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Document 32019D0165

Beschluss (EU) 2019/165 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Festlegung interner Vorschriften über die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Datenschutzrechte der betroffenen Personen durch die Kommission im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren

C/2019/688

ABl. L 32 vom 4.2.2019, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/165/oj

4.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/9


BESCHLUSS (EU) 2019/165 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2019

zur Festlegung interner Vorschriften über die Mitteilung von Informationen an betroffene Personen und die Beschränkung bestimmter Datenschutzrechte der betroffenen Personen durch die Kommission im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission führt auf der Grundlage von Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (1) und gemäß Anhang IX des genannten Beschlusses sowie gemäß dem Beschluss C (2004) 1588 der Kommission (2) Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren durch. Diese Aufgaben fallen in erster Linie in die Zuständigkeit des Untersuchungs- und Disziplinaramtes der Kommission („IDOC“), einer Direktion, die der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit angegliedert ist. Disziplinarverfahren können Untersuchungen umfassen, die vom Disziplinarrat der Kommission gemäß Artikel 17 Anhang IX des Statuts durchgeführt werden.

(2)

Im Rahmen dieser Tätigkeiten erheben und verarbeiten die zuständigen Kommissionsdienststellen relevante Informationen. Diese Informationen umfassen auch personenbezogene Daten, insbesondere Identifikations-, Kontakt- und Verhaltensdaten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission übermitteln den anderen Dienststellen der Kommission personenbezogene Daten, von denen sie hierfür Kenntnis haben müssen.

(3)

Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten physischen und elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Nach der Verarbeitung werden die Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Kommission gespeichert (3).

(4)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig muss die Kommission die strengen Regeln der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses beachten und die Achtung der Verfahrensrechte von Betroffenen und Zeugen gewährleisten, insbesondere die Unschuldsvermutung des Betroffenen.

(5)

Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

(6)

Dies könnte insbesondere bei der Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die betroffene Person zu Beginn einer Verwaltungsuntersuchung der Fall sein. Die Bereitstellung dieser Informationen könnte die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigen, die Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, z. B. weil die betroffene Person Beweise vernichten könnte, bevor sie von der Kommission geprüft werden, oder potenzielle Zeugen in Frage stellen könnte, bevor sie selbst angehört werden. Ebenso könnte ein Zugang zu personenbezogenen Daten während der Phasen des Verfahrens, in dem die betroffene Person keinen Zugang zu den Akten hat, wie z. B. bei der vorläufigen Beurteilung oder der Verwaltungsuntersuchung, Informationen offenlegen, die sich negativ auf die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung auswirken könnten. In beiden Fällen kann es erforderlich sein, die Rechte der betroffenen Person zu beschränken, um eine Überwachungs-, Kontroll- oder Regulierungsfunktion im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zu gewährleisten, wenn ein wichtiges Ziel von allgemeinem öffentlichen Interesse der Union auf dem Spiel steht, nämlich sicherzustellen, dass die Bediensteten der Kommission sich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen halten und sich ethisch gerecht verhalten.

(7)

Es könnte auch notwendig sein, das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn ein solcher Zugang Aufschluss über Informationen über einen Zeugen oder Informanten geben würde, die darum gebeten haben, ihre Identität nicht offenzulegen. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, den Zugang zur Erklärung über die betroffene Person einzuschränken, um die Rechte und Freiheiten dieses Zeugen oder Informanten zu schützen.

(8)

Um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit von Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.

(9)

Die internen Vorschriften sollten für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durchführt, einschließlich Verarbeitungen, die vor der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durchgeführt werden, sowie während der Unterstützung und Zusammenarbeit, die die Kommission nationalen Behörden und internationalen Organisationen außerhalb ihrer Tätigkeiten zur Verfügung stellt.

(10)

Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über ihre Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Darüber hinaus sollte die Kommission eine in eine Verwaltungsuntersuchung oder Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren involvierte betroffene Person einzeln in einem geeigneten Format unterrichten.

(11)

Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder mitgliedstaatlicher Behörden und internationaler Organisationen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie internationale Organisationen zu den jeweiligen Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren, es sei denn, die Tätigkeiten der Kommission würden gefährdet.

(12)

Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern oder Organisationen nachzukommen und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union zu wahren. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor dieser Pflicht zur Zusammenarbeit haben.

(13)

Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen.

(14)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte.

(15)

Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung ihrer Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren zu ermöglichen.

(16)

Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde.

(17)

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(18)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 5. Dezember 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren der Kommission unterrichtet.

(2)   Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a, der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann.

(3)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission gemäß Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und Anhang IX des Statuts sowie gemäß dem Beschluss C (2004) 1588.

(4)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, soweit er personenbezogene Daten für Zwecke im Zusammenhang mit Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren verarbeitet.

(5)   Die Kategorien personenbezogener Daten, die unter diesen Beschluss fallen, umfassen Identifizierungs-, Kontakt- und Verhaltensdaten.

Artikel 2

Anwendbare Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck der Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren der Kommission gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(3)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:

a)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (7) beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, Artikels 15 Absatz 3 oder Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren gefährden könnte.

Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, hört sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, aufseiten der Kommission besteht Klarheit darüber, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist oder eine solche Konsultation die Tätigkeiten der Kommission gefährden würde.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.

Artikel 3

Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten informieren, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet werden.

(2)   Die Kommission unterrichtet die von einer Verwaltungsuntersuchung oder einem Vor-, Disziplinar- oder Aussetzungsverfahren betroffene Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzeln in geeigneter Form. Dies gilt auch für Zeugen, die um die Bereitstellung von Informationen zu diesen Verfahren ersucht wurden.

(3)   Beschränkt die Kommission gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses die in dessen Absatz 2 genannten Informationen ganz oder teilweise, so erfasst und registriert sie gemäß Artikel 6 die Gründe für die Beschränkung.

Artikel 4

Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

(3)   Die Kommission erfasst die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.

Artikel 5

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 6

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Einzelfallbewertung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung.

Zu diesem Zweck ist anzugeben, wie die Ausübung des Rechts den Zweck der Verwaltungsuntersuchung oder eines Vor-, Disziplinar- oder Aussetzungsverfahrens der Kommission oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(2)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.

(2)   Wenn die in den Artikeln 3 und 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

(3)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen alle sechs Monate ab ihrer Annahme und in jedem Fall nach Abschluss der Verwaltungsuntersuchung bzw. des Vor-, Disziplinar- und Aussetzungsverfahrens. Danach prüft die Kommission alljährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine Zurückstellung aufrechtzuerhalten.

Artikel 8

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission

(1)   Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten verschafft die Kommission diesem Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung fordern. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich unterrichtet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Beschluss C (2004) 1588 der Kommission zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren.

(3)  Gemeinsamen Liste für die Aufbewahrung von Kommissionsakten — SEC (2012) 713

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(7)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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