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Document 32018R0454

    Verordnung (EU) 2018/454 der Kommission vom 14. März 2018 über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2B für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens, Portugals und des Vereinigten Königreichs

    ABl. L 77 vom 20.3.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/454/oj

    20.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 77/1


    VERORDNUNG (EU) 2018/454 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2018

    über ein Fangverbot für Kabeljau in den Gebieten 1 und 2B für Schiffe unter der Flagge aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Polens, Portugals und des Vereinigten Königreichs

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 2018

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    João AGUIAR MACHADO

    Generaldirektor

    Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom Dienstag, 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    03/TQ120

    Mitgliedstaat

    Alle Mitgliedstaaten außer Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich

    Bestand

    COD/1/2B.

    Art

    Kabeljau (Gadus morhua)

    Gebiet

    1 und 2b

    Datum der Schließung

    8.2.2018


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