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Документ 32018R0679

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/679 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/2419

    ABl. L 114 vom 4.5.2018г., стр. 18—21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Правен статус на документа В сила

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/679/oj

    4.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 114/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/679 DER KOMMISSION

    vom 3. Mai 2018

    zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2006/10/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Forchlorfenuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

    (2)

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

    (3)

    Die Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Oktober 2018 aus.

    (4)

    Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

    (5)

    Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

    (6)

    Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 27. Mai 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

    (7)

    Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Sie hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (8)

    Am 31. Mai 2017 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Forchlorfenuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Am 5. Oktober 2017 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron vorgelegt.

    (9)

    Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Forchlorfenuron Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

    (10)

    In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

    (11)

    Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Forchlorfenuron enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf die Anwendung als Wachstumsregler sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

    (12)

    Die Genehmigung von Forchlorfenuron sollte daher erneuert werden.

    (13)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

    (14)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

    (15)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Forchlorfenuron bis zum 31. Oktober 2018 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juni 2018 gelten.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

    Die Genehmigung für den Wirkstoff Forchlorfenuron wird gemäß Anhang I erneuert.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juni 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2006/10/EG der Kommission vom 27. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Forchlorfenuron und Indoxacarb (ABl. L 25 vom 28.1.2006, S. 24).

    (3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

    (6)  EFSA Journal 2017;15(6):4874, 18 S. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/.

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 115).


    ANHANG I

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    Forchlorfenuron

    CAS-Nr. 68157-60-8

    CIPAC-Nr. 633

    1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea

    ≥ 978 g/kg

    1.6.2018

    31.5.2033

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

    Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


    ANHANG II

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil A wird Eintrag Nr. 118 zu Forchlorfenuron gestrichen.

    2.

    In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    „122

    Forchlorfenuron

    CAS-Nr. 68157-60-8

    CIPAC-Nr. 633

    1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea

    ≥ 978 g/kg

    1.6.2018

    31.5.2033

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

    das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

    Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.“


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