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Document 32018R0827
Council Implementing Regulation (EU) 2018/827 of 4 June 2018 implementing Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2018/827 des Rates vom 4. Juni 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ST/7621/2018/INIT
ABl. L 140 vom 6.6.2018, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
6.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/827 DES RATES
vom 4. Juni 2018
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Organisationen in den Anhängen IX und XIV der genannten Verordnung überprüft. |
(3) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu bestimmten in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen geändert werden sollten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TSACHEVA
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
ANHANG
Anhang IX des Beschlusses (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „B. Einrichtungen“:
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2. |
Unter der Überschrift „Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC)“ ersetzen die folgenden Einträge die entsprechenden Einträge unter der Unterüberschrift „A. Personen“:
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