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Document 32019D2136

Beschluss (EU) 2019/2136 des Rates vom 5. Dezember 2019 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

ST/14380/2019/REV/1

ABl. L 324 vom 13.12.2019, pp. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2136/oj

13.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/3


BESCHLUSS (EU) 2019/2136 DES RATES

vom 5. Dezember 2019

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) wurde die Union Vertragspartei des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (2) (ISA) und Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation (ISO).

(2)

Seit 1995 hat die Union der Verlängerung des ISA in Zweijahreszeiträumen zugestimmt. Am 19. Juli 2019 hat die Kommission mit Ermächtigung des Rates auf der 55. Tagung des Internationalen Zuckerrates einer weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens um einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2021 zugestimmt.

(3)

Am 19. Juli 2019 beschloss der Internationale Zuckerrat die Verlängerung des ISA um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2021.

(4)

Gemäß Artikel 8 des ISA nimmt der Internationale Zuckerrat alle zur Durchführung der Bestimmungen des ISA erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 13 des ISA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des Internationalen Zuckerrats einvernehmlich gefasst. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern das ISA hierfür nicht eine besondere Abstimmung vorsieht.

(5)

Gemäß Artikel 25 des ISA verfügen die ISO-Mitglieder über insgesamt 2 000 Stimmen. Jedes Mitglied der Internationalen Zuckerorganisation verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im ISA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(6)

Angesichts der Bedeutung des Zuckersektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Zuckersektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Zucker im Interesse der Union.

(7)

Der institutionelle Rahmen des ISA und insbesondere die Verteilung der Stimmen zwischen den ISO-Mitgliedern, die auch für den Finanzbeitrag der Mitglieder zur ISO entscheidend ist, entsprechen jedoch nicht mehr den Realitäten des weltweiten Zuckermarkts.

(8)

Aufgrund der Bestimmungen des ISA über Finanzbeiträge zur ISO ist der Anteil der Union an den Finanzbeiträgen seit 1992 gleich geblieben, obwohl sich der Weltmarkt für Zucker und insbesondere die relative Position der Union darin seither erheblich verändert hat. Somit hat die Union in den vergangenen Jahren einen überproportional hohen Teil der Haushaltskosten und der Verantwortung in der ISO getragen.

(9)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates (3) wurde die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den anderen Vertragsparteien des ISA innerhalb des Internationalen Zuckerrats aufzunehmen mit dem Ziel, das ISA zu modernisieren, insbesondere im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen der Anzahl der Stimmen und den Finanzbeiträgen der ISO-Mitglieder einerseits und ihrer relativen Position auf dem Weltzuckermarkt andererseits. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(10)

Auf der Grundlage der mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 erteilten Ermächtigung hat die Kommission Verhandlungen mit den Mitgliedsländern der ISO aufgenommen und Vorschläge für die Änderung von Artikel 25 des ISA vorgelegt. Am 19. Juli 2019 beschloss der Internationale Zuckerrat, vor der Tagung des Internationalen Zuckerrats im November 2019 Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung des ISA unter Leitung der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (Unctad) aufzunehmen. Auf Ersuchen mehrerer Mitgliedsländer der ISO beschloss der Internationale Zuckerrat, zusätzlich zur Änderung des Artikels 25 des ISA andere Bereiche des ISA zu überprüfen, insbesondere bezüglich der Ziele und des Arbeitsprogramms der ISO. Gemäß dem Beschluss des Internationalen Zuckerrats müssen die Verhandlungen spätestens am 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

(11)

Daher ist eine neue Ermächtigung des Rates erforderlich, um den erweiterten Umfang und die verlängerte Frist der Verhandlungen abzudecken.

(12)

Etwaige im Rahmen der Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 44 des ISA angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der Internationale Zuckerrat durch besondere Abstimmung den ISO-Mitgliedern eine Änderung des ISA empfehlen. Als Mitglied des Internationalen Zuckerrats gemäß Artikel 7 des ISA sollte die Union in der Lage sein, sich an Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des institutionellen Rahmens des ISA zu beteiligen.

(13)

Daher ist es angezeigt, dass die Kommission ermächtigt wird, Verhandlungen zur Änderung des ISA im Internationalen Zuckerrat aufzunehmen, dass Verhandlungsrichtlinien festgelegt werden und dass die Kommission bei den Verhandlungen den Sonderausschuss zurate zieht, der mit dem Beschluss (EU) 2017/2242 bestellt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LINTILÄ


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).

(2)  Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 16).

(3)  Beschluss (EU) 2017/2242 des Rates vom 30. November 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 29).


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