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Document 32018R0791

Durchführungsverordnung (EU) 2018/791 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

C/2018/3294

ABl. L 136 vom 1.6.2018, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2072

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/791/oj

1.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/791 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

gestützt auf die Anträge Finnlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Litauens, Maltas, Portugals, der Slowakei, Sloweniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. Seitdem hat sich der pflanzengesundheitliche Status bestimmter Schutzgebiete in einigen Mitgliedstaaten erheblich verändert.

(2)

Das Hoheitsgebiet Finnlands wurde als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Finnland hat die Aufhebung seines Status als Schutzgebiet aufgrund eines unzureichenden wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Nutzens beantragt. Finnland sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt werden.

(3)

Das portugiesische Gebiet der Azoren war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt. Den von Portugal übermittelten weiteren Informationen zufolge ist das Gebiet der Azoren weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollten die Azoren unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden.

(4)

Irland und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung der Hoheitsgebiete Irlands bzw. Nordirlands als Schutzgebiete im Hinblick auf Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2011 in Irland und seit 2012 im Vereinigten Königreich in Nordirland durchgeführt wurden, haben Irland und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass diese Schadorganismen in ihren Hoheitsgebieten trotz für sie günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommen. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland und Nordirland im Vereinigten Königreich bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiete im Hinblick auf Liriomyza huidobrensis und Liriomyza trifolii Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.

(5)

Die Hoheitsgebiete Irlands, Maltas und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt. Den von Irland, Malta und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland, Malta und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon anerkannt werden.

(6)

Die Hoheitsgebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt. Den von Irland und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.

(7)

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und „Candidatus Phytoplasma ulmi“ anerkannt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge ist sein Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollte das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und „Candidatus Phytoplasma ulmi“ anerkannt werden.

(8)

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, mit Ausnahme bestimmter Gebietskörperschaften, war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. anerkannt. Das Vereinigte Königreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Thaumetopoea processionea L. nunmehr in folgenden Gebietskörperschaften vorkommt: Barking und Dagenham; Basildon; Basingstoke and Dene; Bexley; Bracknell Forest; Brentwood; Broxbourne; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; Crawley; Dacorum; Dartford; East Hertfordshire; Enfield; Epping Forest; Gravesham; Greenwich; Harlow; Hart; Havering; Hertsmere; Horsham; Littlesford; Medway; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Redbridge; Reigate and Banstead; Rushmoor; Sevenoaks; South Bedfordshire; South Bucks; St Albans; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Waltham Forest; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; Windsor and Maidenhead sowie Wokingham and Wycombe. Diese Gebiete sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs anerkannt und in die Liste der Gebietskörperschaften aufgenommen werden, die aus dem Schutzgebiet ausgenommen sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass das übrige Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, das als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. anerkannt wurde, weiterhin frei von diesem Schadorganismus ist. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Das Vereinigte Königreich, mit Ausnahme bestimmter Gebietskörperschaften, sollte daher bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. anerkannt werden.

(9)

Das Gebiet Sizilien in Italien wurde als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Italien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna) in Sizilien vorkommt. Die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna) sollten daher im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht länger als Teil des Schutzgebiets Italiens in Sizilien anerkannt werden.

(10)

Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al anerkannt. Italien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Provinzen Parma und Piacenza vorkommt, die die einzigen verbleibenden Teile der Emilia-Romagna sind, die im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als Schutzgebiet anerkannt sind. Emilia-Romagna sollte daher nicht länger als Teil des italienischen Schutzgebiets anerkannt werden. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass das übrige Hoheitsgebiet Italiens, das bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt war, weiterhin frei von diesem Schadorganismus zu sein scheint. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte das Hoheitsgebiet Italiens, das bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt war, mit Ausnahme bestimmter Provinzen, darunter Parma und Piacenza in der Emilia Romagna, bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(11)

Das Hoheitsgebiet Nordirlands, mit Ausnahme bestimmter Townlands, wurde als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al anerkannt. Das Vereinigte Königreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun auch in anderen Teilen Nordirlands vorkommt, und beantragt die Aufhebung des Status als Schutzgebiet für das gesamte Hoheitsgebiet Nordirlands. Nordirland sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(12)

Die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei, mit Ausnahme bestimmter Gebiete, waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Den von Irland, Litauen, Slowenien und der Slowakei übermittelten weiteren Informationen zufolge wurden die sporadischen und isolierten Ausbrüche dieses Schadorganismus in einigen Teilen des Schutzgebiets entweder getilgt oder ihre Tilgung läuft, und das übrige Hoheitsgebiet, mit Ausnahme bestimmter Gebiete, ist weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass bisher keine der Tilgungen länger als zwei Jahre gedauert hat. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei, mit Ausnahme bestimmter Gebiete, sollten bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(13)

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al anerkannt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge scheint es, dass die sporadischen und isolierten Ausbrüche dieses Schadorganismus in einigen Teilen des Schutzgebiets entweder getilgt sind oder dass ihre Tilgung läuft, und dass das übrige Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesem Schadorganismus ist. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass bisher keine der Tilgungen länger als zwei Jahre gedauert hat. Es ist jedoch erforderlich, dass die Tilgungsbemühungen fortgesetzt werden und es bedarf noch weiterer Untersuchungen, die weiterhin von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Vereinigten Königreichs als Schutzgebiet im Hinblick auf Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. bis zum 30. April 2020 verlängert werden.

(14)

Irland war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. anerkannt. Den von Irland übermittelten weiteren Informationen zufolge ist sein Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollte Irland unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(15)

Das Hoheitsgebiet Nordirland des Vereinigten Königreichs war als Schutzgebiet im Hinblick auf Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet anerkannt. Das Vereinigte Königreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet nunmehr in Nordirland vorkommt. Daher sollte Nordirland nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet anerkannt werden.

(16)

Das Hoheitsgebiet Griechenlands, mit Ausnahme bestimmter regionaler Gebietseinheiten, wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) nunmehr in den regionalen Gebietseinheiten Arta und Lakonia vorkommt. Die regionalen Gebietseinheiten Arta und Lakonia sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt werden.

(17)

Schweden wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf die Bronzefleckenkrankheit der Tomate anerkannt. Schweden hat die Aufhebung des Schutzgebietsstatus aufgrund eines unzureichenden wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Nutzens beantragt. Schweden sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf die Bronzefleckenkrankheit der Tomate anerkannt werden.

(18)

Aus Gründen der Klarheit sollte der gesamte Anhang der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 ersetzt werden.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Da bestimmte Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete anerkannt wurden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Mai 2018 gelten, damit die rechtliche Kontinuität gewährleistet ist und Handelsstörungen vermieden werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 erhält folgende Fassung:

ANHANG I

Gebiete innerhalb der Gemeinschaft, die hinsichtlich der nebenstehend genannten Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt werden

Schadorganismen

Schutzgebiete im Hoheitsgebiet von

a)   

Insekten, Milben, Nematoden auf allen Entwicklungsstufen

1.

Anthonomus grandis (Boh.)

Griechenland, Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)

2.

Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)

Irland, Portugal (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), Schweden, Vereinigtes Königreich

3.

Cephalcia lariciphila (Klug.)

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

3.1.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)

Zypern

4.

Dendroctonus micans Kugelan

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

4.1.

Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

Irland, Vereinigtes Königreich

5.

Gilpinia hercyniae (Hartig)

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

6.

Globodera pallida (Stone) Behrens

Lettland, Portugal (Azoren), Slowenien, Slowakei, Finnland

6.1.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

Portugal (Azoren)

7.

Gonipterus scutellatus Gyll.

Griechenland, Portugal (Azoren)

8.

Ips amitinus Eichhof

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich

9.

Ips cembrae Heer

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

10.

Ips duplicatus Sahlberg

Irland, Griechenland, Vereinigtes Königreich

11.

Ips sexdentatus Bőrner

Irland, Zypern, Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

12.

Ips typographus Heer

Irland, Vereinigtes Königreich

13.

Leptinotarsa decemlineata Say

Irland, Spanien (Ibiza und Menorca), Zypern, Malta, Portugal (Azoren und Madeira), Finnland (Bezirke Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa), Schweden (Grafschaften Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne), Vereinigtes Königreich

14.

Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

14.01.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

Irland (bis 30. April 2020), Vereinigtes Königreich (Nordirland) (bis 30. April 2020)

14.02

Liriomyza trifolii (Burgess)

Irland (bis 30. April 2020), Vereinigtes Königreich (Nordirland) (bis 30. April 2020)

14.1.

Paysandisia archon (Burmeister)

Irland, Malta, Vereinigtes Königreich

14.2.

Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)

Irland, Portugal (Azoren), Vereinigtes Königreich

15.

Sternochetus mangiferae Fabricius

Spanien (Granada und Malaga), Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)

15.1.

Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller

Vereinigtes Königreich

16.

Thaumetopoea processionea L.

Irland, Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Dene; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond Upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham and Wycombe) (bis 30. April 2020)

b)   

Bakterien

01.

Candidatus Phytoplasma ulmi‘

Vereinigtes Königreich

1.

Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Col.

Griechenland, Spanien

2.

Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.

Estland, Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien) sowie die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia und die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana)), Frankreich (Korsika), Italien (Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Marken, Molise, Piemont (mit Ausnahme der Gemeinden Busca, Centallo und Tarantasca in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (mit Ausnahme der Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal), Lettland, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln),

sowie, bis 30. April 2020, Irland (mit Ausnahme der Stadt Galway), Italien (Apulien, Lombardei (mit Ausnahme der Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese), Venetien (mit Ausnahme der Provinzen Rovigo und Venedig, der Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padova und des Gebiets südlich der Fernstraße A4 in der Provinz Verona)), Litauen (mit Ausnahme der Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), Slowenien (mit Ausnahme der Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie der Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), Slowakei (mit Ausnahme des Bezirks Dunajská Streda, Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))

3.

Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.

Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2020)

c)   

Pilze

01.

Ceratocystis platani (J.M.Walter) Engelbr. & T.C. Harr.

Irland, Vereinigtes Königreich

02.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr.

Tschechische Republik, Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich

1.

Glomerella gossypii Edgerton

Griechenland

2.

Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet

Irland

3.

Hypoxylon mammatum (Wahlenberg) J. Miller

Irland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

d)   

Viren und virusähnliche Organismen

1.

Virus der Vergilbungskrankheit der Beta-Rübe

Irland, Frankreich (Bretagne), Portugal (Azoren), Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland)

3.

Citrus tristeza virus (europäische Stämme)

Griechenland (mit Ausnahme der regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), Malta, Portugal (mit Ausnahme der Algarve, Madeira und des Kreises Odemira im Alentejo)

4.

Grapevine Flavescence dorée MLO

Tschechische Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), Italien (Apulien, Sardinien und Basilicata)


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