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Document 32019D0029

    Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/29 des Rates vom 9. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

    ST/15863/2018/INIT

    ABl. L 8 vom 10.1.2019, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/29/oj

    10.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 8/30


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2019/29 DES RATES

    vom 9. Januar 2019

    zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (1) insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 angenommen.

    (2)

    Am 20. Dezember 2018 hat der gemäß Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des VN-Sicherheitsrates eingesetzte Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrates weitere drei Personen auf die Liste der Personen gesetzt, gegen die das Reiseverbot gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) verhängt wurde.

    (3)

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. CIAMBA


    (1)  ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23.


    ANHANG

    A.   Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1

    1.   Ahmoudou AG ASRIW (alias: a) Amadou Ag Isriw, b) Ahmedou, c) Ahmadou, d) Isrew, e) Isereoui, f) Isriou)

    Geburtsdatum: 1. Januar 1982

    Staatsangehörigkeit: Malier

    Anschrift: a) Mali; b) Amassine, Mali (früherer Aufenthaltsort)

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

    Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Möglicherweise im Oktober 2016 in Niger festgenommen. Webseite: https://www.youtube.com/channel/UCu2efaIUosqEu1HEBs2zJIw

    Zusätzliche Angaben

    Ahmoudou Ag Asriw wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen der Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen und wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.

    Ahmoudou Ag Asriw ist ein ranghoher Befehlshaber der Groupe autodéfense touareg Imghad et allies (GATIA) und war in dieser Eigenschaft spätestens seit Oktober 2016 an der Anführung von Drogenkonvois in Nordmali sowie im Juli 2017 und im April 2018 an Verstößen gegen die Waffenruhe in der Region Kidal beteiligt.

    Im April 2018 führte Asriw zusammen mit einem Mitglied der Mouvement arabe de l'Azawad (MAA) Plateforme einen Konvoi an, der vier Tonnen Cannabisharz von Tabankort über Ammasine in der Region Kidal illegal in Richtung Niger beförderte. Der Konvoi wurde von Mitgliedern der Coordination des Mouvements de l'Azawad und nicht identifizierten Angreifern aus Niger angegriffen. Bei anschließenden Zusammenstößen wurden drei Kämpfer getötet.

    Somit ist Asriw aufgrund des Konkurrenzkampfs um Drogenkonvois an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali von 2015 beteiligt. Durch seine Beteiligung am Drogenhandel finanziert Asriw höchstwahrscheinlich wiederum seine Militäroperationen, einschließlich der Verstöße gegen die Waffenruhe.

    2.   Mahamadou AG RHISSA (alias Mohamed Talhandak)

    Geburtsdatum: 1. Januar 1983

    Staatsangehörigkeit: Malier

    Anschrift: Kidal, Mali

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

    Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Am 1. Oktober 2017 wurden Ag Rhissa und sechs Familienmitglieder von französischen Streitkräften bei einer Razzia in seinem Haus festgenommen.

    Zusätzliche Angaben

    Mahamadou Ag Rhissa wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut, und wegen der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, auf die Liste gesetzt.

    Mahamadou Ag Rhissa, alias Mohamed Talhandak, ist in der Region Kidal ein einflussreicher Geschäftsmann und Mitglied des Haut conseil pour l'unicité de l'Azawad (HCUA). 2106 vertrat er die Coordination des mouvements de l'Azawad (CMA) auf Tagungen in Bamako über die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung von 2015.

    Ag Rhissa ist am illegalen Erdölhandel zwischen Algerien und Kidal beteiligt und hat die Migrantenschleusung über die Grenzstadt Talhandak unter seine Kontrolle gebracht. Migranten haben Zeugnis über die missbräuchlichen Praktiken Ag Rhissas einschließlich Zwangsarbeit, körperlicher Züchtigungen und Freiheitsberaubung abgelegt. In mindestens zwei Fällen hat Ag Rhissa Frauen festgehalten und sexuellem Missbrauch Vorschub geleistet und sie erst nach Zahlungen von 150 000-175 000 CFA-Franc (300-350 US-Dollar) freigelassen.

    Am 1. Oktober 2017 durchsuchten Streitkräfte der Operation Barkhane zwei seiner Häuser in der Region Kidal aufgrund des Verdachts von Verbindungen zu terroristischen Netzen. Ag Rhissa wurde für kurze Zeit festgenommen. Am 4. November 2017 soll er an einem Treffen einer bewaffneten Terrorgruppe im malisch-algerischen Grenzgebiet teilgenommen haben.

    Als offizieller Vertreter der CMA im Friedensprozess gefährdet Ag Rhissa durch seine Beteiligung an Terrorismus, organisierter Kriminalität und Menschenrechtsverletzungen die Durchführung des Abkommens und untergräbt die Glaubwürdigkeit des HCUA als Verhandlungspartner.

    3.   Mohamed OUSMANE MOHAMEDOUNE (alias a) Ousmane Mahamadou, b) Mohamed Ousmane)

    Titel: Scheich

    Geburtsdatum: 16. April 1972

    Geburtsort: Malier

    Staatsangehörigkeit: Malier

    Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

    Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz. Telefonnummer: +223 60 36 01 01. Sprachen: arabisch und französisch. Besonderes Kennzeichen: Brille.

    Zusätzliche Angaben

    Mohamed Ousmane Ag Mohamedoune wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und seiner Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf: i) die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte; ii) Friedenssicherungskräfte der MINUSMA und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe; iii) die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der FC-G5S, der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen auf die Liste gesetzt.

    Mohamed Ousmane Ag Mohamedoune (im Folgenden: Mohamed Ousmane) ist Generalsekretär der Coalition pour le Peuple de l'Azawad (CPA), die sich 2014 vom Mouvement National de Libération de l'Azawad (MNLA) abgespalten hat. Mohamed Ousmane hat im Juni 2015 die Führung der CPA übernommen und seit 2016 in der Region Timbuktu, insbesondere in Soumpi und Echel, mehrere Militärbasen und Kontrollpunkte errichtet.

    2017 und 2018 waren der militärische Stabschef von Mohamed Ousmane und andere bewaffnete Elemente der CPA an tödlichen Angriffen auf malische Sicherheits- und Streitkräfte im Gebiet von Soumpi beteiligt. Zu diesen Angriffen bekannte sich Jamaat Nosrat al Islam wal Muslimin (JNIM), eine Terrorgruppe unter Führung von Iyad Ag Ghali, der auf der Sanktionsliste für ISIL/Al Qaida steht, die nach den Resolutionen 1267/1989/2253 des Sicherheitsrates aufgestellt wurde und weitergeführt wird.

    Mohamed Ousmane gründete und leitete 2017 auch ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l'Entente (CME). Mohamed Ousmane organisierte die erste Versammlung der CME am 30. April 2018 in Tinaouker (Region Gao), auf der er zum Sprecher der CME ernannt wurde. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali.

    Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.

    B.   Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1


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