese Informationen in ihre Rechnungen aufnehmen können.

    9.3.1.   Rechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs/der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

    Die einzelnen Informationen, die in oder zusammen mit der Rechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder von Ablesewerten zur Verfügung gestellt werden müssen, beruhen teils auf dem bereits bestehenden Anhang VII, teils sind sie neu.

    Auch wenn nicht alle erläutert werden müssen, sind jedoch einige Aspekte erwähnenswert.

    Wie bereits in der ursprünglichen Energieeffizienzrichtlinie wird in Anhang VIIa Nummer 3 Buchstabe a auf „tatsächliche Preise“ verwiesen. Für Endkunden von Fernwärme- und Fernkälteversorgern heißt dies in der Regel, dass der zu zahlende Gesamtpreis sowie seine verschiedenen Komponenten, z. B. verbrauchsbezogene, kapazitätsbezogene und feste Tarife/Preise, angegeben sind. Bei der Einzelverbrauchserfassung sollte diese mindestens den Anteil des einzelnen Nutzers an den zu zahlenden Heizkosten zusammen mit den Ablesewerten und den Gesamtwerten für das Gebäude, aus denen dieser Anteil abgeleitet wurde, umfassen.

    In Bezug auf den Vergleich mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum der Vorjahre (Nummer 3 Buchstabe c) ist auf die Verpflichtung zur Darstellung in grafischer Form und mit klimabezogener Korrektur hinzuweisen. Im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre (siehe auch Abschnitt 7.5) sollte diese Anforderung so verstanden werden, dass sie nur für Informationen über den Energieverbrauch des derzeitigen Nutzers gilt, d. h. desselben Endnutzers, für den die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Für die Zwecke der klimabezogenen Korrektur kann es sich als notwendig erweisen, Annahmen über den Anteil der Energie zu treffen, der für die Trinkwarmwasserbereitung genutzt wird, wenn diese Energie nicht getrennt vom Raumheizungsbedarf gemessen wird. Darüber hinaus sind standortspezifische oder repräsentative Außentemperaturdaten erforderlich, um die Heizgradtage bzw. Kühlgradtage zu berechnen, auf deren Grundlage die klimabezogene Korrektur erfolgt. Diese Daten müssen ohne wesentliche Verzögerungen verfügbar sein, wenn sie für Abrechnungsinformationen verwendet werden sollen. Die Mitgliedstaaten und die für die Bereitstellung der Abrechnungsinformationen zuständigen Stellen müssen die verfügbaren Quellen solcher Daten ermitteln, wobei es sich entweder um nationale, regionale, lokale oder gebäudespezifische Quellen (z. B. wenn ein Gebäude mit einem Außensensor ausgestattet ist, dessen Messungen abgerufen werden können) handeln kann. Sie sollten außerdem deutlich machen, welche Methode sie für die klimabezogene Korrektur anwenden. (39)

    Was die Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix betrifft, so wird dies in den meisten Gebäuden mit mehreren Wohnungen/Mehrzweckgebäuden, die mit einem eigenen zentralen Heizkessel ausgestattet sind, relativ unkompliziert sein, insbesondere, wenn dieser immer mit demselben Brennstoff betrieben wird. Wenn Heizkessel mit mehreren Brennstoffen betrieben werden können oder wenn z. B. bei der Inbetriebnahme Pilotbrennstoffe eingesetzt werden, sind zur Erfüllung der Anforderungen die Jahresdurchschnittswerte ausreichend. Bei Gebäuden, die über Fernwärme- oder Fernkältenetze versorgt werden, ist die juristische oder natürliche Person, die der Endkunde ist, gemäß derselben Bestimmung berechtigt, Informationen über den für die Fernwärme- bzw. Fernkälteversorgung eingesetzten Brennstoffmix zu erhalten. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen/Mehrzweckgebäuden können diese Informationen wiederum dazu verwendet werden (40), den Endnutzern der einzelnen Einheiten Informationen über den Brennstoffmix bereitzustellen.

    Die Art der Bereitstellung der Informationen über den Brennstoffmix kann auch für die Bereitstellung von Informationen über den Anteil erneuerbarer Energien bei der Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzt werden, womit ein Teil der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien (41) erfüllt wäre, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endverbrauchern in leicht zugänglicher Form, beispielsweise auf den Webseiten der Anbieter, auf den Jahresabrechnungen oder auf Anfrage, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energie ihrer Fernwärme- und -kältesysteme zur Verfügung gestellt werden.“ In der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien ist der Begriff „Endverbraucher“ nicht definiert, doch nach dem Verständnis der Kommission umfasst der Begriff „Endnutzer“, so wie er in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie verwendet wird, vollständig den in Artikel 24 Absatz 1 der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien verwendeten Begriff „Endverbraucher“. Beide Begriffe erfassen insbesondere die Nutzer individueller Einheiten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen/Mehrzweckgebäuden, die über ein Fernwärme- bzw. Fernkältenetz versorgt werden, selbst wenn sie über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen (42). Daher kann die in der Energieeffizienzrichtlinie vorgesehene Bereitstellung von Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen genutzt werden, um gemäß der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien Informationen über den bei der Fernwärme- und Fernkälteversorgung genutzten Anteil erneuerbarer Energien bereitzustellen. Dies kann eine kostengünstige Möglichkeit sein, sowohl die einschlägigen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie als auch die der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien zu erfüllen, da den Informationen über den Brennstoffmix auch der Anteil erneuerbarer Energien zu entnehmen sein muss, sofern diese Energieart Teil des Brennstoffmixes ist.

    Diese Art der Erfüllung der Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über den Anteil erneuerbarer Energien in Fernwärme- und Fernkältesystemen wäre eindeutig und würde eventuellen rechtlichen Anfechtungen vorbeugen, wenn die Informationen über den Brennstoffmix auch Informationen über erneuerbare Energien (eventuell mit Angabe der Art(en) der erneuerbaren Energien) enthalten, wobei in Fällen, in denen keine erneuerbaren Energien verwendet werden, der Wert Null (0) anzugeben wäre.

    Die Offenlegung des Brennstoffmixes mit Angabe des Anteils erneuerbarer Energien an der Wärme- oder Kälteversorgung würde den Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien jedoch nicht vollständig entsprechen, es sei denn, es wären auch Informationen über die Gesamtenergieeffizienz der Fernwärme- und/oder -kältesysteme enthalten.

    Die Anforderungen gemäß Anhang VIIa Nummer 3 Buchstabe b der Energieeffizienzrichtlinie und die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien unterscheiden sich geringfügig in Bezug auf die Art der Bereitstellung der Informationen. Erstere Bestimmung ist etwas strenger in dem Sinne, dass Informationen über den Brennstoffmix „auf oder zusammen mit den Rechnungen“ der Endnutzer bereitgestellt werden müssen, während es nach der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien auch möglich ist, die Informationen über den Anteil erneuerbarer Energien und die Gesamtenergieeffizienz „in leicht zugänglicher Form“ auf den Webseiten der Anbieter oder auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt ist die Anforderung der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien in dem Sinne etwas strenger, dass sie für alle Endverbraucher gilt, während die Anforderung der Energieeffizienzrichtlinie nur im Zusammenhang mit der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern gilt.

    Im Zusammenhang mit den Informationen zu den mit dem Brennstoffmix verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen ergibt sich eine Reihe von Problemen, je nachdem, ob die Versorgung aus einer einzigen Brennstoffquelle erfolgt, z. B. durch einen zentralen mit Erdgas oder Öl betriebenen Heizkessel in einem Gebäude, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem. In beiden Fällen ist darauf zu achten, wie und in welchem Umfang die Auswirkungen von Effizienzverlusten im Gebäude oder im Netz widergespiegelt und welche Indikatoren verwendet werden (d. h. absolut oder relativ/spezifisch (kgCO2e/kJ), aggregiert oder pro Wohnung usw.).

    Die Betreiber von Fernwärme- und -kältesystemen müssen mindestens Informationen über die durchschnittlichen Jahresemissionen des Netzes je abgerechneter/gelieferter Energieeinheit bereitstellen (d. h. einschließlich der Auswirkungen von Netzverlusten), sodass für jeden Endkunden die entsprechenden absoluten Emissionen berechnet werden können.

    Auf dieser Grundlage oder auf der Grundlage des eigenen Brennstoffverbrauchs des Gebäudes können die Verbraucher, für die eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, Informationen über ihren Anteil an den absoluten Emissionen (in kg) UND über ihre relativen/spezifischen durchschnittlichen Emissionen erhalten, aus denen beispielsweise auch die Zusammensetzung der Fernwärme oder des verwendeten Brennstoffs sowie gegebenenfalls die lokalen erneuerbaren Energiequellen hervorgehen.

    In jedem Fall können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Beschränkung, können insbesondere kleine und mittlere Fernwärmenetze und Gebäude, bei denen eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt und die über einen eigenen Heizkessel verfügen, von der Pflicht zur Bereitstellung solcher Informationen befreit werden. Es muss betont werden, dass diese Möglichkeit zur Begrenzung des Anwendungsbereichs der Informationsanforderung nicht für Informationen über den Brennstoffmix gilt, sondern nur die Informationen zu den damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen betrifft.

    Bei Fernwärme- und Fernkältesystemen, bei denen die Kunden die Möglichkeit haben, bestimmte „grüne“ Produkte zu wählen, die von einem bestimmten Brennstoffmix (z. B. 100 % erneuerbare Energien) oder bestimmten Treibhausgasmissionen ausgehen, die vom Systemdurchschnitt abweichen, sollte dies berücksichtigt werden, um eine Doppelerfassung und irreführende Verbraucherinformationen zu vermeiden. Solche Verkäufe sollten bei der Berechnung des durchschnittlichen Brennstoffmixes oder der Treibhausgasemissionen für die Endkunden ausgeschlossen werden. Andernfalls wäre dies möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Verbraucherrecht (43).

    Gemäß Anhang VIIa Nummer 3 Buchstabe f müssen Vergleiche des Verbrauchs des Nutzers mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzers derselben Nutzerkategorie zur Verfügung gestellt werden, d. h. die Mitgliedstaaten müssen geeignete Vergleichstests/Benchmarks und Nutzerkategorien entwickeln oder die Zuständigkeit für ihre Entwicklung an andere übertragen. Für die Einzelverbrauchserfassung könnten Anbieter von Einzelverbrauchserfassungsdiensten relevante und genaue Benchmarks auf der Grundlage von Daten aus den Gebäuden ihres Portfolios zur Verfügung stellen. Bei elektronischen Rechnungen können solche Vergleiche online zur Verfügung gestellt und in den Rechnungen selbst entsprechend darauf verwiesen werden. Bei Rechnungen in Papierform müssen die Vergleiche selbstverständlich in die tatsächliche Rechnung aufgenommen werden, wie dies auch bei anderen aufzunehmenden Elementen der Fall ist.

    9.3.2.   Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch/den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen

    Derzeit ist es gängige Praxis (zumindest in Fällen, in denen keine fernablesbaren Geräte zur Verfügung stehen), alle regelmäßigen/unterjährigen Rechnungen auf der Grundlage von Pauschalschätzungen des jährlichen Verbrauchs zu erstellen. Solche Rechnungen müssen nicht alle oben aufgeführten Elemente enthalten, allerdings muss in ihnen „klar und verständlich erklärt [werden], wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e“ der Nummer 3 des Anhangs VIIa anzugeben. Diese Anforderungen gelten auch in Fällen, in denen Rechnungen nie auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs/der Ablesewerte von Heizkostenverteilern erstellt werden. Dies ist bei einzelnen Endnutzern in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden der Fall, in denen keine Einzelverbrauchserfassung erfolgt und in denen die Energiekosten in Form von wiederkehrenden Gebühren oder im Rahmen einer Heizkostenabrechnung, die ausschließlich auf anderen Parametern, z. B. der Bodenfläche, dem Volumen usw., beruht, an die Endnutzer weitergegeben werden.


    (1)  Richtlinie (EU) 2018/2002.

    (2)  Siehe Artikel 70 und 73 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

    (3)  SWD(2013) 448 final, Brüssel, 6. November 2013, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1416394987283&uri=SWD:2013:448:FIN.

    (4)  Insbesondere die unter den Nummern 19-26, 50-54 und 56 der Leitlinien von 2013 dargelegten Grundsätze bleiben auch für die neuen Bestimmungen über Wärmeenergie relevant.

    (5)  „Guidelines on good practice in cost-effective cost allocation and billing of individual consumption of heating, cooling and domestic hot water in multi-apartment and multi-purpose buildings“, empirica GmbH — Communication and Technology Research, Simon Robinson, Georg Vogt, Dezember 2016 https://ec.europa.eu/energy/en/studies/specific-guidance-sub-metering-thermal-energy-multi-unit-buildings-implementation-articles-9.

    (6)  Ein Endkunde wird in Artikel 2 Nummer 23 der Energieeffizienzrichtlinie definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft“.

    (7)  Im Gegensatz zu Artikel 9 wird in Artikel 9a nicht auf „individuelle“ Zähler Bezug genommen. Dies ändert nichts am Anwendungsbereich der Anforderung und dient lediglich dazu, noch klarer zwischen Verbrauchserfassung und Einzelverbrauchserfassung sowie zwischen Endkunden und Endnutzern unterscheiden zu können. In der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie wird der Begriff „individuell“ hauptsächlich im Zusammenhang mit der Einzelverbrauchserfassung verwendet.

    (8)  Dies ist zwar selten, kommt aber vor. Häufiger gibt es mehrere Endnutzer, aber nur einen Endkunden — siehe auch Abschnitt 7.1.

    (9)  Es sei darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit für die Installation solcher Zähler auf Gebäudeebene nicht dem Fernwärmeunternehmen, sondern dem Eigentümer oder Verwalter der Gebäude übertragen werden sollte.

    (10)  Fernwärme ist in der Energieeffizienzrichtlinie nicht definiert, aber gemäß der Richtlinie über erneuerbare Energien bezeichnet der Ausdruck „die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser (…) von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte“.

    (11)  Da bei Wärmeenergie aus oberflächennahen Erdwärmequellen die Temperatur in der Regel (außer bei Einsatz einer Wärmepumpe) zu niedrig ist, um für typische Arten der Energieverwendung (Raumheizung, Trinkwarmwasserbereitung, Prozesswärme) direkt nutzbar zu sein, lässt sich argumentieren, dass sie nicht notwendigerweise als Fernwärme oder als „Anlage“ für die Versorgung mit „Wärme … oder Trinkwarmwasser“ anzusehen ist. In Zusammenhang mit Artikel 9a Absatz 2 wird diese Auslegung weiter untermauert: Wenn für jede Wärmepumpe, die (zur Nutzbarmachung der Wärmeenergie aus der Erdwärmequelle) verwendet wird, individuell bezahlt wird, stammt ein entscheidender Teil der Wärmeversorgung nicht aus einer zentralen Anlage.

    (12)  Unter diesen Umständen lässt sich argumentieren, dass der Netzbetreiber netto keine Kälteversorgung verkauft, sondern dass es sich um die vorübergehende Nutzung einer Speicheranlage handelt, mit der in der kälteren Jahreszeit Wärme bereitgestellt wird.

    (13)  Nutzer können Haushalte, Unternehmen oder sonstige Rechtssubjekte sein, die berechtigt sind, die betreffenden Räumlichkeiten zu nutzen.

    (14)  Nutzer, die individuelle, direkte Verträge mit dem Energieversorger geschlossen haben, verfügen gemäß den Artikeln 9a, 10a und 11a über diese Rechte in ihrer Eigenschaft als Endkunden (d. h. als natürliche oder juristische Personen, die die Energie für den eigenen Endverbrauch kaufen).

    (15)  Siehe Fußnote 4.

    (16)  Siehe SWD(2013) 448 final, Randnummer 25.

    (17)  Eine Erörterung und Analyse der Grundsätze der Kostenverteilung finden sich z. B. in Castellazzi, L., Analysis of Member States’ rules for allocating heating, cooling and hot water costs in multi-apartment/purpose buildings supplied from collective systems — Implementation of EED Article 9(3), EUR 28630 EN, Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017, ISBN 978-92-7969286-4, doi:10.2760/40665, JRC106729, https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/analysis-member-states-rules-allocating-heating-cooling-and-hot-water-costs-multi-apartmentpurpose.

    (18)  Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderung unabhängig davon gilt, ob der Verbrauch tatsächlich individuell erfasst wird, und dass die Vorschriften auch Situationen abdecken sollten, in denen keine individuellen Daten für den tatsächlichen Verbrauch bzw. keine Ablesewerte von Heizkostenverteilern verfügbar sind, weil sich die Einzelverbrauchserfassung als technisch nicht machbar oder als nicht kosteneffizient erwiesen hat.

    (19)  Siehe Rechtssachen C-708/17 und C-725/17: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200142&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1928887 und http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=200154&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1928887.

    (20)  http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=213510

    (21)  Siehe Folgenabschätzung der Kommission, Abschnitt 3, S. 26 (SWD(2016) 405 final).

    (22)  In vielen Fällen kann durch die Installation eines oder mehrerer „Gateways“ im Gebäude ein Walk-by-/Drive-by-System „wirklich“ fernablesbar gemacht werden. Gateways erfassen die Signale der Geräte und übertragen sie über das Internet oder Telekommunikationssysteme an die Datensysteme der Dienstleister.

    (23)  Siehe EN834 Abschnitt 6.5 und EN835 Abschnitt 6.4.

    (24)  Die Artikel 9a, 9b, 9c und 10a, die mit der Richtlinie (EU) 2018/2002 hinzugefügt wurden, fallen unter „Artikel 7 bis 11“. Mit der Neufassung der Richtlinie über den Elektrizitätsmarkt wurde Artikel 13 der Energieeffizienzrichtlinie weiter geändert, um sicherzustellen, dass Artikel 11a ebenfalls in den Anwendungsbereich jenes Absatzes fällt.

    (25)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) in der geänderten Fassung.

    (26)  D. h. außer in Fällen, in denen spezifische Ausnahmen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sind (siehe Abschnitt 6.4).

    (27)  Artikel 2 Nummer 23 der Energieeffizienzrichtlinie.

    (28)  Siehe SWD(2013) 448 final, Randnummer 9.

    (29)  Im Zusammenhang mit der Einzelverbrauchserfassung gelegentlich auch als „Heizkostenverteilung“ bezeichnet.

    (30)  Artikel 10a Absatz 1 lautet: „Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 9b. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.“

    (31)  In Artikel 2 Nummer 24 der Energieeffizienzrichtlinie ist „Energiedienstleister“ definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt“.

    (32)  Dies umfasst auch Aufforderungen zur Zahlung wiederkehrender Gebühren, zu denen auch bestimmte Energiekosten in Gebäuden zählen, die zu den in Artikel 9b Absatz 1 genannten Gebäudearten zählen und bei denen die Einzelverbrauchserfassung erwiesenermaßen weder kosteneffizient noch technisch machbar ist.

    (33)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/2016-05-04.

    (34)  Siehe C-294/18 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=203750&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1938672.

    (35)  Commission Staff Working Document — Guidance note on Articles 9-11 metering, billing information, cost of access to metering and billing information, Randnummern 50-52 (SWD(2013) 448 final).

    (36)  Die Verwendung des Begriffs „Endkunden“ anstelle von „Endnutzer“ spiegelt die Tatsache wider, dass Verbraucher, für die eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, gemäß der Energieeffizienzrichtlinie nicht das Recht haben müssen, sich für eine elektronische Rechnungszustellung zu entscheiden (siehe Abschnitt 7.6). In einem Gebäude mit Einzelverbrauchserfassung kann sich der Endkunde für eine elektronische Abrechnung entscheiden und somit Anspruch auf vierteljährliche Zwischeninformationen haben; dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die einzelnen Gebäudenutzer (bei denen es sich um Endnutzer, nicht jedoch um Endkunden handelt) vor dem 1. Januar 2022 ein Recht darauf haben, solche Informationen häufiger als zweimal jährlich zu erhalten.

    (37)  Dies ist in mindestens zwei Sprachfassungen nicht durchgängig geschehen. Nach Auffassung der Kommission sollte zur Behebung dieser Uneinheitlichkeiten eine formale Berichtigung veröffentlicht werden. Die Zielsetzung des Kommissionsvorschlags der Kommission war in dieser Hinsicht deutlich (siehe Punkt 1.3.3 in Abschnitt 4.3.2 der Folgenabschätzung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SWD(2016) 0405 final).

    (38)  Beispielsweise solche wie die hier aufgeführten: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/?event=main.adr.show2.

    (39)  Es gibt keine universelle Norm für die Berechnung von Gradtagen, und wenn keine besseren Alternativen vorhanden sind, könnten die Mitgliedstaaten die Anwendung der von Eurostat verwendeten Methode anregen oder vorschreiben: Siehe https://ec.europa.eu/eurostat/cache/metadata/en/nrg_chdd_esms.htm (Abschnitt 3.4).

    (40)  Von der Person/Stelle, die gemäß den Entscheidungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 10a Absatz 3 für die Unterrichtung der Endnutzer bzw. der Verbraucher, für die eine Einzelverbrauchserfassung erfolgt, verantwortlich ist.

    (41)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (42)  Dies wird in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie ausdrücklich erwähnt (siehe auch Abschnitt 7.1). Aus der Verwendung des engeren Begriffs „Kunde“ in Artikel 24 Absatz 2 in der überarbeiteten Richtlinie über erneuerbare Energien lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 beabsichtigt hat.

    (43)  Siehe auch SWD(2016) 163 final vom 25. Mai 2016: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016SC0163.


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