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Document 32018R1245

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1245 des Rates vom 18. September 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ST/12084/2018/INIT

ABl. L 235 vom 19.9.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1245/oj

19.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1245 DES RATES

vom 18. September 2018

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Am 11. September 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3)

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Die folgende Person wird in die Liste im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 aufgenommen:

„27.

Name: 1: Ibrahim 2: Saeed 3: Salim 4: Jadhran

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: Libyen Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018. Weitere Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015); gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben:

Die Generalstaatsanwaltschaft Libyens hat einen Haftbefehl gegen die Person ausgestellt und beschuldigt sie einer Reihe von Straftaten.

Die Person hat bewaffnete Aktionen und Angriffe gegen Ölanlagen in der Region Öl-Halbmond durchgeführt, die zur Zerstörung der Anlagen führten, zuletzt am 14. Juni 2018.

Die Angriffe auf die Region Öl-Halbmond forderten zahlreiche Opfer unter den Bewohnern der Region und gefährdeten das Leben von Zivilpersonen.

Die Angriffe führten von 2013 bis 2018 immer wieder zu Unterbrechungen der libyschen Ölausfuhren und damit zu großen Verlusten für die libysche Wirtschaft.

Die Person versuchte, Öl illegal auszuführen.

Die Person wirbt für die wiederholten Angriffe in der Region Öl-Halbmond ausländische Kämpfer an.

Die Person arbeitet mit ihren Aktionen gegen die Stabilität Libyens und ist für die libyschen Akteure ein Hindernis, wenn es darum geht, die politische Krise zu lösen und den Aktionsplan der Vereinten Nationen umzusetzen.“


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