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Document 32019D2032

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)

    ABl. L 313 vom 4.12.2019, p. 94–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2032/oj

    4.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 313/94


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2032 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2019

    über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8359)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2007/433/EG der Kommission (2) wurden vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell 1998 festgelegt.

    (2)

    Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell 1998 und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998 sind die beiden Bezeichnungen, die demselben pleomorphen Pilz zugeordnet sind und die die Hauptfruchtform (sexuelles Stadium) und die Nebenfruchtform (asexuelles Stadium) desselben Organismus bezeichnen. Gemäß dem neuesten wissenschaftlichen Konsens (3) sollte die Bezeichnung „Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998“ ab 2013 als typisierend für den Organismus verwendet werden.

    (3)

    Seit März 2019 ist Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998 (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“) in Anhang I Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt (4).

    (4)

    Der spezifizierte Organismus tritt in Portugal und Spanien, hauptsächlich in Baumschulen und Wäldern, aber auch in Privatgärten auf. Diese Mitgliedstaaten haben nationale Maßnahmen zur Kontrolle und Tilgung dieses Organismus ergriffen, um seine weitere Einschleppung und Ausbreitung in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern.

    (5)

    Im Jahr 2010 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zur Risikobewertung für Fusarium circinatum für das Gebiet der Union und zur Bewertung von Risikomanagementoptionen (5).

    (6)

    Der spezifizierte Organismus tritt hauptsächlich in Verbindung mit Pflanzen der Gattung Pinus und der Art Pseudotsuga menziesii (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen“) auf.

    (7)

    In Anbetracht der von den Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2007/433/EG vorgelegten jährlichen Erhebungen und der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA wird der Schluss gezogen, dass der spezifizierte Organismus bereits in Teilen des Gebiets der Union vorkommt. Es scheint jedoch auch, dass das derzeit befallene Gebiet erheblich kleiner ist als das gefährdete Gebiet, unter anderem in Anbetracht der ökologisch-klimatischen Daten, der Verteilung potenzieller Wirte und des sehr hohen Potenzials für die Ansiedlung des spezifizierten Organismus.

    (8)

    Es ist daher angezeigt, die Maßnahmen gegen den spezifizierten Organismus zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sollten den frühzeitigen Nachweis des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union, dessen Tilgung, wenn sein Vorkommen auf dem Gebiet der Union festgestellt wird, sowie Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union aus den abgegrenzten Gebieten heraus von Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), spezifischen Formen von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz umfassen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um proaktiv gegen die Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der Union vorzugehen.

    (9)

    Es herrscht keine Klarheit über die weltweite Verbreitung des spezifizierten Organismus. Den verfügbaren Informationen zufolge wurde kein Vorkommen dieses Organismus in den europäischen Drittländern festgestellt. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass der spezifizierte Organismus nicht durch den Handel mit spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in diesen Ländern in die Union eingeführt wurde.

    (10)

    Daher sollten Maßnahmen für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen (einschließlich zum Anpflanzen bestimmten Samen und Samen enthaltenden Zapfen), von Holz, loser Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich aus außereuropäischen Drittländern in die Union ergriffen werden. Solche Maßnahmen sollten ein Pflanzengesundheitszeugnis sowie amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren umfassen. Solche Maßnahmen sollten auch bestimmte Formen von Holz von Nadelbäumen (Pinales) und Verpackungsmaterial aus Holz betreffen, da diese möglicherweise als Wirt für den spezifizierten Organismus dienen.

    (11)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2007/433/EG aufgehoben werden.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „der spezifizierte Organismus“Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell 1998;

    2.

    „die spezifizierten Pflanzen“ Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;

    3.

    „Erzeugungsort“

    a)

    ein Betriebsgelände oder eine Gruppe von Anbauflächen, das/die als eine Erzeugungs- oder landwirtschaftliche Einheit betrieben wird, oder

    b)

    einen Forstbestand, der für die Erzeugung oder für die Ernte von Samen der spezifizierten Pflanzen vorgesehen ist;

    4.

    „Verpackungsmaterial“ Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht.

    Artikel 2

    Maßnahmen im Fall des Nachweises oder Verdachts des Vorkommens des spezifizierten Organismus

    (1)   Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

    (2)   Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort amtlich auf.

    (3)   Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Holz der spezifizierten Pflanzen bzw. Holz von Nadelbäumen (Pinales) bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

    Artikel 3

    Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihren Hoheitsgebieten durch. Diese Erhebungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der spezifizierte Organismus sich in dem betroffenen Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten kann.

    (2)   Diese Erhebungen erfüllen die folgenden Bedingungen:

    a)

    Sie werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt;

    b)

    sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung;

    c)

    sie beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahmen und Untersuchungen zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

    Artikel 4

    Einrichtung abgegrenzter Gebiete

    (1)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 2 ein Gebiet ab.

    (2)   Das abgegrenzte Gebiet umfasst:

    a)

    eine Befallszone, in der das Vorkommen des spezifizierten Organismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen umfasst, die bekanntermaßen befallen sind oder Anzeichen bzw. Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall hindeuten, bzw. die mit dem spezifizierten Organismus kontaminiert oder von ihm befallen sein könnten oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden könnten; und

    b)

    eine die Befallszone umgebende Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

    In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

    Die genaue Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone muss fundierten wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls sowie die Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigen.

    (3)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Pufferzone bestätigt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.

    (4)   Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 der spezifizierte Organismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. In solchen Fällen setzt der betroffene Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Aufhebung der Abgrenzung in Kenntnis.

    (5)   Wenn es aufgrund der Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten das abgegrenzte Gebiet entsprechend an. Sie setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Anpassung in Kenntnis.

    (6)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn es Belege dafür gibt, dass es sich beim Vorkommen des spezifizierten Organismus um einen Einzelfall handelt und dass keine Ansiedlung des genannten Organismus vorliegt und dass die Ausbreitung des spezifizierten Organismus aufgrund der Bedingungen, unter denen die spezifizierten Pflanzen sowie Holz, lose Rinde oder Verpackungsmaterial aus Holz von spezifizierten Pflanzen oder Nadelbäumen angebaut bzw. gelagert wurden, nicht möglich ist.

    (7)   In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

    a)

    Er ergreift Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, sowie zur Vernichtung befallenen Materials;

    b)

    er führt mindestens zwei Jahre lang regelmäßige und geeignete Erhebungen durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, auf denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Diese Erhebungen werden in einer die Befallszone umgebenden Zone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus durchgeführt;

    c)

    er trifft jegliche andere Maßnahmen, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen können, wobei er den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 (6) berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (7) anwendet;

    d)

    er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Erhebungen, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

    Artikel 5

    Tilgungsmaßnahmen in dem abgegrenzten Gebiet

    (1)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet in dem abgegrenzten Gebiet folgende Maßnahmen an:

    a)

    Er entfernt Pflanzen, die bekanntermaßen befallen sind und Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Organismus hindeuten, oder Pflanzen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie von dem genannten Organismus befallen sind, unverzüglich;

    b)

    er entfernt die spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen;

    c)

    er ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur vollständigen Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, wobei er den ISPM Nr. 9 berücksichtigt und ein integriertes Konzept nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 anwendet.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b schließt das Entfernen die Vernichtung der Pflanzen sowie das Entfernen und die sichere Beseitigung der Wurzeln, mindestens die ersten 50 cm um den Wurzelhals, sowie von Rindenresten ein.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 müssen spezifizierte Pflanzen, die für die Zwecke von Artikel 3 beprobt und untersucht wurden und bei denen bestätigt wurde, dass sie nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, nicht entfernt werden.

    (3)   Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er muss die spezifizierten Pflanzen sowie das Holz und die lose Rinde, die von den spezifizierten Pflanzen oder von Nadelbäumen (Pinales) stammen und die mit dem betreffenden Befall in Verbindung stehen, rückverfolgen, einschließlich diejenigen, die verbracht wurden, bevor das abgegrenzte Gebiet eingerichtet wurde. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden den Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Pflanzen ihren Ursprung haben, und den Mitgliedstaaten, in die diese Pflanzen verbracht wurden, mitgeteilt.

    Artikel 6

    Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

    (1)   Spezifizierte Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden.

    Dieser Pflanzenpass wird für die spezifizierten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ausgestellt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    Sie haben ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Union an einem Erzeugungsort außerhalb eines abgegrenzten Gebiets gestanden;

    b)

    sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.

    (2)   Spezifizierte Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, dürfen nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden.

    Dieser Pflanzenpass wird nur ausgestellt, wenn diese spezifizierten Pflanzen ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, haben, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und die Pflanzen vor ihrer Verbringung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 ist kein Pflanzenpass für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen, und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.

    (4)   Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 gilt jedoch nicht für Verbringungen aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union.

    Artikel 7

    Verbringung bestimmter Hölzer und loser Rinde aus abgegrenzten Gebieten

    (1)   Das folgende Material darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet wird:

    a)

    Holz der spezifizierten Pflanzen außer Verpackungsmaterial aus Holz;

    b)

    Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden; und

    c)

    lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales).

    Der Pflanzenpass darf nur ausgestellt werden, wenn das Material sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist.

    (2)   Holz, das gemäß Absatz 1 dieses Artikels behandelt werden soll, darf nur unter folgenden Bedingungen aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden:

    a)

    Innerhalb des abgegrenzten Gebiets ist keine geeignete Behandlungseinrichtung vorhanden;

    b)

    die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist; und

    c)

    die Beförderung erfolgt unter amtlicher Kontrolle und in geschlossenen Fahrzeugen, die sicherstellen, dass das Herausfallen des Holzes verhindert wird und der spezifizierte Organismus sich nicht ausbreiten kann.

    Artikel 8

    Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz aus den abgegrenzten Gebieten heraus

    Holz von Nadelbäumen in Form von Verpackungsmaterial aus Holz darf nur dann aus einer Befallszone in eine Pufferzone und aus einem abgegrenzten Gebiet in das übrige Gebiet der Union verbracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Es besteht aus entrindetem Holz gemäß ISPM Nr. 15 (8);

    b)

    es wird einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des ISPM Nr. 15 unterzogen;

    c)

    es weist eine Markierung gemäß Anhang II des ISPM Nr. 15 auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.

    Artikel 9

    Einfuhr spezifizierter Pflanzen in die Union

    Spezifizierte Pflanzen dürfen aus außereuropäischen Drittländern nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das einen der folgenden Vermerke unter dem Eintrag „Zusätzliche Erklärung“ enthält:

    a)

    Sie haben ununterbrochen in einem Land gestanden, in dem das Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht bekannt ist;

    b)

    sie haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

    c)

    sie haben ihren Ursprung an einem Erzeugungsort, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 1 km, an dem während der jährlichen amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung keine Symptome des spezifizierten Organismus festgestellt wurden, und wurden unmittelbar vor ihrer Ausfuhr auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe jeder Partie beprobt und untersucht und im Rahmen dieser Untersuchungen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden.

    Artikel 10

    Einfuhr bestimmter Hölzer und loser Rinde in die Union

    (1)   Holz der spezifizierten Pflanzen, ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Pflanzen stammt, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.

    (2)   Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen:

    a)

    Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

    b)

    sie haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

    c)

    sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung sowie auf dem Zeugnis angegeben wird.

    (3)   Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, und lose Rinde, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen stammt, mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern, dürfen nur dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie von dem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden.

    (4)   Dieses Zeugnis enthält im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Erklärungen:

    a)

    Das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Land, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

    b)

    das Holz oder die lose Rinde haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde;

    c)

    sie wurden sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt; die Hitzebehandlung ist dadurch nachzuweisen, dass die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

    Artikel 11

    Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die Union von spezifizierten Pflanzen sowie von bestimmten Hölzern und bestimmter loser Rinde mit Ursprung in außereuropäischen Drittländern

    (1)   Alle Sendungen von spezifizierten Pflanzen, Holz der spezifizierten Pflanzen, außer in Form von Verpackungsmaterial aus Holz, und Holz von Nadelbäumen (Pinales) in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, die ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurden, die aus einem außereuropäischen Drittland in die Union eingeführt wurden, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, unterliegen einer gründlichen amtlichen Kontrolle am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort in Einklang mit Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (9).

    (2)   Diese amtlichen Kontrollen umfassen eine Sichtprüfung sowie gegebenenfalls Probenahmen und Untersuchungen der Partie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, mit denen bestätigt werden soll, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

    Artikel 12

    Einhaltung der Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz ihrer Hoheitsgebiete gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 13

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2007/433/EG wird aufgehoben.

    Artikel 14

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. November 2019

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 66).

    (3)  Turland, N. J., et al. (eds.) 2018: International Code of Nomenclature for algae, fungi, and plants (Shenzhen Code) adopted by the Nineteenth International Botanical Congress Shenzhen, China, Juli 2017. Regnum Vegetabile 159. Glashütten: Koeltz Botanical Books. DOI https://doi.org/10.12705/Code.2018.

    (4)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 86 vom 28.3.2019, S. 41).

    (5)  EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit: Risk assessment of Gibberella circinata for the EU territory and identification and evaluation of risk management options. EFSA Journal 2010;8(6):1620. doi:10.2903/j.efsa.2010.1620.

    (6)  ISPM Nr. 9: Guidelines for pest eradication programmes. Abrufbar unter https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms/#614.

    (7)  ISPM Nr. 14: The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management. Abrufbar unter https://www.ippc.int/core-activities/standards-setting/ispms/#614.

    (8)  ISPM Nr. 15: Regulation of wood packaging material in international trade.

    (9)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


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