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Document 32018R0687
Commission Regulation (EU) 2018/687 of 4 May 2018 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for acibenzolar-S-methyl, benzovindiflupyr, bifenthrin, bixafen, chlorantraniliprole, deltamethrin, flonicamid, fluazifop-P, isofetamid, metrafenone, pendimethalin and teflubenzuron in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2018/687 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2018/2627
ABl. L 121 vom 16.5.2018, p. 63–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/63 |
VERORDNUNG (EU) 2018/687 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2018
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuronin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Juli 2016 legte die Codex-Alimentarius-Kommission Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“) für Bifenthrin fest (2). Am 22. Juli 2017 legte die Codex-Alimentarius-Kommission CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bixafen, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Dimethomorph, Fipronil, Flonicamid, Fluazifop-P, Fluensulfon, Flupyradifuron, Imazethapyr, Isofetamid, Methopren, Metrafenon, Oxathiapiprolin, Pendimethalin, Penthiopyrad, Pinoxaden, Saflufenacil, Spiromesifen, Teflubenzuronin und Tolfenpyrad fest (3). |
(2) |
Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt, außer für Fluensulfon, für das keine spezifischen RHG festgelegt wurden und das auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurde, sodass für diesen Stoff der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird. |
(4) |
Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Acibenzolar-S-methyl (Kohlgemüse; Kürbisgewächse; Zitrusfrüchte; Kiwis); Benzovindiflupyr (Kürbisgewächse; Fleisch von Säugetieren); Bixafen (Fleisch von Säugetieren); Buprofezin (alle Erzeugnisse); Chlorantraniliprol (Geflügelfleisch); Fipronil (alle Erzeugnisse); Flonicamid (Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs); Fluazifop-P (Kopfkohl; Tomaten; Bohnen; Erbsen (ohne Hülsen), Karotten; Kartoffeln; Kohlrüben; weiße Rüben; Sonnenblumenkerne; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren; Milch; Fleisch, Fett und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel; Eier); Fluensulfon (alle Erzeugnisse); Flupyradifuron (alle Erzeugnisse); Imazethapyr (alle Erzeugnisse); Isofetamid (Erzeugnisse tierischen Ursprungs); Methopren (alle Erzeugnisse); Oxathiapiprolin (alle Erzeugnisse); Pendimethalin (Blattgemüse der Gattung Brassica mit Ausnahme von Grünkohl; Fleisch von Säugetieren; Geflügelfleisch; Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln); Pinoxaden (alle Erzeugnisse); Saflufenacil (alle Erzeugnisse); Spiromesifen (alle Erzeugnisse). |
(5) |
Die CXL für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Bixafen, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuron, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (5). |
(6) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl für die Anwendung bei Kiwis wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt. |
(7) |
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. |
(8) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben (6). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(9) |
Die Behörde kam in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung des Rückstandshöchstgehalts im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen des betreffenden Erzeugnisses wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(10) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/ar/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-48%252FReport%252FREP16_PRe.pdf
Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anlage II. 39. Tagung. Rom, Italien, 27. Juni-1. Juli 2016.
(3) http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-49%252FREPORT%252FREP17_PRe.pdf
Joint FAO/WHO food standards programme Codex Alimentarius Commission. Anlage III. 40. Tagung. Genf, Schweiz, 17.-22. Juli 2017.
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(5) Scientific support for preparing an EU position in the 48th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2016;14(8):4571 [166 S.].
Scientific support for preparing an EU position in the 49th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal 2017;15(7):4929 [162 S.].
(6) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for acibenzolar-S-methyl in kiwi fruits. EFSA Journal 2017;15(9):4985 [20 S.].
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Acibenzolar-S-methyl, Benzovindiflupyr, Bifenthrin, Deltamethrin, Flonicamid, Fluazifop-P, Isofetamid, Metrafenon, Pendimethalin und Teflubenzuron folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Bixafen und Chlorantraniliprol folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Acibenzolar-S-methyl (Summe aus Acibenzolar-S-methyl und Acibenzolarsäure (frei und konjugiert), ausgedrückt als Acibenzolar-S-methyl)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 26. Juni 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Benzovindiflupyr
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Bifenthrin (sum of isomers) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Daten über das Vorkommen zeigen, dass ein RHG von unter 0,1 mg/kg derzeit nicht möglich ist. Es werden weitere Daten benötigt, um diesen Wert kontinuierlich zu überwachen und eventuell zu senken. Bei der Überprüfung des RHG wird die Kommission die Informationen berücksichtigen, wenn diese bis zum 3. Februar 2020 vorliegen, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 3. Februar 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Deltamethrin (cis-deltamethrin) (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden sowie den Verarbeitungs- und Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. Oktober 2015 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. When re-viewing the MRL, the Commission will take into account the information referred to in the first sentence, if it is submitted by 18 October 2018, or, if that information is not submitted by that date, the lack of it.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Lagerbedingungen für Proben und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Lagerbedingungen für Proben und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Nutztiermetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Nutztiermetabolismus und zu den Fütterungsversuchen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 18. Oktober 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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Flonicamid (sum of flonicamid, TFNA and TFNG expressed as flonicamid) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Flonicamid — Code 1 000 000, ausgenommen 1 040 000: Summe von Flonicamid und TFNA-AM, ausgedrückt als Flonicamid |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Hydrolysestudien bei verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Fluazifop-P (sum of all the constituent isomers of fluazifop, its esters and its conjugates, expressed as fluazifop)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Juni 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Isofetamid
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Metrafenone (F)
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Pendimethalin (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 24. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Teflubenzuron (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Hydrolysestudien bei verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Metabolismusuntersuchungen bei Blattkulturen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie zu Metabolismusuntersuchungen bei Wiederkäuern und Geflügel nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Januar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.
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(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(*3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Bixafen (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Bixafen - Code 1 000 000 mit Ausnahme von 1 040 000: Summe aus Bixafen und Desmethylbixafen, ausgedrückt als Bixafen
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Chlorantraniliprole (DPX E-2Y45) (F)
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RHG gültig bis 31. Dezember 2020; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,02 (*) mg/kg, sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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