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Document 32018R1637

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/4430

ABl. L 274 vom 5.11.2018, pp. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1637 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2018

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und Merkmale der Aufsichtsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 verpflichtet die Administratoren von Referenzwerten, eine ständige und wirksame Aufsichtsfunktion zu schaffen, die von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen oder durch andere geeignete Regelungen zur Unternehmensführung sichergestellt wird.

(2)

Es liegt im Ermessen der Administratoren, die Aufsichtsfunktion so zu gestalten, dass sie mit Blick auf die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte am besten geeignet ist, um die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erfüllen. Diese Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung.

(3)

Externe Interessenträger an der Aufsichtsfunktion zu beteiligen, kann wertvolles Fachwissen erschließen und die Wirksamkeit der Aufsichtsfunktion erhöhen. Innerhalb der Aufsichtsfunktion können aufgrund kollidierender Interessen jener Mitglieder oder aufgrund der Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Aufsichtsfunktion und ihren Kunden oder anderen Interessenträgern Interessenkonflikte entstehen. Um solche Konflikte zu mindern, sollten an der Überwachung von kritischen Referenzwerten angesichts deren Bedeutung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft und die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen in den Mitgliedstaaten soweit wie möglich auch unabhängige Mitglieder ohne Interessenkonflikte beteiligt werden. Sind nach dieser Verordnung keine unabhängigen Mitglieder vorgeschrieben, sollten die Administratoren potenziellen Interessenkonflikten durch andere Verfahren begegnen, beispielsweise indem sie Mitglieder von bestimmten Erörterungen ausschließen oder bestimmten Mitgliedern das Stimmrecht entziehen.

(4)

Personen, die unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligt sind, dürfen der Aufsichtsfunktion als nicht stimmberechtigte Mitglieder angehören, da sie nützliche Einblicke in die Arbeit des Administrators geben können. Ihr Status als nicht stimmberechtigte Mitglieder ist angemessen, um sicherzustellen, dass der Administrator die Entscheidungen der Aufsichtsfunktion nicht über Gebühr beeinflussen kann.

(5)

Die Aufsichtsfunktion kann Ausschüsse mit spezifischen, zweckbestimmten Kompetenzen für verschiedene Referenzwerte oder Referenzwert-Familien oder auch mehrere Funktionen, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, umfassen, wenn nicht alle Personen mit dem geeigneten Fachwissen ein und demselben Ausschuss angehören können' beispielsweise weil sie in unterschiedlichen geografischen Regionen ansässig sind. In diesen Aufsichtsfunktionen muss es eine natürliche Person oder einen Ausschuss geben, die bzw. der für die Leitung der Aufsichtsfunktion zuständig und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde verantwortlich ist, um eine zentrale Überwachung zu erleichtern.

(6)

Bei einigen weniger häufig verwendeten und weniger anfälligen signifikanten Referenzwerten kann es möglich sein, dass die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person allein wahrgenommen wird, sofern diese natürliche Person der Überwachung der einschlägigen Referenzwerte angemessene Zeit widmen kann. Handelt es sich bei der Aufsichtsfunktion um eine natürliche Person, ist diese von bestimmten Verfahren, die nur für einen Ausschuss angemessen sind, freigestellt. Wegen des hohen Verwendungsgrades kritischer Referenzwerte und der Risiken, die von diesen in bestimmten Fällen ausgehen könnten, sollten kritische Referenzwerte nicht von einer natürlichen Person überwacht werden.

(7)

Um die Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion zu erfüllen, müssen die Mitglieder über Fachwissen sowohl in Bezug auf den Prozess der Bereitstellung von Referenzwerten als auch in Bezug auf den zugrunde liegenden Markt, der mit dem Referenzwert gemessen werden soll, verfügen. Dieses Fachwissen kann von den an den Märkten aktiven Nutzern und Kontributoren oder von Anbietern regulierter Daten bezogen werden. Eine Aufsichtsfunktion kann das Fachwissen von Kontributoren in Anspruch nehmen, solange geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung von Interessenkonflikten ergriffen werden, und die Nutzer haben ein Interesse daran, dass die Robustheit des Referenzwerts sichergestellt wird. Daher ist es angemessen, dass Kontributoren und Nutzer bei solchen Referenzwerten als Mitglieder in Betracht gezogen werden.

(8)

Die Aufsichtsfunktion ist ein unverzichtbares Instrument für den Umgang mit Interessenkonflikten auf der Ebene des Administrators, und um die Integrität der Funktion zu gewährleisten, sollte es Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (2) Sanktionen verhängt wurden, untersagt sein, Mitglied einer Aufsichtsfunktion zu werden.

(9)

Externe Interessenträger können ein Interesse an dem Referenzwert haben, wenn dieser auf ihren Märken weithin verwendet wird, und sie können zusätzliches Fachwissen beisteuern. Die Administratoren können Verfahren einrichten, die es ermöglichen, sie als Beobachter an der Aufsichtsfunktion zu beteiligen.

(10)

Unabhängige Ausschüsse können von der Organisation des Administrators nicht völlig getrennt sein, da die endgültigen Entscheidungen über die Geschäfte des Administrators beim Leitungsorgan liegen, und ein getrennter Ausschuss Entscheidungen treffen könnte, ohne die potenziell nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf die Geschäfte des Administrators in vollem Umfang zu ermessen. Eine Aufsichtsfunktion, die in die Organisation des Administrators oder die Muttergesellschaft der Gruppe, zu der dieser gehört, eingebettet ist, ist daher am besten positioniert, um die Entscheidungen des Administrators in Bezug auf den von diesem bereitgestellten Referenzwert infrage zu stellen.

(11)

Damit die Aufsichtsfunktion ihre in der Verordnung (EU) 2016/1011 vorgesehenen Aufgaben erfüllen kann, ist es wichtig, dass sie in der Lage ist, die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators umfassend zu beurteilen und in Frage zu stellen, und dass im Falle einer Meinungsverschiedenheit die diesbezüglichen Beratungen der Aufsichtsfunktion protokolliert werden.

(12)

Damit die Aufsichtsfunktion ungehindert funktionieren kann, müssen die Kriterien für die Auswahl von Mitgliedern und Beobachtern, der Umgang mit Interessenkonflikten und, falls es sich bei der Aufsichtsfunktion um einen Ausschuss handelt, die Beilegung von Streitigkeiten durch entsprechende Verfahren geregelt sein. Für bestimmte Arten von Referenzwerten oder Administratoren mögen andere Verfahren für die Aufsichtsfunktion angemessen sein, die in dieser Verordnung nicht festgelegt, aber dennoch für die ordnungsgemäße Steuerung ihrer Referenzwerte notwendig und angemessen sind. Die Administratoren dürfen daher alternative Verfahren einführen, sofern mit diesen Verfahren ein angemessenes Aufsichtsniveau erreicht wird.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(14)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(15)

Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion

(1)   Struktur und Zusammensetzung der Aufsichtsfunktion stehen in angemessenem Verhältnis zur Eigentums- und Kontrollstruktur des Administrators und werden grundsätzlich im Einklang mit einer oder mehreren der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung festgelegt. Jede Abweichung von diesen Regelungen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(2)   Handelt es sich bei dem Referenzwert um einen kritischen Referenzwert, wird die Aufsichtsfunktion von einem Ausschuss mit mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern wahrgenommen. Die unabhängigen Mitglieder sind natürliche Personen, die der Aufsichtsfunktion angehören und mit dem Administrator nicht auf andere Weise als durch ihre Beteiligung an der Aufsichtsfunktion unmittelbar verbunden sind und die sich insbesondere auf der Ebene des jeweiligen Referenzwerts in keinerlei Interessenkonflikt befinden.

(3)   Die Aufsichtsfunktion setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die gemeinsam über die Kompetenzen und das Fachwissen verfügen, die angemessen sind, um die Bereitstellung eines bestimmten Referenzwerts überwachen und die vorgesehenen Verantwortlichkeiten der Aufsichtsfunktion erfüllen zu können. Die Mitglieder der Aufsichtsfunktion verfügen über angemessene Kenntnisse des zugrunde liegenden Marktes bzw. der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll.

(4)   Die Administratoren von Referenzwerten aus regulierten Daten ziehen als Mitglieder der Aufsichtsfunktion auch Vertreter der in der Bestimmung des Begriffs „Referenzwert aus regulierten Daten“ in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Unternehmen und gegebenenfalls auch von Unternehmen, die Nettoinventarwerte von Investmentfonds zu Referenzwerten aus regulierten Daten beitragen, hinzu. Jede Nichtbeteiligung von Vertretern dieser Unternehmen wird von den Administratoren gegenüber den zuständigen Behörden begründet.

(5)   Beruht ein Referenzwert auf Beiträgen und sind Vertreter der betreffenden Kontributoren oder der diesen Referenzwert verwendenden, der Aufsicht unterliegenden Unternehmen Mitglieder der Aufsichtsfunktion, stellt der Administrator sicher, dass die Zahl der Mitglieder mit Interessenkonflikten keine einfache Mehrheit erreicht oder überschreitet. Bevor Mitglieder ernannt werden, ermitteln und berücksichtigen die Administratoren auch die Konflikte, die aus Beziehungen zwischen potenziellen Mitgliedern und anderen externen Interessenträgern, insbesondere aus einem potenziellen Interesse auf der Ebene der betroffenen Referenzwerte, erwachsen.

(6)   Unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts beteiligte Personen, die Mitglieder der Aufsichtsfunktion sein dürfen, erhalten kein Stimmrecht. Vertreter des Leitungsorgans dürfen weder Mitglied noch Beobachter sein, können von der Aufsichtsfunktion jedoch zur stimmrechtlosen Teilnahme an Sitzungen eingeladen werden.

(7)   Personen, gegen die wegen Verstößen gegen die Finanzmarktvorschriften, insbesondere wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, dürfen nicht Mitglied der Aufsichtsfunktion sein.

Artikel 2

Merkmale und Positionierung der Aufsichtsfunktion

(1)   Die Aufsichtsfunktion ist Teil der Organisationsstruktur des Administrators oder der Muttergesellschaft der Gruppe, der dieser angehört, ist jedoch von dem Leitungsorgan und anderen Unternehmensführungsfunktionen des Referenzwert-Administrators getrennt.

(2)   Die Aufsichtsfunktion beurteilt die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten und stellt sie gegebenenfalls infrage, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden. Unbeschadet des Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/1011 richtet die Aufsichtsfunktion sämtliche Empfehlungen zur Überwachung von Referenzwerten an das Leitungsorgan.

(3)   Bemerkt die Aufsichtsfunktion, dass das Leitungsorgan entgegen den Empfehlungen oder Entscheidungen der Aufsichtsfunktion gehandelt hat oder zu handeln gedenkt, hält sie dies unmissverständlich im Protokoll ihrer nächsten Sitzung oder — falls eine Aufsichtsfunktion entsprechend der dritten im Anhang dieser Verordnung festgelegten Regelung für die Unternehmensführung eingerichtet wurde — in ihrem Entscheidungsprotokoll fest.

Artikel 3

Verfahren der Aufsichtsfunktion

(1)   Eine Aufsichtsfunktion verfügt über Verfahren für mindestens die folgenden Bereiche:

a)

ihr Mandat, die Häufigkeit ihrer regelmäßigen Sitzungen, die Aufzeichnung ihrer Sitzungsprotokolle und Entscheidungsprotokolle sowie die regelmäßige Informationsweitergabe an das Leitungsorgan des Administrators;

b)

die Kriterien für die Auswahl ihrer Mitglieder, einschließlich der Kriterien für die Bewertung des Fachwissens, der Kompetenzen und der Fähigkeit potenzieller Mitglieder, die erforderlichen zeitlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei diesen Kriterien werden insbesondere die Aufgaben potenzieller Mitglieder in anderen Aufsichtsfunktionen berücksichtigt;

c)

die Kriterien für die Auswahl von Beobachtern, die zur Teilnahme an einer Sitzung der Aufsichtsfunktion eingeladen werden können;

d)

die Wahl, Benennung, Abberufung und Ersetzung ihrer Mitglieder;

e)

gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl der Person oder des Ausschusses, die bzw. der im Einklang mit den im Anhang festgelegten angemessenen Regelungen für die Unternehmensführung von Aufsichtsfunktionen, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzen, für ihre allgemeine Leitung und Koordinierung verantwortlich ist und als Kontakt für das Leitungsorgan des Administrators und für die zuständige Behörde dient;

f)

die öffentliche Bekanntmachung von Kurzangaben zu ihren Mitgliedern, zusammen mit etwaigen Erklärungen über Interessenkonflikte und etwaigen hiergegen ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

g)

die Aussetzung der Stimmrechte externer Mitglieder bei Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Geschäfte der von ihnen vertretenen Organisationen auswirken würden;

h)

die Verpflichtung der Mitglieder zur Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte, bevor ein Tagesordnungspunkt während einer Sitzung der Aufsichtsfunktion erörtert wird, und deren Festhalten im Sitzungsprotokoll;

i)

den Ausschluss von Mitgliedern von bestimmten Erörterungen, bei denen sich diese Mitglieder in einem Interessenkonflikt befinden, und das Festhalten dieses Ausschlusses im Sitzungsprotokoll;

j)

den Zugang der Aufsichtsfunktion zu allen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;

k)

die Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der Aufsichtsfunktion;

l)

die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex zu ergreifen sind;

m)

die Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei jedem mutmaßlichen Fehlverhalten der Kontributoren oder des Verwalters und bei allen ungewöhnlichen oder verdächtigen Eingabedaten;

n)

die Verhinderung einer missbräuchlichen Offenlegung vertraulicher oder sensibler Informationen, die von der Aufsichtsstelle entgegengenommen, erzeugt oder erörtert werden.

(2)   Wird die Aufsichtsfunktion von einer natürlichen Person wahrgenommen, gilt Folgendes:

a)

Absatz 1 Buchstaben e, g, i und k finden keine Anwendung;

b)

der Administrator benennt eine stellvertretende angemessene Stelle oder natürliche Person, um zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Aufsichtsfunktion bei Abwesenheit der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Person fortwährend ausgeführt werden können.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung

1.

Ein unabhängiger Aufsichtsausschuss mit einer ausgewogenen Vertretung von Interessenträgern, dem unter anderem der Aufsicht unterliegende und den Referenzwert verwendende Unternehmen, Referenzwert-Kontributoren und andere externe Interessenträger wie Betreiber von Marktinfrastrukturen und sonstige Quellen von Eingabedaten sowie unabhängige Mitglieder und Mitarbeiter des Administrators angehören, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt sind.

2.

Sofern sich der Administrator nicht gänzlich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Referenzwert-Kontributoren oder der Aufsicht unterliegenden und den Referenzwert verwendenden Unternehmen befindet und sofern auf der Ebene der Aufsichtsfunktion keine sonstigen Interessenkonflikte bestehen, umfasst ein Aufsichtsausschuss

a)

mindestens zwei Personen, die an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte beteiligt sind und kein Stimmrecht erhalten;

b)

mindestens zwei Mitarbeiter als Vertreter anderer Bereiche der Organisation des Administrators, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte oder damit verbundenen Tätigkeiten beteiligt sind, oder

c)

falls keine geeigneten Mitarbeiter verfügbar sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder.

3.

Sofern der Referenzwert kein kritischer Referenzwert ist und seine Komplexität, sein Verwendungsgrad oder seine Anfälligkeit nichts Anderes gebieten, eine natürliche Person, die Mitarbeiter des Administrators ist, oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und die nicht unmittelbar an der Bereitstellung eines relevanten Referenzwerts beteiligt ist und sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere nicht aufgrund eines potenziellen Interesses am Stand des Referenzwerts.

4.

Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils für die Überwachung eines Referenzwerts, einer Referenzwert-Art oder einer Referenzwert-Familie verantwortlich sind, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.

5.

Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils einen bestimmten Teil der Aufsichtsverantwortlichkeiten und -aufgaben übernehmen, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.

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