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Document 32018R0841

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/68/2017/REV/1

ABl. L 156 vom 19.6.2018, p. 1–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/05/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/841/oj

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


VERORDNUNG (EU) 2018/841 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) (4) fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.

(3)

Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) geschlossenen Übereinkommen von Paris (5) Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates (6) im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten, national festgelegten Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft. Gemäß dem Abkommen von Paris muss die Union ihren Ausstoß von Treibhausgasen weiter reduzieren und deren Abbau verstärken.

(4)

Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Wäldern, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Feuchtgebieten wird bei der Verwirklichung dieses Ziels eine zentrale Rolle zukommen. Im Übereinkommen von Paris haben die Vertragsparteien außerdem anerkannt, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen um die Beseitigung der Armut haben und die Systeme der Nahrungsmittel-erzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimaänderungen besonders anfällig sind, wobei die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so zu fördern ist, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen intensivieren. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Protokolls von Kyoto von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgesetzt wird. Im Übereinkommen von Paris wird auch gefordert, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, und von den Vertragsparteien verlangt, Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wäldern, zu ergreifen.

(5)

Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“) verfügt über das Potenzial, für langfristige Klimaschutzvorteile zu sorgen und so zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen sowie zum Erreichen der langfristigen Klimaschutzziele des Übereinkommens von Paris beizutragen. Außerdem bringt der LULUCF-Sektor Biomaterialien hervor, die fossile oder CO2-intensive Materialien ersetzen können, und spielt daher eine wichtige Rolle beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen. Da der Abbau durch LULUCF umkehrbar ist, sollte er als eigenständige Säule der Klimaschutzpolitik der Union behandelt werden.

(6)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 wird erklärt, dass die vielfältigen Ziele in den Bereichen Landwirtschaft und Landnutzung, die sich durch ein geringeres Klimaschutzpotenzial sowie die Notwendigkeit auszeichnen, Kohärenz zwischen den Zielen der EU in den Bereichen Ernährungssicherheit und Klimaschutz sicherzustellen anerkannt werden sollten. Der Europäische Rat ersuchte die Kommission zu prüfen, welches die geeignetsten Mittel sind, die nachhaltige Intensivierung der Lebensmittelerzeugung zu fördern und gleichzeitig den Beitrag dieses Bereichs zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Speicherung von Treibhausgasen, auch durch Aufforstung, zu optimieren und, sobald die technischen Gegebenheiten dies zulassen, in jedem Fall aber vor 2020, eine Strategie dafür festzulegen, wie LULUCF in den Rahmen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen bis 2030 einzubeziehen sind.

(7)

Nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden können im LULUCF-Sektor auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Reduzierung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte Kohlenstoffspeicherung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein. Darüber hinaus können durch nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden die Produktivität, Regenerationsfähigkeit und Vitalität des LULUCF-Sektors aufrechterhalten und so die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefördert werden, während der CO2-Fußabdruck und der ökologische Fußabdruck dieses Sektors verringert werden.

(8)

Die Entwicklung von nachhaltigen und innovativen Verfahren und Technologien, einschließlich der Agrarökologie und der Agroforstwirtschaft, können die Rolle des LULUCF-Sektors in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel fördern sowie die Produktivität und die Widerstandsfähigkeit dieses Sektors stärken. Da der LULUCF-Sektor durch lange Zeitrahmen gekennzeichnet ist, die nötig sind, um Erträge zu erzielen, sind langfristige Strategien wichtig, um die Forschungsmittel für die Entwicklung nachhaltiger und innovativer Verfahren und Technologien sowie die Investitionen in diese zu erhöhen. Investitionen in vorbeugende Maßnahmen wie eine nachhaltige Bewirtschaftung können die mit natürlichen Störungen verbundenen Risiken senken.

(9)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22.-23. Juni 2017 hat der Europäische Rat das umfassende Bekenntnis der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bekräftigt, die unter anderem darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung von Wäldern nachhaltig ist.

(10)

Maßnahmen zur Eindämmung von Entwaldung und Waldschädigung und zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern sind wichtig. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2009 und vom 14. Oktober 2010 an die Ziele der Union, den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber den derzeitigen Werten um mindestens 50 % zu verringern und dem weltweiten Verlust von Waldflächen spätestens bis 2030 Einhalt zu gebieten.

(11)

Im Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Emissionen und den Abbau im LULUCF-Sektor festgelegt und somit zur Entwicklung einer Politik beigetragen, die zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union geführt hat. Diese Verordnung sollte auf den bestehenden Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften aufbauen und sie für den Zeitraum von 2021 bis 2030 aktualisieren und verbessern. In der Verordnung sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zudem ihre Pflicht festgelegt werden, dafür zu sorgen, dass der LULUCF-Sektor insgesamt keine Nettoemissionen erzeugt und langfristig zu dem Ziel der Verbesserung von Senken beiträgt. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien — einschließlich Land- und Forstwirten — vorsehen.

(12)

Der LULUCF-Sektor, einschließlich der landwirtschaftlich genutzten Flächen, wirkt sich direkt und deutlich auf die Artenvielfalt und die Ökosystemleistungen aus. Aus diesem Grunde besteht eine wichtige Zielsetzung bei Maßnahmen, von denen diese Bereiche betroffen sind, darin, die ständige Übereinstimmung mit den Biodiversitätszielen der Union sicherzustellen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um in diesem Sektor Tätigkeiten in Bezug auf Eindämmung Anpassung durchzuführen und zu unterstützen. Die Kohärenz zwischen der Gemeinsamen Agrarpolitik und dieser Verordnung sollte ebenfalls gewährleistet werden. Alle Sektoren müssen einen angemessenen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leisten.

(13)

Feuchtgebiete sind im Hinblick auf die Speicherung von Kohlendioxid wirksame Ökosysteme. Der Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten könnten daher im LULUCF-Sektor Treibhausgase verringern. Die Präzisierung der Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 durch die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen sollte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.

(14)

Ein solides Anrechnungs- und Verbuchungssystem ist erforderlich, um den Beitrag des LULUFC-Sektors zur Erreichung des Ziels der Union für die Reduzierung der Emissionen um mindestens 40 % und zur Erfüllung der langfristigen Zielsetzung des Übereinkommens von Paris sicherzustellen. Damit die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Einklang mit den Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare in Bezug auf Feuchtgebiete von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien“) korrekt verbucht werden, sollten die jährlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gemeldeten Werte für Landnutzungskategorien und für die Umwandlung von einer Landnutzungskategorie in die andere herangezogen werden, wodurch die Ansätze im Rahmen des UNFCCC bzw. des Protokolls von Kyoto zusammengeführt werden. Flächen, deren Nutzungsart in eine andere Kategorie umgewandelt wird, sollten gemäß den IPCC-Leitlinien standardmäßig für eine Dauer von 20 Jahren als im Wechsel in diese Kategorie befindlich eingestuft werden. Die Mitgliedstaaten sollten nur bei aufgeforsteten Flächen und nur in wenigen, gemäß den IPCC-Leitlinien gerechtfertigten Fällen von dieser Standarddauer abweichen können. Änderungen der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien annehmen wird, sollten sich gegebenenfalls in den Berichtspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung niederschlagen.

(15)

Die auf internationaler Ebene vereinbarten IPCC-Leitlinien sehen vor, dass Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse im Energiesektor mit Null angesetzt werden können, vorausgesetzt, dass diese Emissionen im LULUCF-Sektor erfasst werden. In der Union werden die Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse derzeit gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (9) und den Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Null verbucht, weshalb die Einhaltung der IPCC-Leitlinien nur gewährleistet ist, wenn diese Emissionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung korrekt berücksichtigt werden.

(16)

Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, den dynamischen altersbedingten Waldstrukturen sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Bei den Referenzwerten für Wälder sollte einer etwaigen unausgewogenen Altersstruktur des Waldes Rechnung getragen werden, und die künftige Waldbewirtschaftungsintensität sollte nicht über Gebühr eingeschränkt werden, damit langfristige Kohlenstoffsenken erhalten oder verbessert werden. In Anbetracht der besonderen historischen Situation Kroatiens können bei seinem Referenzwert für Wälder auch die Besetzung seines Hoheitsgebietes und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. In den einschlägigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften werden die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa angenommenen Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung („Forest Europe“) berücksichtigt.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission nationale Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vorlegen, einschließlich Referenzwerte für Wälder. Angesichts fehlender internationaler Überprüfungsverfahren im Rahmen des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, um Transparenz zu gewährleisten und die Qualität der Verbuchungen in der Kategorie bewirtschaftete Waldflächen zu verbessern.

(18)

Bei der Bewertung der nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft, einschließlich der darin vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, sollte sich die Kommission auf bewährte Verfahren und die Erfahrungen aus den Sachverständigenüberprüfungen im Rahmen des UNFCCC stützen, u. a. in Bezug auf die Beteiligung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten an der technischen Bewertung der Frage beteiligt werden, ob die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Kriterien und Anforderungen der vorliegenden Verordnung bestimmt wurden. Die Ergebnisse der technischen Bewertung sollten zur Information an den durch den Beschluss 89/367/EWG des Rates (10) eingerichteten Ständigen Forstausschuss weitergeleitet werden. Die Kommission sollte außerdem die Interessenträger und die Zivilgesellschaft konsultieren. Die nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft sollten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.

(19)

Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre aufgrund des Substitutionseffekts erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre deutlich verstärkt werden. Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in deren entsprechenden LULUCF-Konten genau und transparent festhalten, damit eine bessere Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen anerkannt und ein Anreiz dafür geschaffen wird. Die Kommission sollte zu Fragen zur Methode der Verbuchung von Holzprodukten Orientierungshilfen bereitstellen.

(20)

Natürliche Störungen wie Waldbrände, Schädlings- und Krankheitsbefall, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden können, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheren Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen zum Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau in den LULUCF-Konten stets genau erfasst werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Mitgliedstaaten in begrenztem Maße die Möglichkeit geben, Emissionen infolge von Störungen, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, von den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen in unzulässiger Weise zu niedrig angerechnet werden.

(21)

Je nach den nationalen Präferenzen sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche nationalen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im LULUCF-Sektor angemessen sind, einschließlich der Option, Emissionen aus einer Landnutzungskategorie durch den Abbau innerhalb einer anderen Landnutzungskategorie auszugleichen. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, im Zeitraum von 2021 bis 2030 den Nettoabbau zu akkumulieren. Übertragungen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als zusätzliche Option weiterhin möglich sein und die Mitgliedstaaten sollten jährliche Emissionszuweisungen, die entsprechend der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt wurden, verwenden können. Die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Flexibilitätsregelungen wird die hoch gesteckten Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insgesamt nicht beeinträchtigen.

(22)

Wälder, die nachhaltig bewirtschaftet werden, sind im Normalfall Senken und damit ein Beitrag zum Klimaschutz. Im Bezugszeitraum von 2000 bis 2009 betrug der gemeldete durchschnittliche Abbau durch Senken aus Waldflächen pro Jahr 372 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union. Mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und die Erreichung der ehrgeizigen Zielvorgaben bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2050 sollten die Mitgliedstaaten für die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern, inklusive aus Wäldern, sorgen.

(23)

Der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit bewirtschafteten Waldflächen sollte auf einen zukunftsgerichteten Referenzwert für Wälder angerechnet werden. Der erwartete künftige Abbau durch Senken sollte auf einer Extrapolation von Waldbewirtschaftungspraxis und Intensität in einem Bezugszeitraum beruhen. Eine Verringerung einer Senke gegenüber dem Referenzwert sollte als Emissionen verbucht werden. Besondere nationale Gegebenheiten und Vorgehensweisen, wie eine geringere Ernteintensität als üblich oder alternde Wälder während des Bezugszeitraums, sollten berücksichtigt werden.

(24)

Den Mitgliedstaaten sollte eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, damit sie ihre Ernteintensität vorübergehend entsprechend einer nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris erhöhen können, sofern die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau im LULUCF-Sektor nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Flexibilität sollte allen Mitgliedstaaten eine Grundmenge des Ausgleichs gewährt werden, die auf der Grundlage eines Faktors, ausgedrückt als Prozentsatz ihrer gemeldeten Senke im Zeitraum von 2000 bis 2009, berechnet wird, um ihre verbuchten Emissionen aus bewirtschafteten Waldflächen auszugleichen. Es sollte sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten einen Ausgleich nur bis zu der Höhe erhalten, bei der die Wälder in ihrem Land keine Senken mehr bilden.

(25)

Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr großen Waldfläche und insbesondere kleinere Mitgliedstaaten mit einer sehr großen Waldfläche hängen in stärkerem Maße als andere Mitgliedstaaten von bewirtschafteten Waldflächen ab, wenn es darum geht, Emissionen in anderen Kategorien der Flächenverbuchung aufzuwiegen, und wären daher stärker betroffen und haben ein begrenztes Potenzial, ihre Waldflächen zu erhöhen. Der Ausgleichsfaktor sollte auf Grundlage der Wald- und der Landfläche erhöht werden, damit Mitgliedstaaten mit einer im Vergleich zum Unionsdurchschnitt sehr kleinen Landfläche und sehr großen Waldfläche den höchsten Ausgleichsfaktor ihrer Senke für den Bezugszeitraum erhalten.

(26)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 hat der Rat die Besonderheiten waldreicher Länder anerkannt. Diese Besonderheiten betreffen insbesondere die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen durch Abbau auszugleichen. Als waldreichster Mitgliedstaat und in Anbetracht seiner besonderen geografischen Gegebenheiten ist Finnland diesbezüglich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher sollte Finnland ein begrenzter zusätzlicher Ausgleich gewährt werden.

(27)

Um die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen und um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen transparent, genau, kohärent, vollständig und vergleichbar sind, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweiligen Inventardaten zu den Treibhausgasen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bereitstellen und die Compliance-Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten diese Daten berücksichtigen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Flexibilitätsregelung der vorliegenden Verordnung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch zu nehmen, so sollte er in dem Compliance-Bericht auch die Menge des Ausgleichs angeben, die er in Anspruch nehmen möchte.

(28)

Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem Jahresarbeitsprogramm der Agentur, bei dem System der jährlichen Berichterstattung über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen, der Bewertung der Informationen über Strategien, Maßnahmen und nationale Prognosen, der Bewertung der geplanten zusätzlichen Politiken und Maßnahmen und der von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Compliance-Kontrollen unterstützen.

(29)

Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, und eine verstärkte Nutzung von Holzerzeugnissen mit langen Lebenszyklen zu fördern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, einschließlich der Mindestwerte für die Definition von Wäldern, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030, zur Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, zur Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten hinsichtlich natürlicher Störungen, um Änderungen in den IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, und zur Verbuchung von Transaktionen im Unionsregister zu erlassen. Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Instrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018/842, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind (12). Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 auch die Ergebnisse des unterstützenden Dialogs von 2018 im Rahmen des UNFCCC (im Folgenden „Talanoa-Dialog“) bewerten. die vorliegende Verordnung sollte im Jahr 2024 und danach alle fünf Jahre zwecks Bewertung ihres allgemeinen Funktionierens überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollten die Ergebnisse des Talanoa-Dialogs und der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris aufgegriffen werden. Der Rahmen für den Zeitraum nach 2030 sollte im Einklang mit den langfristigen Zielsetzungen und Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris stehen.

(31)

Um eine effiziente, transparente und kostengünstige Berichterstattung und Überprüfung im Bereich der Treibhausgasemissionen und des Abbaus sowie Berichterstattung über jedwede sonstige Informationen sicherzustellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu beurteilen, sollten die Berichtspflichten in die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgenommen werden.

(32)

Um die Datenerhebung sowie das methodische Vorgehen zu verbessern, sollte eine Bestandsaufnahme der Landnutzung vorgenommen und anhand der geografischen Erfassung der einzelnen Flächen gemäß den Datenerhebungssystemen der Mitgliedstaaten und der Union Bericht erstattet werden. Bestehende Programme und Erhebungen in der Union und den Mitgliedstaaten, wie die Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung und Bodenbedeckung (LUCAS), das Europäische Erdbeobachtungsprogramm Copernicus und das Satellitennavigationssystem Galileo sollten bestmöglich für die Datenerfassung genutzt werden. Die Datenverwaltung einschließlich des Austauschs von Daten für die Weiterverwendung und Verbreitung im Rahmen der Berichterstattung sollte mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) im Einklang stehen.

(33)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte entsprechend geändert werden.

(34)

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte weiterhin für die Anrechnungs-, Verbuchungs- und Berichtspflichten für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020 gelten. Für die Anrechnungszeiträume ab 1. Januar 2021 sollte die vorliegende Verordnung gelten.

(35)

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU sollte entsprechend geändert werden.

(36)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry — im Folgenden „LULUCF“), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird. In dieser Verordnung werden auch die Regeln für die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor und für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden und die innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen:

a)

im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030:

i)   „aufgeforstete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

ii)   „entwaldete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde;

iii)   „bewirtschaftete Ackerflächen“: gemeldete Landnutzung:

Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt,

Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder

Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

iv)   „bewirtschaftetes Grünland“: gemeldete Landnutzung:

Grünland, das Grünland bleibt,

Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder

Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde;

v)   „bewirtschaftete Waldflächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt.

b)

ab 2026: „bewirtschaftete Feuchtgebiete“: gemeldete Landnutzung:

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,

Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder

Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

(2)   Im Zeitraum von 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Treibhausgase in seinem Hoheitsgebiet, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Feuchtgebiete gemeldet werden, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einbeziehen. Die vorliegende Verordnung gilt auch für die Emissionen und den Abbau, die ein Mitgliedstaat einbezieht.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einzubeziehen, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mit.

(4)   Ist dies angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Präzisierung der IPCC-Leitlinien erforderlich, so kann die Kommission Vorschläge zur Aufschiebung der obligatorischen Verbuchung von bewirtschafteten Feuchtgebieten um zusätzliche fünf Jahre vorlegen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

2.

„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

3.

„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

4.

„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

5.

„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

6.

„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang II. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die die Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder eine Mindestbaumhöhe gemäß Anhang II noch nicht erreicht haben, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

7.

„Referenzwert für Wälder“ den in Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr ausgedrückten geschätzten Wert der durchschnittlichen jährlichen Nettoemissionen oder des durchschnittlichen jährlichen Nettoabbaus aus bewirtschafteten Waldflächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 auf der Grundlage der in dieser Verordnung genannten Kriterien;

8.

„Halbwertszeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen;

9.

„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten der Mitgliedstaat nicht wesentlich zu begrenzen vermag;

10.

„sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ändern oder zu streichen oder neue Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen, um den genannten Absatz an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Kohärenz zwischen diesen Begriffsbestimmungen und etwaigen Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen in den IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, zu gewährleisten.

Artikel 4

Verpflichtungen

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030 muss jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Flexibilitätsregelung dafür sorgen, dass die Emissionen nicht den Abbau übersteigen, wobei dies in Übereinstimmung mit der Verbuchung gemäß dieser Verordnung als die Summe der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus in seinem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 genannten Kategorien der Flächenverbuchung zusammengenommen zu berechnen ist.

Artikel 5

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt Konten, die die Emissionen und den Abbau in den einzelnen in Artikel 2 genannten Kategorien für die Flächenverbuchung korrekt widerspiegeln. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Konten und sonstigen Daten, die gemäß dieser Verordnung mitgeteilt werden, genau, vollständig, kohärent, vergleichbar und transparent sind. Die Mitgliedstaaten weisen Emissionen mit einem Pluszeichen (+) und den Abbau mit einem Minuszeichen (–) aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten verhindern die Doppelzählung von Emissionen oder Abbau, indem sie insbesondere sicherstellen, dass die Emissionen und der Abbau nicht in mehreren Flächenverbuchungskategorien verbucht werden.

(3)   Wird die Flächenart umgewandelt, so ändern die Mitgliedstaaten 20 Jahre nach dem Zeitpunkt der Umwandlung die Flächenart Waldfläche, Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche die Kategorisierung solcher Flächen, die in eine andere Flächenart umgewandelt wurden in die Art von Flächen um, die dieselbe Flächenart bleiben.

(4)   Die Mitgliedstaaten erfassen jegliche Änderung des Kohlenstoffbestands in den in Anhang I Abschnitt B aufgelisteten Kohlenstoffspeichern in ihren Konten für die einzelnen Kategorien für die Flächenverbuchung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Änderungen des Kohlenstoffbestands in Kohlenstoffspeichern nicht in ihren Konten zu erfassen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Möglichkeit der Nichterfassung von Änderungen des Kohlenstoffbestands gilt jedoch nicht für Kohlenstoffspeicher von oberirdischer Biomasse, Totholz oder Holzprodukte in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen vollständige und genaue Aufzeichnungen aller Daten, die bei der Erstellung ihrer Konten verwendet werden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 6

Verbuchung bei aufgeforsteten und entwaldeten Flächen

(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat dann, wenn Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Waldfläche umgewandelt wurde, die Kategorisierung dieser Flächen 30 Jahre nach dem Zeitpunkt dieser Umwandlung von Flächen, die in Waldfläche umgewandelt wurden, in Waldfläche, die Waldfläche bleibt ändern, wenn dies aufgrund der IPCC-Leitlinien hinreichend gerechtfertigt ist.

(3)   Bei den Berechnungen der Emissionen und des Abbaus aus aufgeforsteten Flächen und aus entwaldeten Flächen bestimmen die Mitgliedstaaten das Waldgebiet nach den in Anhang II angegebenen Parametern.

Artikel 7

Verbuchung bei bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und bewirtschafteten Feuchtgebieten

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Ackerflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Ackerflächen in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschaftetem Grünland, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschaftetem Grünland in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(3)   Im Zeitraum von 2021 bis 2025 verbucht jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einbezieht, und im Zeitraum von 2026 bis 2030 verbuchen alle Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Feuchtgebieten, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den jeweiligen Zeiträumen abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen Jahresemissionen und des durchschnittlichen Jahresabbaus aus bewirtschafteten Feuchtgebieten in dem Mitgliedstaat im Referenzzeitraum von 2005 bis 2009 mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht beschlossen haben, bewirtschaftete Feuchtgebiete in den Umfang ihrer Verpflichtungen einzubeziehen, melden dessen ungeachtet im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Kommission die Emissionen und den Abbau aus solchen Gebieten mit folgender gemeldeter Landnutzung:

a)

Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt,

b)

Siedlung oder sonstige Fläche, die in Feuchtgebiet umgewandelt wurde, oder

c)

Feuchtgebiet, das in Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.

Artikel 8

Verbuchung bei bewirtschafteten Waldflächen

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht die Emissionen und den Abbau aus bewirtschafteten Waldflächen, die sich aus der Berechnung der Emissionen und des Abbaus in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 abzüglich des Produkts aus der Multiplikation des Referenzwerts für Wälder des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Faktor fünf ergeben.

(2)   Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Verhältnis zum Referenzwert für Wälder eines Mitgliedstaats negativ aus, so verbucht der betreffende Mitgliedstaat in seinem Konto für bewirtschaftete Waldflächen als Gesamtnettoabbau maximal das Äquivalent von 3,5 % seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III, multipliziert mit dem Faktor fünf. Der Nettoabbau aus dem Kohlenstoffspeicher von Totholz und Holzprodukten, mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen unterliegt nicht dieser Beschränkung.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2023 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 ihre nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft einschließlich eines Vorschlags für einen Referenzwert für Wälder vor. Der nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft muss alle in Anhang IV Abschnitt B aufgeführten Elemente enthalten, und er muss — auch im Internet — öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen ihren Referenzwert für Wälder anhand der Kriterien in Anhang IV Abschnitt A fest. Kroatien kann bei seinem Referenzwert für Wälder zusätzlich zu den Kriterien in Anhang IV Abschnitt A die Besetzung seines Hoheitsgebiets und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigen.

(5)   Der Referenzwert für Wälder muss auf einer Fortsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis beruhen, die im Zeitraum von 2000 bis 2009 dokumentiert wurde, in Bezug auf dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes in den nationalen Wäldern unter Verwendung der besten verfügbaren Daten.

Bei den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Referenzwerten für Wälder muss den künftigen Auswirkungen von dynamischen altersbezogenen Merkmalen der Wälder Rechnung getragen werden, damit die Waldbewirtschaftungsintensität als zentrales Element der nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis nicht unangemessen eingeschränkt wird, wobei es das Ziel ist, langfristige Kohlenstoffsenken zu erhalten oder zu verbessern.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass zwischen den im Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft verwendeten Methoden und Daten zur Festlegung des vorgeschlagenen Referenzwerts für Wälder und denjenigen, die für die Berichterstattung über bewirtschaftete Waldflächen verwendet wurden, Kohärenz besteht.

(6)   Die Kommission nimmt in Konsultation mit Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, eine technische Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 vorgelegten nationalen Anrechnungspläne für die Forstwirtschaft vor, um zu prüfen, inwieweit die vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen der Absätze 4 und 5 sowie des Artikels 5 Absatz 1 festgelegt wurden. Zudem konsultiert die Kommission die Interessenträger und die Zivilgesellschaft. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der durchgeführten Arbeiten, einschließlich der Stellungnahmen der von den Mitgliedstaaten ernannten Sachverständigen und der diesbezüglichen Schlussfolgerungen.

Die Kommission richtet erforderlichenfalls technische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen die Schlussfolgerungen der technischen Bewertung ihren Niederschlag finden, um die technische Überarbeitung der vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder zu erleichtern. Die Kommission veröffentlicht diese technischen Empfehlungen.

(7)   Falls erforderlich aufgrund der technischen Bewertungen und gegebenenfalls aufgrund der technischen Empfehlungen, legen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder bis zum 31. Dezember 2019 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. Juni 2024 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 vor. Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.

(8)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder, der nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels vorgenommenen technischen Bewertung und gegebenenfalls der gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgelegten überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung der Referenzwerte für Wälder, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 anwenden müssen.

(9)   Legt ein Mitgliedstaat der Kommission seinen Referenzwert für Wälder nicht bis zu den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Tagen vor, so erlässt die Kommission auf der Grundlage etwaiger technischer Bewertungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung des Anhangs IV im Hinblick auf die Festlegung des Referenzwerts für Wälder, den der betreffende Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 anwenden muss.

(10)   Die delegierten Rechtsakte nach den Absätzen 8 und 9 werden bis zum 31. Oktober 2020 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 30. April 2025 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 erlassen.

(11)   Zur Gewährleistung der Kohärenz im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission erforderlichenfalls technische Berichtigungen, die keine Änderungen der gemäß den Absätzen 8 oder 9 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte erfordern, spätestens bis zu den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Tagen.

Artikel 9

Verbuchung bei Holzprodukten

(1)   In den gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Konten für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau infolge von Änderungen des Kohlenstoffspeichers der Holzprodukte in den nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung, der Methoden und der Standard-Halbwertszeiten gemäß Anhang V:

a)

Papier;

b)

Holzwerkstoffe;

c)

Schnittholz.

(2)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Anhang V durch Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, die als Kohlenstoffspeicher wirken, auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, mit denen die Umweltintegrität gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die bestehenden und neuen Kategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, wie von der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien angenommen, und sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind.

Artikel 10

Verbuchung bei natürlichen Störungen

(1)   Am Ende jedes Einzelnen der Zeiträume von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 können die Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen infolge natürlicher Störungen, die die durchschnittlichen Emissionen infolge natürlicher Störungen im Zeitraum von 2001 bis 2020 unter Ausschluss von statistischen Ausreißern (im Folgenden „Grundbelastung“) übersteigen, von ihren Konten für aufgeforstete Flächen und für bewirtschaftete Waldflächen ausschließen. Die Grundbelastung wird nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs VI berechnet.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 1 an, so muss er

a)

der Kommission für jede in Absatz 1 genannte Kategorie für die Flächenverbuchungskategorien Informationen über die Grundbelastung und über die im Einklang mit Anhang VI verwendeten Daten und Methoden übermitteln und

b)

bis 2030 jeglichen späteren Abbau auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, von der Verbuchung ausschließen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Methode und die Informationspflichten in diesem Anhang zu überarbeiten, um Änderungen der IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird.

Artikel 11

Flexibilitätsregelung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann

a)

die allgemeine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 und

b)

zur Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 in Anspruch nehmen.

(2)   Hält ein Mitgliedstaat seine Überwachungspflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nicht ein, so untersagt der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter (im Folgenden „Zentralverwalter“) diesem Mitgliedstaat vorübergehend die Übertragung oder das „Banking“ gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung oder die Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Allgemeine Flexibilitätsregelung

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den Gesamtabbau, und hat dieser Mitgliedstaat beschlossen, seine Flexibilitätsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, und hat er beantragt, dass jährliche Emissionszuweisungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 gelöscht werden, so ist die Menge der gelöschten Emissionszuweisungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen seitens dieses Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

(2)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter Abbaumengen den Überschuss an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Die übertragene Menge muss bei der Feststellung, ob der Empfangsmitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung eingehalten hat, berücksichtigt werden.

(3)   Übersteigt in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2021 bis 2025 der Gesamtabbau die Emissionen, so kann dieser Mitgliedstaat nach Abzug etwaiger gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigter oder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels an einen anderen Mitgliedstaat übertragener Abbaumengen den Überschuss auf den Zeitraum von 2026 bis 2030 übertragen („Banking“).

(4)   Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Nettoabbau, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt wurde, von der Menge abgezogen, die dem Mitgliedstaat für die Übertragung an einen anderen Mitgliedstaat oder zum „Banking“ gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung steht.

Artikel 13

Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen

(1)   Übersteigen in einem Mitgliedstaat die Gesamtemissionen den nach dieser Verordnung verbuchten Abbau in den Flächenverbuchungskategorien nach Artikel 2, so kann dieser Mitgliedstaat die in diesem Artikel festgelegte Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen in Anspruch nehmen, um Artikel 4 einzuhalten.

(2)   Ist das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 eine positive Zahl, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, diese Emissionen auszugleichen, sofern

a)

der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat und

b)

die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau in den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien der Flächenverbuchung in dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Ausgleich in Anspruch nehmen möchte, nicht übersteigen. Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten Doppelzählungen vermeiden, insbesondere bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/842.

(3)   Für die Menge des Ausgleichs darf der betreffende Mitgliedstaat einen Ausgleich:

a)

für eine als Emissionen verbuchte Senke gegenüber dem Referenzwert für Waldflächen in Anspruch nehmen, und

b)

bis zur Höchstmenge des Ausgleichs, der für diesen Mitgliedstaat in Anhang VII für den Zeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt ist.

(4)   Finnland darf bis zu 10 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, sofern es die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt.

Artikel 14

Compliance-Kontrollen

(1)   Bis zum 15. März 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und bis zum 15. März 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Compliance-Bericht vor, der die Bilanz der Gesamtemissionen und des Gesamtabbaus für den betreffenden Zeitraum für die einzelnen in Artikel 2 spezifizierten Kategorien für die Flächenverbuchung unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften enthält.

Dieser Bericht enthält ferner gegebenenfalls Einzelheiten zu der Absicht, die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 11 und die diesbezüglichen Mengen in Anspruch zu nehmen, oder zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelungen.

(2)   Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen.

(3)   Die Kommission erstellt im Jahr 2027 für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und im Jahr 2032 für den Zeitraum von 2026 bis 2030 für jede der in Artikel 2 aufgeführten Flächenverbuchungskategorien einen Bericht über die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau von Treibhausgasen in der Union, die sich aus der Berechnung der gesamten gemeldeten Emissionen und des gesamten gemeldeten Abbaus für den betreffenden Zeitraum abzüglich des Produkts aus der Multiplikation der durchschnittlichen gemeldeten Jahresemissionen und des durchschnittlichen gemeldeten Jahresabbaus im Zeitraum von 2000 bis 2009 in der Union mit dem Faktor fünf ergeben.

(4)   Im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm wird die Kommission bei der Durchführung des Überwachungs- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Artikel von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 15

Register

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um die Vorschriften für die Erfassung der Mengen der Emissionen und des Abbaus bei jeder Kategorie für die Flächenverbuchung in jedem Mitgliedstaat festzulegen und dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung die Verbuchung durch das gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete Unionsregister korrekt vorgenommen wird.

(2)   Der Zentralverwalter kontrolliert automatisch jede Transaktion gemäß dieser Verordnung und blockiert erforderlichenfalls Transaktionen, um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen.

(3)   Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absätze 8 und 9, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.

Auf Grundlage der Feststellungen in dem gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellten Bericht sowie der Ergebnisse der gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführten Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um zu gewährleisten, dass das Gesamtziel der Union im Hinblick auf die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 ohne Abstriche erreicht wird und dass die Union ihren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris uneingeschränkt leistet.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der in Artikel 11 genannten Flexibilitätsregelungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie deren Beitrag zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030, damit die erforderliche Steigerung der Treibhausgasemissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen in der Union verwirklicht werden kann; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da)

ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) im Einklang mit den in Anhang IIIa der vorliegenden Verordnung dargelegten Methoden;

(*1)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).“ "

b)

Folgender Unterabsatz wird eingefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann die Gewährung einer Ausnahme von Unterabsatz 1 Buchstabe da durch die Kommission beantragen, um eine andere Methode als die in Anhang IIIa angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum von 2021 bis 2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode, die Vorstellung der alternativen Methode oder mit beidem, sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Lehnt die Kommission den Antrag ab, so muss sie ihre Entscheidung begründen.“

2.

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„viii)

ab 2023 Informationen über die nationalen Strategien und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/841 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt oder Senken vergrößert werden sollen;“.

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„ba)

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen und den unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallenden Abbau von Treibhausgasen,“.

4.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IIIa

Methoden zur Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe da

Ansatz 3: Geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Tier-1-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Der Beschluss Nr. 529/2013/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)   ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 103.

(2)   ABl. C 272 vom 17.8.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(7)  Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 80).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(10)  Entscheidung 89/367/EWG des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einsetzung eines Ständigen Forstausschusses (ABl. L 165 vom 15.6.1989, S. 14).

(11)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(12)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG I

TREIBHAUSGASE UND KOHLENSTOFFSPEICHER

A.

Treibhausgase gemäß Artikel 2:

a)

Kohlendioxid (CO2);

b)

Methan (CH4);

c)

Distickstoffoxid (N2O),

Diese Treibhausgase werden in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückt und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 bestimmt.

B.

Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a)

oberirdische Biomasse,

b)

unterirdische Biomasse,

c)

Streu,

d)

Totholz,

e)

organischer Kohlenstoff im Boden,

f)

Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.


ANHANG II

MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE PARAMETER

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Kroatien

0,1

10

2

Italien

0,5

10

5

Zypern

0,3

10

5

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

1,0

30

5

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2


ANHANG III

BASISJAHR ODER -ZEITRAUM FÜR DIE BERECHNUNG DER OBERGRENZE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Mitgliedstaat

Basisjahr/-zeitraum

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Kroatien

1990

Italien

1990

Zypern

1990

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

1990

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990


ANHANG IV

NATIONALER ANRECHNUNGSPLAN FÜR DIE FORSTWIRTSCHAFT MIT REFERENZWERTEN FÜR WÄLDER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS

A.   Kriterien und Leitlinien für die Bestimmung des Referenzwerts für Wälder

Der Referenzwert eines Mitgliedstaats für Wälder wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a)

Der Referenzwerte muss im Einklang stehen mit dem Ziel, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken zu erreichen, einschließlich der Steigerung des potenziellen Abbaus bei alternden Waldbeständen, die sich andernfalls zu immer stärker abnehmenden Senken entwickeln könnten;

b)

der Referenzwerte muss gewährleisten, dass die alleinige Tatsache, dass Kohlenstoffbestände vorhanden sind, nicht in die Anrechnung einfließt;

c)

der Referenzwert sollte ein solides, glaubwürdiges Anrechnungssystem gewährleisten, das sicherstellt, dass Emissionen aus und der Abbau durch die Nutzung von Biomasse ordnungsgemäß angerechnet werden;

d)

der Referenzwerte muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist;

e)

ein konstantes Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Nutzung von Waldbiomasse, das zwischen 2000 und 2009 dokumentiert wurde, ist anzunehmen;

f)

der Referenzwerte sollte im Einklang stehen mit dem in der EU-Forststrategie verankerten Ziel eines Beitrags zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung von natürlichen Ressourcen, den nationalen Forstpolitiken der Mitgliedstaaten und der Biodiversitätsstrategie der EU;

g)

der Referenzwert muss mit den nationalen Prognosen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken übereinstimmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden;

h)

der Referenzwerte muss mit den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten übereinstimmen und auf transparenten, vollständigen, kohärenten, vergleichbaren und genauen Informationen beruhen. Das Modell, nach dem der Referenzwert bestimmt wurde, muss insbesondere in der Lage sein, historische Daten aus dem nationalen Treibhausgasinventar wiederzugeben.

B.   Angaben des nationalen Anrechnungsplans für die Forstwirtschaft

Der gemäß Artikel 8 übermittelte nationale Anrechnungsplan für die Forstwirtschaft enthält die folgenden Angaben:

a)

eine allgemeine Beschreibung, wie der Referenzwert für Wälder festgelegt wurde, und eine Beschreibung, wie den Kriterien dieser Verordnung Rechnung getragen wurde;

b)

Angaben zum Kohlenstoffspeicher und zu den Treibhausgasen, die in den Referenzwert für Wälder eingeflossen sind, und die Gründe für die Nichteinbeziehung eines Kohlenstoffspeichers in die Festlegung des Referenzwerts für Wälder sowie den Nachweis der Kohärenz der in den Referenzwert für Wälder einbezogenen Kohlenstoffspeicher;

c)

eine Beschreibung der Konzepte, Methoden und Modelle (mit Zahlenangaben), die für die Festlegung des Referenzwerts für Wälder herangezogen wurden und die mit dem zuletzt vorgelegten nationalen Inventarbericht übereinstimmen und eine Beschreibung der Nachweise zur nachhaltigen Waldbewirtschaftungspraxis und -intensität sowie der angenommenen nationalen Strategien;

d)

Angaben, wie sich die Holzeinschlagsraten je nach Politikszenario voraussichtlich entwickeln;

e)

eine Beschreibung, wie jeder der folgenden Aspekte bei der Festlegung des Referenzwerts für Wälder beachtet wurde:

i)

die bewirtschaftete Waldfläche,

ii)

die Emissionen aus Wäldern und Holzprodukten und Abbau durch Wälder und Holzprodukte gemäß den Treibhausgasinventaren und einschlägigen historischen Daten,

iii)

die Merkmale des Waldes (dynamische altersbezogene Merkmale des Waldes, Zuwachs, Umtriebszeiten und andere Angaben zu Waldbewirtschaftungstätigkeiten im Rahmen des „Business-as-usual“-Szenarios),

iv)

die historische und künftige Holzeinschlagsraten, aufgeschlüsselt nach energetischer und nichtenergetischer Nutzung.


ANHANG V

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG, METHODEN UND STANDARD-HALBWERTSZEIT BEI HOLZPRODUKTEN

Methodische Probleme

Kann nicht zwischen Holzprodukten aus der Flächenverbuchungskategorie aufgeforstete Flächen und solchen aus der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Waldflächen differenziert werden, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, bei der Anrechnung von Holzprodukten die Annahme zugrunde zu legen, dass die Emissionen und der Abbau durchweg auf bewirtschafteten Waldflächen stattfanden.

Bei Holzprodukten auf Abfalldeponien und Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, erfolgt die Anrechnung auf Basis der sofortigen Oxidation.

Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht durch den Einfuhrmitgliedstaat angerechnet („Produktionsansatz“).

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertszeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die länderspezifischen Halbwertszeiten von Holzprodukten, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten nicht von denen abweichen, die der Einfuhrmitgliedstaat verwendet.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern das Holz stammte.

Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertszeiten gemäß diesem Anhang länderspezifische Methoden und Halbwertszeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau sind wie die in diesem Anhang angegebenen Methoden.

Standard-Halbwertszeiten:

„Halbwertszeit“ ist die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte des Anfangswerts abzubauen.

Es gelten die folgenden Standard-Halbwertszeiten:

a)

2 Jahre für Papier;

b)

25 Jahre für Holzwerkstoffe;

c)

35 Jahre für Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können die Produkte aus Materialien auf Holzbasis, einschließlich Rinde, die in die oben unter den Buchstaben a, b und c genannten Kategorien fallen, angeben; dies geschieht auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien, die die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder die als Tagung der Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens dienende Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls annehmen wird, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden.


ANHANG VI

BERECHNUNG DER GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1.

Für die Berechnung der Grundbelastung sind die folgenden Angaben zu übermitteln:

a)

historische Werte der durch natürliche Störungen freigesetzten Emissionen;

b)

Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung;

c)

Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, aufgeschlüsselt nach den Kategorien für die Flächenverbuchung;

d)

Nachweis der Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Kohlenstoffspeicher und Gase.

2.

Die Grundbelastung wird als das Mittel der Zeitreihe 2001-2020 ohne die Jahre berechnet, für die anomale Emissionswerte erfasst wurden, d. h. ohne jedweden statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden wie folgt ermittelt:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihe 2001-2020;

b)

Ausschluss aller Jahre aus der Zeitreihe, für die die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c)

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihe 2001-2020 ohne die gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d)

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.

3.

Nachdem die Grundbelastung gemäß Punkt 2 dieses Anhangs berechnet wurde, kann, wenn in einem gegebenen Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030 die Emissionen die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, die die Grundbelastung überschreitende Emissionsmenge im Einklang mit Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

4.

Die folgenden Emissionen dürfen nicht ausgeschlossen werden:

a)

Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf Fläche im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden;

b)

Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 stattfand;

c)

Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

5.

Die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen Folgendes umfassen:

a)

die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;

b)

den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c)

eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 oder von 2026 bis 2030 folgenden Jahren zu identifizieren;

d)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;

e)

wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.


ANHANG VII

HÖCHSTMENGE DES AUSGLEICHS IM RAHMEN DER FLEXIBILITÄTSREGELUNG FÜR BEWIRTSCHAFTETE WALDFLÄCHEN GEMÄß ARTIKEL 13 ABSATZ 3 BUCHSTABE B

Mitgliedstaat

Gemeldeter durchschnittlicher Abbau durch Senken aus Waldflächen für den Zeitraum von 2000 bis 2009 in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr

Obergrenze für den Ausgleich in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für den Zeitraum von 2021 bis 2030

Belgien

–3,61

–2,2

Bulgarien

–9,31

–5,6

Tschechische Republik

–5,14

–3,1

Dänemark

–0,56

–0,1

Deutschland

–45,94

–27,6

Estland

–3,07

–9,8

Irland

–0,85

–0,2

Griechenland

–1,75

–1,0

Spanien

–26,51

–15,9

Frankreich

–51,23

–61,5

Kroatien

–8,04

–9,6

Italien

–24,17

–14,5

Zypern

–0,15

–0,03

Lettland

–8,01

–25,6

Litauen

–5,71

–3,4

Luxemburg

–0,49

–0,3

Ungarn

–1,58

–0,9

Malta

0,00

0,0

Niederlande

–1,72

–0,3

Österreich

–5,34

–17,1

Polen

–37,50

–22,5

Portugal

–5,13

–6,2

Rumänien

–22,34

–13,4

Slowenien

–5,38

–17,2

Slowakei

–5,42

–6,5

Finnland

–36,79

–44,1

Schweden

–39,55

–47,5

Vereinigtes Königreich

–16,37

–3,3


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