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Document 32019D1005

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1005 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

    C/2019/4369

    ABl. L 163 vom 20.6.2019, p. 101–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1005/oj

    20.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/101


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1005 DER KOMMISSION

    vom 19. Juni 2019

    zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua nicht angemessen ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Nicaragua seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

    (2)

    Im Stabilisierungsmechanismus für Bananen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 umgesetzt wird, ist festgelegt, dass, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder erreicht ist, die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von frischen Bananen für jenes Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

    (3)

    Am 25. März 2019 lagen die Einfuhren von frischen Bananen in die Union mit Ursprung in Nicaragua über der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgesetzten Auslösemenge für Einfuhren von 14 500 Tonnen.

    (4)

    Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarkts für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

    (5)

    Zu dem Zeitpunkt, zu dem die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhren für 2019 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua 1,5 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union.

    (6)

    Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, auf 14,4 %, 19,3 % beziehungsweise 16,9 % der für sie jeweils festgesetzten Auslösemenge. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen, die rund 5 Mio. Tonnen betragen, stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die Gesamteinfuhren aus Nicaragua am 25. März 2019 mit 15 600 Tonnen.

    (7)

    Der Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua betrug in den ersten beiden Monaten des Jahres 2019 durchschnittlich 572 EUR/Tonne und lag damit 16 % unter dem Durchschnittspreis der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union, der 648 EUR/Tonne betrug. Der durchschnittliche Einfuhrpreis für Bananen aus Nicaragua war 2018 26 % niedriger als der Durchschnittspreis der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union.

    (8)

    Obwohl der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen — unabhängig vom Ursprung — im Januar und Februar 2019 8,3 % unter dem entsprechenden Preis im Januar und Februar 2018 lag — d. h. 944 EUR/Tonne im Januar und Februar 2019 gegenüber 1 029 EUR/Tonne im Januar und Februar 2018 —, war der durchschnittliche Großhandelspreis von in der Union erzeugten Bananen im Januar und Februar 2019 7,7 % höher als im Januar und Februar 2018, d. h. 1 086 EUR/Tonne im ersteren Fall gegenüber 1 008 EUR/Tonne im letzteren Fall.

    (9)

    Da die Einfuhren von Bananen aus Nicaragua gering sind, hatten sie keine Auswirkung auf den Marktpreis für Bananen in der Union. Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Nicaragua beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass dieser Überschuss sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätte.

    (10)

    Im März 2019 lagen überdies keine Hinweise auf eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

    (11)

    Daher erscheint eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Nicaragua gegenwärtig nicht angemessen.

    (12)

    Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus Nicaragua im Jahr 2018 die festgesetzte jährliche Auslösemenge am 10. April überschritten und bis zum Ende des Jahres eine Gesamtmenge von 81 000 Tonnen erreichten. Die Kommission kam in ihrer nachfolgenden Analyse jedoch zu dem Schluss, dass weder diese noch sonstige Einfuhren aus dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern zu Störungen auf dem Unionsmarkt geführt hatten.

    (13)

    Da die jährliche Auslösemenge bereits im März überschritten wurde, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Nicaragua auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen treffen.

    (14)

    Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Nicaragua, ist nicht angemessen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Juni 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

    (2)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.


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